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Information und Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (P2P)!
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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 13:12 
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Hallo ihr Lieben,

ich habe gerade mit meinem Anwalt gesprochen. Der meinte wir sollten der Gegenseite vorschlagen, 150,00 Euro AZ zu bezahlen, also 900,00 Euro... (Bei 6 Aktenzeichen hält er es für möglich, dass die Gegenseite klagen könnte)
oder aber weiter gegen vorgehen und nicht bezahlen...

Also 900 Euro bezahlen und ruhe ist oder weitere 3 Jahre bangen...

Ihr würdet wahrscheinlich alle nicht bezahlen...


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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 13:13 
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Nö ich nicht


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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 13:18 
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Zitat:
Hat denn jemand eine Idee wieso der Gläubiger jetzt ein anderer ist?

Nein. Vollmacht anfordern.




Nö ich nicht

Rischtisch!




VG Stefen

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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 13:49 
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Steffen hat geschrieben:
Man muss hier einmal die Grundlagen eines Zivilprozesses kennen. Grundlegend, derjenige, der
sich auf etwas beruft - dem obliegt die Beweislast. Das heißt genau, der mögliche Kläger hat
zu beweisen, dass der Anspruch - die Abmahnung - zu Recht besteht. Dazu wird er dem Gericht
darlegen, das die ermittelte Urheberverletzung, vom Anschluss des Beklagten ausgegangen ist.

Noch einmal langsam und zum mitschreiben. Nicht, das der Beklagte die Urheberverletzung in
erster Linie selbst getätigt hat, sondern diese über seinem Anschluss aus passiert sein soll, für
den er - unter bestimmten Voraussetzungen - rechtlich haftbar gemacht werden kann!

Der Kläger kann aber, bis zum Prozessbeginn bzw. ohne Auskunft des Abgemahnten, nicht wissen,
wer war es denn nun wirklich. Eigentlich logisch, da nur der AI der P2P-IP zugeordnet werden
kann. Das Gericht sagt deshalb: Die Auskunft und/oder/bzw. Aufklärung wer es letztendlich war
- Benennung des Rosses und des Reiters - liegt im Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers
und zumutbar, zu einem gewissen Maße. Das ist die sekundäre Darlegungslast, die in einem
möglichen Prozess - auf dem beklagten Anschlussinhaber zukommt.



Regelmäßige Ausgangsposition:

    1. Kläger:
    - Log-Daten (eidesst. Versicherung des Loggers bzw. GF als Zeuge)
    - Gutachten zur fehlerfreien Software (falls vorhanden, Gutachter als Zeuge)
    - Aktivlegitimation (RI als Zeuge)
    - Sicherungsbeschluss (falls erlassen) + Gestattungsanordnung § 101 IX UrhG - LG
    - Providerauskunft
    - Abmahnung
    - Reaktionen

    2. Kläger:
    - Ich war ed nich, ich werde so etwas von sauer!

    3. Fazit: 6 - Hinsetzen - Störer!



VG Steffen


Hallo Steffen,

ich glaube du hast mich falsch verstanden.

Es geht mir nicht darum, dass ich mich hinsetzen will und sage das ich es nicht war und sauer werde.

Ich weiß ja nicht ob du das bisherige Gespräch zwischen mir und Grazer verfolgt hast, aber es geht eher darum, dass der Anwalt meiner Eltern, in einem Schreiben an die Gegenseite ausführen möchte, dass ich ebenfalls mit im Haus wohne und das meine Eltern ihrer Überwachungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen sind. Da ich allerdings schon volljährig bin, würde der Rahmen definitiv kleiner ausfallen, als bei einem Minderjährigen Kind. So viel dazu...

Meine Frage war jetzt eigentlich nur, was die Gegenseite aus der Information macht und wie sich das vor dem Gericht oder bei Folgeschreiben auswirken würde/könnte.

Die Haftung für den Anschluss (durch meine Eltern) ist gegeben...ist klar!
Kann ich als weitere benannte Person denn jetzt auch angeschrieben werden und wenn ja, müsste der Abmahner nicht dann auch beweisen, dass ich den Inhalt auch wirklich runtergeladen bzw verbreitet habe? Dafür liegt ja, meines Erachtens, kein Beweis vor, sodass ich sagen würde, dass die Beweislast in diesem Fall auf den Kläger übergehen würde (Im Gegensatz zu der Anschluss-Sache). Und dieser Beweis liese sich doch nur durch eine Durchsuchung der Festplatte liefern, oder?

Wäre nett wenn du mir das nochmal, für Laien, darlegen könntest!

Danke und Grüße


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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 13:54 
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MisterRoyce hat geschrieben:
Die Haftung für den Anschluss (durch meine Eltern) ist gegeben...ist klar!
Kann ich als weitere benannte Person denn jetzt auch angeschrieben werden und wenn ja, müsste der Abmahner nicht dann auch beweisen, dass ich den Inhalt auch wirklich runtergeladen bzw verbreitet habe? Dafür liegt ja, meines Erachtens, kein Beweis vor, sodass ich sagen würde, dass die Beweislast in diesem Fall auf den Kläger übergehen würde (Im Gegensatz zu der Anschluss-Sache). Und dieser Beweis liese sich doch nur durch eine Durchsuchung der Festplatte liefern, oder?

Wäre nett wenn du mir das nochmal, für Laien, darlegen könntest!

Danke und Grüße


Wenn es so einfach wäre, warum sagen wir dann nicht alle einfach, dass es jemand anders, Nachbar, Familie, etc. war?


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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 16:44 
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Die Frage ist bestimmt schon mal gestellt worden, aber ich hoffe ihr könnt sie mir noch mal beantworten:

Gibt es denn Klagen mit Gerichtsurteilen? Man hört nur von vereinzelten Verfahren mit Urteilen, wie von der Frau, die den Hooliganfilm angeboten haben soll, und verloren hat. gk..)(

Bei den vielen Abmahnungen, wie hoch ist da das Risiko für jemanden wie mich, der 6 Filme angeboten haben soll, verklagt zu werden?


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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 17:13 
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Aber wenn da Leute verklagt werden, dann würde man doch was davon erfahren? Das würde doch wie bei der Frau mit dem Hooligan-Film publik werden, denke ich...

Also ich würds z. B. direkt hier reinschreiben...


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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 17:38 
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Das heißt, man wird verklagt und einigt sich dann außergerichtlich? Dann kommt man bestimmt nicht mehr mit 150,00 Euro/Titel aus der Sache raus...

Du meinst, die Chance zu gewinnen liegt bei 50 %, wenn man verklagt wurde?

Aber das Risiko, dass man verklagt wird ist verschwindend gering - auch bei 6 Titeln?

Sorry, aber ich bin eine Schissbuchse, wenn es um mein Geld geht.


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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 18:15 
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:an

dann verstehe ich warum hier keiner Zahlen will. U+C verdient wahrscheinlich genug an denen, die sich hier nicht informieren. Allerdings hätte ich gedacht die hören auf, wenn sie die mod. UE sehen. Statt dessen machen sie sogar weiter, wenn man einen Anwalt einschaltet. OK, da ich überlegt habe, ob ich doch einen Vergleich mache, macht es ja auch Sinn weiterzumachen...

Dann werde ich meinen Anwalt mal sagen: Nö ich nicht


DANKE noch mal an die super Moderatoren hier :an


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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 18:16 
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Hallo,

ich habe Antwort auf meinen Widerspruch von Debcon erhalten.

Von U+C hatte ich 2010 8 Abmahnungen zugestellt bekommen, von unterschiedlichsten Profuktionsfirmen.
Das Schreiben von Debcon bezog sich lediglich auf die Gläubigerin Puaka allerdings mit 6 angeblichen Erstattungsansprüchen. Von Puaka lag mir lediglich eine Abmahnung vor.
Diesem Schreiben habe ich unter Angabe des Dateinamens von Puaka widersprochen und erklärt, von weiteren wisse ich nichts, weise sie aber auch zurück.

Nun habe ich Antwort erhalten und zwar in einem Umschlag 6 separate Schreiben.
Scheinbar nimmt Debcon für SILWA, PUAKA und DigiProtect. die Eintreibung nun vor. Zumindest beziehen sich die 6 einzelen Schreiben darauf
Hier der Text:
Inkasso-Nr. (die von Debcon)
Aktenzeichen (von u+C)
Mandant: jeweilige Firma

Sehr geehr...

wir bestätigen den Erhalt der Urkunde Vorlage Wiederspruch und nehmen hierauf abschließend wie folgt Stellung:

Im Rahmen unserer Partnerschaft und der vertraglichen Verpflichtungen mit der Schufa Holding AG melden wir nur fällige und unbestrittene Forderungen. Hierauf weisen wir auch explizit in unserem Schreiben hin. Diese wichtige Information vorausgeschickt, handelt es sich im Rahmen der Übernahme dieses Inkassomandates um folgende Forderungsgrundlage:

Auf Basis der festgestellten IP-Adresse ...... und nach Erteilung der richtirlichen Anordnung gemäß § 101Abs. 9 UrhG, Aktenzeichen ...... Landgericht ......, wurden Sie als Innhaber einer der Internetanschlüsse ermittelt, über den am ..... die Rechtsverletzung begangen wurde, die dem Zahlungsanspruch zu Grunde liegt. Da Sie auf Grund ihrer nachgewiesenen Anschlussinhaberschaft für die begangenen Urheberrechtsverletzungen haften, wurde Sie am ..... ordnungsgemäß abgemahnt. Die erforderliche Unterlassungserklärung liegt vor. Die o.g. mit dieser Rechtsverletzung verbunden Daten haben wir gespeichert.

Die Forderung in Höhe von Euro 1.286,80 setzt sich wie folgt zusammen:
1,3 Geschäftsgebühr (gem. §§2,13,14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG) 891,80
Auslagenpauschale 20,00
Schadensersatz gem. Lizenzanalogie 250,00
Werkname:....
Sonstige Ermittlungskosten 125,00

Es wurden keine weiteren Inkassokosten berechnet.

Die in dem vorausgegangenen Schreiben mitgeteilten Fristen bleiben von diesem Schreiben unberührt. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs erfolgt die gerichtliche Geltendmachung; gefolgt von der Vollstreckung der titulierten Ansprüche.

Um Ihnen weitere Kosten imRahmen der Anspruchstitulierung undVollstreckung schlagen wir als absolute Ausnahme vor, dass Sie auf vorgenannte Forderung pauschal lediglich Euro 390,00 (rund 38% der Gesamtforderung) umgehend nach erhalt dieses Schreibens zahlen. Mit dieser Zahlung wären sodann sämtliche o.g. Zahlungsansprüche aus |Aktenzeichen ..... weggefertigt und erledigt.

Wir bedauern diese Gesamtsituation, hoffen aber vor dem Hintergrund der vorgenannten Sachlage auf Ihr Verständnis.

Mit Freundlichem Grußen

Debcon GmbH


.....

Beigefügt ist jeweils in Kopie einer Untervollmacht von U+C an Debcon:
DigiProtekt/SILWA/Puaka
vertreten durch die unterzeichnende, bevollmächtigte
Urmann + Collegen (Adresse blablabla)
beauftragt die Debcon GmbH (adresse blala) mit dem Einzug der Forderungen
Gleichzeitig wird Untervollmacht erteilt.
Die Untervollmacht erstreckt sich insbesondere auf:
- Inkassomahnverfahren mit allen erforderlichen außer- und gerichtlichen Maßnahmen zur Einziehung von Haupt- Nebenforderungen und Kosten
- Beauftragung unserer Vertragsanwälte ...(hä?)
- Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Empfang von Geld, Wertsachen, Urkunden und Kostenerstattungen
- Abschluss von Vereinbarungen / Vergleichen (auch Ratenzahlungsvereinbarungen) mit dem Schuldner sowie die Entgegennahme von Sicherheiten und den entsprechenden Urkunden
- Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfajhren über das Vermögen des schuldners
(Unterschrift und Stempel U+C)

_______________

So...nun ist wohl klar, dass keine Abmahnungsforderungen verkauft wuirden. U+C hängt noch mit drin.

Der erste Brief von Debcon scheint wohl ein fehlerhafter Serienbrief zu sein. Man hat scheinbar vergessen bei Gläubigerin mehrere Firmennamen angeben zu können bzw. falsche Firmennamen hinterlegt. Silwa, DigiProtect und Puaka sind so schauts aus noch separat tätig.

Daher unbedingt widerspruch einlegen, dann erhält man auch noch mal genauere Informationen dazu.

Mal schauen, was weiter passiert.

Viele Grüße


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BeitragVerfasst: Donnerstag 2. Februar 2012, 20:30 
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Mal für diejenigen, die es interessiert,
wo sich zu beschweren ist, bei Inkassounternehmen.
Mal folgendes in Ruhe durcharbeiten:
http://www.f-sb.de/service_ratgeber/faq/faqinkasso.htm
MfG


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BeitragVerfasst: Freitag 3. Februar 2012, 08:21 
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Was für ein Blödsinn, warum sollte man sich über die beschweren.
Die haben gemahnt, wir haben Widerspruch eingelegt, die haben darauf reagiert. Die haben keine Inkassokosten angefordert. Die sind nicht verpflichtet nur mit unseren Anwälten zu sprechen. Können Außendienstmitarbeiter schicken. Worüber soll man sich beschweren?

Darüber das die uns ein Vergleichsangebot machen?

Inkassounternehmen befinden sich laufend in der Grauzone, aber keines dieser Unternehmen geht das Risiko ein, Ihre Zulassung wenn sie denn eine haben zu verlieren.

Also, manche Kommentare kann ich hier einfach nicht nachvollziehen.


Zuletzt geändert von ralfb am Freitag 3. Februar 2012, 11:52, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Freitag 3. Februar 2012, 09:03 
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Guten Morgen zusammen und erstmal Danke für die schnellen Antworten auf meine Frage vor einigen Tagen.

Ich war nun doch beim Anwalt und dieser hat mir geraten gar nicht auf das Schreiben zu reagieren, da dieses "keine besondere Wirkung hat" und "eine Reaktion nur sinnvoll ist, wenn Fehler damit korrigiert werden können." Weiterhin "sei vorliegend bekannt, dass unterschiedliche Auffassungen der Rechtmäßigkeit bestehen". Diese werden wohl auch "nicht durch ein Schreiben ans Inkassobüro geklärt."

Nun bin ich maximal verwirrt, da hier im Forum ja eindeutig die Meinung vorherrscht einen Widerspruch einzulegen.
Wie denkt ihr darüber?

Mit besten Grüßen
Macker


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BeitragVerfasst: Freitag 3. Februar 2012, 09:55 
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.:::;; Widerspruch ist denke ich nicht erforderlich da Dein Anwalt bestimmt widersprochen hat und das auch nachwiesen kann.


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BeitragVerfasst: Freitag 3. Februar 2012, 10:17 
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Grazer57 hat geschrieben:
@ Abmahniwahni1

kannst Du den ganzen Kram einmal an Steffen schicken?

In Deinem Fall können niemals mehrere Gläubiger gemeint sein, da die Summe der Forderung
dafür zu niedrig erscheint.

E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de

Hallo Grazer,

kann ich gerne machen. Werde es wohl aber erst Sonntag abend schaffen.

Nur noch mal zum Verständnis. Im 1. Schreiben wurden 6 Forderungen in einer Summe von ca. 7.700,- unter der Gläubigerin Puaka zusammengefasst .
Bei der Antwort auf meinen Widerspruch hat man mir (in einem Umschlag) 6 separate Schreiben mit jeweils ca. 1.200,-€ zukommen lassen (von Puaka, Silwa und DigiProtect ).

VG


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BeitragVerfasst: Freitag 3. Februar 2012, 15:54 
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Danke für die Ratschläge,
habe mich entschieden zu widersprechen. Hoffe mal, das daraus keine neg. Konsequenzen entstehen können.


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BeitragVerfasst: Freitag 3. Februar 2012, 16:20 
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@ralfb
Erst lesen dann denken.
( Kein Mensch hat gesagt das du dich über den Vergleichsvorgang beschweren sollst.)

Zum Thema Beschwerde im Inkasso allgemein.
Wen sich niemand Beschwert wird natürlich immer dreister weitergemacht.
Kommen aber über ein Unternehmen ne Menge Beschwerden, dann wird da schon ab und an mal nachgeforscht.
Natürlich sollte so ein Schreiben auch Sinn machen. (rum zu jammern hat keinen)
Aber der höfliche Hinweis, das dieses unternehmen Rechtliche Bewertungen äußert, währe zu mindestens mal ein Anfang.
Im übrigen an jeder machen was er will.
Wir sind noch ein freies Land.

MfG


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BeitragVerfasst: Samstag 4. Februar 2012, 03:23 
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"Macker" sagte:
Ich war nun doch beim Anwalt und dieser hat mir geraten gar nicht auf das Schreiben zu reagieren,
da dieses "keine besondere Wirkung hat" und "eine Reaktion nur sinnvoll ist, wenn Fehler damit
korrigiert werden können." Weiterhin "sei vorliegend bekannt, dass unterschiedliche Auffassungen
der Rechtmäßigkeit bestehen". Diese werden wohl auch "nicht durch ein Schreiben ans Inkassobüro
geklärt."


Jedes Inkasso, kann einen Eintrag vornehmen lassen:
    1. bei unbestrittene Forderungen
    2. rechtskräftigen Forderungen (Titel)


AG Ploen, Urteil v. 10.12.2007 - Az.: 2 C 650/07
[...] Eine "SCHUFA"-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach
Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass
bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen.
[...]


Unsere Vorgehensweise ist doch ausgerichtet, auf eine Reaktion - ohne Beauftragung eines Anwaltes -.
Deshalb sollte jeder auf das Debcon-Schreiben mit einem Widerspruch reagieren und die Forderungen
somit bestreiten, damit kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden kann.



F.A.Q. - Debcon GmbH



VG Steffen

_________________
E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de
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BeitragVerfasst: Samstag 4. Februar 2012, 21:41 
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Ich hab heute auch das Debcon Schreiben erhalten. Dazu hätte ich auch noch ein paar Fragen. Da ich umgezogen bin, habe ich das Schreiben erst heute erhalten (Nachsendeaufrag). Die Frist ist allerdings bereits seit gestern abgelaufen. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass ich bei dem Widerspruchsschreiben nicht extra auf diesen Sachverhalt eingehen muss oder?
Ich gehe auch mal davon aus, dass ich meine neue Adresse mit angeben sollte oder? Mir widerstrebt es ein wenig meine neue Adresse rauszurücken, aber vermutlich komme ich da nicht drum herum.
Ich würde jetzt einfach die email heute rausschicken und den Widerspruch am Montag per Einschreiben (mit neuer Adresse). Passt das so oder habt ihr einen weiteren Vorschlag?
Besten Dank.


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BeitragVerfasst: Samstag 4. Februar 2012, 23:38 
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Vielen Dank geldabschneider. Email ist bereits raus, Einschreiben folgt am Montag. So langsam bekommt man fast Routine. ;)


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