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Information und Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (P2P)!
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BeitragVerfasst: Freitag 11. Februar 2011, 19:40 
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Mitleser hat geschrieben:
Die behaupten ja durch die Bank "zertifiziert" zu sein! Zu solch einer Zertifizierung gehört allerdings mindestens ein Audit, ein Auditbericht, eine entsprechende Nummer etc. ... Im Gegensatz zu einem Gutachten, welches lediglich die Frage(n) des (Gutachten-)Auftraggebers beantworten soll, KOSTET ES NICHTS danach im Fall der Fälle zu fragen bzw. fragen zu lassen! Weshalb das -meines Wissens nach- NOCH NICHT EINMAL in der Praxis geschehen ist, ist mir persönlich ein absolutes Rätsel, unbegreiflich und ärgert mich persönlich auch ein Stück weit --> es könnte dabei sooooooo einfach sein!

Hallo zusammen,
ich habe damals alles so gemacht wie beschrieben und nach der modif. UErkl. die Mahnbriefe ignoriert.

Als hier stand man soll die Akte anschauen hab ich das auch gemacht. Aber da steht nichts von Zertifikat. Und das muss doch so ein Großer eigentlich ahben. Aber wenn er es nicht mal behauptet und es gibt trotzdem einen Beschluß aus Köln, was nutzt dann danach zu fragen?
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BeitragVerfasst: Freitag 11. Februar 2011, 20:07 
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@Steffen @all

Hat der Steffen vielleicht in dem Beitrag etwas geschrieben, das allen weiterhelfen könnte?

Ich vermisse dabei nämlich die Dateigröße. Ich denke dabei auch an diesen Hashwert. So habe ich z.B. auch auf einer Seite dieses gelesen
Filename MD4 hash
good 88ede0373d0502705f09c472fed62379
evil 88ede0373d0502705f09c472fed62379
Filename AICH value
good VDFD35DNOIMNP2UZ7LX6YAH66GIKMGXB
evil CEZGAWJKHBMEEEP2EKQDTUHPKKRM5BRA

Oder sind es irgendwelche Vektoren? Ich denke dabei aber auch an diese Hash-Kollissionen? Kann es jemand vielleicht erklären. oder sind es vielleicht nur Hash-Kollisionen?

Schönen Gruß

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BeitragVerfasst: Freitag 11. Februar 2011, 21:38 
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@Mistreaded: Es ist einfacher auf deine Fragen zu antworten, wenn du angibst, was du zitierst - nämlich eine datei Hash.pdf von der Seite ihackbanme.com (kann auch bei scribd.com online gelesen werden). Das ist eine Beschreibung eines "Hash Collision Angriffs", bei dem zwei Dateien mit identischem MD4-Hash generiert werden, um die Integrität des ed2k-Netzes zu untergraben. Die zwei Dateien haben auch die gleiche Dateigröße. Steffen hat in der Vergangenheit geschrieben, dass solche Untersuchungen und ähnliche Tests von Dr. Freitag geeignet erscheinen, das Vertrauen eines Gerichts zu den Hashwerten zu erschüttern. Es ist allerdings zu befürchten, das ein Gericht das alles zu prinzipiell und abstrakt findet, wenn man es nicht konkreter zeigen kann. Daher die Empfehlung, die Hashwerte selbst zu überprüfen und Akteneinsicht beim Auskunftsgericht zu beantragen.

Die von dir zitierten Zeilen von Seite 3 der PDF zeigen den Fall, dass zwei Dateien den gleichen MD4-Hash haben, aber mit einem anderen Prüfverfahren (AICH) eindeutig unterschiedlichen Inhalt vorweisen.


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BeitragVerfasst: Freitag 11. Februar 2011, 23:11 
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Mitleser hat geschrieben:
Siehe erneut BGH-WLAN-"Sommer unseres Lebens"-(Fehl-)Urteil: Wie kann es so eine Bagatelle (eine mp3-Datei!) eigentlich bis vor den deutschen Bundesgerichtshof (BGH) schaffen? Wer ist wann und wie in Revision gegangen? WO ist eigentlich der Beklagte? WER ist eigentlich der Beklagte? Wo sind die Interviews mit dem Beklagten in einschlägigen Veröffentlichungen? WER ist der Anwalt des Beklagten? Und so weiter... (@all: Wenn das jemand zufällig weiß, wäre ich über'n Hinweis sehr dankbar.

Fangen wir bei dieser Seite an mit den Links zu den Urteilen ...

LG Frankfurt/Main, 05.10.2007 - 2/3 O 19/07
"Sie (die Klägerin) ist auf dem Cover des Tonträgers beim sog. P-Vermerk als Inhaberin der Tonträgerrechte aufgeführt."
Das klingt für mich mehr wie die Label, die eine Hausgemeinschaft mit Digi hat.
Urteil veröffentlicht als Trophäe auf der Digi-Webseite.
Beklagte geht in Revision.

OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07
Keine Störerhaftung bei WLAN, große Jubel in der Szene!
Label geht in Revision.

BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Störerhaftung aber kein Schadensersatz
Ausführliche Diskussionen im Netz. Persönlich finde ich diese Entscheidung bei ungeschütztem WLAN nachvollziehbar, wenn nicht nach meinem Geschmack. Sie hat nur leider nichts mit dem konkreten Einzelfall zu tun: WPA mit 16-stelligem Zufallsschlüssel war 2006 definitiv nicht knackbar (und WPA2 gab es noch nicht), wenn niemand das Etikett auf der Box gelesen hat - aber siehe dieses Kommentar bei TF. :shock:
We had a builder round a few weeks ago & I came home to find he had hooked his phone up to my wifi. He just took the password off the back of the router in the lounge. No technical fancy pants hack here just brute cheek!

OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 11 U 52/07
Kosten aus einem Streitwert von 2.500 € aufgeteilt "Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3"

Wer der verteidigende Anwalt war, weiß ich nicht, aber es ist wohl nicht geheim. Du könntest z.B. Dr. Wachs fragen. Wer der Beklagte war, braucht allerdings niemanden interessieren, obwohl es in anderen Ländern nicht soviel vornehme Zurückhaltung gibt. Für mich riecht das überhaupt nicht. Allerdings sind wir nicht allein mit der Meinung, dass die technische Urteilsbegründung des BGH völlig daneben war.


Zuletzt geändert von Dreizack am Freitag 11. Februar 2011, 23:23, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Samstag 12. Februar 2011, 14:36 
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WDR Daheim & Unterwegs - Vorsicht, Musikdownload

[youtube]http://www.youtube.com/watch?v=2jRRHvO0hEc[/youtube]

mit RA Chritian Solmecke (ca. 10 min)


Danke an @Deiddel ;)

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BeitragVerfasst: Samstag 12. Februar 2011, 16:44 
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@ca. 7:35 erzählt Christian etwas, in meinen Augen, nicht substanzielles.
Diese plumpe Schutzbehauptung hat meines Wissenstandes nach noch niemanden problemlos aus der
Geschichte geholt. Also Achtung bei solchen Behauptungen, zumal wir ja gelernt haben, dass nicht ein
Computer, sondern nur der Anschlussinhaber abgemahnt wird. Das müsste er eigentlich wissen.


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BeitragVerfasst: Samstag 12. Februar 2011, 19:59 
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@Dreizack

Herzlichen Dank für den Beitrag, aber mich würde persönlich interessieren ob der Hashwert zu einem vollständigen File führt, oder ist er nur ein Teil der Datei. Damit hinterfrage ich auch diesen angeblichen Probedownload, die Hashhfuntktion, die Quellmenge usw..

Ist es nur ein Teildownload? Wenn ja, wie wird dann der Upload bewiesen, da bei den Beteiligten unterschiedlich sein müsste?

Schönen Gruß

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BeitragVerfasst: Sonntag 13. Februar 2011, 14:37 
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WLAN des Nachbarn in 6 Minuten gehackt




Sonntag, den 13.02.2011


In der aktuellen Ausgabe der PC- und Handyzeitschrift Computerbild Nr. 05/2011 erschien auf Seite 32 ein interessanter
Artikel. In diesem Bericht zitiert man Aussagen des Sicherheitsexperten Thomas Roth zur Sicherheit von WLAN.

__________________________________________________________

Thomas Roth
Lanworks AG
IT Engineering, IT Training & Coaching

Stresemannallee 4a
41460 Neuss

Kontakt-Person:
Eva Blomenkamp
Marketingleitung
Telefon: 02131/6649977
Web: www.lanworks.de

__________________________________________________________

WLAN des Nachbarn in 6 Minuten gehackt

Es droht neue Gefahr, denn seit kurzem kann man die Leistung ganzer Rechenzentren günstig anmieten (z.B. Amazon, Google
oder Microsoft). Der Trend geht dahin, das immer mehr dieser “Cloud-Server“ mit speziellen Grafikprozessoren arbeiten.
Denn diese GPUs führen die fürs Passwortknacken nötigen Rechenoperationen Hunderte Male schneller aus als etwa gängige
Vierkernprozessoren (CPUs) durch.

Ist nun auch der Schutz von WPA bedroht? Sicherheitsexperte Roth ist sich sicher, ja. Zum Beweis ließ er ein ...


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BeitragVerfasst: Montag 14. Februar 2011, 00:33 
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P2P-Netzwerke und Firewalls


Sonntag, den 13.02.2011


Die Abmahnungen

Bei mir zu Hause verbinden sich über WLAN und DSL mehrere PCs bzw. Laptops mit dem Internet. Vor kurzem erhielt ich
innerhalb weniger Tage mehrere Abmahnungen, wie unter http://abmahnwahn-dreipage.de/ oft beschrieben.

Von meinem Anschluss aus sei ein Porno bzw. ein Spiel Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse durch Freigabe auf meiner
Festplatte zum Download angeboten worden und somit sei über meinen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung
begangen worden.

Von den ganzen in den Schreiben genannten Gesetzen verstehe ich nicht viel. Aber ich weiß, dass Lizenzen und Urheberrechte
einzuhalten und zu respektieren sind. Die Sache mit der Störerhaftung: “Der Anschlussinhaber ist für alles verantwortlich!“
ist mir bewusst.

Ich bin seit fast 20 Jahren als Systemadministrator tätig und weiß, wie ich Router (z.B. FritzBox) und WLAN-Accesspoints
sicher einzurichten habe. Von P2P-Filesharing-Netzwerken wusste ich bisher, dass es sie gibt, aber nicht, wie sie wirklich
funktionieren. Jeder hat eben so seine Spezialgebiete. Ich habe mich deshalb über sie informiert.

Mir war im Prinzip ziemlich schnell klar, dass es nicht so sein konnte, wie es behauptet wurde. Erstens habe ich Vertrauen
in die (volljährigen) Mitnutzer (das zählt leider nicht als Argument) und zweitens kenne ich mich mit Firewalls aus.

Und es gibt http://www.abmahnwahn-dreipage.de/ sowie diverse Aussagen über Fehler der abmahnenden Seite und ihrer Dienstleister
auf diesen und anderen Webseiten.


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Grundlagen

P2P-Filesharing-Netzwerke wie BitTorrent und eDonkey beruhen auf dem Prinzip von „Geben und Nehmen“. Jeder der Dateien über ...


Autor: Systemadministrator-Y


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Dr. Rolf Freitag

  • 08.12.1968 Geboren in Cuxhaven an der Elbe;
  • 1975-1989 Grundschule, Gesamtschule, Hauptschule, Höhere Handelsschule, Fachgymnasium Technik, Teilnahmen bei Jugend Forscht;
  • 1990-1996 Physik-Studium an der Uni Bremen, Diplom-Arbeit: Diffusive dynamische Lichtstreuung von Substanzen am kritischen Punkt;
  • 1995 – 2001 Teilzeit-Zusatz-Aufbau-Studium an der Fernuni Hagen:
  • 1997-2001 Promotion an der Uni Ulm: Korrelationsmethoden für hoch dynamische Zeitauflösung in der Foto- und Kathodolumineszenz;
  • 2001 Kryptografics GmbH Nürnberg: Anwendung u. Zertifizierung von echten Zufallszahlengeneratoren;
  • 2002/2004 Daum Electronic GmbH Fürth: Hard- u. Software-Entwicklung zu Ergometern;
  • Seit 2003 CCC-Mitgliedschaft;
  • Seit 2006 bei Siemens;
  • Seit 2010 Technischer Sachverständiger der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.
  • Internet: http://rolffreitag.de/
  • Vita: http://rolffreitag.de/cv/cv.html
  • Projekt: http://rolffreitag.de/projects/gmz/
  • Veröffentlichung auf AWDP: http://www.initiative-abmahnwahn.de/dr-rolf-freitag/


___________________________________________________________


Ich habe das nicht alles selber überprüft, aber es klingt alles plausibel und bei Zweifeln kann man kann den Test ja jederzeit
wiederholen.

Ich habe Ähnliches beobachtet mit einem Dual-Homed Bastion Host, also ein Internet-Zugangsrechner ohne Routing und nur mit
Proxy: Torrent- wie eMule-Programme konnten zwar suchen und Versuchen Up- und Downloads zu starten, aber ein Durchführen von
Up- und Downloads ist in dieser Konfiguration unmöglich, weil die Dateiübertragungen am Proxy vorbei erfolgen: ...



... weiterlesen


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 Betreff des Beitrags: Re: P2P-Netzwerke und Firewalls
BeitragVerfasst: Montag 14. Februar 2011, 01:31 
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Das war ein klarer verständlicher Bericht. Ungewohntes war dabei nicht, bis auf die klare Feststellung, dass die Firmen-IP-Adresse (eine statische, nehme ich an) bis zu 7 Tage lang im Schwarm bekannt war - "Bis 7 Tage später wurden Zugriffsversuche im Firewall-Log registriert!". Die Konsequenz bei einem Filesharer hinter einer dynamischen IP-Adresse mit 24-Stunden-Trennung wäre, dass nachfolgende Inhaber dieser Adresse ins Visier der Logger kämen.

Ist das so schwer für ein Auskunftsgericht zu verstehen? Die Geisteradressen werden zunächst festgehalten, was unproblematisch sein dürfte. Es fehlt der Beweis, das bei einem fehlgeschlagenen Testdownload die geloggte IP-Adresse aus der Datenbank wieder verschwindet. Bei manchen Logfirmen wird das vielleicht der Fall sein, bei anderen aber offensichtlich nicht.


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BeitragVerfasst: Montag 14. Februar 2011, 13:00 
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Kreative Urheber um das Berliner City Girl?


Montag, den 14.02.2011



Spätestens seit “Culcha Candela - Move it“ wird klar, obwohl die Log-Firmen und Abmahner vermeintlich nicht zusammenarbeiten,
bekommen die Betroffenen regelmäßig Post, einmal BFRZ hinsichtlich der 8 RI (Musikwerk (Komponist + Textdichter)) sowie von
N+L (Verleger, Tonaufnahme).

Hinweis:
Bei vorbeugenden mod. UEs gegenüber den 8 Berlinern-RI, sollte man diese sofort an die abmahnende Kanzlei BFRZ versenden.
Nach Informationen, kommen die an die Berliner Adresse versendeten vorauseilenden mod. UEs zurück, da man offensichtlich die
Annahme verweigert. Vielleicht haben die Kreativen keine Kenntnis wie man ein Einschreiben annimmt, sondern nur, wie man den
Kontostand überprüft.

Nach dem Übergang des Major-Labels EMI hin zum Massen-One-Song-Abmahnen - hier lässt sich eben schneller Geld damit verdienen
- kann bei aktuellen Abmahnungen eine höhere Stufe im Geschäftsmodell Abmahnung eintreten.


Culcha Candela - "Berlin City Girl"

Schaut man in dem GEMA-Eintrag, kann folgende Konstellation auftreten, obwohl, ich muss es nochmals betonen, niemand zusammen-
arbeitet! Etwas andere wäre eine Behauptung ins Blaue hinein.

1. Abmahnung durch BFRZ - Musikwerk (Komposition - Text)
RI: Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon
Müller-Lerch und Jan Krouzilek
- Max Behr Str. 13, 10119 Berlin -

2. Abmahnung durch N+L - Tonaufnahme (Verleger)
RI: STYLEHEADS GESELLSCHAFT FUER ENTERTAINMENT GMBH
Köpenicker Str. 178
10997 Berlin
Fax: 030 69597240
Email: faecks@styleheads.de


Wen dieser Fall eintreten sollte, geschieht es natürlich nur zur Erziehung des “pösen Raubkopierers“ und zur Erhaltung der
Musik-Arbeitsplätze.


SH für die Initiative AW3P

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BeitragVerfasst: Montag 14. Februar 2011, 22:05 
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@Mitleser @all
Genau an dem Punkt in deinem "Nachtrag" hänge ich momentan auch fest. Irgendwo gab es auch mal ne Veröffentlichung zu dem angeblichen Auskunftsanspruch und so einer Datei mit Namen, Hashwerten usw.. Hätte es noch mal jemand kurzfristig zur Verfügung? Gerne auch als PN, hatte ich mir damals angesehen und es waren ja viele Daten enthalten. Leider hatte ich es nicht gespeichert.

Schönen Gruß

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BeitragVerfasst: Dienstag 15. Februar 2011, 01:53 
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Gedanken zur Lizenzanalogie


15.02.2011

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Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwaltskanzlei Jüdemann
Welser Straße 10-12
10777 Berlin
Tel: 030 69 04 15 15
Fax: 030 691 36 52
Internet: www.ra-juedemann.de
E-Mail: kaij@snafu.de

______________________________________________________________________



Für die Frage der Berechnung einer Lizenz (als dritte Schadensberechnungsvariante) ist zu berücksichtigen,
dass die hierzu ergangene Rechtsprechung auf dem Gedanken beruht, dass der derjenige, der ausschließliche
Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Lizenz
stehen würde.

Inzwischen fand diese Rechtsprechung im Rahmen der Umsetzung der Enforcement -Richtlinie auch Eingang in
gesetzliche Regelungen (§ 97 Abs.2 S.3 UrhG).

Soweit klar - aber wie hoch darf die Gebühr sein, was ist angemessen?

Das Gesetz schweigt sich verständlicherweise hierzu aus. Wir müssen uns vor Augen halten, dass der Lizenzbetrag
pauschalierter Mindestschaden ist (Schricker, 4. Auflage, § 97 Rn.153).

Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die "bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert
und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage
gekannt hätten". Der Verletzer soll nicht besser, er soll aber auch nicht schlechter stehen als der rechtmäßige
Nutzer. Daraus folgt, dass, ähnliche wie bei der Bereicherungslizenz, auch der Verletzte nicht besser stehen
darf.

Folgerichtig lehnt die Rechtsprechung grundsätzlich einen Verletzerzuschlag ab, da es sich um eine Ausgleichs-
entschädigung und nicht um eine, auf Strafe angelegenen Schadenersatz handelt (vgl. BTDrucksache 16/5048), auch
wenn die Enforcement-Richtlinie von "mindestens" spricht.

Daher ist für Entschädigungslizenz ebenso wie die einmal angedachte Bereicherungslizenz der sachliche objektive
Wert der Nutzung zum Zeitpunkt (Schluss) der Verletzungshandlung maßgeblich. Weiterhin maßgeblich ist die
unterstellte Kenntnis aller am Tag der Entscheidung bekannten Umstände (hierzu: Schricker 2.Auflage)

Hierzu gehört sicherlich der wirtschaftliche Wert des Vervielfältigungsstücks, aber auch die Anzahl der Personen,
die Zugriff auf das Werk hatten, sowie nach hier vertretener Ansicht auch die Anzahl der Personen, die von dem
Rechteinhaber in Anspruch genommen werden. Daher kommt es m.E., anders als teilweise von der Rechtsprechung
gesehen, gerade doch darauf an, in welchem Umfang die Nutzung erfolgen sollte oder mit wie vielen Zugriffen
gerechnet wird.

Erst eine Berücksichtigung aller Faktoren ergibt einen objektiven Verkehrswert.


Autor: Rechtsanwalt Kai Jüdemann

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BeitragVerfasst: Dienstag 15. Februar 2011, 21:36 
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Müsste das ganze nicht eigentlich in einem Vertrag geregelt sein?

Dazu sagt ja auch der § 31 Abs. 5 UrhG folgendes aus
Zitat:
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.


Müssten dann nicht die Nutzungsarten und Nutzungsrecht entsprechend vertraglich geregelt sein?

Schönen Gruß

Edit: Könnte der Zweckübertragungsgrundsatz weiterhelfen?

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BeitragVerfasst: Mittwoch 16. Februar 2011, 02:54 
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Steffen hat geschrieben:
Gedanken zur Lizenzanalogie
Hierzu gehört sicherlich der wirtschaftliche Wert des Vervielfältigungsstücks, aber auch die Anzahl der Personen,
die Zugriff auf das Werk hatten, sowie nach hier vertretener Ansicht auch die Anzahl der Personen, die von dem
Rechteinhaber in Anspruch genommen werden. Daher kommt es m.E., anders als teilweise von der Rechtsprechung
gesehen, gerade doch darauf an, in welchem Umfang die Nutzung erfolgen sollte oder mit wie vielen Zugriffen
gerechnet wird.

Erst eine Berücksichtigung aller Faktoren ergibt einen objektiven Verkehrswert.

Autor: Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Vor einer Woche brachte gulli.com die Meldung, dass der DJ und Produzent, David Guetta, erklärte "Manchmal muss man seine Sachen einfach weggeben, selbst wenn es kein Geld einbringt." Im ursprünglichen Kurzartikel in der "Daily Star" wird klar, dass es sich nicht um ein Interview mit der Zeitung handelte, sondern um die Aussagen des Franzosen auf der Midem in Cannes, wo er davon erzählte wie er sich das Internet zunutze macht. Mehrere deutsche Tageszeitungen berichteten vorab - hier z.B. die Stuttgarter Nachrichten.

Der Autor vom gulli-Artikel schrieb in seinem letzten Absatz ganz prophetisch: "Gegenwärtig sind keine Abmahnungen für Werke des französischen Urhebers David Guetta bekannt. Dieser Sachverhalt könnte sich jedoch ohne sein Zutun sehr schnell ändern." Prompt sind die Foren und Jurablogs voll von der Nachricht, dass EMI das Werk "David Guetta ft Rihanna - Who's That Chick?" abmahnen lässt.

Nun der Urheber steht zu seinem Wort oder es hat zumindest den Anschein, denn ein User "davidguetta" hat das Lied gleich zweimal bei Youtube veröffentlicht: am 20. Dez 2010 mit der Lyrik und am 27. Jan 2011 das offizielle Video (Erscheinungsdatum bei Amazon 6. Dez 2010).

Angesichts dieser Tatsachen kommt es mir reichlich merkwürdig vor, überhaupt von einem Schaden oder einer Lizenzanalogie zu sprechen. Das ist nur ein Beispiel. Es gibt viele andere Musiker, die das Internet als große Werbefläche betrachten und ihre Lieder bei Youtube, Facebook, Myspace, usw. hochladen. Viele sehen es natürlich anders, darunter Bono von U2 (siehe der Standard). Interessanterweise werden die beiden Musiker demnächst zusammenarbeiten laut eines zweiten Artikels im Daily Star vom letzten Freitag. In diesem Artikel steht auch, dass die Label das aktuelle Lied bei den Radiosendern zurückzieht, weil Rihanna ohnehin sehr präsent ist. Zusammengefasst: die Label will für das Lied nicht mehr die Trommel rühren aber abmahnen schon. Wahnsinn, oder!?


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BeitragVerfasst: Mittwoch 16. Februar 2011, 12:43 
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LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2010, Az. 308 O 171/10


Sekundäre Darlegungslast und Glaubhaftmachung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Filesharing-Fällen

JurPC Web-Dok. 27/2011

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BeitragVerfasst: Mittwoch 16. Februar 2011, 13:27 
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Die eidesstattliche Erklärung einer Anschlussinhaberin sowie ihrer Familienangehörigen
führte zu der Aufhebung einer zuvor gegenüber ihr ergangenen einstweiligen Verfügung. :rl

VG Steffen

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BeitragVerfasst: Mittwoch 16. Februar 2011, 13:47 
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:rl bezog sich auf die kurze Übersetzung!

So jetzt muss ich aber mit meinen Hunden raus, dann noch eine Klageschrift erwidern
in einem BGH-Urteil usw. ...

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mit den gründen warum die klage zurückgewisen wurde, lässt es sich meiner meinung nach auch bei jedem normalen klageverfahren in filesharingfällen gut argumentieren.
wie es ja hier im forum auch immer wieder geschrieben wird, ist ein guter sachvortrag über die zugangssicherung das a und o um das gericht zu solchen entscheidungen zu bewegen.

1. "so kann es trotz dargelegter ausreichender verschlüsselung des w-lan dennoch zu einem w-lan missbrauch durch entschlüsselung gekommen sein. wäre es so,würde die beklagte dafür wegen der dargelegten ausreichenden verschlüsselung aber nicht haften"

2.weitere erkenntnisse des gerichts über die fehlerfreie ip ermittlung sind aber auch sehr wichtig. z.b heisst es da " im regelfall fehlerfrei bedeutet aber gleichwohl, dass es auch ausnahmen gibt".

und das aus hamburg :ew


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Hatte ich nicht auch schon das Urteil vor einem Monat veröffentlicht. Interessant ist doch auch dabei, das da aber auch mal wieder diese Smaragd Service AG auftaucht.
Zitat:
Sie bestreitet die Aktivlegitimation, eine ordnungsgemäße Ermittlung der Verletzung und der IP-Adresse durch die von der Antragstellerin beauftragte Smaragd Service AG und eine fehlerfreie Zuordnung der richtigen IP-Adresse zu ihrem Internetanschluss.


Mutieren die nicht im Moment auch mal wieder. Unter Moneyhouse finde ich dazu aktuell diesen Beitrag
Eintrag vom 19.10.2009

Dazu gibt es aber auch diesen Hinweis auf easymonitoring.ch
Zitat:
Smaragd Service AG
(Sitz: Sarnen)

SHAB-Nr.: 005 - 07.01.2011

Grund: Handelsregister (Mutationen)
- Sitz neu
- Domizil neu
- Zweck neu

Smaragd Service AG, bisher in Wallisellen, CH-020.3.006.551-2, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 202 vom 19.10.2009, S. 26, Publ. 5299018). Gründungsstatuten: 19.09.1995, Statutenänderung: 17.12.2010. Sitz neu: Sarnen. Domizil neu: Bahnhofplatz 5, 6060 Sarnen. Zweck: Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Bereich des Internet und der Internet-Sicherheit und aller damit verbundenen Arbeiten und Geschäfte, insbesondere im Zusammenhang mit allen Belangen des Urheberrechtsschutzes und der Internet Security sowie der Beratung in allen vorbezeichneten Punkten im In- und Ausland. Ferner bezweckt sie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit EDV-Produkten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Aktienkapital: CHF 100'000.00. Liberierung: CHF 100'000.00. Aktien: 100 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00. Publikationsorgan: SHAB. Mitteilungen: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch Publikation im SHAB. Gemäss Erklärung vom 10.10.2009 wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet (wie bisher). Eingetragene Personen neu oder mutierend: Flückiger, Piero, von Auswil, in Dietlikon, einziges Mitglied, mit Einzelunterschrift (wie bisher).

Tagebuch Nr. 7 vom 03.01.2011
(05973984/CH02030065512)


Ist doch auch mal wieder so ne komische Geschichte. Oder wer ist diese Panduri, Teresa?

Schönen Gruß

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