Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
@steffen: ich schließe mich Black-Star an und sage vielen Dank.
Du hast mir viele schlaflose Nächte erspart!!! Danke dafür
Du hast mir viele schlaflose Nächte erspart!!! Danke dafür
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
So, hier ein paar Infos zum Fortgang:
Habe meinen Anwalt um einen Widerspruch an Debcon gebeten, so wie es hier im Musterschreiben getan wird. Daraufhin hat er mich aber informiert, dass er gar nichts unternehmen würde, weil
1. DebCon kein Recht hätte einen Schufa-Eintrag zu erwirken und
2. DebCon nicht an mich hätter herantreten dürden, da ich in der Angelegenheit mit BAEK-LAW anwaltlich vertreten wurde und DebCon diese Info vorliegen müsste. Daher hätten SIe wenn überhaupt meinen Anwalt kontaktieren müssen.
Mein RA sagte, falls ich noch mal Post von denen bekomme, soll ich mich einfach melden. Er denkt jedoch nicht.
Was ist ist Eure Meinung zu diesem Vorgehen?
Habe meinen Anwalt um einen Widerspruch an Debcon gebeten, so wie es hier im Musterschreiben getan wird. Daraufhin hat er mich aber informiert, dass er gar nichts unternehmen würde, weil
1. DebCon kein Recht hätte einen Schufa-Eintrag zu erwirken und
2. DebCon nicht an mich hätter herantreten dürden, da ich in der Angelegenheit mit BAEK-LAW anwaltlich vertreten wurde und DebCon diese Info vorliegen müsste. Daher hätten SIe wenn überhaupt meinen Anwalt kontaktieren müssen.
Mein RA sagte, falls ich noch mal Post von denen bekomme, soll ich mich einfach melden. Er denkt jedoch nicht.
Was ist ist Eure Meinung zu diesem Vorgehen?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich habe mich damals auch von einem Fachanwalt vertreten lassen.
Als das Debcon schreiben dann bei mir ankam (trotz anwaltlicher Vertretung) habe ich über meinen Anwalt auch diesem widersprochen. Seit dem kam von Debcon nix mehr.
Bei mir war es allerdings eine U+C Abmahnung.
Als das Debcon schreiben dann bei mir ankam (trotz anwaltlicher Vertretung) habe ich über meinen Anwalt auch diesem widersprochen. Seit dem kam von Debcon nix mehr.
Bei mir war es allerdings eine U+C Abmahnung.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Apropos Debcon und U+C! Gibt's in der Angelegenheit eigentlich was Neues? Die letzte Post kam in 10/2012, davor regelmäßig seit 07/2012 jeden Monat. Und jetzt? Ist Ruhe nach dem "Ihre Abrechnung nach Rechtshändigkeit der Zahlungsklage"-Brief?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nicht ganz richtig. Debcon hat das Recht soweit mir bekannt (zumindest schränken die sich soweit ein) nur FÄLLIGE und UNBESTRITTENE Forderungen der Schufa mitzuteilen.1. DebCon kein Recht hätte einen Schufa-Eintrag zu erwirken
Das heisst = Keine Reaktion auf dem brief von Debcon könnte eine Schufa Eintragung hervorrufen da ja die Forderung nicht bestritten wurde.
Teils Richtig teils Falsch. Ein Inkassounternehmen ist nicht am § 12 BORA - Umgehung des Gegenanwalts - WikiRecht gebunden wie Anwaltskanzleien.2. DebCon nicht an mich hätter herantreten dürden, da ich in der Angelegenheit mit BAEK-LAW anwaltlich vertreten wurde und DebCon diese Info vorliegen müsste. Daher hätten SIe wenn überhaupt meinen Anwalt kontaktieren müssen.
Aber der Gegenanwalt hätte zumindest eine Abschrift erhalten müssen wenn ich den Paragraphen richtig verstanden habe.
Aber Debcon darf den Abgemahnten direkt anschreiben.
Gruss Gabriel
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hier muss man jetzt die Antwort abwarten, auf den letzten Brief:Bei Debcon nichts Neues?
Dann muss neu entschieden werden.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
LG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.08, 12 O 393/07 - Original-Vollmacht
Eine Abmahnung, der keine Original-Vollmacht beigefügt ist, verpflichtet den Abgemahnten nicht zum Ersatz von Anwaltshonoraren des Abmahners, wenn er die Bevollmächtigung unverzüglich in Frage stellt und gleichzeitig eine ausreichende Unterlassungserklärung abgibt.
Das spricht für sich
Eine Abmahnung, der keine Original-Vollmacht beigefügt ist, verpflichtet den Abgemahnten nicht zum Ersatz von Anwaltshonoraren des Abmahners, wenn er die Bevollmächtigung unverzüglich in Frage stellt und gleichzeitig eine ausreichende Unterlassungserklärung abgibt.
Das spricht für sich
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Big Brother is watching you 1948/1984/...
^ @Forenuser: Wow, kannte ich noch nicht. Das ist wieder ein weiterer Trumpf für diejenigen von uns, die gemäß Steffens Empfehlungen die ModUE und den Debcon-Widerspruch einsandten und nichts zahlten.
Besonderen Dank an Steffen und frohes Festle der gesamten Forengemeinde hier!
_____
An sämtliche Massenabmahner: Alles erdenklich Schlechte!
Besonderen Dank an Steffen und frohes Festle der gesamten Forengemeinde hier!
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An sämtliche Massenabmahner: Alles erdenklich Schlechte!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wir müssen aber hier unterscheiden, das man im speziellen Fall der Abtretung, die Abtretungsurkunde im Original vorgelegt haben will und nicht die Original Vollmacht der Beauftragung (Abmahnung). Dies sind zwei paar Schuhe. Denn in der Regel ist eine Kopie bzw. anwaltliche Versicherung erst einmal ausreichend, und das Original wird im Klageverfahren dann vorgelegt.[...] LG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.08, 12 O 393/07 - Original-Vollmacht
Eine Abmahnung, der keine Original-Vollmacht beigefügt ist, verpflichtet den Abgemahnten nicht zum Ersatz von Anwaltshonoraren des Abmahners, wenn er die Bevollmächtigung unverzüglich in Frage stellt und gleichzeitig eine ausreichende Unterlassungserklärung abgibt. [...]
Der § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ist aber eine Schuldnerschutzbestimmung. Dieser Paragraf soll den Schuldner (Abgemahnten) vor der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden. Eine Kopie oder Fotokopie der Abtretungsurkunde genügt den Ansprüchen grundsätzlich nur, wenn - keine - Bedenken an der Echtheit und Zuverlässigkeit geäußert werden. Wenn aber - wie in den Schreiben thematisiert - Bedenken an der Echtheit und Zuverlässigkeit geäußert werden, ist der Gläubiger - verpflichtet - die Abtretungsurkunde im Original vorzulegen und - keine - Kopie. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig - siehe BGH - VII ZR 242/11, BGH - LwZR 6/05, BGH - III ZR 112/80. Hier wird man dann in einem Klageverfahren, von Seiten Debcon‘s Erklärungsnot haben, warum man sich nicht rechtstreu verhält. Vielleicht kennt man sich auch einfach nur nicht in der Rechtsprechung des BGH aus. Kann ja auch sein!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo an die gemeinde
Habe da so ein Problem und weiß beim besten wissen nicht was ich davon halten soll
Habe am 26.11.2012 so ein (nettes schreiben) von Debcon erhalten wegen einer Forderung von Baek Law Abtretung und so weiter habe darauf gleich geantwortet mit dem(Musterschreiben Debcon/Baek Law (Abtretung!) dann bekam ich am 13.12.2012 besagte Antwort auf mein Schreiben natürlich nicht das was ich verlangt habe sondern einen letztmaligen Termin bis zum 28.12.2012 500 euronen zu zahlen.
Heute am 23.12.2012 erhielt ich wieder Post diesmal aber einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hagen Eingang 19.12.2012 wegen genau dieser Forderung beantragt von einer Rechtsanwältin Monika mumm aus Hürth
Nun meine Frage was soll ich davon halten kennen die ihre eigenen fristen nicht oder ist das nur ein weiterer Versuch um an die kohle zu gelangen
Mfg:Manidie
Habe da so ein Problem und weiß beim besten wissen nicht was ich davon halten soll
Habe am 26.11.2012 so ein (nettes schreiben) von Debcon erhalten wegen einer Forderung von Baek Law Abtretung und so weiter habe darauf gleich geantwortet mit dem(Musterschreiben Debcon/Baek Law (Abtretung!) dann bekam ich am 13.12.2012 besagte Antwort auf mein Schreiben natürlich nicht das was ich verlangt habe sondern einen letztmaligen Termin bis zum 28.12.2012 500 euronen zu zahlen.
Heute am 23.12.2012 erhielt ich wieder Post diesmal aber einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hagen Eingang 19.12.2012 wegen genau dieser Forderung beantragt von einer Rechtsanwältin Monika mumm aus Hürth
Nun meine Frage was soll ich davon halten kennen die ihre eigenen fristen nicht oder ist das nur ein weiterer Versuch um an die kohle zu gelangen
Mfg:Manidie
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Leute
Habe heut auch einen Mahnbescheid bekommen. Und das so kurz vor Weihnachten...
Wie soll ich jetzt weiter verfahren?
Habe heut auch einen Mahnbescheid bekommen. Und das so kurz vor Weihnachten...
Wie soll ich jetzt weiter verfahren?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
hallo nochmal
für mich ist das schon klar das ich (vollumfänglich widerspreche) aber mich stören dabei die zeiten die die selbst gesetzt haben. Und wer zum teufel ist Monika Mumm angeblich rechtsanwältin soso dann sollte sie auch wissen das es fristen gibt.
mfg: manidie
für mich ist das schon klar das ich (vollumfänglich widerspreche) aber mich stören dabei die zeiten die die selbst gesetzt haben. Und wer zum teufel ist Monika Mumm angeblich rechtsanwältin soso dann sollte sie auch wissen das es fristen gibt.
mfg: manidie
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Man sollte sich von diesem MB nicht die Weihnachtsfeiertage oder den Jahreswechsel vermiesen lassen.
Debcon macht hier - mit welchen Hintergedanken auch immer - vor den Weihnachtsfeiertagen Druck. Bei
anderen, wie Waldorf Frommer, funktioniert es ja auch (wird man sich denken).
Hier sollte man sich nicht ins Boxhorn jagen lassen und dem MB - insgesamt - widersprechen. Dieses
geschieht innerhalb der 14 Tage Frist, es wird dazu der im MB beigefügte Vordruck ausgefüllt und
unterschrieben im Doppelversand versendet.
- 1. Einschreiben (normal, Einwurf, mit Rückschein - je nach Gusto)
Amtsgericht Hagen
- Zentrale Mahnabteilung -
58081 Hagen
2. Telefax: 02331-967-750 (wer keines hat, lässt sich etwas einfallen (Post, Bank, Bekannte, Verwandte)
oder hat eben Pech)
der Liste (Link) beauftragen und nicht selbst Herumwurschteln. Hier wären die Kosten für einen
eigenen Anwalt bei ca. 167 € (die sollte man schon aufbringen können).
Ein schnelles Bezahlen an Debcon oder gar ein Vergleich wäre hier völlig sinnfrei und ist nicht zu Empfehlen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
@ Geldabschneider--> Danke für den Tipp, den Punkt mit dem Mahnbescheid hatte ich überlesen... Sorry.
@ Steffen --> Danke für die schnelle Antwort. Werde euch auf dem laufenden halten, was noch so für Frechheiten reinflatern
@ Steffen --> Danke für die schnelle Antwort. Werde euch auf dem laufenden halten, was noch so für Frechheiten reinflatern
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Piratenpartei, sprich uns frei
Da bei denen etliches auf hanebüchenstem Humbug beruht, verlängert sich da rechtskräftig gar nichts, sondern verjährt tatsächlich (in meinem Fall nach 31.Dez.2013). Punkt.geldabschneider hat geschrieben:2) Die Verjährungsfrist verlängern...
-
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
@ Steffen
Ich habe auf mein schreiben noch keine Antwort bekommen, was is denn wenn die sich bis zu dem Datum nicht melden sollten? (Was ich nicht glaube)
Ich habe auf mein schreiben noch keine Antwort bekommen, was is denn wenn die sich bis zu dem Datum nicht melden sollten? (Was ich nicht glaube)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
@Bürgerrechtler
Doch unsicher ?
Ob wie du schreibst Humbug oder nicht. Der Mahnbescheid ist und bleibt Rechtskräftig in seiner Aussage bis das Gegenteil dessen mit Beweise belegt werden kann.
Ist wohl leider so.....
--------------------
Allen einen schönen 4ten Advent und Besinnliche Weihnachtszeit
Gruss Gabriel
Das wäre zu klären vor Gericht und zwar mit Beweise. Aber wenn du dir so sicher bist frage ich mich warum dann du nicht gegen Debcon eine Klage erhebst.Da bei denen etliches auf hanebüchenstem Humbug beruht
Doch unsicher ?
Ein Mahnbescheid wird nur auf richtiges Ausfüllen geprüft aber nicht auf die Forderungen. Ein Mahnbescheid vom Gericht ist erst mal rechtskräftig mit Hemmung von 6 Monate. Alles andere muss wie oben erwähnt vor Gericht geklärt werden.verlängert sich da rechtskräftig gar nichts
Ob wie du schreibst Humbug oder nicht. Der Mahnbescheid ist und bleibt Rechtskräftig in seiner Aussage bis das Gegenteil dessen mit Beweise belegt werden kann.
Ist wohl leider so.....
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Allen einen schönen 4ten Advent und Besinnliche Weihnachtszeit
Gruss Gabriel
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Gedanken zum MB unterm Weihnachtsbaum
Jeder, der (ein)druck(s)voll von Debcon einen MB unterm Weihnachtsbaum gelegt bekam, sollte seine Gedanken ordnen.
Vielleicht, nachvollziehbar bei 2009-Abgemahnten (Stichpunkt Verjährung), betrifft es aber auch 2010’er,
was in meinen Augen kein Zeichen von moralischem Anstand des Inkassos aufzeigt. Leider aber rechtlich erlaubt.
1. Abmahnung durch Baek Law i.A. der Mandantschaft
=> Forderungshöhe ist hier unterschiedlich. Regelfall: 350,00 bzw. 500,00 €
=> [...] wir vertreten die rechtlichen Interessen von [...] Eine ordnungsgemäße Vollmacht ist diesem
Schreiben beigefügt. [...]
=> bis 2010:
[...] Zum anderen wären mit der Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von
xxx,xx EUR
sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vollständig abgegolten. [...]
=> ab 2010:
[...] Wenn Sie bis spätestens xx.xx.xxx
1. eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
abgegeben haben und einen Betrag in Höhe von
2. xxx,xx EUR
auf das Konto [...]
(Zahlungseingang) gezahlt haben, verzichtet unsere Mandantschaft auf weitere, ihr zustehende Schadenser-
satzansprüche. [...] Damit wären sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche unserer Mandantschaft
vollständig und endgültig abgegolten. [...]
=> Entwurf der strafbewehrten Unterlassungserklärung und Vergleichsannahmeerklärung bzw. später Vereinbarung
Hier wird durch die Kanzlei Baek Law gefordert, das die bestehenden Ansprüche aus der vermeintlichen Urheber-
rechtsverletzung, einmal mit Unterwerfung und andermal mit Zahlung des pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe
xxx,xx EUR gegenüber dem ursprünglichen Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter abgegolten sind.
2. Folgeschreiben i.A. der Mandantschaft
=> Letzter Absatz (natürlich, wer eines erhielt):
[...] Aufgrund der Tatsache, dass eine wirksame Vergleichsannahme innerhalb der von uns gesetzten Frist nicht
vorliegt, müssen Sie damit rechnen, dass unsere Mandantschaft nunmehr gegen Sie den vollen Schadensersatz-
anspruch geltend machen wird. Wir verweisen auf unsere Ausführungen aus unserem Schreiben vom xx.xx.xxx. [...]
3. Oktober 2012 - Debcon GmbH
...
=> 1. Schreiben; Betreff:
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung
Bemerkung: keine Bemerkung, das Baek Law die - ja was? - vom ursprünglichen Rechteinhaber oder Rechteverwerter
abgetreten bekam, sondern es wurden Rechtsanwaltskosten und ein Schadensersatz thematisiert.
4. Antwortschreiben Debcon 11.12.2012
[...] Die anspruchsbegründeten Tatsachen bitte wir der Urkunde Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Baek Law
vom <Datum> zu entnehmen. Der in diesem Schreiben bezeichnete Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten wurde
uns mit Urkunde abgetreten. [...]
Bemerkung: keine Bemerkung, das die Forderungen des ursprünglichen Rechteinhaber oder Rechteverwerter an Baek Law
abgetreten wurden, sondern es wurde wiederum auf das Abmahnschreiben verwiesen.
5. Antwortschreiben Debcon 12.12.2012
[...] Die aus dieser Abmahnung resultierenden Forderungen wurden zuerst an die Rechtsanwälte Baek Law und sodann
von diesen an uns abgetreten. [...]
6. Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum
Mahngericht: AG Hagen
Antragsteller Debcon, vertreten durch eine Hürther RAin
Forderungen (bei 500,00 EUR)
- Hauptforderung 500 EURO
- Verfahrenskosten : 78,30
- Zinsen : 66,84
- Gesamtsumme:645,21
Der Antragsteller hat thematisiert, das der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, und diese erbracht wurde.
Ergo, es sollten schon Zahlungen (Höhe, wer an wem, wann usw.) bewiesen werden können und müssen.
Streitverfahren: Amtsgericht am Wohnort des Antragsgegners (Positiv für den Betroffenen)
ursprünglichen Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter anschreiben und die Vorlage der Abtretungsurkunde
(RI - Baek Law) im Original fordern.
[...] Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem aktuellen Schreiben der Firma Debcon GmbH wurde ich unterrichtet, das Sie ihre Ansprüche
aus einem vermeintlichen Urheberrechtsverstoß mir gegenüber an die von Ihnen ehemals beauftragte
Anwaltskanzlei Baek Law abgetreten haben. Bitte übersenden Sie mir auf Grundlage des § 410 Abs. 1
Satz 1 BGB bis zum <Datum (14 Tage Frist)> diese betreffende Abtretungsurkunde im Original.
Es sollte hieraus ersichtlich sein wann und welche Ansprüche, insbesondere deren Anspruchshöhe,
betreffs des vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes abgetreten wurden und ob diese, in welcher Höhe
und wann durch die Kanzlei Baek Law an Sie bezahlt wurden.
Mit freundlichen Grüßen [...]
SH für AW3P
Jeder, der (ein)druck(s)voll von Debcon einen MB unterm Weihnachtsbaum gelegt bekam, sollte seine Gedanken ordnen.
Vielleicht, nachvollziehbar bei 2009-Abgemahnten (Stichpunkt Verjährung), betrifft es aber auch 2010’er,
was in meinen Augen kein Zeichen von moralischem Anstand des Inkassos aufzeigt. Leider aber rechtlich erlaubt.
1. Abmahnung durch Baek Law i.A. der Mandantschaft
=> Forderungshöhe ist hier unterschiedlich. Regelfall: 350,00 bzw. 500,00 €
=> [...] wir vertreten die rechtlichen Interessen von [...] Eine ordnungsgemäße Vollmacht ist diesem
Schreiben beigefügt. [...]
=> bis 2010:
[...] Zum anderen wären mit der Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von
xxx,xx EUR
sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vollständig abgegolten. [...]
=> ab 2010:
[...] Wenn Sie bis spätestens xx.xx.xxx
1. eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
abgegeben haben und einen Betrag in Höhe von
2. xxx,xx EUR
auf das Konto [...]
(Zahlungseingang) gezahlt haben, verzichtet unsere Mandantschaft auf weitere, ihr zustehende Schadenser-
satzansprüche. [...] Damit wären sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche unserer Mandantschaft
vollständig und endgültig abgegolten. [...]
=> Entwurf der strafbewehrten Unterlassungserklärung und Vergleichsannahmeerklärung bzw. später Vereinbarung
Hier wird durch die Kanzlei Baek Law gefordert, das die bestehenden Ansprüche aus der vermeintlichen Urheber-
rechtsverletzung, einmal mit Unterwerfung und andermal mit Zahlung des pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe
xxx,xx EUR gegenüber dem ursprünglichen Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter abgegolten sind.
2. Folgeschreiben i.A. der Mandantschaft
=> Letzter Absatz (natürlich, wer eines erhielt):
[...] Aufgrund der Tatsache, dass eine wirksame Vergleichsannahme innerhalb der von uns gesetzten Frist nicht
vorliegt, müssen Sie damit rechnen, dass unsere Mandantschaft nunmehr gegen Sie den vollen Schadensersatz-
anspruch geltend machen wird. Wir verweisen auf unsere Ausführungen aus unserem Schreiben vom xx.xx.xxx. [...]
3. Oktober 2012 - Debcon GmbH
...
=> 1. Schreiben; Betreff:
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung
Bemerkung: keine Bemerkung, das Baek Law die - ja was? - vom ursprünglichen Rechteinhaber oder Rechteverwerter
abgetreten bekam, sondern es wurden Rechtsanwaltskosten und ein Schadensersatz thematisiert.
4. Antwortschreiben Debcon 11.12.2012
[...] Die anspruchsbegründeten Tatsachen bitte wir der Urkunde Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Baek Law
vom <Datum> zu entnehmen. Der in diesem Schreiben bezeichnete Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten wurde
uns mit Urkunde abgetreten. [...]
Bemerkung: keine Bemerkung, das die Forderungen des ursprünglichen Rechteinhaber oder Rechteverwerter an Baek Law
abgetreten wurden, sondern es wurde wiederum auf das Abmahnschreiben verwiesen.
5. Antwortschreiben Debcon 12.12.2012
[...] Die aus dieser Abmahnung resultierenden Forderungen wurden zuerst an die Rechtsanwälte Baek Law und sodann
von diesen an uns abgetreten. [...]
6. Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum
Mahngericht: AG Hagen
Antragsteller Debcon, vertreten durch eine Hürther RAin
Forderungen (bei 500,00 EUR)
- Hauptforderung 500 EURO
- Verfahrenskosten : 78,30
- Zinsen : 66,84
- Gesamtsumme:645,21
Der Antragsteller hat thematisiert, das der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, und diese erbracht wurde.
Ergo, es sollten schon Zahlungen (Höhe, wer an wem, wann usw.) bewiesen werden können und müssen.
Streitverfahren: Amtsgericht am Wohnort des Antragsgegners (Positiv für den Betroffenen)
Jetzt zählt man 1und1 zusammen und merkt, das hier sehr viel schräg ist. Man kann nur hoffen, das Debcon Klage
erhebt. Der Inhalt liest sich dann bestimmt sensationell und aufregend wie ein Märchenbuch. Deshalb macht erst
einmal langsam, legt Widerspruch -insgesamt - ein (innerhalb der 14 Tage Frist) und zahlt um Himmelswillen ja
nicht (auch kein Vergleich!)!
Um etwas Schwung in den Sachverhalt zu bringen, könnte jeder Betroffene auch zwischenzeitlich den erhebt. Der Inhalt liest sich dann bestimmt sensationell und aufregend wie ein Märchenbuch. Deshalb macht erst
einmal langsam, legt Widerspruch -insgesamt - ein (innerhalb der 14 Tage Frist) und zahlt um Himmelswillen ja
nicht (auch kein Vergleich!)!
ursprünglichen Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter anschreiben und die Vorlage der Abtretungsurkunde
(RI - Baek Law) im Original fordern.
[...] Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem aktuellen Schreiben der Firma Debcon GmbH wurde ich unterrichtet, das Sie ihre Ansprüche
aus einem vermeintlichen Urheberrechtsverstoß mir gegenüber an die von Ihnen ehemals beauftragte
Anwaltskanzlei Baek Law abgetreten haben. Bitte übersenden Sie mir auf Grundlage des § 410 Abs. 1
Satz 1 BGB bis zum <Datum (14 Tage Frist)> diese betreffende Abtretungsurkunde im Original.
Es sollte hieraus ersichtlich sein wann und welche Ansprüche, insbesondere deren Anspruchshöhe,
betreffs des vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes abgetreten wurden und ob diese, in welcher Höhe
und wann durch die Kanzlei Baek Law an Sie bezahlt wurden.
Mit freundlichen Grüßen [...]
SH für AW3P
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Neues Debcon-Schreiben vom 27.12.2012
(Abtretung Baek Law)
Musterschreiben:
Durch das neue Schreiben der Debcon GmbH wird schnell klar, das man nicht gegenüber allen renitenten
Nichtzahlern einen Mahnbescheid beantragt. Auch wird in diesem (Textbaustein-)Schreiben ersichtlich,
das man offensichtlich leicht genervt, wieder nur den Inkasso-Stiefel abfährt und nicht bereit ist
die vermeintlichen Forderungen plausibel und schlüssig darzulegen. Im Gegenteil. Wird erneut wieder
auf das Abmahnschreiben der Kanzlei Baek Law zurückverwiesen.
Nun machen wir einmal den Versuch. Hier kann jeder, dank Textbausteinen es leicht so wiederfinden.
Ergo, der 500,- Euro Vergleich stellt ein Angebot dar, was man annehmen kann oder ablehnen. Wird dieses
abgelehnt, werden die vollen Gebühren und Schadensersatzforderungen eingefordert.
Aber wie setzt sich diese Vergleichsforderung zusammen? Was genau wurde vom ursprünglichen Rechteinhaber
bzw. Rechteverwerter an Baek Law abgetreten? Was genau wurde von Baek Law an die Debcon GmbH abgetreten?
Was beinhaltet dieser Vergleich? Vergütungsvereinbarungen zwischen dem ursprünglichen Rechteinhaber bzw.
Rechteverwerter und Baek Law sollten ja schon in Textform vorliegen, werden aber gehütet, wie “Fort Knox“.
Oder gibt es letztendlich gar keine Vereinbarungen? Gibt es Erfolgsabsprachen? Was wurde schon an wem
bezahlt? Warum kann dieses nicht nachgewiesen werden? Will man dieses sich erst für das Klageverfahren
aufsparen, oder kann man dieses letztendlich gar nicht? Zeigt es nur eindeutig, das die Debcon GmbH m.M.n.
nicht seriös arbeitet. Für jedes seriöse Inkassounternehmen ist eine plausible und transparente Darlegung
der Forderungen - Aushängeschild - ihres Unternehmens. Bei der Debcon GmbH verlässt man sich auf Behauptungen,
widersprüchlichen Aussagen und auf eine vorherrschende, aber unberechtigte “Inkasso-Angst“ von Abgemahnten.
Ganz zu Schweigen, das die Debcon GmbH durch Ihre Verweigerung der Offenlegung der Forderungen gegen ihre
Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstößt. Ich glaube auch, das man hier sich an die jeweilige Ver-
braucherschutzzentrale und dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. wenden kann mittels einer
Beschwerde.
Mögliches Antwortschreiben 29.12.2012
Weiterführende Links:
VG Steffen
(Abtretung Baek Law)
Musterschreiben:
Durch das neue Schreiben der Debcon GmbH wird schnell klar, das man nicht gegenüber allen renitenten
Nichtzahlern einen Mahnbescheid beantragt. Auch wird in diesem (Textbaustein-)Schreiben ersichtlich,
das man offensichtlich leicht genervt, wieder nur den Inkasso-Stiefel abfährt und nicht bereit ist
die vermeintlichen Forderungen plausibel und schlüssig darzulegen. Im Gegenteil. Wird erneut wieder
auf das Abmahnschreiben der Kanzlei Baek Law zurückverwiesen.
Nun machen wir einmal den Versuch. Hier kann jeder, dank Textbausteinen es leicht so wiederfinden.
Z.B. Abmahnschreiben Baek Law: "Axel Fischer - Amsterdam" - (1 Lied; 2009)
[...] Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen bei einem Streitwert von (10.000,00 Euro +
250,00 Euro=) 10.250,00 Euro in der Regel Kosten in Höhe von:
.683,80 Euro - Geschäftsgebühr W 2300 1,3
..20,00 Euro - Post- und Telekommunikationspauschale W 7001,7002
.703,80 Euro - Gesamt
..70,00 Euro - Ermittlungskosten der IP-Adresse
..01,03 Euro - Anteilige Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs.9 UrhG
..00,89 Euro - Anteiligen Kosten für die Erhebung der Bestandsdaten
..71,92 Euro - Gesamt
.250,00 Euro - Schadensersatz
___________________________________________________________________________
1.025,72 Euro - bislang Gesamt [...]
==============================
[...] Aufgrund der Tatsache, dass ein derartiges Verfahren sehr lang und auch kostenintensiv ist,
bieten wir Ihnen eine schnelle, einvernehmliche, außergerichtliche Beendigung der Angelegenheit an.
Um weitere Kosten zu vermeiden, schlagen wir Ihnen folgenden außergerichtlichen Vergleich vor: Zum
einen haben Sie die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Zum anderen
wären mit der Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von
500,- Euro
sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vollständig und endgültig abgegolten. [...]
[...] Das Vergleichsangebot stellt lediglich ein Entgegenkommen unserer Mandantschaft dar und ist
zeitlich begrenzt bis zum Ablauf der von uns gesetzten Frist. Nach Ablauf der Frist lebt der ur-
sprüngliche Anspruch auf Schadensersatz in vollem Umfange wieder auf Die Geltendmachung weiterer
Schadensersatzansprüche behält sich unsere Mandantschaft, wie bereits vorgetragen, ausdrücklich vor.
Der Vergleichsbetrag ist nicht verhandelbar. [...]
[...] Wir müssen Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir im Falle des fruchtlosen Fristablaufes unserer
Mandantschaft anempfehlen müssen, Klage vor dem zuständigen Gericht gegen Sie einzureichen in weichem
wir sämtliche Ansprüche und die vollen Kosten geltend machen werden. [...]
[...] Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen bei einem Streitwert von (10.000,00 Euro +
250,00 Euro=) 10.250,00 Euro in der Regel Kosten in Höhe von:
.683,80 Euro - Geschäftsgebühr W 2300 1,3
..20,00 Euro - Post- und Telekommunikationspauschale W 7001,7002
.703,80 Euro - Gesamt
..70,00 Euro - Ermittlungskosten der IP-Adresse
..01,03 Euro - Anteilige Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs.9 UrhG
..00,89 Euro - Anteiligen Kosten für die Erhebung der Bestandsdaten
..71,92 Euro - Gesamt
.250,00 Euro - Schadensersatz
___________________________________________________________________________
1.025,72 Euro - bislang Gesamt [...]
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[...] Aufgrund der Tatsache, dass ein derartiges Verfahren sehr lang und auch kostenintensiv ist,
bieten wir Ihnen eine schnelle, einvernehmliche, außergerichtliche Beendigung der Angelegenheit an.
Um weitere Kosten zu vermeiden, schlagen wir Ihnen folgenden außergerichtlichen Vergleich vor: Zum
einen haben Sie die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Zum anderen
wären mit der Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von
500,- Euro
sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vollständig und endgültig abgegolten. [...]
[...] Das Vergleichsangebot stellt lediglich ein Entgegenkommen unserer Mandantschaft dar und ist
zeitlich begrenzt bis zum Ablauf der von uns gesetzten Frist. Nach Ablauf der Frist lebt der ur-
sprüngliche Anspruch auf Schadensersatz in vollem Umfange wieder auf Die Geltendmachung weiterer
Schadensersatzansprüche behält sich unsere Mandantschaft, wie bereits vorgetragen, ausdrücklich vor.
Der Vergleichsbetrag ist nicht verhandelbar. [...]
[...] Wir müssen Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir im Falle des fruchtlosen Fristablaufes unserer
Mandantschaft anempfehlen müssen, Klage vor dem zuständigen Gericht gegen Sie einzureichen in weichem
wir sämtliche Ansprüche und die vollen Kosten geltend machen werden. [...]
Ergo, der 500,- Euro Vergleich stellt ein Angebot dar, was man annehmen kann oder ablehnen. Wird dieses
abgelehnt, werden die vollen Gebühren und Schadensersatzforderungen eingefordert.
Aber wie setzt sich diese Vergleichsforderung zusammen? Was genau wurde vom ursprünglichen Rechteinhaber
bzw. Rechteverwerter an Baek Law abgetreten? Was genau wurde von Baek Law an die Debcon GmbH abgetreten?
Was beinhaltet dieser Vergleich? Vergütungsvereinbarungen zwischen dem ursprünglichen Rechteinhaber bzw.
Rechteverwerter und Baek Law sollten ja schon in Textform vorliegen, werden aber gehütet, wie “Fort Knox“.
Oder gibt es letztendlich gar keine Vereinbarungen? Gibt es Erfolgsabsprachen? Was wurde schon an wem
bezahlt? Warum kann dieses nicht nachgewiesen werden? Will man dieses sich erst für das Klageverfahren
aufsparen, oder kann man dieses letztendlich gar nicht? Zeigt es nur eindeutig, das die Debcon GmbH m.M.n.
nicht seriös arbeitet. Für jedes seriöse Inkassounternehmen ist eine plausible und transparente Darlegung
der Forderungen - Aushängeschild - ihres Unternehmens. Bei der Debcon GmbH verlässt man sich auf Behauptungen,
widersprüchlichen Aussagen und auf eine vorherrschende, aber unberechtigte “Inkasso-Angst“ von Abgemahnten.
Ganz zu Schweigen, das die Debcon GmbH durch Ihre Verweigerung der Offenlegung der Forderungen gegen ihre
Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstößt. Ich glaube auch, das man hier sich an die jeweilige Ver-
braucherschutzzentrale und dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. wenden kann mittels einer
Beschwerde.
Mögliches Antwortschreiben 29.12.2012
<Herr/Frau Vor- Familienname, Musterweg 08, 54321 Musterdorf>
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@debcon.de
Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten.............................................<Ort>, den <Datum>
Ihr Schreiben vom <Datum aktuelle Debcon-Schreiben>
Inkassonummer: <Aktenzeichen>
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz, ehemals Baek Law <Aktenzeichen>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>.
Eines Ihrer Probleme ist doch, das ich schon allein aus Ihrer Verweigerung des Vorlegens
der Abtretungsurkunde im Original die Leistungen einredeweise verweigern kann. Sicherlich
ist es umstritten, ob die Aushändigung einer Kopie der Abtretungsurkunde den Erfordernissen
des § 410 BGB genügt. Aber, wenn ich - wie mehrmals schriftlich geschehen - die Echtheit
und Zuverlässigkeit der vorgelegten Kopie anzweifle, sind Sie verpflichtet die Urkunde im
Original vorzulegen. Im Weiteren wurde auch nicht vom ursprünglichen Rechteinhaber bzw.
Rechteverwerter dessen Abtretung an die Kanzlei Baek Law schriftlich angezeigt. Wird mir
eine (echte!) Urkunde vorgelegt, bin ich nach §§ 410, 405 BGB geschützt. Hier geht es jetzt
um eine Einschränkung dieses Rechts nach § 242 BGB, die genau auf diese ratio gestützt wird
(BGH, 23.08.2012 - VII ZR 242/11, BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05, BGH, 22.04.1982 - III ZR 112/80).
Die Beweislast setzt voraus, dass der Gläubiger einen Anspruch schlüssig vorgetragen hat und
bei erhobenen Einwendungen des vermeintlichen Zahlungspflichtigen Beweise antreten muss. Seit
Ihrem ersten Schriftsatz fordern Sie ein, ohne dessen Berechtigung zu belegen, sondern stützen
diese auf - gelinde ausgedrückt - widersprüchliche Aussagen und Behauptungen. Anfänglich werden
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus einer Abmahnung thematisiert, dann Forderungen aus
einem Vergleichsvorschlag (Abmahnschreiben Baek Law), und im letzten Schriftsatz wird nun wieder
behauptet, dass die Forderungen des ursprünglichen Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter an die
Kanzlei Baek Law abgetreten wurden, diese dann von der Kanzlei Baek Law an Ihnen. Langsam muss
man sich auch fragen, ob Ihre Forderungen überhaupt zu recht bestehen.
Sie sollten endlich einmal anfangen nicht nur eine Hauptsumme zu fordern und deren Berechtigung
zu Behaupten, sondern diese Hauptsumme plausibel und nachvollziehbar zu belegen. Hierzu stelle
ich Ihnen eine erneute Frist, um mir bis zum
<Datum (14 Tage Frist gewähren)>
schlüssig und transparent darzulegen und aufzuschlüsseln,
1. Legen Sie mir die Abtretungsurkunden im Original vor, einmal ursprünglicher Rechteinhaber bzw.
Rechteverwerter - Kanzlei Baek Law sowie Kanzlei Baek Law - Debcon GmbH. Die Vorlage Ihrer Kopie
ist unzureichend und die Echtheit bzw. Zuverlässigkeit wird von mir erneut schriftlich angezweifelt
bzw. bezweifelt,
2. Schlüsseln Sie die die von Ihnen thematisierten Forderung des pauschalen Vergleichsbetrages
(Kopien ausreichend) auf nach:
(1) Kosten Ermittlung der IT-Protokollierungsfirma und Auskunft gem. § 101 IX UrhG,
(a) sind diese geminderten Kosten schon geleistet wurden, durch wem, wann und in welcher Höhe,
(2) Schadensersatz des ursprünglichen Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter
(a) Höhe des geminderten Schadensersatzes,
(b) wurde dieser geminderte Schadensersatz schon geleistet, durch wem, wann und in welcher Höhe,
(3) Höhe der geminderten Rechtsanwaltskosten gem. RVG bzw. BRAO,
(a) zugrunde gelegter Streit- bzw. Gegenstandswert,
(b) Anwaltsgebühren nach § 13 RVG sowie das entsprechende Vergütungsverzeichnis,
(c) wurden diese geminderten Anwaltsgebühren schon geleistet, durch wem, wann und in welcher Höhe,
(d) Vergütungsvereinbarung zwischen dem ursprüngliche Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter
und der Kanzlei Baek Law wo hervorgeht welche Forderungshöhe (bitte detailliert aufschlüsseln) für
welchen Sachverhalt und wann geltend gemacht wird, welche schon geleistet wurden, wann und von wem.
Da Vergütungen einer schriftlichen Textform bedürfen, sollte es kein Problem geben.
Sollte von Ihnen weiterhin nur Behauptungen ins Blaue hinein getätigt, muss dieser Sachverhalt höchst-
richterlich geklärt werden. In diesem Fall wäre ein weiterer außergerichtlicher Schriftwechsel nicht
mehr notwendig, da der von mir eingelegte Widerspruch unstreitig ist.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@debcon.de
Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten.............................................<Ort>, den <Datum>
Ihr Schreiben vom <Datum aktuelle Debcon-Schreiben>
Inkassonummer: <Aktenzeichen>
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz, ehemals Baek Law <Aktenzeichen>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>.
Eines Ihrer Probleme ist doch, das ich schon allein aus Ihrer Verweigerung des Vorlegens
der Abtretungsurkunde im Original die Leistungen einredeweise verweigern kann. Sicherlich
ist es umstritten, ob die Aushändigung einer Kopie der Abtretungsurkunde den Erfordernissen
des § 410 BGB genügt. Aber, wenn ich - wie mehrmals schriftlich geschehen - die Echtheit
und Zuverlässigkeit der vorgelegten Kopie anzweifle, sind Sie verpflichtet die Urkunde im
Original vorzulegen. Im Weiteren wurde auch nicht vom ursprünglichen Rechteinhaber bzw.
Rechteverwerter dessen Abtretung an die Kanzlei Baek Law schriftlich angezeigt. Wird mir
eine (echte!) Urkunde vorgelegt, bin ich nach §§ 410, 405 BGB geschützt. Hier geht es jetzt
um eine Einschränkung dieses Rechts nach § 242 BGB, die genau auf diese ratio gestützt wird
(BGH, 23.08.2012 - VII ZR 242/11, BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05, BGH, 22.04.1982 - III ZR 112/80).
Die Beweislast setzt voraus, dass der Gläubiger einen Anspruch schlüssig vorgetragen hat und
bei erhobenen Einwendungen des vermeintlichen Zahlungspflichtigen Beweise antreten muss. Seit
Ihrem ersten Schriftsatz fordern Sie ein, ohne dessen Berechtigung zu belegen, sondern stützen
diese auf - gelinde ausgedrückt - widersprüchliche Aussagen und Behauptungen. Anfänglich werden
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus einer Abmahnung thematisiert, dann Forderungen aus
einem Vergleichsvorschlag (Abmahnschreiben Baek Law), und im letzten Schriftsatz wird nun wieder
behauptet, dass die Forderungen des ursprünglichen Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter an die
Kanzlei Baek Law abgetreten wurden, diese dann von der Kanzlei Baek Law an Ihnen. Langsam muss
man sich auch fragen, ob Ihre Forderungen überhaupt zu recht bestehen.
Sie sollten endlich einmal anfangen nicht nur eine Hauptsumme zu fordern und deren Berechtigung
zu Behaupten, sondern diese Hauptsumme plausibel und nachvollziehbar zu belegen. Hierzu stelle
ich Ihnen eine erneute Frist, um mir bis zum
<Datum (14 Tage Frist gewähren)>
schlüssig und transparent darzulegen und aufzuschlüsseln,
1. Legen Sie mir die Abtretungsurkunden im Original vor, einmal ursprünglicher Rechteinhaber bzw.
Rechteverwerter - Kanzlei Baek Law sowie Kanzlei Baek Law - Debcon GmbH. Die Vorlage Ihrer Kopie
ist unzureichend und die Echtheit bzw. Zuverlässigkeit wird von mir erneut schriftlich angezweifelt
bzw. bezweifelt,
2. Schlüsseln Sie die die von Ihnen thematisierten Forderung des pauschalen Vergleichsbetrages
(Kopien ausreichend) auf nach:
(1) Kosten Ermittlung der IT-Protokollierungsfirma und Auskunft gem. § 101 IX UrhG,
(a) sind diese geminderten Kosten schon geleistet wurden, durch wem, wann und in welcher Höhe,
(2) Schadensersatz des ursprünglichen Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter
(a) Höhe des geminderten Schadensersatzes,
(b) wurde dieser geminderte Schadensersatz schon geleistet, durch wem, wann und in welcher Höhe,
(3) Höhe der geminderten Rechtsanwaltskosten gem. RVG bzw. BRAO,
(a) zugrunde gelegter Streit- bzw. Gegenstandswert,
(b) Anwaltsgebühren nach § 13 RVG sowie das entsprechende Vergütungsverzeichnis,
(c) wurden diese geminderten Anwaltsgebühren schon geleistet, durch wem, wann und in welcher Höhe,
(d) Vergütungsvereinbarung zwischen dem ursprüngliche Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter
und der Kanzlei Baek Law wo hervorgeht welche Forderungshöhe (bitte detailliert aufschlüsseln) für
welchen Sachverhalt und wann geltend gemacht wird, welche schon geleistet wurden, wann und von wem.
Da Vergütungen einer schriftlichen Textform bedürfen, sollte es kein Problem geben.
Sollte von Ihnen weiterhin nur Behauptungen ins Blaue hinein getätigt, muss dieser Sachverhalt höchst-
richterlich geklärt werden. In diesem Fall wäre ein weiterer außergerichtlicher Schriftwechsel nicht
mehr notwendig, da der von mir eingelegte Widerspruch unstreitig ist.
Mit freundlichen Grüßen
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(rechtsverbindliche Unterschrift)
Weiterführende Links:
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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