Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#501 Beitrag von Steffen » Montag 17. Dezember 2012, 12:41

:ty

VG Steffen

ajl
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#502 Beitrag von ajl » Donnerstag 20. Dezember 2012, 05:07

@steffen: ich schließe mich Black-Star an und sage vielen Dank.
Du hast mir viele schlaflose Nächte erspart!!! Danke dafür

mspolo76
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#503 Beitrag von mspolo76 » Donnerstag 20. Dezember 2012, 07:31

So, hier ein paar Infos zum Fortgang:

Habe meinen Anwalt um einen Widerspruch an Debcon gebeten, so wie es hier im Musterschreiben getan wird. Daraufhin hat er mich aber informiert, dass er gar nichts unternehmen würde, weil
1. DebCon kein Recht hätte einen Schufa-Eintrag zu erwirken und
2. DebCon nicht an mich hätter herantreten dürden, da ich in der Angelegenheit mit BAEK-LAW anwaltlich vertreten wurde und DebCon diese Info vorliegen müsste. Daher hätten SIe wenn überhaupt meinen Anwalt kontaktieren müssen.

Mein RA sagte, falls ich noch mal Post von denen bekomme, soll ich mich einfach melden. Er denkt jedoch nicht.

Was ist ist Eure Meinung zu diesem Vorgehen?

Lucutus
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#504 Beitrag von Lucutus » Donnerstag 20. Dezember 2012, 08:56

Ich habe mich damals auch von einem Fachanwalt vertreten lassen.
Als das Debcon schreiben dann bei mir ankam (trotz anwaltlicher Vertretung) habe ich über meinen Anwalt auch diesem widersprochen. Seit dem kam von Debcon nix mehr.

Bei mir war es allerdings eine U+C Abmahnung.

Alter Sack
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#505 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 20. Dezember 2012, 09:29

Apropos Debcon und U+C! Gibt's in der Angelegenheit eigentlich was Neues? Die letzte Post kam in 10/2012, davor regelmäßig seit 07/2012 jeden Monat. Und jetzt? Ist Ruhe nach dem "Ihre Abrechnung nach Rechtshändigkeit der Zahlungsklage"-Brief?

Gabriel
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#506 Beitrag von Gabriel » Donnerstag 20. Dezember 2012, 10:00

1. DebCon kein Recht hätte einen Schufa-Eintrag zu erwirken
Nicht ganz richtig. Debcon hat das Recht soweit mir bekannt (zumindest schränken die sich soweit ein) nur FÄLLIGE und UNBESTRITTENE Forderungen der Schufa mitzuteilen.
Das heisst = Keine Reaktion auf dem brief von Debcon könnte eine Schufa Eintragung hervorrufen da ja die Forderung nicht bestritten wurde.
2. DebCon nicht an mich hätter herantreten dürden, da ich in der Angelegenheit mit BAEK-LAW anwaltlich vertreten wurde und DebCon diese Info vorliegen müsste. Daher hätten SIe wenn überhaupt meinen Anwalt kontaktieren müssen.
Teils Richtig teils Falsch. Ein Inkassounternehmen ist nicht am § 12 BORA - Umgehung des Gegenanwalts - WikiRecht gebunden wie Anwaltskanzleien.
Aber der Gegenanwalt hätte zumindest eine Abschrift erhalten müssen wenn ich den Paragraphen richtig verstanden habe.
Aber Debcon darf den Abgemahnten direkt anschreiben.

Gruss Gabriel

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#507 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. Dezember 2012, 10:14

Bei Debcon nichts Neues?
Hier muss man jetzt die Antwort abwarten, auf den letzten Brief:
Mögliches Antwort-Musterschreiben 13.12.2012

<Herr/Frau Vor- Familienname, Musterweg 08, 54321 Musterdorf>
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@debcon.de

Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten.............................................<Ort>, den <Datum>



Ihr Schreiben vom <Datum aktuelle Debcon-Schreiben>
Inkassonummer: <Aktenzeichen>
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz, ehemals Baek Law <Aktenzeichen>




Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum aktuelles Debcon-Schreiben>.

Zu Ihrer Behauptung, dass Sie Ihrer Darlegungspflichten nachgekommen wären, kann ich nur anmerken,
nicht einmal Ansatzweise. Hier geht es auch nicht um die Geltendmachung eines Urheberrechtsverstoßes,
wozu nur der Inhaber der Urheberrechte berechtigt ist, sondern um reines Forderungsmanagement von
abgetretenen Forderungen aus einer Abtretung. Nun gibt es neben dem Grundsatz, wer sich auf etwas
beruft, dem obliegt die Beweislast auch eine Schadensminderungspflicht, die Sie auch gegenüber meiner
Person innehaben. Seit Ihrem ersten Schriftsatz fordern Sie - ohne - die Berechtigung plausibel und
nachvollziehbar darzulegen und verstricken sich dabei in widersprüchlichen Aussagen.

Gerade der § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Schuldnerschutzbestimmung. Dieser Paragraf soll mich vor
der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu
werden. Eine Kopie oder Fotokopie der Abtretungsurkunde genügt den Ansprüchen grundsätzlich nur, wenn
keine Bedenken an der Echtheit und Zuverlässigkeit geäußert werden. Dann, was aber in meinem letzten
Schriftsatz erfolgte, ist der Gläubiger verpflichtet die Abtretungsurkunde im Original vorzulegen
(BGH, 23.08.2012 - VII ZR 242/11, BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05, BGH, 22.04.1982 - III ZR 112/80). Ich
muss leider feststellen, das Sie - trotz meiner eindeutigen Anzweiflung der Echtheit und daraus
folgender verständlichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der kopierten Abtretungsurkunde - zur
Übersendung der Abtretungsurkunde in Original nicht bereit sind.


Ich fordere Sie deshalb bis zum <Datum (eine 14 Tagefrist gewähren)> erneut auf,

(1) die Abtretungsurkunde “Baek Law - Debcon GmbH“, da ich berechtigt die Echtheit der vorgelegten
Kopie an- und die Zuverlässigkeit als Beweismittel bezweifele, sowie
(2) die Abtretungsurkunde “Ursprünglicher Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter - Baek Law“,
jeweils im Original vorzulegen.


Im Abmahnschreiben der Kanzlei Baek Law wird Thematisiert, etwas anders wurde mir bis zum Ihrem
Schriftsatz vom <Datum aktuelle Debcon-Schreiben> nicht mitgeteilt, das man das mit der Zahlung eines Pauschalbetrages in
Höhe von 500,00 EUR, neben den Rechtsanwaltskosten auch sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche
vollständig mit abgegolten wären (vgl. S. 3; Abmahnschreiben). In der strafbewehrten Unterlassungserklärung
(vgl. S. 5; Abmahnschreiben) und Vergleichsannahmeerklärung (vgl. S. 6; Abmahnschreiben) wurde gefordert,
das die bestehenden Ansprüche aus der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung, einmal mit Unterwerfung und
andermal mit Zahlung des pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe 500,00 EUR gegenüber dem ursprünglichen
Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter - nicht aber gegenüber der Kanzlei Baek Law - abgegolten
sind.

Sie sollten endlich mit den widersprüchlichen Behauptungen aufhören und plausibel und transparent Ihre
Forderungen begründen, damit ich überprüfen kann welche Leistungen Sie einfordern und ob diese überhaupt
berechtigt sind. Hierzu fordere ich Sie bis zum <Datum (eine 14 Tagefrist gewähren)> letztmalig auf,

Schlüsseln Sie die die von Ihnen thematisierten Forderungen (Pauschaler Vergleichsbetrag in Höhe von
500,00 EUR) aus der ursprünglichen Abmahnung der Kanzlei Baek Law auf (Kopien ausreichend) nach

(1) Kosten Ermittlung der IT-Protokollierungsfirma und Auskunft gem. § 101 IX UrhG
(a) sind diese geminderten Kosten schon geleistet wurden, durch wem, wann und in welcher Höhe
(2) Schadensersatz des ursprünglichen Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter
(a) wurde dieser geminderte Schadensersatz schon geleistet, durch wem, wann und in welcher Höhe
(3) Rechtsanwaltskosten gem. RVG
(a) zugrunde gelegter Streit- bzw. Gegenstandswert
(b) Anwaltsgebühren nach § 13 RVG sowie das entsprechende Vergütungsverzeichnis
(c) wurden diese geminderten Anwaltsgebühren schon geleistet, durch wem, wann und in welcher Höhe
(d) Vergütungsvereinbarung zwischen dem ursprüngliche Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter und
der Kanzlei Baek Law wo hervorgeht welche Forderungshöhe (bitte detailliert aufschlüsseln) für welchen
Sachverhalt und wann geltend gemacht wird, welche schon geleistet wurden, wann und von wem.



Mit freundlichen Grüßen



_________________________________________
......(rechtsverbindliche Unterschrift)

Dann muss neu entschieden werden.

VG Steffen

Forenuser
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#508 Beitrag von Forenuser » Donnerstag 20. Dezember 2012, 16:28

LG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.08, 12 O 393/07 - Original-Vollmacht

Eine Abmahnung, der keine Original-Vollmacht beigefügt ist, verpflichtet den Abgemahnten nicht zum Ersatz von Anwaltshonoraren des Abmahners, wenn er die Bevollmächtigung unverzüglich in Frage stellt und gleichzeitig eine ausreichende Unterlassungserklärung abgibt.


Das spricht für sich

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#509 Beitrag von Bürgerrechtler » Donnerstag 20. Dezember 2012, 18:36

^ @Forenuser: Wow, kannte ich noch nicht. Das ist wieder ein weiterer Trumpf für diejenigen von uns, die gemäß Steffens Empfehlungen die ModUE und den Debcon-Widerspruch einsandten und nichts zahlten.
:te
Besonderen Dank an Steffen und frohes Festle der gesamten Forengemeinde hier!
Bild

_____
An sämtliche Massenabmahner: Alles erdenklich Schlechte!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#510 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. Dezember 2012, 23:44

[...] LG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.08, 12 O 393/07 - Original-Vollmacht
Eine Abmahnung, der keine Original-Vollmacht beigefügt ist, verpflichtet den Abgemahnten nicht zum Ersatz von Anwaltshonoraren des Abmahners, wenn er die Bevollmächtigung unverzüglich in Frage stellt und gleichzeitig eine ausreichende Unterlassungserklärung abgibt. [...]
Wir müssen aber hier unterscheiden, das man im speziellen Fall der Abtretung, die Abtretungsurkunde im Original vorgelegt haben will und nicht die Original Vollmacht der Beauftragung (Abmahnung). Dies sind zwei paar Schuhe. Denn in der Regel ist eine Kopie bzw. anwaltliche Versicherung erst einmal ausreichend, und das Original wird im Klageverfahren dann vorgelegt.

Der § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ist aber eine Schuldnerschutzbestimmung. Dieser Paragraf soll den Schuldner (Abgemahnten) vor der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden. Eine Kopie oder Fotokopie der Abtretungsurkunde genügt den Ansprüchen grundsätzlich nur, wenn - keine - Bedenken an der Echtheit und Zuverlässigkeit geäußert werden. Wenn aber - wie in den Schreiben thematisiert - Bedenken an der Echtheit und Zuverlässigkeit geäußert werden, ist der Gläubiger - verpflichtet - die Abtretungsurkunde im Original vorzulegen und - keine - Kopie. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig - siehe BGH - VII ZR 242/11, BGH - LwZR 6/05, BGH - III ZR 112/80. Hier wird man dann in einem Klageverfahren, von Seiten Debcon‘s Erklärungsnot haben, warum man sich nicht rechtstreu verhält. Vielleicht kennt man sich auch einfach nur nicht in der Rechtsprechung des BGH aus. Kann ja auch sein!

VG Steffen

manidie
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#511 Beitrag von manidie » Samstag 22. Dezember 2012, 16:46

Hallo an die gemeinde
Habe da so ein Problem und weiß beim besten wissen nicht was ich davon halten soll
Habe am 26.11.2012 so ein (nettes schreiben) von Debcon erhalten wegen einer Forderung von Baek Law Abtretung und so weiter habe darauf gleich geantwortet mit dem(Musterschreiben Debcon/Baek Law (Abtretung!) dann bekam ich am 13.12.2012 besagte Antwort auf mein Schreiben natürlich nicht das was ich verlangt habe sondern einen letztmaligen Termin bis zum 28.12.2012 500 euronen zu zahlen.
Heute am 23.12.2012 erhielt ich wieder Post diesmal aber einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hagen Eingang 19.12.2012 wegen genau dieser Forderung beantragt von einer Rechtsanwältin Monika mumm aus Hürth

Nun meine Frage was soll ich davon halten kennen die ihre eigenen fristen nicht oder ist das nur ein weiterer Versuch um an die kohle zu gelangen
Mfg:Manidie

schmalfelsen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#512 Beitrag von schmalfelsen » Samstag 22. Dezember 2012, 16:58

Hallo Leute

Habe heut auch einen Mahnbescheid bekommen. Und das so kurz vor Weihnachten...

Wie soll ich jetzt weiter verfahren?

manidie
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#513 Beitrag von manidie » Samstag 22. Dezember 2012, 18:13

hallo nochmal

für mich ist das schon klar das ich (vollumfänglich widerspreche) aber mich stören dabei die zeiten die die selbst gesetzt haben. Und wer zum teufel ist Monika Mumm angeblich rechtsanwältin soso dann sollte sie auch wissen das es fristen gibt.

mfg: manidie

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#514 Beitrag von Steffen » Samstag 22. Dezember 2012, 18:18

Hilfe, habe von Debcon einen MB erhalten!?!


Man sollte sich von diesem MB nicht die Weihnachtsfeiertage oder den Jahreswechsel vermiesen lassen.

Debcon macht hier - mit welchen Hintergedanken auch immer - vor den Weihnachtsfeiertagen Druck. Bei
anderen, wie Waldorf Frommer, funktioniert es ja auch (wird man sich denken).

Hier sollte man sich nicht ins Boxhorn jagen lassen und dem MB - insgesamt - widersprechen. Dieses
geschieht innerhalb der 14 Tage Frist, es wird dazu der im MB beigefügte Vordruck ausgefüllt und
unterschrieben im Doppelversand versendet.
  • 1. Einschreiben (normal, Einwurf, mit Rückschein - je nach Gusto)
    Amtsgericht Hagen
    - Zentrale Mahnabteilung -
    58081 Hagen

    2. Telefax: 02331-967-750 (wer keines hat, lässt sich etwas einfallen (Post, Bank, Bekannte, Verwandte)
    oder hat eben Pech)
Sollte Debcon wirklich Klage erheben - was bis jetzt noch nie geschah! - sollte man einen Anwalt aus
der Liste (Link) beauftragen und nicht selbst Herumwurschteln. Hier wären die Kosten für einen
eigenen Anwalt bei ca. 167 € (die sollte man schon aufbringen können).

:arrow: Ein schnelles Bezahlen an Debcon oder gar ein Vergleich wäre hier völlig sinnfrei und ist nicht zu Empfehlen :!:


VG Steffen

schmalfelsen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#515 Beitrag von schmalfelsen » Samstag 22. Dezember 2012, 20:14

@ Geldabschneider--> Danke für den Tipp, den Punkt mit dem Mahnbescheid hatte ich überlesen... Sorry.

@ Steffen --> Danke für die schnelle Antwort. Werde euch auf dem laufenden halten, was noch so für Frechheiten reinflatern

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#516 Beitrag von Bürgerrechtler » Sonntag 23. Dezember 2012, 01:11

geldabschneider hat geschrieben:2) Die Verjährungsfrist verlängern...
Da bei denen etliches auf hanebüchenstem Humbug beruht, verlängert sich da rechtskräftig gar nichts, sondern verjährt tatsächlich (in meinem Fall nach 31.Dez.2013). Punkt.

Black-Star
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#517 Beitrag von Black-Star » Sonntag 23. Dezember 2012, 09:54

@ Steffen
Ich habe auf mein schreiben noch keine Antwort bekommen, was is denn wenn die sich bis zu dem Datum nicht melden sollten? (Was ich nicht glaube)

Gabriel
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#518 Beitrag von Gabriel » Sonntag 23. Dezember 2012, 10:00

@Bürgerrechtler
Da bei denen etliches auf hanebüchenstem Humbug beruht
Das wäre zu klären vor Gericht und zwar mit Beweise. Aber wenn du dir so sicher bist frage ich mich warum dann du nicht gegen Debcon eine Klage erhebst.
Doch unsicher ?
verlängert sich da rechtskräftig gar nichts
Ein Mahnbescheid wird nur auf richtiges Ausfüllen geprüft aber nicht auf die Forderungen. Ein Mahnbescheid vom Gericht ist erst mal rechtskräftig mit Hemmung von 6 Monate. Alles andere muss wie oben erwähnt vor Gericht geklärt werden.

Ob wie du schreibst Humbug oder nicht. Der Mahnbescheid ist und bleibt Rechtskräftig in seiner Aussage bis das Gegenteil dessen mit Beweise belegt werden kann.

Ist wohl leider so.....
--------------------
Allen einen schönen 4ten Advent und Besinnliche Weihnachtszeit

Gruss Gabriel

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#519 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. Dezember 2012, 09:19

Gedanken zum MB unterm Weihnachtsbaum


Jeder, der (ein)druck(s)voll von Debcon einen MB unterm Weihnachtsbaum gelegt bekam, sollte seine Gedanken ordnen.
Vielleicht, nachvollziehbar bei 2009-Abgemahnten (Stichpunkt Verjährung), betrifft es aber auch 2010’er,
was in meinen Augen kein Zeichen von moralischem Anstand des Inkassos aufzeigt. Leider aber rechtlich erlaubt.


Bild

1. Abmahnung durch Baek Law i.A. der Mandantschaft
=> Forderungshöhe ist hier unterschiedlich. Regelfall: 350,00 bzw. 500,00 €
=> [...] wir vertreten die rechtlichen Interessen von [...] Eine ordnungsgemäße Vollmacht ist diesem
Schreiben beigefügt.
[...]
=> bis 2010:
[...] Zum anderen wären mit der Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von
xxx,xx EUR
sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vollständig abgegolten.
[...]
=> ab 2010:
[...] Wenn Sie bis spätestens xx.xx.xxx
1. eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
abgegeben haben und einen Betrag in Höhe von
2. xxx,xx EUR
auf das Konto [...]
(Zahlungseingang) gezahlt haben, verzichtet unsere Mandantschaft auf weitere, ihr zustehende Schadenser-
satzansprüche. [...] Damit wären sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche unserer Mandantschaft
vollständig und endgültig abgegolten.
[...]
=> Entwurf der strafbewehrten Unterlassungserklärung und Vergleichsannahmeerklärung bzw. später Vereinbarung
Hier wird durch die Kanzlei Baek Law gefordert, das die bestehenden Ansprüche aus der vermeintlichen Urheber-
rechtsverletzung, einmal mit Unterwerfung und andermal mit Zahlung des pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe
xxx,xx EUR gegenüber dem ursprünglichen Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter abgegolten sind.



2. Folgeschreiben i.A. der Mandantschaft
=> Letzter Absatz (natürlich, wer eines erhielt):
[...] Aufgrund der Tatsache, dass eine wirksame Vergleichsannahme innerhalb der von uns gesetzten Frist nicht
vorliegt, müssen Sie damit rechnen, dass unsere Mandantschaft nunmehr gegen Sie den vollen Schadensersatz-
anspruch geltend machen wird. Wir verweisen auf unsere Ausführungen aus unserem Schreiben vom xx.xx.xxx.
[...]




3. Oktober 2012 - Debcon GmbH

Bild... Bild

=> 1. Schreiben; Betreff:
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung
Bemerkung: keine Bemerkung, das Baek Law die - ja was? - vom ursprünglichen Rechteinhaber oder Rechteverwerter
abgetreten bekam, sondern es wurden Rechtsanwaltskosten und ein Schadensersatz thematisiert.



4. Antwortschreiben Debcon 11.12.2012

Bild

[...] Die anspruchsbegründeten Tatsachen bitte wir der Urkunde Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Baek Law
vom <Datum> zu entnehmen. Der in diesem Schreiben bezeichnete Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten wurde
uns mit Urkunde abgetreten.
[...]

Bemerkung: keine Bemerkung, das die Forderungen des ursprünglichen Rechteinhaber oder Rechteverwerter an Baek Law
abgetreten wurden, sondern es wurde wiederum auf das Abmahnschreiben verwiesen.



5. Antwortschreiben Debcon 12.12.2012

Bild

[...] Die aus dieser Abmahnung resultierenden Forderungen wurden zuerst an die Rechtsanwälte Baek Law und sodann
von diesen an uns abgetreten.
[...]




6. Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum

Mahngericht: AG Hagen
Antragsteller Debcon, vertreten durch eine Hürther RAin
Forderungen (bei 500,00 EUR)
- Hauptforderung 500 EURO
- Verfahrenskosten : 78,30
- Zinsen : 66,84
- Gesamtsumme:645,21

Der Antragsteller hat thematisiert, das der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, und diese erbracht wurde.
Ergo, es sollten schon Zahlungen (Höhe, wer an wem, wann usw.) bewiesen werden können und müssen.
Streitverfahren: Amtsgericht am Wohnort des Antragsgegners (Positiv für den Betroffenen)


Jetzt zählt man 1und1 zusammen und merkt, das hier sehr viel schräg ist. Man kann nur hoffen, das Debcon Klage
erhebt. Der Inhalt liest sich dann bestimmt sensationell und aufregend wie ein Märchenbuch. Deshalb macht erst
einmal langsam, legt Widerspruch -insgesamt - ein (innerhalb der 14 Tage Frist) und zahlt um Himmelswillen ja
nicht (auch kein Vergleich!)!
Um etwas Schwung in den Sachverhalt zu bringen, könnte jeder Betroffene auch zwischenzeitlich den
ursprünglichen Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter anschreiben und die Vorlage der Abtretungsurkunde
(RI - Baek Law) im Original fordern.

[...] Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem aktuellen Schreiben der Firma Debcon GmbH wurde ich unterrichtet, das Sie ihre Ansprüche
aus einem vermeintlichen Urheberrechtsverstoß mir gegenüber an die von Ihnen ehemals beauftragte
Anwaltskanzlei Baek Law abgetreten haben. Bitte übersenden Sie mir auf Grundlage des § 410 Abs. 1
Satz 1 BGB bis zum <Datum (14 Tage Frist)> diese betreffende Abtretungsurkunde im Original.
Es sollte hieraus ersichtlich sein wann und welche Ansprüche, insbesondere deren Anspruchshöhe,
betreffs des vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes abgetreten wurden und ob diese, in welcher Höhe
und wann durch die Kanzlei Baek Law an Sie bezahlt wurden.

Mit freundlichen Grüßen
[...]


SH für AW3P

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#520 Beitrag von Steffen » Samstag 29. Dezember 2012, 22:48

Neues Debcon-Schreiben vom 27.12.2012
(Abtretung Baek Law)



Musterschreiben:

Bild



Durch das neue Schreiben der Debcon GmbH wird schnell klar, das man nicht gegenüber allen renitenten
Nichtzahlern einen Mahnbescheid beantragt. Auch wird in diesem (Textbaustein-)Schreiben ersichtlich,
das man offensichtlich leicht genervt, wieder nur den Inkasso-Stiefel abfährt und nicht bereit ist
die vermeintlichen Forderungen plausibel und schlüssig darzulegen. Im Gegenteil. Wird erneut wieder
auf das Abmahnschreiben der Kanzlei Baek Law zurückverwiesen.

Nun machen wir einmal den Versuch. Hier kann jeder, dank Textbausteinen es leicht so wiederfinden.
Z.B. Abmahnschreiben Baek Law: "Axel Fischer - Amsterdam" - (1 Lied; 2009)


[...] Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen bei einem Streitwert von (10.000,00 Euro +
250,00 Euro=) 10.250,00 Euro in der Regel Kosten in Höhe von:

.683,80 Euro - Geschäftsgebühr W 2300 1,3
..20,00 Euro - Post- und Telekommunikationspauschale W 7001,7002
.703,80 Euro - Gesamt

..70,00 Euro - Ermittlungskosten der IP-Adresse
..01,03 Euro - Anteilige Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs.9 UrhG
..00,89 Euro - Anteiligen Kosten für die Erhebung der Bestandsdaten
..71,92 Euro - Gesamt

.250,00 Euro - Schadensersatz
___________________________________________________________________________

1.025,72 Euro - bislang Gesamt [...]
==============================


[...] Aufgrund der Tatsache, dass ein derartiges Verfahren sehr lang und auch kostenintensiv ist,
bieten wir Ihnen eine schnelle, einvernehmliche, außergerichtliche Beendigung der Angelegenheit an.
Um weitere Kosten zu vermeiden, schlagen wir Ihnen folgenden außergerichtlichen Vergleich vor: Zum
einen haben Sie die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Zum anderen
wären mit der Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von
500,- Euro
sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vollständig und endgültig abgegolten. [...]

[...] Das Vergleichsangebot stellt lediglich ein Entgegenkommen unserer Mandantschaft dar und ist
zeitlich begrenzt bis zum Ablauf der von uns gesetzten Frist. Nach Ablauf der Frist lebt der ur-
sprüngliche Anspruch auf Schadensersatz in vollem Umfange wieder auf Die Geltendmachung weiterer
Schadensersatzansprüche behält sich unsere Mandantschaft, wie bereits vorgetragen, ausdrücklich vor.
Der Vergleichsbetrag ist nicht verhandelbar. [...]

[...] Wir müssen Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir im Falle des fruchtlosen Fristablaufes unserer
Mandantschaft anempfehlen müssen, Klage vor dem zuständigen Gericht gegen Sie einzureichen in weichem
wir sämtliche Ansprüche und die vollen Kosten geltend machen werden. [...]

Ergo, der 500,- Euro Vergleich stellt ein Angebot dar, was man annehmen kann oder ablehnen. Wird dieses
abgelehnt, werden die vollen Gebühren und Schadensersatzforderungen eingefordert.


Aber wie setzt sich diese Vergleichsforderung zusammen? Was genau wurde vom ursprünglichen Rechteinhaber
bzw. Rechteverwerter an Baek Law abgetreten? Was genau wurde von Baek Law an die Debcon GmbH abgetreten?
Was beinhaltet dieser Vergleich? Vergütungsvereinbarungen zwischen dem ursprünglichen Rechteinhaber bzw.
Rechteverwerter und Baek Law sollten ja schon in Textform vorliegen, werden aber gehütet, wie “Fort Knox“.
Oder gibt es letztendlich gar keine Vereinbarungen? Gibt es Erfolgsabsprachen? Was wurde schon an wem
bezahlt? Warum kann dieses nicht nachgewiesen werden? Will man dieses sich erst für das Klageverfahren
aufsparen, oder kann man dieses letztendlich gar nicht? Zeigt es nur eindeutig, das die Debcon GmbH m.M.n.
nicht seriös arbeitet. Für jedes seriöse Inkassounternehmen ist eine plausible und transparente Darlegung
der Forderungen - Aushängeschild - ihres Unternehmens. Bei der Debcon GmbH verlässt man sich auf Behauptungen,
widersprüchlichen Aussagen und auf eine vorherrschende, aber unberechtigte “Inkasso-Angst“ von Abgemahnten.
Ganz zu Schweigen, das die Debcon GmbH durch Ihre Verweigerung der Offenlegung der Forderungen gegen ihre
Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstößt. Ich glaube auch, das man hier sich an die jeweilige Ver-
braucherschutzzentrale und dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. wenden kann mittels einer
Beschwerde.



Mögliches Antwortschreiben 29.12.2012
<Herr/Frau Vor- Familienname, Musterweg 08, 54321 Musterdorf>
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@debcon.de

Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten.............................................<Ort>, den <Datum>



Ihr Schreiben vom <Datum aktuelle Debcon-Schreiben>
Inkassonummer: <Aktenzeichen>
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz, ehemals Baek Law <Aktenzeichen>




Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>.

Eines Ihrer Probleme ist doch, das ich schon allein aus Ihrer Verweigerung des Vorlegens
der Abtretungsurkunde im Original die Leistungen einredeweise verweigern kann. Sicherlich
ist es umstritten, ob die Aushändigung einer Kopie der Abtretungsurkunde den Erfordernissen
des § 410 BGB genügt. Aber, wenn ich - wie mehrmals schriftlich geschehen - die Echtheit
und Zuverlässigkeit der vorgelegten Kopie anzweifle, sind Sie verpflichtet die Urkunde im
Original vorzulegen. Im Weiteren wurde auch nicht vom ursprünglichen Rechteinhaber bzw.
Rechteverwerter dessen Abtretung an die Kanzlei Baek Law schriftlich angezeigt. Wird mir
eine (echte!) Urkunde vorgelegt, bin ich nach §§ 410, 405 BGB geschützt. Hier geht es jetzt
um eine Einschränkung dieses Rechts nach § 242 BGB, die genau auf diese ratio gestützt wird
(BGH, 23.08.2012 - VII ZR 242/11, BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05, BGH, 22.04.1982 - III ZR 112/80).

Die Beweislast setzt voraus, dass der Gläubiger einen Anspruch schlüssig vorgetragen hat und
bei erhobenen Einwendungen des vermeintlichen Zahlungspflichtigen Beweise antreten muss. Seit
Ihrem ersten Schriftsatz fordern Sie ein, ohne dessen Berechtigung zu belegen, sondern stützen
diese auf - gelinde ausgedrückt - widersprüchliche Aussagen und Behauptungen. Anfänglich werden
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus einer Abmahnung thematisiert, dann Forderungen aus
einem Vergleichsvorschlag (Abmahnschreiben Baek Law), und im letzten Schriftsatz wird nun wieder
behauptet, dass die Forderungen des ursprünglichen Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter an die
Kanzlei Baek Law abgetreten wurden, diese dann von der Kanzlei Baek Law an Ihnen. Langsam muss
man sich auch fragen, ob Ihre Forderungen überhaupt zu recht bestehen.

Sie sollten endlich einmal anfangen nicht nur eine Hauptsumme zu fordern und deren Berechtigung
zu Behaupten, sondern diese Hauptsumme plausibel und nachvollziehbar zu belegen. Hierzu stelle
ich Ihnen eine erneute Frist, um mir bis zum
<Datum (14 Tage Frist gewähren)>
schlüssig und transparent darzulegen und aufzuschlüsseln,

1. Legen Sie mir die Abtretungsurkunden im Original vor, einmal ursprünglicher Rechteinhaber bzw.
Rechteverwerter - Kanzlei Baek Law sowie Kanzlei Baek Law - Debcon GmbH. Die Vorlage Ihrer Kopie
ist unzureichend und die Echtheit bzw. Zuverlässigkeit wird von mir erneut schriftlich angezweifelt
bzw. bezweifelt,

2. Schlüsseln Sie die die von Ihnen thematisierten Forderung des pauschalen Vergleichsbetrages
(Kopien ausreichend) auf nach:
(1) Kosten Ermittlung der IT-Protokollierungsfirma und Auskunft gem. § 101 IX UrhG,
(a) sind diese geminderten Kosten schon geleistet wurden, durch wem, wann und in welcher Höhe,
(2) Schadensersatz des ursprünglichen Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter
(a) Höhe des geminderten Schadensersatzes,
(b) wurde dieser geminderte Schadensersatz schon geleistet, durch wem, wann und in welcher Höhe,
(3) Höhe der geminderten Rechtsanwaltskosten gem. RVG bzw. BRAO,
(a) zugrunde gelegter Streit- bzw. Gegenstandswert,
(b) Anwaltsgebühren nach § 13 RVG sowie das entsprechende Vergütungsverzeichnis,
(c) wurden diese geminderten Anwaltsgebühren schon geleistet, durch wem, wann und in welcher Höhe,
(d) Vergütungsvereinbarung zwischen dem ursprüngliche Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter
und der Kanzlei Baek Law wo hervorgeht welche Forderungshöhe (bitte detailliert aufschlüsseln) für
welchen Sachverhalt und wann geltend gemacht wird, welche schon geleistet wurden, wann und von wem.
Da Vergütungen einer schriftlichen Textform bedürfen, sollte es kein Problem geben.

Sollte von Ihnen weiterhin nur Behauptungen ins Blaue hinein getätigt, muss dieser Sachverhalt höchst-
richterlich geklärt werden. In diesem Fall wäre ein weiterer außergerichtlicher Schriftwechsel nicht
mehr notwendig, da der von mir eingelegte Widerspruch unstreitig ist.


Mit freundlichen Grüßen



___________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


Weiterführende Links:
Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!


(Muster-)Schreiben Debcon Oktober 2012 (Baek-Law 1)

Bild... Bild


In den neusten Schreiben des Inkassobüro Debcon Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer GmbH
(kurz: Debcon GmbH), werden abgetretene Forderungen der Abmahnkanzlei BAEK-LAW aus vermeintlichen Urheberverstößen
in Höhe von 350,00 EUR geltend gemacht. So wie es in dem neusten Debcon-Schreiben nachzulesen ist, handelt es sich
wahrscheinlich nicht um die Schadensersatzforderungen und Ansprüche des geschädigten Rechteinhabers, sondern nur
um die Anwaltsgebühren der Abmahnkanzlei BAEK-LAW. Näheres werden wohl dann nur Auskunftsgesuche erbringen. Wir
halten Sie hier auf dem Laufenden. Es würde dann schnell eines deutlich, es kommt nicht auf den Schadenersatz oder
der Unterlassungserklärung an, sondern nur um die schnöden Anwaltsgebühren. Denn überschriftlich werden Schadener-
satzforderungen nur der Abmahnkanzlei BAE-LAW thematisiert.

Originalzitat Debcon GmbH:
[...] Mit diesem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass die mit o.g. Urheberrechtsverletzung verbundene Forderung,
einschließlich aller gegenwärtigen und/oder künftigen, bedingten und/oder befristeten Nebenforderungen wie Zinsen,
Kosten und Gebühren durch Ihre ehemalige Gläubigerin mit wirtschaftlicher Wirkung zum xx.xx.2012 an uns verkauft und
folglich abgetreten wurde.
Wir sind nun Inhaber der gegen Sie bestehenden und längst fälligen Geldschuld.
[...]



Was tun?

Zuerst einmal muss man eindeutig sagen, Unterschreiben Sie ja nicht, das als Seite 2 beigefügte Zahlungsverpflichtung
und/oder/bzw. Schuldeingeständnis oder bezahlen Sie vorschnell diese abgetretene vermeintlich bestehende Forderung!

Prüfen Sie zunächst, ob das Inkassobüro eine Abtretungserklärung oder eine Vollmacht des ursprünglichen Gläubigers
nachweisen kann. Eine Kopie muss man sich zusenden lassen. Fehlt der Nachweis, sollten Betroffene zunächst keine
Zahlungen an das Inkassobüro leisten. Kann man keine Bestätigung in Form einer Abtretungserklärung vorlegen, sollte
man sich an den ursprünglichen Gläubiger (Rechteinhaber) halten und diesen über das Fehlen der Bestätigung des von
ihm beauftragten Inkassodienstes informieren.


Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen und Bestimmungen!


§ 410 - Aushändigung der Abtretungsurkunde - BGB
[...] (1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen
Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers
ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
[...]

BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11
[...] 16 a) Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Schuldner an einen als neuen Gläubiger Auftretenden nur gegen Aus-
händigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde zu leisten braucht. [...] Um
dem Schuldner aber dem Gläubiger gegenüber den Nachweis, dass eine Urkunde über die Abtretung vorgelegen hat, zu
erleichtern, gewährt § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ihm darüber hinaus das Recht, von dem die Leistung Fordernden, in der
Urkunde als neuer Gläubiger Bezeichneten, die Aushändigung zu verlangen.
[...]

Ganz zu Schweigen, dass es eine prinzipielle Haftung des Betroffenen Anschlussinhabers so nicht gibt.



!
Verwenden Sie hierzu bitte das Musterschreiben und ergänzen Ihre Daten bzw. eigenen Sachverhalt und versenden Sie
grundsätzlich dieses Musterschreiben mittels Doppelversand (1-mal E-Mail, 1-mal Einschreiben (Einwurf oder mit RS))!


Musterschreiben Debcon/Baek Law (Abtretung!)
<Herr/Frau Vorname Nachname
Straße Nummer
PLZ Wohnort>


<Einwurf Einschreiben...............................................<20. Oktober 2012>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>



Widerspruch
Ihre Nachricht vom <21.01.2012>
Ihre Zeichen <S.20.092456.02.3-46>



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>.

Ich, <Vorname Name>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich
zurück und fordere Sie auf, bis zum <Datum (14-Tage-Frist einräumen)>:

(1.) Mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert
wurden, auch über die bekannten Score-Werte.

(2.) Um Zusendung der Abtretungsurkunde vom <Datum, Seite 1 des Schreibens> gemäß § 410 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil
vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11).

(3.) Legen Sie mir detailliert dar, weshalb genau welcher Betrag und namentlich von wem gefordert wird (Grundforderung
plus Aufschlüsselung der weiteren Kosten).

(4.) Senden Sie mir bitte ein Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens der Kanzlei Baek Law zu (falls Sie
diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen)
.

Mit bester Empfehlung



___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift )



Weiterführende Links:

Bitte informieren Sie uns über weitere Schreiben und senden sie diese uns per E-Mail zu (.tif, .jpeg oder .pdf).


E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de


Beachte!
[...] (2.) Um Zusendung der Abtretungsurkunde vom <Datum, Seite 1 des Schreibens> gemäß § 410 BGB (vgl. etwa
BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11). [...]
Im Debcon-Schreiben steht auf Seite 1 (ziemlich weit oben)

Bild

Hier thematisiert Debcon, das die Forderungen an sie, mit Datum vom xx.xx.2012 abgetreten wurden. Dieses Datum
schreibt man im Punkt 2 ein.


[...] (4.) Senden Sie mir bitte ein Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens der Kanzlei Baek Law zu
(falls Sie diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen). [...]
Es steht geschrieben: [...] falls Sie diese Abmahnung nicht erhalten haben sollten, oder nicht mehr besitzen [...], ergo
handelt es sich um keine mod. UE, man brauch seine mod. UE nicht beifügen oder eine Neue zu Verfassen, sondern
es geht um das ursprüngliche Abmahnschreiben von Baek-Law. Immer wieder gibt es Betroffen, die dieses Abmahn-
schreiben nie erhalten haben sollen oder es in die sprichwörtlichen Tonne geschmissen haben. Wer keinen Nachweis
über diese "Baek Law-Abmahnung" besitzt (oder zu etwas Mehrarbeit animieren möchte), lässt Punkt 4 stehen und
entfernt das -Blau- Geschriebene. Von einer mod. UE ist im Schreiben - keinerlei Rede!


Hinweis!
  • -Blau- Geschriebenes ist zu ergänzen/anzupassen an den eigenen Sachverhalt. Es sollte dann in der Finalversion
    alle Hinweise (-Blau- Geschrieben) entfernt werden und die eigenen Daten nur in der Schriftfarbe -Schwarz-
    ersichtlich sein.
  • Schriftart: Arial, Schriftgrad 11; Textmarkierung Fett nur in der Überschrift, Schriftfarbe: Schwarz, Text abschließend
    auf -Blocksatz- umstellen (wer es nicht weiß, derjenige lässt den Text linksbündig)
____________________________________


Antwortschreiben Debcon/Baek Law
Auskunft gem. § 34 BDSG + anwaltlicher
Versicherung der Abtretung




Musterschreiben:

Bild.......Bild



Nicht empfehlenswert:
  • => Zahlen oder übereilte und nicht notwendige Vergleichsangebote
    => Beachte: Vergleichsschreiben hemmen die Verjährung!

Empfehlenswert:
  • => Kenntnisnahme und keine Reaktion!
    => Archivieren
    => Keine Panik!

Weiterführende Links:

Mal eine kleine Randbemerkung. Beachtet doch einmal bitte. Wer nicht vor hat
die geforderten Summen zu begleichen, sollte nicht wegen jedem Debcon-Schreiben
gleich der Ohnmacht nahe sein. Solange - keine - Post vom Gericht im Briefkasten
liegt, sollte man die Debcon-Schreiben schön säuberlich archivieren. Es ist doch
auch unlogisch, das ich den Forderungen widerspreche und bei jedem Schreibe mich
frage: "Muss ich jetzt zahlen. Ja, oder?" Da hätte man doch nicht widersprechen
müssen, sondern gleich gezahlt! Haltet Euch schön an die Informationen (FAQ Debcon,
Wegweiser Inkasso), hier werdet Ihr immer aktuell informiert.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::




Mögliches (Antwort-)Musterschreiben,
auf das Schreiben Debcon/Baek Law
(Antwort nach den Widerspruch)




Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@debcon.de

Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten..............................................<Ort>, den <Datum>



Ihr Schreiben vom <Datum>
Inkassonummer: <Aktenzeichen>
ehemals Baek Law <Aktenzeichen>




Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum Antwort auf WiSpr.>.

In meinem Widerspruchsschreiben habe ich, neben der unverzüglichen Zurückweisung
Ihrer vermeintlichen Schadensersatzforderungen, Sie aufgefordert Ihrer Beweislast
mir gegenüber nachzukommen und muss leider feststellen, das dieses nur sehr
ungenügend erfolgte, was meiner Meinung nach die Seriosität Ihres Inkassobüro
nicht gerade steigert.

Bitte beachten Sie, das i.S.d. § 410 BGB eine Abtretungsurkunde im Original vorzulegen
ist und nicht als eingescannte und ausgedruckte Kopie. Diesbezüglich muss ich Zweifel
an die Echtheit der von Ihnen zugesandten Kopie der Abtretungsurkunde äußern. Hiermit
fordere ich Sie nochmals auf mir bis zum <Datum (14 Tage Frist gewähren)>,

a) die Abtretungsurkunde im Original zu übersenden. Aufgrund meiner Bedenken an die
Echtheit und Zuverlässigkeit sind Sie unstrittig verpflichtet mir die Abtretungsurkunde
im Original auszuhändigen (siehe BGH, U. v. 23.08. 2012 - VII ZR 242/11).


Im Weiteren werden durch Ihnen, obwohl gefordert, keine detaillierten Angaben hinsichtlich
des pauschalen Vergleichsangebotes der Anwaltskanzlei Baek Law vom <Datum Abmahnung Baek Law>
gemacht.
Was für mich selbst schon Widerspruch in sich darstellt, dass Sie Forderungen kaufen und
die Anwaltskanzlei Baek Law diese abtritt, aus einem Angebot heraus. Denn ein Angebot kann
man ja bekanntlich annehmen oder ablehnen, infolge Ablehnung jetzt die vollen Kosten fällig werden.
Ein klassisches Vergleichsangebot bei Urheberstreitigkeiten bei Filesharing beinhaltet
geminderte Anwaltsgebühren sowie einen geminderten Schadensersatz.

In Ihren Schriftsätzen thematisieren Sie aber nicht, das die Forderungen aus dem pauschalen
Vergleichsangebot vom ursprünglichen Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter gekauft haben,
sondern von der damaligen abmahnenden Anwaltskanzlei Baek Law. Das lässt jetzt für mich die
einzig berechtigte Frage zu: Hat die Kanzlei Baek Law mit der ursprünglichen Abmahnung
ausschließlich eigene Ansprüche geltend gemacht? Unstreitig, dass einen Schadensersatz nur
der Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter geltend machen kann und darf. Hierzu fordere ich Sie
auf, bis zum <Datum (14 Tage Frist gewähren)>,

a) den schriftlichen Nachweis (Kopie ausreichend) zu erbringen, das der ursprüngliche
Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter seine Schadensersatzansprüche - und in welcher Höhe -
der Anwaltskanzlei Baek Law übertragen hat.

b) mir die Kopie der Vergütungsvereinsbahrung zwischen dem ursprünglichen Rechteinhaber bzw.
Rechteverwerter und der Anwaltskanzlei Baek Law zu übersenden, aus der hervorgeht, welche
Pauschalvereinbarung getroffen oder ob gar ein Erfolgshonorar vereinbart wurde. Denn die
Abrechnung von Vergütungen bzw. Anwaltsgebühren regelt das RVG und es bedarf in jedem Fall
einer Textform.



Mit freundlichen Grüßen



___________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Debcon/Baek Law Antwortschreiben 12.12.2012


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Mögliches Antwort-Musterschreiben 13.12.2012

<Herr/Frau Vor- Familienname, Musterweg 08, 54321 Musterdorf>
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@debcon.de

Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten.............................................<Ort>, den <Datum>



Ihr Schreiben vom <Datum aktuelle Debcon-Schreiben>
Inkassonummer: <Aktenzeichen>
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz, ehemals Baek Law <Aktenzeichen>




Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum aktuelles Debcon-Schreiben>.

Zu Ihrer Behauptung, dass Sie Ihrer Darlegungspflichten nachgekommen wären, kann ich nur anmerken,
nicht einmal Ansatzweise. Hier geht es auch nicht um die Geltendmachung eines Urheberrechtsverstoßes,
wozu nur der Inhaber der Urheberrechte berechtigt ist, sondern um reines Forderungsmanagement von
abgetretenen Forderungen aus einer Abtretung. Nun gibt es neben dem Grundsatz, wer sich auf etwas
beruft, dem obliegt die Beweislast auch eine Schadensminderungspflicht, die Sie auch gegenüber meiner
Person innehaben. Seit Ihrem ersten Schriftsatz fordern Sie - ohne - die Berechtigung plausibel und
nachvollziehbar darzulegen und verstricken sich dabei in widersprüchlichen Aussagen.

Gerade der § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Schuldnerschutzbestimmung. Dieser Paragraf soll mich vor
der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu
werden. Eine Kopie oder Fotokopie der Abtretungsurkunde genügt den Ansprüchen grundsätzlich nur, wenn
keine Bedenken an der Echtheit und Zuverlässigkeit geäußert werden. Dann, was aber in meinem letzten
Schriftsatz erfolgte, ist der Gläubiger verpflichtet die Abtretungsurkunde im Original vorzulegen
(BGH, 23.08.2012 - VII ZR 242/11, BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05, BGH, 22.04.1982 - III ZR 112/80). Ich
muss leider feststellen, das Sie - trotz meiner eindeutigen Anzweiflung der Echtheit und daraus
folgender verständlichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der kopierten Abtretungsurkunde - zur
Übersendung der Abtretungsurkunde in Original nicht bereit sind.


Ich fordere Sie deshalb bis zum <Datum (eine 14 Tagefrist gewähren)> erneut auf,

(1) die Abtretungsurkunde “Baek Law - Debcon GmbH“, da ich berechtigt die Echtheit der vorgelegten
Kopie an- und die Zuverlässigkeit als Beweismittel bezweifele, sowie
(2) die Abtretungsurkunde “Ursprünglicher Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter - Baek Law“,
jeweils im Original vorzulegen.


Im Abmahnschreiben der Kanzlei Baek Law wird Thematisiert, etwas anders wurde mir bis zum Ihrem
Schriftsatz vom <Datum aktuelle Debcon-Schreiben> nicht mitgeteilt, das man das mit der Zahlung eines Pauschalbetrages in
Höhe von 500,00 EUR, neben den Rechtsanwaltskosten auch sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche
vollständig mit abgegolten wären (vgl. S. 3; Abmahnschreiben). In der strafbewehrten Unterlassungserklärung
(vgl. S. 5; Abmahnschreiben) und Vergleichsannahmeerklärung (vgl. S. 6; Abmahnschreiben) wurde gefordert,
das die bestehenden Ansprüche aus der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung, einmal mit Unterwerfung und
andermal mit Zahlung des pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe 500,00 EUR gegenüber dem ursprünglichen
Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter - nicht aber gegenüber der Kanzlei Baek Law - abgegolten
sind.

Sie sollten endlich mit den widersprüchlichen Behauptungen aufhören und plausibel und transparent Ihre
Forderungen begründen, damit ich überprüfen kann welche Leistungen Sie einfordern und ob diese überhaupt
berechtigt sind. Hierzu fordere ich Sie bis zum <Datum (eine 14 Tagefrist gewähren)> letztmalig auf,

Schlüsseln Sie die die von Ihnen thematisierten Forderungen (Pauschaler Vergleichsbetrag in Höhe von
500,00 EUR) aus der ursprünglichen Abmahnung der Kanzlei Baek Law auf (Kopien ausreichend) nach

(1) Kosten Ermittlung der IT-Protokollierungsfirma und Auskunft gem. § 101 IX UrhG
(a) sind diese geminderten Kosten schon geleistet wurden, durch wem, wann und in welcher Höhe
(2) Schadensersatz des ursprünglichen Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter
(a) wurde dieser geminderte Schadensersatz schon geleistet, durch wem, wann und in welcher Höhe
(3) Rechtsanwaltskosten gem. RVG
(a) zugrunde gelegter Streit- bzw. Gegenstandswert
(b) Anwaltsgebühren nach § 13 RVG sowie das entsprechende Vergütungsverzeichnis
(c) wurden diese geminderten Anwaltsgebühren schon geleistet, durch wem, wann und in welcher Höhe
(d) Vergütungsvereinbarung zwischen dem ursprüngliche Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter und
der Kanzlei Baek Law wo hervorgeht welche Forderungshöhe (bitte detailliert aufschlüsseln) für welchen
Sachverhalt und wann geltend gemacht wird, welche schon geleistet wurden, wann und von wem.



Mit freundlichen Grüßen



_________________________________________
......(rechtsverbindliche Unterschrift)

Gedanken zum MB unterm Weihnachtsbaum


Jeder, der (ein)druck(s)voll von Debcon einen MB unterm Weihnachtsbaum gelegt bekam, sollte seine Gedanken ordnen.
Vielleicht, nachvollziehbar bei 2009-Abgemahnten (Stichpunkt Verjährung), betrifft es aber auch 2010’er,
was in meinen Augen kein Zeichen von moralischem Anstand des Inkassos aufzeigt. Leider aber rechtlich erlaubt.


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1. Abmahnung durch Baek Law i.A. der Mandantschaft
=> Forderungshöhe ist hier unterschiedlich. Regelfall: 350,00 bzw. 500,00 €
=> [...] wir vertreten die rechtlichen Interessen von [...] Eine ordnungsgemäße Vollmacht ist diesem
Schreiben beigefügt.
[...]
=> bis 2010:
[...] Zum anderen wären mit der Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von
xxx,xx EUR
sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vollständig abgegolten.
[...]
=> ab 2010:
[...] Wenn Sie bis spätestens xx.xx.xxx
1. eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
abgegeben haben und einen Betrag in Höhe von
2. xxx,xx EUR
auf das Konto [...]
(Zahlungseingang) gezahlt haben, verzichtet unsere Mandantschaft auf weitere, ihr zustehende Schadenser-
satzansprüche. [...] Damit wären sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche unserer Mandantschaft
vollständig und endgültig abgegolten.
[...]
=> Entwurf der strafbewehrten Unterlassungserklärung und Vergleichsannahmeerklärung bzw. später Vereinbarung
Hier wird durch die Kanzlei Baek Law gefordert, das die bestehenden Ansprüche aus der vermeintlichen Urheber-
rechtsverletzung, einmal mit Unterwerfung und andermal mit Zahlung des pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe
xxx,xx EUR gegenüber dem ursprünglichen Urheber bzw. Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter abgegolten sind.



2. Folgeschreiben i.A. der Mandantschaft
=> Letzter Absatz (natürlich, wer eines erhielt):
[...] Aufgrund der Tatsache, dass eine wirksame Vergleichsannahme innerhalb der von uns gesetzten Frist nicht
vorliegt, müssen Sie damit rechnen, dass unsere Mandantschaft nunmehr gegen Sie den vollen Schadensersatz-
anspruch geltend machen wird. Wir verweisen auf unsere Ausführungen aus unserem Schreiben vom xx.xx.xxx.
[...]




3. Oktober 2012 - Debcon GmbH

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=> 1. Schreiben; Betreff:
Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung
Bemerkung: keine Bemerkung, das Baek Law die - ja was? - vom ursprünglichen Rechteinhaber oder Rechteverwerter
abgetreten bekam, sondern es wurden Rechtsanwaltskosten und ein Schadensersatz thematisiert.



4. Antwortschreiben Debcon 11.12.2012

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[...] Die anspruchsbegründeten Tatsachen bitte wir der Urkunde Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Baek Law
vom <Datum> zu entnehmen. Der in diesem Schreiben bezeichnete Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten wurde
uns mit Urkunde abgetreten.
[...]

Bemerkung: keine Bemerkung, das die Forderungen des ursprünglichen Rechteinhaber oder Rechteverwerter an Baek Law
abgetreten wurden, sondern es wurde wiederum auf das Abmahnschreiben verwiesen.



5. Antwortschreiben Debcon 12.12.2012

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[...] Die aus dieser Abmahnung resultierenden Forderungen wurden zuerst an die Rechtsanwälte Baek Law und sodann
von diesen an uns abgetreten.
[...]




6. Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum

Mahngericht: AG Hagen
Antragsteller Debcon, vertreten durch eine Hürther RAin
Forderungen (bei 500,00 EUR)
- Hauptforderung 500 EURO
- Verfahrenskosten : 78,30
- Zinsen : 66,84
- Gesamtsumme:645,21

Der Antragsteller hat thematisiert, das der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, und diese erbracht wurde.
Ergo, es sollten schon Zahlungen (Höhe, wer an wem, wann usw.) bewiesen werden können und müssen.
Streitverfahren: Amtsgericht am Wohnort des Antragsgegners (Positiv für den Betroffenen)


Jetzt zählt man 1und1 zusammen und merkt, das hier sehr viel schräg ist. Man kann nur hoffen, das Debcon Klage
erhebt. Der Inhalt liest sich dann bestimmt sensationell und aufregend wie ein Märchenbuch. Deshalb macht erst
einmal langsam, legt Widerspruch -insgesamt - ein (innerhalb der 14 Tage Frist) und zahlt um Himmelswillen ja
nicht (auch kein Vergleich!)!
Um etwas Schwung in den Sachverhalt zu bringen, könnte jeder Betroffene auch zwischenzeitlich den
ursprünglichen Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter anschreiben und die Vorlage der Abtretungsurkunde
(RI - Baek Law) im Original fordern.

[...] Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem aktuellen Schreiben der Firma Debcon GmbH wurde ich unterrichtet, das Sie ihre Ansprüche
aus einem vermeintlichen Urheberrechtsverstoß mir gegenüber an die von Ihnen ehemals beauftragte
Anwaltskanzlei Baek Law abgetreten haben. Bitte übersenden Sie mir auf Grundlage des § 410 Abs. 1
Satz 1 BGB bis zum <Datum (14 Tage Frist)> diese betreffende Abtretungsurkunde im Original.
Es sollte hieraus ersichtlich sein wann und welche Ansprüche, insbesondere deren Anspruchshöhe,
betreffs des vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes abgetreten wurden und ob diese, in welcher Höhe
und wann durch die Kanzlei Baek Law an Sie bezahlt wurden.

Mit freundlichen Grüßen
[...]
VG Steffen

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