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Information und Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (P2P)!
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 Betreff des Beitrags: Regelwerk für einen Neuabgemahnten
BeitragVerfasst: Samstag 14. März 2009, 14:09 
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Registriert: Samstag 7. März 2009, 00:56
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Wohnort: Steinwiesen
Ich wurde abgemahnt, bitte helft mir ...


Viele kennen es, aber die wenigsten möchten es: eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz
sowie eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Aber im digitalen Zeitalter kann dies Anschlussinhaber eines Internetzugangs immer wieder treffen. Nachfolgend
möchte ich mit meinen nicht nachgewiesenen Rechtskenntnissen nur einen Extrakt darlegen, worum es sich bei
einer Abmahnung überhaupt handelt. Ich werde dabei auf die Aufzählung übermäßig vieler Paragrafen verzichten.
Einerseits kenne ich sie vielleicht auch nicht, anderseits werden Sie in dem Abmahnschreiben schon damit fast
erschlagen. Selbstverständlich übernehmen wir keine Haftung für die Anwendung oder möglichen Folgen dargelegter
Vorgehensweisen oder Muster.
In keinem Fall wird die “Abmahnfibel“ den Weg zu einem Anwalt, der sich auf Urheberrecht spezialisiert hat, ersetzen.
Bei einer Abmahnung ist es egal, wo der Anwalt ansässig ist, die Hauptsache ist, dass er kompetent und auf
Urheberrecht spezialisiert ist.

Bei Zahnschmerzen gehen Sie ja schließlich auch zum Zahnarzt und nicht zum HNO-Arzt.


Hinweis:
    1. Liste empfohlener Anwälte - Link
    2. Beachte: Erst fragen und klären, dann beauftragen!
    3. Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
    3.1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
    3.2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)
    4. Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten, wenn:
    4.1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorars benannt wird und
    4.2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist als die Forderungen der Abmahnung!
    5. Ein Vergleich der Preise - ohne vorherige Rechtsberatung - lohnt sich immer!

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Wie kommt es zu einer Abmahnung?

Wenn jemand eine Filesharing-Software installiert (Datentausch) und eine bestimmte urheberrechtlich geschützte
Datei XYZ herunterlädt, bietet er sie automatisch im P2P-Netzwerk weltweit an. Einerseits während er sie herunterlädt
(Download) oder anderseits solange er diese Datei im freigegebenen Ordner behält. Er fungiert nach der Argumentation
der abmahnenden Seite als eine Art Zwischenhändler ohne Lizenz. Identifizierbar ist aber nur über die IP-Adresse
der Anschlussinhaber. Sicher gibt es auch Software oder Musik, die im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt
wird. Als Faustregel kann aber gelten: Das neueste Album, den neuesten Film oder das neuste Spiel wird es wohl
nicht kostenlos im Internet geben.

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Ist Filesharing und die dazugehörige Software generell illegal?

Nein, aber seit dem 01.01.2008 gilt die überarbeitete Form des Urheberrechts (Novellierung des sog. zweiten Korb).
Bis zum 01.01.2008 galt nur das Anbieten (Upload) als rechtswidrig. Nachdem im bisher geltenden Urheberrechtsgesetz
nicht eindeutig geklärt war, wann ein Herunterladen illegal ist (bisher war lediglich die Kopie einer offensichtlich
rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten), hat der Gesetzgeber dies jetzt in § 53 UrhG (Urhebergesetz) eindeutig
klargestellt. Gemäß § 19 a UrhG stellt das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke,
also sog. Tauschbörsen, ein öffentliches Zugänglichmachen dar.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Daten tatsächlich hochgeladen werden. Das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne
des Urheberrechts ist bereits dann gegeben, wenn andere Teilnehmer Zugriff auf die Daten nehmen können. Das öffentliche
Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Daten ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber erfüllt den Tatbestand der
§§ 15 II, 52 III UrhG und stellt damit einen Rechtsverstoß dar. Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten
über Filesharing-Netzwerke stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 I UrhG dar. Nachdem es sich beim Filesharing
regelmäßig um Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch handeln dürfte, ist § 53 I UrhG zu beachten. Durch die Novelle
des Urhebergesetzes wurde nun unmissverständlich klargestellt, dass auch die Vervielfältigung einer Vorlage rechtswidrig
ist, sofern es sich um eine „öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ handelt. Somit stellt also das Downloaden/Anbieten
von urheberrechtlich geschützten Werken in den Tauschbörsen einen Rechtsverstoß dar.
Die Folgen daraus sind in § 97 UrhG geregelt. Danach kann der Rechteinhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-,
Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprüche verlangen.
In der Praxis stehen dabei Abmahnungen bezüglich Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings, verbunden mit der
Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, und die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatz-
ansprüche und anwaltlicher Aufwendungen im Vordergrund.


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Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen sind heute eine weit verbreitete Vorgehensweise, um (vermeintlich) widerrechtliches Verhalten Dritter zügig und
kostengünstig außergerichtlich zu beseitigen. Um der Abmahnung Nachdruck zu verleihen, wird diese häufig mit einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung verbunden, welche bei Zuwiderhandlungen zu empfindlichen Strafzahlungen führen kann.
In der Regel heißt es: „Die Person X hat einen Rechtsverstoß über Ihren Internetanschluss begangen. Da aber auf Grund der
Beschaffenheit der IP-Adresse nur der Anschlussinhaber ermittelbar ist, halten Sie die Abmahnung in den Händen und nicht
die Person X. Sich dagegen zu wehren, liegt in Ihrem Verantwortungsbereich.“




Man unterscheidet hier eine I) aktive und II) passive Vorgehensweise (ist aber in der Regel
nicht empfehlenswert)



I) Aktive Vorgehensweise

1. Schutzschrift:
Bei Erwirkung einer einstweiligen Verfügung (EV) wird dieses Verfahren auf Grund der Dringlichkeit ohne Anhörung des Antragsgegners
durchgeführt. Die Schutzschrift dient dazu, dem Gericht zumindest die eigene Sichtweise zu erläutern und so die Entscheidung zu
beeinflussen. Auf gut Deutsch: der Antragsgegner kann sich zu Wort melden!

Nachteile:
    a) da in der Regel der Unterlassungsanspruch weiterbesteht, kann bei Nichtabgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung trotzdem
    eine EV erwirkt werden;
    b) sie müsste bei allen zuständigen Landgerichten (Hamburg/Köln/München/Berlin u.a.) hinterlegt werden, was die Kosten der
    anwaltlichen Beauftragung in die Höhe treibt;
    c) die Richter entscheiden, ob eine EV erlassen wird. In der Regel wird sie es!

2. Negative Feststellungsklage:
Ihr Ziel ist es, bei einem Streit zwischen zwei Parteien von einem Gericht entscheiden zu lassen, ob zwischen den beiden Betroffenen
ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Je nach dem genauen Ziel unterscheidet man also zwischen negativer und positiver Feststellungsklage.
Knackpunkt:
Wenn der Abgemahnte an einem dem Abmahner nicht genehmen Gerichtsstand eine negative Feststellungsklage mit dem Inhalt erhebt,
dass der Unterlassungsanspruch nicht besteht, dann hat der Abmahner die Möglichkeit, an einem Gericht seiner Wahl eine entgegengesetzte
Leistungsklage zu erheben (also eine Klage, dass der Unterlassungsanspruch zurecht besteht). Dieser “positive” Prozess geht dann
der negativen Feststellungsklage vor. Verliert der Abgemahnte, hat er dann nicht nur den Prozess verloren, sondern muss auch noch
Gerichtsgebühren an zwei Standorten zahlen.

3. Gegenabmahnung:
Diese ist eigentlich nur im Bereich des gewerblichen Wettbewerbs sinnvoll, aber nicht bei Abmahnungen wegen Filesharings


II) Passive Vorgehensweise:
Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, strategisches Nichtzahlen. Aber hierzu später mehr und ausführlicher.



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Ich bin Unschuldig, ist es dann nicht eine Abzocke?

Über die IP-Adresse ist eben nur der Anschlussinhaber ermittelbar. In den Anfängen der Abmahnindustrie hat sich der Anschlussinhaber
regelmäßig herausgeredet, es sei irgendjemand gewesen, der nicht identifizierbar sei. Resultat: die Rechteinhaber gingen regelmäßig
leer aus. In einer politischen Entscheidung wurde deshalb die sog. Störerhaftung eingeführt, die heute die Hürde im Abmahnwesen an
sich ist.
Definition:
Die Besonderheit beim Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch besteht darin, dass nicht nur, wie sonst üblich, der Täter (Filesharer)
und der Teilnehmer (Anschlussinhaber) für eine Rechtsverletzung (Urheberrechtsverletzung) in Anspruch genommen werden können. Vielmehr
kann im Ausgangspunkt jeder auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Art und Weise willentlich
und adäquat kausal - also ursächlich - zu einer Rechtsverletzung beigetragen hat.
Die Störerhaftung ist für den Anschlussinhaber deshalb besonders relevant, weil er regelmäßig mangels Verschulden (Vorsatz oder
Fahrlässigkeit) weder als Täter noch als Teilnehmer einer Rechtsverletzung in Betracht kommt, dies aber für die weitergehende Störerhaftung
ohne Bedeutung ist. Denn liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter (Filesharer) nicht ermittelt werden.
Auf gut Deutsch:
der Anschlussinhaber hat gewisse Prüf- und Aufsichtspflichten. Wer das Problem nach den Kategorien „Unschuld“ oder „Schuld“ zu begreifen
versucht, ist auf dem falschen Weg. Im Fall, dass der Anschlussinhaber die Prüfpflichten bewusst oder unbewusst verletzt, kann er als
Störer haftbar gemacht werden. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken eines Anschlussinhabers. Am ehesten kann man diese Situation
mit der Halterhaftung beim Auto vergleichen. Wenn der eigene Sohn das Auto seines Vaters entwendet, es für eine Schwarzfahrt benutzt
und dabei einen Unfall verursacht, haftet der Halter des Kfz. gegenüber den Dritten hinsichtlich Schadensforderungen. Nur hier regelt
das die Versicherung, falls man eine besitzt. Fragen Sie einmal Ihren Versicherungs-Vertreter.

Regelmäßige Rechtsprechung zur Störerhaftung:
    1. Einrichtung verschiedener Benutzerkonten mit separater Login-Kennung bei einem PC und mehreren Benutzer sowie Beschränkung der
    administrativen Rechte.
    2. Bei Vorhandensein von WLAN muss der Router mit mind. WEP verschlüsselt sein und der Schlüssel darf nicht an unberechtigte Dritte
    weitergegeben werden.
    3. Belehrungs- und Kontrollpflicht gegenüber Familienmitgliedern altersgemäß (Kinder / Jugendliche / Erwachsene)
    4. Installation von regelmäßig aktualisierter Sicherheitssoftware wie Antivirus und Firewall, wo die einschlägigen Ports für P2P
    gesperrt sind
    5. Wer sich nicht auskennt, muss notfalls bezahltes Fachpersonal hinzuziehen.
    Das Komplizierte an der Störerhaftung: jeder Fall ist in seiner Besonderheit zu betrachten. Das Einfachste ist, wenn man sich nicht
    zu 100 % sicher ist, einen Anwalt zu beauftragen.


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Wie soll ich mich denn nun verhalten?

Seit 2004 haben sich nach mehrmaliger Überarbeitung folgende Vorgehensweisen herauskristallisiert und bewährt:


1. Mod. UE

Ich gebe eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung (mod. UE) ab.

Zur Erklärung:
Hauptanliegen der Abmahnung ist es, dem abgemahnten Anschlussinhaber abzuverlangen, dass er den vorgeworfenen Rechtsverstoß ab sofort
unterlässt. Um auch ohne ein gerichtliches Urteil zu gewährleisten, dass zukünftige Rechtsverletzungen durch den Abgemahnten unterbleiben,
enthält die Abmahnung eine Vertragsstrafe (ca. EUR 5.001,00) für den Fall von Wiederholungen der beanstandeten Handlung.
Die mod. UE ist allerdings kein Spielzeug, die jeder nach Belieben ändern kann. Sie stellt einen Unterlassungsvertrag dar, der 30 Jahre
gültig ist. Häufigste Fehler bei der Abgabe einer ohne jede juristische Kontrolle geänderte mod. UE sind, dass sie entweder zu eng oder
zu weit abgefasst wird.

Grundsatz:
Wer sich nicht sicher ist, beauftragt einen Anwalt. Denn besonderst Abmahnungen bzgl. sog. Chartcontainern (z.B. Top 100 Single Chart)
oder Sampler (z.B. Bravo Hits) zeigen, das kostenpflichtige Mehrfach- und Folgeabmahnungen an der Tagesordnung sind. Drei bis fünf
Abmahnungen auf einmal, sind keine Seltenheit mehr.

……………………………………………………………………………………

Wo finde ich die mod. UE?
Hier, inklusive Erklärung: Link


……………………………………………………………………………………



Was passiert, wenn ich keine mod. UE abgebe?

Es kann eine Einstweilige Verfügung oder eine teure Unterlassungsklage drohen.
    - Abmahnung in Höhe von EUR 1.200,00, betragen die Kosten für eine Einstweilige Verfügung,
    Mit Widerspruch: EUR 10.025,00
    Ohne Widerspruch: EUR 3.065,00
    - Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kommen zu der Klage auf Erstattung der Anwaltskosten noch die Kosten für den Unterlassungsanspruch.
    Setzt man einen Unterlassungsstreitwert von 25.000,00 Euro an, liegen die Kosten für Anwälte und die Kosten des Gerichts zusammen bei ungefähren
    EUR 5.001,00.

Hinweis:
Die mod. UE ist weder ein Freifahrschein für weiteres Herunterladen, noch schützt sie vor den Forderung nach den anwaltlichen Gebühren oder
Schadensersatzforderungen.




2. Nichtzahlen
Seit Bestehen des Abmahnwahns ist diese Vorgehensweise die am meisten verbreitete. Wenn man zu 100% unberechtigt abgemahnt worden ist, sollte
man sie sowieso wählen, obwohl es zum jetzigen Zeitpunkt die wenigsten einschätzen können.
Natürlich wird diese Vorgehensweise in den verschiedenen Verbraucherforen favorisiert und gebetsmühlenartig wiederholt. Man sollte sich aber
mit den Risiken vertraut machen und mit ihnen leben, wenn man sich dafür entscheidet.
- Es werden weitere Schreiben auf Sie zukommen, mit meist verdoppelten Forderungen und verschärften Drohungen (Empfohlene Reaktion: Ignorieren).
- Es können Mahnbescheide auf Sie zukommen (Empfohlene Reaktion: Widerspruch).
- Man kann letztendlich auf die Forderungen (anwaltliche Gebühren und Schadensersatz) verklagt werden.

Bsp:

  • Abmahnung = EUR 450,00
  • Zweites Schreiben = EUR 801,80
  • Kostenklage = EUR 1.321,00

Natürlich ist dieses Risiko gering. Es ist richtig, dass man nicht alle Abgemahnten wird verklagen können. Aber niemand kann Ihnen eine 100%ige
Garantie geben, dass es Sie nicht treffen wird.
Wenn Sie sich hierzu entscheiden, dann ist es Ihre persönliche Entscheidung mit allen Konsequenzen. Man sollte eine “coole Sau“ bleiben, alle
anwaltlichen Schreiben ignorieren und erst bei einem gerichtlichen Schreiben reagieren. Natürlich werden Zweifel aufkommen in gewissen Abständen,
aber nach 3 Jahren lachen Sie.

Hinweis:
Wir übernehmen keine Haftung, wenn Sie irgendeine Vorgehensweise oder Muster für sich verwenden!


3. Zahlen
Wer in den einschlägigen Hilfe-Foren postet, dass er aus Angst zahlt, wird sofort als “Troll“ bezeichnet. Wer die Meinung äußert, dass er persönlich
es versteht, ist ein “Verräter.“ Wer aber seine Ruhe haben möchte, kann natürlich zahlen und hat für diesen einen Fall Ruhe.
Aber da auch hier Geiz geil ist, sollte man in einem privaten Mustervergleich versuchen, die im Abmahnschreiben geforderte Summe zu drücken. Natürlich
müssen es die abmahnenden Kanzleien nicht annehmen, aber den Versuch ist es allemal wert.


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Egal wie man sich entscheidet: Man sollte sein Downloadverhalten diesbezüglich einschränken und sich im Kampf gegen den Abmahnwahn engagieren.
Dazu zählt schon, im Bekannten- und Freundeskreis ihren Fall bekanntzumachen und zu warnen!
Natürlich kann und sollte man sich weiter mit dem Thema beschäftigen. Die Abmahnfibel ist maximal eine Einführung ins komplexe Thema “Abmahnwahn.“

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Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage

_________________
E-Mail: steffen.steinwiesen@t-online.de
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Abmahnfibel - Für jeden ein muss!
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