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Information und Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (P2P)!
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BeitragVerfasst: Donnerstag 25. November 2010, 13:23 
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Vorgehensweisen eines Abgemahnten:


Vorgehensweisen eines Abgemahnten:

    1. man gibt eine mod. UE ab
    - Hier kann man prüfen oder prüfen lassen, ob man eventuell erweitert oder sogar vorbeugt
    - Link: mod. UE
    - Link: schlafende Hunde wecken

    2. Nichtzahlen (Risiko) oder Zahlen (Sicherheit)

    2.1. Man entscheidet sich für das Nichtzahlen
    - Risiko, man kann auf die Kosten verklagt werden. Dieses ist zwar gering, aber wenn es
    einen trifft, sollte man mit 1.000,- - 1.200,- € rechnen. Bei Rasch sogar um die 3.000,- €.

    2.1.1. Man beantragt eine Akteneinsicht in die Beschlussakte
    - Wer sich verteidigen will, egal ob jetzt oder später, für die ist diese Beantragung -
    wichtig!
    - Link: Warum?
    - Link: Wie?
    - Link: Von Akteneinsicht bis Beschwerdeverfahren

    2.1.2. Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - Innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!

    2.2. Man entscheidet sich für das Zahlen
    - Wer den außergerichtlichen Rechtsstreit erledigt wissen will, kann trotz Abgabe der mod. UE zahlen.
    - Wenn man diesen Sicherheitsweg aber einschlägt, sollte man versuchen die Höhe des Pauschal-
    betrages zu drücken. Hier haben die meisten Kanzleien einen Spielraum.

    Beachte:
    - Anwälte sind sensibel; höflich bleiben und vermeide ein Schuldeingeständnis.

    Musterschreiben eines möglichen privaten Vergleich: Link

    3. Verjährungsfrist
    Beginnend: am Ende des Jahres mit Erhalt des Abmahnschreiben Sylvester 24:00 Uhr
    Ende: 3 Jahre Sylvester 24:00 Uhr
    - Einfluss haben hier Vergleichsverhandlungen und gerichtliche Mahnverfahren.


    !
    Hinweis:
    Wer nicht vorhat zu bezahlen, keinen Kontakt - weder Begleitschreiben, Erklärungsschreiben,
    Beleidigungsschreiben, Ausredeschreiben sowie keine Telefonanrufe mit dem Abmahner.
    Nur die mod. UE = schweigende Verteidigung!


    Für denjenigen, der ohne Anwalt reagiert, die angemessene Verteidigung.

    4. Man legt monatlich 50,- € in einen “Klagetopf“
    Wird man in den drei Jahren verklagt, hat man das "Sicherungsgeld", wird man nicht,
    spendet man es für einen guten Zweck oder gönnt sich einen Urlaub!

    5. Anwalt ist wichtig, insbesondere - mit Erhalt - einer Klageschrift.





Um was geht es überhaupt?

Es wird mit Erhalt eines Abmahnschreiben alles reduziert auf:

=> ein Rechtsverstoß wurde von einer bestimmten IP-Adresse aus dokumentiert; diese einen bestimmten Anschluss
zugeordnet; der Verantwortliche des Internetzuganges muss sich jetzt zur Überzeugung des Gerichtes erklären.
Kann er es nicht, ist er zumindest Störer (Anwaltsgebühren Abmahnung) oder gar Störer und Täter (Schadensersatz
hinsichtlich Lizenzanalogie).

=> Ob es Dir, Euch, uns, mir gefällt oder nicht, ist dabei nebensächlich. Es geht immer um die zumutbaren Prüf-
pflichten des Anschlussinhabers. Und für den Richter steht schon zu seiner Überzeugung fest, dass der dokumentierte
Rechtsverstoß der Log-Firma vom zugeordneten Anschluss aus auch getätigt wurde.

=> Der mögliche Beklagte muss sich jetzt dazu erklären - sekundäre Darlegungslast - und die mögliche Störerhaftung
entkräften.

=> Es ist uninteressant: “Ich war es nicht“, “ich habe es nicht heruntergeladen“, “ich habe es im Kino gesehen“
oder “ich würde mir es nie ansehen“, “ich habe keinen PC“, “ich habe das Original im Regal“, “ich habe keine Ahnung“
usw.

=> Ich persönlich weiß nicht, wer es bei Dir war, wie es geschah, ob ein Fehler in der Beweiskette vorliegt usw.
usf. ...
... aber ich weiß, man hat in der Regel -mehrere- Log-Datensätze vorliegen. Das heißt, es werden mehrere Log-Daten-
sätze ausgepackt, wo mindestens 2 unterschiedliche IP-Adressen auftauchen werden (Bsp.: rka.-RAe/Logistep AG: 40
Log-Datensätze, 21 Tage, 14 unterschiedliche P-Adressen). Hier muss man sich dann für jeden einzelnen Zeitpunkt
erklären und der Richter sagt eindeutig, dass es lebensfremd wäre, wenn alle IP-Adressen falsch sind.

=> Und glaube mir, das ist gar nicht so einfach, jeden Log-Datensatz zu erläutern wo Du und Deine Angehörigen (wenn
sie Zugriff auf das Internet haben) waren. In der Abmahnung ist aber nur immer ein Zeitpunkt angegeben. Deshalb
richtig Akteneinsicht (sie empfohlene Vorgehensweisen) und mit Erhalt der Abmahnung seine spätere Verteidigung
aufbauen.

richterlich zumutbare Anforderungen

=> Wer und wie, das wird Dein Part sein! Und das immer schön zur richterlichen Überzeugung mittels Zeugen Nachweise,
Belege usw.





Information der Initiative AW3P


Auf Grund der aktuellen Lage (Klagetätigkeit) im Abmahnwahn, wurde die empfohlene Vorgehens-
weise eines Abgemahnten angepasst. Hier wurde erneut der Punkt “Sicherheit: Zahlen - aber mit
Privatvergleich!“ aufgenommen.

Diese allgemeine Vorgehensweise ist hinsichtlich einer Reaktion auf ein Abmahnschreiben - ohne
Anwalt ausgerichtet. Es ist eine allgemeine Empfehlung und kein Dogma. Jeder sollte für sich die
Vorgehensweise wählen, die er selbst für richtig erachtet und verantworten kann hinsichtlich
möglicher finanzieller Kosten und rechtlichen Risiken.

Sollte jemand für sich entscheiden einen Anwalt zu beauftragen, bitte Nachfolgendes beachten:

Erst Fragen und Klären, dann Beauftragen!

Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)

Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten, wenn:
1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorars benannt wird und
2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist, als die Forderungen der Abmahnung


Steffen Heintsch für die Initiative AW3P


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E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de
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