Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7301 Beitrag von Steffen » Mittwoch 22. Februar 2012, 17:48


Zitty.de: Eine kostspielige Geschichte: Die letzte Mahnung



Bild


Zitty Verlag GmbH
Askanischer Platz 3
10963 Berlin
Telefon: 030 - 29021-0



Eine kostspielige Geschichte: Die letzte Mahnung

21.02.2012: Eine ganze Industrie hat sich auch in Berlin auf die Verfolgung von Copyright-Sündern
spezialisiert. Sie lebt von der Unbeholfenheit der Internetnutzer. Die Opfer zahlen oft aus Angst.


Ilona Aslan hat keinen Computer. Wenn die 64-jährige Rentnerin jemandem etwas mitteilen will,
verfasst sie einen Brief. Aber glaubt man den Schreiben auf dem Couchtisch ihrer Hellersdorfer
Mietwohnung, ist Ilona Aslan im Internet als Produktpiratin unterwegs. ...

... weiterlesen!

kuchen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7302 Beitrag von kuchen » Donnerstag 23. Februar 2012, 08:09

Steffen hat geschrieben: Angebote mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt
auf Internet-Tauschbörse haben grundsätzlich
gewerbliches Ausmaß

Das öffentliche Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer
Internet-Tauschbörse zum Herunterladen ist keine private Nutzung
Mir kommt es so vor, als wissen die Zuständigen nicht genau, wie das Läuft.
Wenn jemand ein "Angebot" macht und sagt: "Hier schautmal, ich habe die Datei xxx hochgeladen, die könnt ihr alle runterladen", dann könnnte man VIELLEICHT von gewerblichem Ausmaß sprechen... (Also in etwa, wie die Uploads auf die Sharehoster). Aber so läuft das ja bei den sogenannten "Tauschbörsen" nicht...

Ich versteh die Welt sowieso nicht mehr. Nur noch GELD GELD GELD. Ich glaub, ich wander irgendwohin aus, wo es diese Art von Menschen nicht gibt...

wasstimmtnicht
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7303 Beitrag von wasstimmtnicht » Donnerstag 23. Februar 2012, 14:51

Hallo Gemeinde
Ich lese seit langer Zeit im Forum mit und muss euch ein großes Lob für das Forum aussprechen.
Ganz besonders Steffen für seinen Tatendrang.

Das Urteil des OLG München wirft doch sehr viele Fragen auf.
Es ist mir bewusst das die Richter in Sachen IT nicht viel fundiertes Wissen haben können.

Also stelle ich mir folgende Fragen.

Was/Wer hilf den Hohen Herren bei der Urteilfindung?
Werden da wirklich Leute aus der IT Branche für die Urteilsfindung mit einbezogen?

Das Urteil liest sich als ob JEDER Sharer gleichzeitig Ursprung bzw. Preuploader ist.
Das ist doch nicht der Fall.

Was in der ganzen Abmahnsache zu kurz kommt ist meiner Meinung die Download/Upload Rate.
Z.B. Standard DSL 16000 Anschluss Download 16.128kbit/s Upload 1.024 kbit/s
Wir haben also einen Faktor von 15.

Man lädt schneller runter als hoch.

Bsp.: Eine Datei von 16 MB. Schaden laut Abmahn Kanzlei, wenn diese Angeboten wird 10000 €
Die Datei von 16 MB wird geladen und selber wird nur 1 MB verteilt.
10000€ / 15 = 666€

In den Abmahnschreiben wird nur Gesagt man Biete an aber das wahre Datenvolumen kann nicht bewiesen werden.

Es ist schon ein Großer unterschied ob man einen Kaugummi klaut oder einen Lasterwagen voll.

Interessant wäre auch ein Abgebrochener Download. Wie verhält es sich da?

Man fängt an zu laden, bricht dann aber ab. Man hat keine 100% Heruntergeladen.
Also kann man das Werk auch nicht zu 100% Anbieten.
Wie kann in Solch einem Fall eine Schaden von 10000€ entstehen?
Wo ist da der gewerbliche Ausmaß?

PS: Netter Artikel von Zitty.
"Wenn keiner zahlt, hört das alles auf."

wasstimmtnicht
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7304 Beitrag von wasstimmtnicht » Donnerstag 23. Februar 2012, 15:59

Danke für den Link. Interessant zu lesen.
Besonders:

Der Rechteinhaber hat aus § 101a UrhG gegen den Verletzer einen Anspruch auf Auskunft über den Umfang der missbräuchlichen Nutzung, um auf dieser Grundlage die fiktive Lizenzgebühr zu berechnen.

Das wird doch gar nicht angewandt um die FIKTIVEN Lizenzgebühr zu berechnen.

Wenn das der Fall wäre dann braucht die Abmahn Kanzlei doch Auskunft wie hoch Download/Upload Rate des Abgemahnten ist.
Je kleiner diese Rate ist desto kleiner ist doch der Umfang der missbräuchlichen Nutzung.

Wie soll die Lizenzanalogie auf einen Abgebrochen Download anwendbar sein?
Denn Umfang der missbräuchlichen Nutzung ist in diesem Fall = 0.
Was man nicht zu 100% Downloadet kann man auch nicht zu 100% Uploaden.

sip
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7305 Beitrag von sip » Donnerstag 23. Februar 2012, 18:25

?@all
Kennt jemand ein kostenloses Programm, welches in der Lage ist, automatisch p2p software
auf einem windows pc zu finden (ähnlich P2P Marshal).
Hintergrund, wir haben in jeweils zwei Kinderzimmern Rechner auf denen die Jungs u.a. WOW
und andere Spiele installiert haben und auch öfters nutzen. Ein Blick in meine Fritzbox (Onlinezähler)
hat mich jetzt stutzig werden lassen. Kann es sein, daß die Spiele am Tag einen traffic von
ca. 1,5GB up und 6GB down verursachen? Bei einem offensichtlichen Blick in die Programmordner habe
ich keine Tauschbörsensoftware finden können. Wlan wird bei uns nicht benutzt.
Browser sind firefox und IE. Eventuell gibt es ja auch p2p addons für die browser.
Ich weiss wohl, daß im Opera standartmäßig ein bittorrent client integriert ist.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7306 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. Februar 2012, 18:39

@SIP,

schau mal hier.

VG Steffen


!
“Zu Risiken und Nebenwirkungen
lesen Sie die Packungsbeilage
und fragen Sie
Ihren Arzt oder Apotheker“

Brechthold
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7307 Beitrag von Brechthold » Donnerstag 23. Februar 2012, 19:57

Frage: wie weit zurück reichen in der Regel die Abmahnungen. Habe heute eine bekommen, da wurde Ende Oktober 2011 gelogged. Hat auch schon mal jemand was bekommen, wo das logging länger als 6 Monate zurückliegt?

lalelu
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7308 Beitrag von lalelu » Donnerstag 23. Februar 2012, 20:37

Hej,

ich weiß jetzt nicht wirklich wo ich diese Thread hinpacken soll. Aber ich tue es mal hier. falls es falsch ist...sorry

leider versucht sich seit Monaten mein Freund in der Dienstleistungsbranche zu etablieren. Er führt Dienstleistungen & Gebäudereinigung durch. Wir sind auf die Idee gekommen eine Kaltaquise zu machen. Und potenzielle Kunden einfach per Email anzuschreiben. Ist der billigste Weg gewesen, da Flyerversand und Briefe zu teuer sind. Einen Kunden hat er auch in der ...., . Und da dachten wir fangen an, alle Atelier / Kaufhäuser / Bürogemeinschaften / Kanzleien in dem Gebiet .....anzuschreiben. Später auch andere PLZ-Gebiete. Ihn hatte dann eine Kanzlei angerufen und gesagt, dass es nicht gestattet ist, WERBE-Mails zu schreiben. Dies wusste ich und mein Freund auch nicht und haben es sofort unterlassen an Kanzleien weitere Emails zu schreiben.
Am nächsten Tag geschiet folgendes:

Nun haben wir einen Bitterbösen Brief zurück bekommen. Von der Kanzlei.... LLP.

Zitiere:

Unser Zeichen ZR .... Abmahnung.

Sehr geehrter Herr..........,

wir zeigen an, die rechtlichen Interessen der KANZLEI ..... zu vertreten. Unsere Vollmacht wird amtlich versichert. Unsere Mandantin ist die Email adresse info@ zugeordnet.

An diese Email adresse gerichtet sandten Sie folgende Email mit Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,

suchen sie eine Putzfrau...usw....

....

....

....

Wur erstellen Ihnen ein unverbindliches und günstiges Angebot. Ich bedanke mich im Vorraus, dass sie sich die Zeit genommen haben, diese Email zu lesen und freuen uns auf Ihre Antwort.

Mfg





Die Zusendung von Werbe Email ohne vorherige Einwilligung des Adresseaten stellt eine unmittebaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesandte email Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf unserer Mandantin. da mit dem Sichten und aussortieren unerbetener Emails zusätzlicher arbeitsaufwand verbunden ist.

Sie haben daher solche oder vergleichbare emails zu unterlassen. Das Versenden solcher Emails verletzt unsere Mandantin in ihrem Recht. am eingerichteten und ausgeübten gewerbebetrieb. daraus resultiert ein Unterlassunganspruch unserer Mandantin gemäß §§ 823 I 1004 / 2 BGB

Um eine gerichtliche auseinandersetzung insbesondere bezüglich des zweifelsohne bestehende unterlassungsanspruch zu vermeiden geben wir ihnen die Möglichkeit die beigefügte strefbewerte unterlassung und verpflichtungserklärung abzugeben. gleichzeitig sind sie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne auftrag dazu verpflichtet die kosten unserer Inanspruchnahme zu tragen dies ergibt sich aus den grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Mit der abgabe dieser Erklärung wären die Ansprüche unserer Mandantin hinsichtlich des hier abgemahnten Rechtsverstoses erledigt,

Wir haben Sie aufzufordern, die gegenzeichnete Unterlassung und verpflichtungserklärung an unser Kölner KAnzleitadresse zurück zu übersenden. Sollten Wir bis zu dem Zeitpunkt die unterzeichnete Erklärung nicht in den Händen Halten, werden wir unsere Mandantin raten, seine berechtigen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.





_____________________________
Heute haben wir folgenden Brief erhalten. Datum des schreiben 17.02.2012

Sehr geehrter Herr ..........,

in vorbezeichneter Angelegenheit haben Sie gemäß unserer Unterlassungs und Verpflichtungserklärung vom XX.X dazu verpflichtet einen betrag von XXX € auf unser Konto zu zahlen. HIERAUF konnten wir bislang keinen ZAhlungseingang feststellen. Bir bitten Sie daher den bis dahin fälligen Betrag bis 1.3 zu unter ANGABE des FREMDGELDKONTOS zu überweisen .

?????????????



Ich finde die ART UND WEISE etwas komisch. Mein unterschreibt eine UNTERLASSUNGerklärung keine EMAILS mehr zu versenden und soll eine Rechnung von XXX euro zahlen????? Dann haben Sie einen Fehler eingebaut, das noch kein Zahlungseingang festzustellen ist? obwohl kein anderer Brief drin war? Dann landet der Brief heute im Briefkasten und hat eine Woche frist knapp XXX Euro zu zahlen??????


Bitte um dringenden Rat an mich oder an meinen Freund. Wir wissen nicht weiter.

muhski
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7309 Beitrag von muhski » Donnerstag 23. Februar 2012, 23:15

YouTube: Sony Music beklagt Millionenverluste wegen GEMA-Sperren

Edgar Berger, Geschäftsführer von Sony Music International, beklagt gegenüber der Tageszeitung "Die Welt", dass bei der GEMA die Urheberrechte sehr restriktiv lizenziert seien. Dem Unternehmen würden durch die Sperren auf dem Videoportal YouTube Millionenumsätze verloren gehen. Auch Justin Bieber sei anfangs im Web bekannt geworden, um am Ende seinen Vertrag bei einem Label zu unterschreiben.
Zum weiterlesen hier klicken
http://www.gulli.com/news/18232-youtube ... 2012-02-23


WTF??!!
Hab ich was verpasst? Oder mich verlesen??
Normalerweiße jammern die Künstler, äh Labels doch, daß kostenlos ihnen nur Milliardenverluste einfährt....
Ich kann es nicht Glauben, daß nach MEHREREN Studien endlich mal einer der Majorlabels die Realität sieht.
Und ich meine nicht die als Brennerstudie gefakte Umfrage.

wasstimmtnicht
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7310 Beitrag von wasstimmtnicht » Donnerstag 23. Februar 2012, 23:52

@sip

Bei jedem Klick und Surfen durchs Inet werden Daten getauscht und geladen. Wenn man viel im Netz unterwegs ist kommt ma leicht in den 100 MB Bereich von Down und Uploads. Beim Online Gaming geht sehr viel durch die Leitung da permanent mit dem Server kommuniziert wird. Du kann dir mit Netzwerkprogrammen den Traffic anschauen und zB. mit http://www.asrock.com/feature/xfastlan/" onclick="window.open(this.href); return false; dir auch Protokolle anzeigen lassen welches Programm Traffic verursacht. Es gibt auch die Auswahl speziell für P2P Programme.

sip
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7311 Beitrag von sip » Freitag 24. Februar 2012, 09:34

@Steffen
Danke für den link. Leider sind beides win7 Rechner und die software funktioniert nicht.
Ich bin jetzt manuell auf die Suche gegangen. Habe auf beiden Rechnern das Programm
Media Booster von Pando Network gefunden (infos bei file.net).
Das Programm wurde wohl automatisch durch das Spiel League of Legends mitinstalliert.
Selbst ein firefox addon wurde erstellt. Das Programm ist ein p2p client welches dafür sorgt, daß
notwendige Spieledateien nicht von dem Rechner des Herstellers, sondern direkt von den
Benutzern verteilt werden. Alleine gestern hatte ich einen traffic von 4,2GB up
und 11GB down. Das ist doch ne Frechheit, oder? Laut Aussagen von file.net Nutzern, werden gerne
mal 1000 Verbindungen ins Netz aufgebaut und gesendet was die Leitung hergibt.
Ich habe den media booster erstmal deinstalliert und werde den traffic weiter beobachten.
@wasstimmtnicht Danke für den link, bin mir aber nicht sicher ob das tool auf einem non asrock pc läuft.

deralte
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7312 Beitrag von deralte » Freitag 24. Februar 2012, 11:03

Neues Urteil aus Karlsruhe

Karlsruhe erklärt Herausgabe von Nutzerdaten für verfassungswidrig

http://www.zeit.de/digital/datenschutz/ ... utzerdaten" onclick="window.open(this.href); return false;

wasstimmtnicht
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7313 Beitrag von wasstimmtnicht » Freitag 24. Februar 2012, 12:32

@sip

XFastLan läuft auf jedem PC.
Dass die Spiele Updates über P2P verteilt werden ist ganz normal. Dafür ist das System ja auch entwickelt wurden, um (jeglichen) Datenaustausch zu erleichtern. Du kannst das Programm ruhig drauf lassen. Deine Jungs werden es dir Danken ;)

FortyTwo
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7314 Beitrag von FortyTwo » Freitag 24. Februar 2012, 13:16

el Chupa Cabra hat geschrieben:Das würde den Auskunftsanspruch nach §101 ad absurdum führen!
Frag sich nur wie das mit den schon erfolgten Auskunftsbeschlüssen passiert,
denn die würden ja ALLE null und nichtig sein.
Das Karlsruher Urteil betrifft die UrhG-Geschichte nicht. Bei der BVerfG-Sache ging es vor allem um die Frage, ob dynamische IP-Adressen und/oder Passwörter/PINs im Zuge einer Bestandsdatenauskunft ohne Richtervorbehalt (z.B. § 113 TKG) herausgegeben werden dürfen.

Ergebnis: Nach aktueller Rechtssprechung: (noch) Ja. Allerdings wurde der Gesetzgeber aufgefordert das TKG diesbezüglich inerhalb einer kurzen Frist zu ändern, indem nun stärker zwischen Bestands- und Verkehrsdaten unterschieden werden soll.

Das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist davon nicht betroffen, da hier klar ist, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen um Verkehrsdaten handelt. Außerdem werden hier keine Verkehrsdaten ausgehändigt, sondern nur zur Beauskunftung von Bestandsdaten herangezogen. Desweiteren ist diese Heranziehung von Verkehrsdaten durch einen richterlichen Beschluss geregelt, wohingegen die in dem BVerfG-Urteil angesprochenen Auskünfte eben (noch) keinen Richtervorbehalt vorsehen.

giand
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7315 Beitrag von giand » Freitag 24. Februar 2012, 15:39

und wie verhält sich das mit den Staatsanwaltlichen Anordnung zu Herausgabe der klarNamen?

FortyTwo
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7316 Beitrag von FortyTwo » Freitag 24. Februar 2012, 15:47

1. Der Staatsanwalt ordnet nicht an, das macht der Richter, Ausnahme: Eilanordnung, z.B. bei Gefahr in Verzug
2. Das kommt auf die Rechtsgrundlage an. Grundsätzlich können Staatsanwaltschaften Bestandsdaten abfragen, § 161a StPO.

Die Frage, die das BVerfG behandelte: Was sind eigentlich alles Bestandsdaten? Die Karlsruher Richter sind der Meinung, dass die Definition von Bestandsdaten des TKG (und wahrscheinlich auch des TMG) zu weit gefasst ist und der Gesetzgeber wurde nun aufgefordert den Umfang der Bestandsdatenauskünfte zu begrenzen, sodass zukünftig (spätestens Mitte 2013) zur Herausgabe von PINs, Passwörter oder auch bestimmten Verkehrsdaten stets ein richterlicher Beschluss notwendig ist.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7317 Beitrag von Steffen » Freitag 24. Februar 2012, 17:34

Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung oder
Werbung per E-Mail ist nicht grenzenlos erlaubt!



Aktuelle Rechtsprechung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 - “E-Mail-Werbung II”:

Jetzt hat auch der BGH entschieden, dass bereits das einmalige Zusenden einer Werbemail rechtswidrig
ist. Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch zu. Zwar konnte die Klägerin ihren Unterlassungsan-
spruch nicht aus dem UWG ableiten, da es an einem Wettbewerbsverhältnis fehlte, der Anspruch stand
ihr jedoch gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerich-
teten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.


LG Ulm, Urteil v. 28.07.2011 AZ: 6 O 87/11
(Vorinstanz: AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011 Az. 3 C 322/11):


Das Amtsgericht Göppingen setzte dabei den Streitwert bei der einmalig zugesandten E-Mail auf 6.000 EUR
fest. Das Landgericht Ulm folgte nun der Ansicht und betonte, dass die Unterlassungserklärung hinreichend
bestimmt sein muss und ein Widerruf klar zu erfolgen hat.



Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung oder
Werbung per E-Mail ist nicht grenzenlos erlaubt!


Bei einer offensichtlich unzulässigen E-Mail-Werbung wird typischerweise zunächst gegen den Werbenden
eine Abmahnung ausgesprochen. Er wird aufgefordert zu erklären, den Verstoß nicht nochmals zu begehen
und im Fall eines neuen Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen. Dieser Unterlassungsanspruch kann auf
der Grundlage von zwei verschiedenen gesetzlichen Regelungen geltend gemacht werden, mit erheblichen
Unterschieden für das werbende Unternehmen. Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung

Die Abmahnung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung kann rechtlich auf zwei Wegen begründet werden:
1. Es kann ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog wegen eines
Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts bei Privatpersonen oder „in den Geschäftsbetrieb“ (sog. Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) bei Unternehmen vorliegen.
2. Es kann auch ein Verstoß gegen §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
vorliegen, wonach E-Mail-Werbung ohne Einwilligung nicht zulässig ist.


Diese Ansprüche kann aber nicht jeder beliebig geltend machen, sondern es ist zu unterscheiden:

1. Den Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog kann nur der Empfänger der E-Mail geltend machen.
2. Einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG können nur Mitbewerber des E-Mail-Versenders
oder bestimmte - nach den Regelungen des UWG - anerkannte Verbände geltend machen. Es muss betont werden,
dass das umgekehrt bedeutet: Der Empfänger der E-Mail kann typischerweise gerade nicht den Anspruch aus
§§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend machen.


Der feine Unterschied ist die Rechtsfolge, die sich aus den beiden unterschiedlichen Rechtsgrundlagen
ergibt:

1. Wird der Anspruch auf §§ 823, 1004 BGB analog gestützt, dann hat der Abmahnende nur einen Anspruch
darauf, dass ihm gegenüber keine Werbe-E-Mails mehr zugesendet werden. Dieser Anspruch verdichtet sich
auf die von ihm benannte E-Mail-Adresse.
2. Bei einem Anspruch aus §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kann hingegen verlangt werden, dass generell keine
Werbe-E-Mails mehr an Adressaten versendet werden, bei denen eine Einwilligung nicht vorliegt. Eine
Beschränkung auf eine konkrete E-Mail-Adresse kommt nicht in Betracht. Die praktische Konsequenz ist
sehr weitreichend. Denn zukünftig kann nur an diejenigen E-Mail-Werbungen gesendet werden, bei denen
die Einwilligung bewiesen werden kann; anderenfalls besteht das Risiko Vertragsstrafen zahlen zu müssen.

Die Rechtsfolge ist unterschiedlich, weil der “Schutzgedanke“ der Regelungen unterschiedlich ist.
§§ 823, 1004 BGB analog will konkret den Betroffene vor weiteren Belästigungen des Versenders schützen.
Das UWG hingegen will allgemein die “Fairness“ des Wettbewerbs schützen.



Fazit:

Werbung per E-Mail darf grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Einwilligung oder der Ausnahmeregelung des
§ 7 Abs. 3 UWG verschickt werden, sonst drohen teure Abmahnungen.




Vorgehensweisen:


1. Berechtigte Abmahnung!

Mod. UE + Zahlen


2. Bin mir nicht sicher!?

Berechtigung durch einen Fachanwalt prüfen lassen.

Empfehlung:
[/size]


_________________

SH für die Initiative AW3P

Betrayed
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7318 Beitrag von Betrayed » Freitag 24. Februar 2012, 21:39

Steffen hat geschrieben: Berechtigte Abmahnung![/b][/size]

Mod. UE + Zahlen



_________________

SH für die Initiative AW3P

Toll.

Auf einmal die Meinung um 180 Grad gedreht.

Da schreibst du auf hunderten Seiten im Forum dass man auf gar keinen Fall zahlen soll sondern irgendwelche Argumente bringen soll, hast aber selber keine. Und jetzt auf einmal soll man doch zahlen. Oder gehts jetzt darum möglichst viele zum Dr. Wachs zu schicken.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7319 Beitrag von 0815abgemahnt » Freitag 24. Februar 2012, 22:00

Es geht bei den Abmahnungen via P2P Download darum ob die Abmahnungen wirklich auch vom Anschlußinhaber verursacht worden sind oder nicht.

Es soll sicher keinem geholfen werden der Gbyte weise Videos/Musik runterlädt obwohl davon sicher auch mehr als genug das forum lesen. Bei der E-Mail Werbung die blind raus geht handelt es sich definitiv und nachweislich um ein Vergehen das geahndet werden darf von daher ist ja schienbar die Abmahnung auch rechtens.

Auch wenn ich selbst das nicht wusste und sicher viele andere auch nicht, aber unwissenheit schützt nicht vor Strafe :(

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#7320 Beitrag von Steffen » Freitag 24. Februar 2012, 22:02

[quoteemBetrayed]Toll.

Auf einmal die Meinung um 180 Grad gedreht.

Da schreibst du auf hunderten Seiten im Forum dass man auf gar keinen Fall zahlen soll
sondern irgendwelche Argumente bringen soll, hast aber selber keine. Und jetzt auf
einmal soll man doch zahlen. Oder geht‘s jetzt darum möglichst viele zum Dr. Wachs zu
schicken.[/quoteem]

Mal zwei Dinge zu Anfang, wenn, nicht nur zum Herr RA Dr. Wachs, sondern auch zu
RA Volker Küpperbusch. Zweitens, geht es doch in unserem Forum um Information, Hilfe
und Aufklärung bei Filesharing-Abmahnungen.

Bei diesen Filesharing-Abmahnungen heißt unsere allgemeine Vorgehensweise:
  • 1. man gibt eine mod. UE ab
    - hier kann man prüfen oder prüfen lassen, ob man eventuell erweitert oder sogar vorbeugt
    - Link: mod. UE
    - Link: schlafende Hunde wecken
    2. man entscheidet sich für das Nichtzahlen
    - Risiko, man kann auf die Kosten verklagt werden. Dieses ist zwar gering, aber wenn es
    einen trifft, sollte man mit 1.000,- - 1.200,- € rechnen. Bei Rasch sogar um die 3.000,- €.
    3. man beantragt eine Akteneinsicht ind die Beschlussakte
    - wer sich verteidigen will, egal ob jetzt oder später, für die ist diese Beantragung -
    wichtig!
    - Link: Warum?
    - Link: Wie?
    - Link: Von Akteneinsicht bis Beschwerdeverfahren
    4. Verjährungsfrist
    Beginnend: am Ende des Jahres mit Erhalt des Abmahnschreibens Sylvester 24:00 Uhr
    Ende: 3 Jahre Sylvester 24:00 Uhr
    - Einfluss haben hier Vergleichsverhandlungen und gerichtliche Mahnverfahren.

    !
    Hinweis:
    Wer nicht vorhat zu bezahlen, keinen Kontakt - weder Begleitschreiben, Erklärungsschreiben,
    Beleidigungsschreiben, Ausredeschreiben sowie keine Telefonanrufe mit dem Abmahner.
    Nur die mod. UE = schweigende Verteidigung!
    Für denjenigen, der ohne Anwalt reagiert, die angemessene Verteidigung.
    5. man legt monatlich 50,- € in einen “Klagetopf“
    Wird man in den drei Jahren verklagt, hat man das "Sicherungsgeld", wird man nicht,
    spendet man es für einen guten Zweck oder gönnt sich einen Urlaub!
    6. Anwalt ist wichtig, insbesondere - mit Erhalt - einer Klageschrift.

Eine ganz andere Sache ist eine Abmahnung hinsichtlich einer Web-E-Mail. Hier gibt es
auch mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung, die lautet:


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 - “E-Mail-Werbung II”:

Leitsatz:
Der mit dem Werbemedium E-Mail verbundenen Ausuferungsgefahr müsse durch Verbot schon
der ersten E-Mail Einhalt geboten werden. Ließe man die erste E-Mail zu, würde dies
dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Es bestehe auch kein Unterschied zwischen der ersten
und weiteren E-Mail.

[...] Jetzt hat auch der BGH entschieden, dass bereits das einmalige Zusenden einer
Werbemail rechtswidrig ist. Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch zu. Zwar
konnte die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nicht aus dem UWG ableiten, da es an
einem Wettbewerbsverhältnis fehlte, der Anspruch stand ihr jedoch gemäß § 823 Abs. 1
i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb zu. [...]

Hier sind auch regelmäßig Streitwerte von 5.000,- - 6.000,- EUR an der Tagesordnung.

LG Ulm, Urteil v. 28.07.2011 AZ: 6 O 87/11
(Vorinstanz: AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011 Az. 3 C 322/11):


[...] Das Amtsgericht Göppingen setzte dabei den Streitwert bei der einmalig zugesandten E-Mail
auf 6.000 EUR fest. Das Landgericht Ulm folgte nun der Ansicht und betonte, dass die
Unterlassungserklärung hinreichend bestimmt sein muss und ein Widerruf klar zu erfolgen
hat. [...]

Das ist besonders wichtig zu wissen für Shopbetreiber und andere Gewerbetreibenden.
Untersagt ist nicht per se jede E-Mail, sondern lediglich die Werbung. Der Werbebegriff
ist aber denkbar weit. Aus den einschlägigen EU-Richtlinien ergibt sich, dass Werbung
jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit
dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, ist.
Das erfasst letztlich jede Äußerung, die mittelbar oder unmittelbar der Absatzförderung
dient.

Wenig überraschend ist Unternehmen, die Werbe-E-Mails versenden, zu raten, sich eine
vorherige ausdrückliche Einwilligung des zukünftigen Adressaten einzuholen. So schreibt
es auch das UWG vor.

Das heißt, die Frage von @lalelu hatte grundsätzlich nichts mit unseren Thema zu tun,
genau wie Dein Posting! Aber man sollte zumindest versuchen darauf zu antworten.


VG Steffen

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