Abmahnwahn-Dreipage.de

Information und Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (P2P)!
Aktuelle Zeit: Freitag 3. September 2010, 02:39

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde [ Sommerzeit ]




Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 1 Beitrag ] 
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: F.A.Q. - Abmahnwahn-Dreipage
BeitragVerfasst: Samstag 14. März 2009, 14:06 
Offline
Administratoren
Benutzeravatar

Registriert: Samstag 7. März 2009, 00:56
Beiträge: 937
Wohnort: Steinwiesen
F.A.Q.
Frequently Asked Questions, kurz FAQ, englisch für häufig gestellte Fragen,
sind eine Zusammenstellung von oft gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten zu einem Thema




Ich wurde abgemahnt, was soll ich tun?
Zuerst einmal tief durchatmen und dann:
diese Regeln (Link);
die Linkliste-Abmahnwahn (Link) sowie
dieses FAQ (engl.: Frequently Asked Questions, für häufig gestellte Fragen
und Antworten zu einem Thema) durchlesen.
Hier werden schon auf die meisten Fragen, die passenden Antworten gegeben.
Grundvoraussetzung: Lesen!

______________________________________________________________________________________________________________________________


Wie lang ist die Abmahnung gültig?

Nach § 195 BGB,
§ 195 - Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB in Verbindung mit
§ 199 - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§ 102 UrhG,
§ 102 - Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen
nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des
Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

beträgt die Verjährungszeit -
3 Jahre!

Die Verjährungsfrist kann durch konkrete Absprachen zwischen den Parteien und einem
Mahnverfahren unterbrochen werden.
Durch ein so genannten Folgeschreiben der Abmahner - wird die Verjährung nicht unterbrochen!


Weiterführende Links:
Verjährung Abmahnung, was fängt sie an - wann endet sie?
Verjährung im gerichtlichen Mahnverfahren

______________________________________________________________________________________________________________________________

Sind Sie Anwälte und sind die Antworten verbindlich?
Wir sind keine Anwälte. Aber die Antworten basieren auf den Erfahrungen vieler Abgemahnter,
wir haben die getroffenen Aussagen sorgsam recherchiert und durch unseren Berater
Herr RA Dr. Wachs überprüfen lassen nach der rechtlich richtigen Aussage.
Es gibt keine 100%ige Sicherheit die dann auch noch kostengünstig ist.
Es sind Empfehlungen, bei welchen Sie im Endeffekt selbst entscheiden müssen was Sie machen werden.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Ist die Abmahnung eine Mahnung oder Forderung?
Nein.
Die Abmahnung stellt ein außergerichtliches Vergleichsangebot dar.
Dieses Angebot können Sie annehmen oder ablehnen.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Wie kommen die an meine Daten?
    Daten (IP, Datum, Urzeit, File, Hash oder GUID) werden geloggt,
    - E-Mail an den Provider mit der Aufforderung um Speicherung der Daten für die Strafermittlungsbehörden,
    - Anzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft,
    - Die Staatsanwaltschaft ermittelt über die IP-Adresse bei den Providern
    den Anschlussinhaber (gemäß §113 TKG),
    - Daten werden an die Anwälte übermittelt oder Anwälte nehmen Akteneinsicht,
    - Ermittlungen werden meistens eingestellt,
    - Serienbrief und fertig ist das Angebot

______________________________________________________________________________________________________________________________

Ist dies nicht ein unbefugtes Ausspähen von Daten?
Die Vorgehensweise der Abmahner erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Ausspähens
von Daten:
    - der Abmahner ruft die relevanten Daten nicht selbst ab, sondern erhält sie nach eigenen Angaben
    von der Mandantin und ihrer Anti Piracy Firma.
    - Seitens der Mandantin als Inhaberin der Urheberrechte liegt auch bei Ein- und Zwischenschaltung
    der Anti Piracy Firma kein unbefugtes Beschaffen von Daten vor.
    - diese Abfrage dient zur Beschaffung von Beweismitteln und Abwehr von Straftaten gegenüber
    der Rechteinhaberin.
    - der Teilnehmer einer Tauschbörse stellt bewusst seinen Rechner für andere zur Datenübertragung
    zur Verfügung.
Quelle: Generalstaatsanwalt Nürnberg

______________________________________________________________________________________________________________________________

Darf der Provider meine Daten einfach weitergeben?
Jeder Provider muss, gemäß dem staatsanwaltlichen Auskunftsverlangen lt. §113 TKG,
die Verbindungsdaten zur geloggten IP-Adresse den Strafermittlungsbehörden mitteilen.
Darüber darf und braucht er Euch nicht informieren und erteilt Euch weder telefonisch
noch schriftlich darüber Auskunft.
Ab dem 01. September 2008,
mit in Kraft treten des Gesetzes zur besseren Umsetzung geistigen Eigentums,
ist ein Richterbeschluss notwendig. Noch keine einheitliche Auffassung ist vorhanden,
ist die IP-Adresse eine Verkehrs- oder Bestandsdate!

______________________________________________________________________________________________________________________________

Was ist eigentlich eine IP-Adresse?
Eine IP-Adresse (Internet-Protocol-Adresse) dient zur eindeutigen Adressierung von Rechnern
und anderen Geräten in einem IP-Netzwerk.
IP-Adressen erlauben eine logische Adressierung von Geräten (Hosts) in IP-Netzwerken
wie z.B. dem Internet. Ein Host besitzt dabei mindestens eine eindeutige IP-Adresse.
IP-Adressen der IP Version 4 erscheinen normalerweise als Folgen von vier Zahlen,
die durch einen Punkt getrennt werden, z.B. 192.168.0.34 oder 127.0.0.1.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Dann ist die IP-Adresse zu vergleichen, mit dem Kfz.-Kennzeichen beim Auto?
Ein normaler Internetnutzer, der über einen Access-Provider einen Internetanschluss mietet,
bekommt meist keine ständige (fixe) IP-Adresse zugewiesen, sondern eine sogenannte dynamische,
d.h. er erhält aus den dem Provider zur Verfügung stehenden Nummernvorrat eine zugewiesen,
die gerade frei ist (dynamisch vergebene IP-Adresse).
Eine IP-Adresse ist weder mit einer Rufnummer vergleichbar, einem Telefonanschlusses noch kann
man Vergleiche mit anderen bestehenden Einrichtungen ziehen.
Beispiel:
    - Beim Telefonieren ruft die Person A die Person B an.
    Das Bedürfnis an Verschleierung der Identität des Anrufers ist dabei äußerst gering.
    Wenn es erfolgt, so stecken ohnedies meist zweifelhafte Gründe dahinter.

    - Beim Surfen sucht die Person A die Websites von B, C und D auf und betrachtet
    dort bestimmte Seiten.
    Das Bedürfnis an Anonymität ist hier enorm.

    - Auch das Kfz-Kennzeichen reicht bei weitem nicht an die Problematik heran,
    bewegen sich Kraftfahrzeuge doch vorwiegend im öffentlichen Verkehr, jedenfalls aber nicht
    in den eigenen vier Wänden. Selbst wenn man jeder Person ein Kennzeichen verpassen würde,
    wäre das noch nicht identisch mit der Wirkung einer IP-Adresse.

    - Erst wenn man diese zusätzlich auf Schritt und Tritt mit einer Kamera überwachen würde,
    hätte man eine ähnliche Wirkung erreicht. So wie der Internetnutzer auf Blick und Klick anhand
    seiner IP-Adresse überwacht wird, würde jegliche Tätigkeit der Person in der realen Welt festgehalten.

    - Wichtigstes Argument. Als Privatperson kann ich bei der Zulassungsstelle, wenn ich es plausibel
    erkläre den Halter eines Kfz-Kennzeichen ermitteln und mir nennen lassen.

Soviel zur Einschätzung der Wertigkeit eines Kfz-Kennzeichen mit der einer IP-Adresse.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Ist die IP-Adresse der genetische Fingerabdruck von mir?
Nein, denn die geloggte dynamische IP-Adresse aus der Abmahnung hat nur eine Aussagekraft.
Sie sagt aus das Jemand zu einer bestimmten Uhrzeit/Datum den Internetanschluss des Providers XYZ
genutzt hat.
Wer, wo, wie und mit was ist daraus nicht ersichtlich!
Können Sie hier selbst überprüfen.
Sie ist zum Zeitpunkt, ein technisches und rechtliches Nullum ohne Aussagekraft.
Individualisiert wird sie erst durch die Verknüpfung mit den Daten des ISP, da er jetzt einen
Anschlussinhaber herausfiltert. Selbst nach dem staatsanwaltlichen Auskunftsverlangen gemäß §113 TKG
ist nur der Anschlussinhaber über den Provider ermittelt worden, nicht aber wer, wo, wie und mit was
jemand diesen schändlichen Rechtsverstoß getätigt hat.
Technisch erklärt:
    - Diese Aussage, genetischer Fingerabdruck, ist nicht ganz richtig.
    Innerhalb eines so genannten "Subnetzes" (einem Netzabschnitt) muss eine IP-Adresse eindeutig sein.
    Es kann aber sein, dass manche IP-Adressen eines Subnetzes nach außen hin nicht sichtbar sind,
    d.h. dass bei der Kommunikation mit einem anderen Subnetz mehrere Computer dieselbe IP-Adresse
    verwenden.
    - Fehlerhafte Telefonabrechnungen Kommt öfter vor als Ihr denkt, bei Flatrates
    wird aber dieser Sachverhalt fast nicht kontrolliert
    - IP-Trojaner (Troj./Dloader-IP)
    - IP-Spoofing
    - unberechtigte Dritte (Link)


______________________________________________________________________________________________________________________________

Welche Staatsanwaltschaft ist verantwortlich?
Verantwortlich ist Immer die Staatsanwaltschaft, die am Hauptsitz des Rechteinhabers.
Dort können Sie auch nach §19 + 34 BDSG einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen,
ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. In der Regel dauert es ca. 3 Monate.
Natürlich bekommen Sie bei laufenden Ermittlungen keine Auskunft und Sie müssen
das Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens besitzen
(nicht zu verwechseln mit dem Aktenzeichen der Abmahner).

______________________________________________________________________________________________________________________________

Sollte ich mir nicht lieber anwaltliche Hilfe holen?
Natürlich ist von dem Beauftragen eines Rechtsanwaltes nicht abzuraten.
Wichtig:
    - der Anwalt muss auf Urheberecht spezialisiert sein.

    - Ein “Familienanwalt“ rät aus Überschätzung schnell zu falschen Handlungen.
Wo finde ich so einen spezialisierten Anwalt? Hier! Link

______________________________________________________________________________________________________________________________

Übernimmt meine Rechtschutzversicherung die Kosten?
Keine Rechtsschutzversicherung in Deutschland trägt die Kosten von Straftaten bei
Urheberrechtsverletzungen.
Hier sind die zu erwartenden Kosten einfach zu hoch für die Versicherung.
Es wird in der Regel aber ein einmaliges Beratungsgespräch übernommen.
Die Höhe der Kostenübernahme ist aber von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Einfach sich bei Ihrer Rechtschutzversicherungen informieren.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Bekomme ich Unterstützung vom Verbraucherschutz?
Nein.
Auch der Verbraucherschutz schützt nicht vor Massenabmahnungen.
Auch hier spielt wieder die Problematik der Urheberrechtsverletzung
die ausschlaggebende Rolle.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Welche Möglichkeiten habe ich auf die Abmahnung zu reagieren?
Zu den möglichen Vorgehensweisen eines Abgemahnten, wird in unserem Regelwerk ausführlich
eingegangen.
Link: Regelwerk
Wichtig!
Der Abgemahnte muss auf das Abmahnschreiben reagieren.
Dies erfolgt mit unserer einfachen modifizierten Unterlassungserklärung (Link)


______________________________________________________________________________________________________________________________

Wenn ich zahle, habe ich dadurch ein ruhiges Gewissen?
Ja, aber nur in diesem einen Abmahnfall.
Sie können aber bei weiter unüberlegtem Download-Verhalten für weitere Verstöße gegen das Urheberrecht,
erneut abgemahnt werden.
Haben Sie eine Unterlassungserklärung, egal ob original oder modifiziert, für eine Datei oder alle Werke
eines RI abgegeben und Sie werden danach für eben diese Sache nochmals geloggt und abgemahnt,
dann wird in jedem Fall zu den neuen Abmahnforderungen die angedrohte Vertragsstrafe,
in der Regel = 5100,00 Euro fällig!

______________________________________________________________________________________________________________________________

Ist Filesharing jetzt noch sicher?
Überall da, wo die eigene IP-Adresse zu loggen ist, ist das Filesharing die unsicherste Sache der Welt.
BitTorrent, eMule, BearShare, etc. alles unsicher, darüber sollten Sie sich klar sein, wenn Sie saugen.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Schützt mich ein offenes WLAN vor der Abmahnung?
Jain.
Ein Gerichtsstand legt fest:
Nein
Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff a
uf den Anschluss genommen hat.
Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes
zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die
Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität
ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können
vgl. OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf, Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 195/08).
Ein anderer Gerichtsstand legt fest:
Ja
Der Betreiber eines WLAN-Netzes haftet erst ab Kenntnis konkreter Missbrauchsfälle und nicht bereits
wegen der abstrakten Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung durch beliebige Dritte.
Die Sicherung des WLAN-Netzes ist nur im verhältnismäßigen Umfang erforderlich
OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07).
Grundsätzlich: Ein WLAN-Netz sollte abgesichert sein mit einem Verschlüsselungssystem
(WEP,WPA,WPA2 usw.) sowie kryptographischen Passwort.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Kann ich in Störerhaftung genommen werden?
Da die Verfolger der Rechtsverstöße aus technischen und rechtlichen Gründen meist nur der
Anschlussinhaber habhaft werden, versuchen sie, diese zur Verantwortung zu ziehen.
Die Medienindustrie hat dazu eine Kampagne mit dem Motto
"Eltern haften für ihre Kinder"
gestartet.
Eine solche Haftung ist aber nur in Ausnahmefällen gegeben und setzt allerdings voraus,
dass der Störer die ihm zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Es gibt Urteile gegen Filesharer. Soll ich lieber bezahlen?
Ja es stimmt, es gibt eine Handvoll Urteile. Aber meistens gegen Personen
die eine Teilschuld
eingeräumt haben.
Gegen Personen die gesagt haben:
"Ich war es nicht - ich bin Unschuldig!"
noch nie!

______________________________________________________________________________________________________________________________

Meine Datei, die abgemahnt wird, hat keine Endung?
Ist im Prinzip nicht wichtig, da im BitTorrent-Netzwerk auch Ordner angeboten werden, die dann keine
Dateiendung besitzen.
Auch besteht die Möglichkeit, das die „fehlerfreie“ Software der Logg-Firmen fehlerhaft ist.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Es ist kein P2P-Klient angegeben?
Sie sind, seit es mehrere Probleme mit der „fehlerfrei“ arbeitenden Software in der Erfassung gab,
fast nicht mehr angegeben.
Ist aber nicht weiter von Bedeutung. Sie halten ja trotzdem das Abmahnschreiben in den Händen.
Mittlerweile werden ja sogar nur übliche P2P-Klienten benutzt.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Die Abmahnung ist nicht per Einschreiben gekommen?
Der Abmahner ist nur verpflichtet nachzuweisen, dass er die Abmahnung verschickt hat.
Es ist dabei völlig egal ob es ein frankierter Brief oder ein Einschreibe-Brief ist.
Er ist nicht verpflichtet, Ihnen zu beweisen, dass Sie ihn auch bekommen haben.
Denn wenn Sie postalisch nicht erreichbar gewesen wären, würde Seitens der Post die Abmahnung
ja wieder zurückgehen.
Also behaupten, "Ich habe sie nicht bekommen", schützt nicht.
Zustellungsarten einer Abmahnung:
    - einfacher Brief
    - Einwurfeinschreiben
    - Einschreiben/ Rückschein
    - Fax
    - e-Mail
    - sonstige Zustellungsart (Telefon)
“Ich kann die Beliebtheit des Einschreibens hier gar nicht nachvollziehen.
Das ist doch nur rausgeworfenes Geld.
Das Schreiben wird dadurch weder gehaltvoller, noch wichtiger.“
Dr. Frank Eikmeier

______________________________________________________________________________________________________________________________

Es sind keine original Unterschriften/Dokumente vorhanden?
Es müssen bei schriftlich erteilten Abmahnungen keine Originaldokumente (Vollmachten) beiliegen.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Was ist mit dem Argument – Massenabmahnung?
Tut mir leid, mit diesem Richter-Urteil (siehe ganz unten) ist das Argument Massenabmahnung vom Tisch.
Jeder RA kann es zwar als eine Art „Strategie“ nutzen, bringt aber keinerlei Nutzen für den Abgemahnten!
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ist es "ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen",
wenn gesetzestreue Unternehmen Mitbewerber mit juristischen Mitteln zur Einhaltung der
gesetzlichen Regelungen zwingen wollen.
Dies gelte auch bei der Versendung von 200 in etwa gleicher Abmahnungen.
Maßgeblich für die Sicht des OLG war das finanzielle Risiko des abmahnenden Unternehmens.
Schließlich trage der Abmahnende im Falle der unberechtigten Abmahnung die Gebühren für den von ihm beauftragten
Advokaten und habe zusätzlich entstehende Kosten für den Gegenanwalt
und das Gericht zu übernehmen, falls der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wird.
Aufgrund dieses hohen Risikos könne laut Richterspruch nicht von Missbrauch ausgegangen werden.
Vielmehr folge aus der Vielzahl der Abmahnungen und der Anträge auf Erlass von einstweiligen
Verfügungen, dass es sich bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten um einen "verbreiteten Missstand"
handle. Link - Urteil


______________________________________________________________________________________________________________________________

Habe ich mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen?
Wegen einer Datei, mit 99,99%iger Wahrscheinlichkeit - Nein!
Grundlegend ist festzustellen, die Abmahnung ist zunächst unabhängig von der strafrechtlichen Ermittlung.
Strafrecht und Zivilrecht haben nichts miteinander zu tun!
Sollten die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungspersonen eine Hausdurchsuchung
(mit entsprechenden Beschluss) durchführen möchten, werden sie es tun.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Die Datei wurde nicht bis zu Ende runtergeladen?
Abmahner:
Ob nun die Datei bis zum Ende geladen wurde, ob sie funktionstüchtig ist oder sogar eine Fakedatei ist,
soll egal sein, da der Versuch schon strafbar ist. Aber so etwas wird erst vor Gericht entschieden.
Abgemahnten:
Es ist nicht egal. Man könnte maximal die Erstbegehungsgefahr beseitigen. Das heißt eine minimal
ausgerichtete Unterlassungserklärung. Es bestünde ein Unterlassungsanspruch mit gemäßigtem
Gegenstandswert, aber kein Anspruch auf Schadensersatz.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Ich bin unschuldig, was kann ich tun?
Es klingt nach einem Widerspruch, aber wenn ich Unschuldig bin,
gebe ich eine einfache modifizierte Unterlassungserklärung ab - weiter nichts!
Ein Abgemahnter hat die besten Erfolgsaussichten in einer möglichen Kostenklage.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Ich habe es runtergeladen, was kann ich tun?
Am Besten ist der gefahren, der eine einfache modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat,
sowie nichts bezahlt hat.
Ansonsten hier weiterlesen: Link


______________________________________________________________________________________________________________________________

Kann man sich nicht zusammenschließen zu einer Sammelklage?
In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der Class action (USA) nicht zulässig.
Aber es besteht ein BGH-Urteil in dem eine Sammelklage eines Verbraucherverbandes möglich war.
Urteil, Link - anklicken!


______________________________________________________________________________________________________________________________

Was ist mit dem Hash-Wert oder dem GUID?
Wen es interessiert, sollte einfach “googeln“.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Wenn es zu einem Prozess käme, ich habe kein Geld! Wer hilft?
Langsam, es gibt dann die Möglichkeiten:
    gehen Sie zum Amtsgericht und beantragen einen Rechtsberatungshilfsschein.
    Antrag ausfüllen, Dauer der Bearbeitung ca. 3 Tage.
    Mit diesem Schein können Sie dann ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt Ihrer Wahl führen.
    Hinzu kommt eine Zuzahlung von 10,00 Euro.
    - Falls es zu einem Prozess käme, und Sie kein Geld haben, wieder zum Amtsgericht und dort
    Prozesskostenhilfe beantragen.
Link: Wikipedia

______________________________________________________________________________________________________________________________

Warum sind die Fristen so kurz gehalten?
Die in einer Abmahnung enthaltenen Fristen sind in der Regel äußerst kurz!
Da in Wettbewerbssachen eine Eilbedürftigkeit grundsätzlich vermutet wird,
sind kurze Fristen angemessen und üblich.
In der Praxis heißt das fünf bis vierzehn Tage. Es reicht aus, wenn dem Abgemahnten die Zeit bleibt
rechtlichen Rat einzuholen.
Dies können Sie zur Not in ein, zwei Tagen.
Unserer Meinung nach, soll der Abgemahnte so wenig Zeit wie möglich bekommen,
um anwaltlich regieren zu können.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Wer legt den Streitwert / Gegenstandswert fest?
Der Gegenstandswert wird von den Anwälten festgesetzt.
Aus diesem Gegenstandswert ermitteln sich die hohen Gebühren. Sollte es zu einer Verhandlung kommen,
wird aus dem Gegenstandswert der Streitwert. Regelmäßig wird er dann nach unten korrigiert.
Die hohen Summen sind Teil ihrer Taktik der Abschreckung.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Wenn die IP illegal gespeichert worden ist, was dann?
Wenn sich die Logg-Firmen oder die Abmahner die IP-Adresse illegal beschaffen würde,
machen sie sich selbst strafbar.
Aber der Abgemahnte müsste es dann beweisen können.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Kann ich mehrmals abgemahnt werden von einer Kanzlei?
Natürlich. Bei sorglosen Filesharing sind Mehrfach-Abmahnungen nichts Ungewöhnliches.
So berichtete RA Christian Solmecke in einer Sendung von nrw-tv von einem Mandanten,
der 10 Abmahnungen - alle von unterschiedlichen Abmahnkanzleien - erhalten hat.
Uns selbst ist ein Fall bekannt wo ein Abgemahnter, 8-mal in einem Zeitraum von 3 Monaten
von U+C, vormals KuW, für jeweils ein anderes File abgemahnt wurde.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Liegt eine Gebührenüberhebung nach § 352 StGB vor?
Nein, denn
    - bei der Abmahnkanzlei handelt es sich um keinen Amtsträger,
    - der Abmahnanwalt kann eine Geschäftsgebühr nach VV RVG erheben.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Ist das Betrug, was die da machen?
Das Verhalten des Abmahners erfüllt nicht den Tatbestand des Betrugs, genauso wenig wie die der
Erpressung, Verleumdung oder der Nötigung.
Der Abmahner darf im Rahmen des Mandates grundsätzlich von einem Anspruch gegen den ermittelten
Rechteverletzer ausgehen und diesen Anspruch auf die angezeigte Art geltend machen.
Generalstaatsanwalt Nürnberg

______________________________________________________________________________________________________________________________

Was versteht man unter "Geschäftsführung ohne Auftrag"?
Eine Abmahnung, so merkwürdig es sich anhört, dient den Interessen beider Parteien. Der Abgemahnte
profitiert davon, dass er über sein Verhalten aufgeklärt wird und künftig diese Fehler vermeiden kann.
Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass es dem Abgemahnten lieber sein wird, außergerichtlich den
Streit beilegen zu können, als bei einem verlorenen Prozess mit entsprechenden Gerichts- und
Anwaltskosten belastet zu werden. Der Abmahner als “Geschäftsführer“ bietet mit der Abmahnung dem
Abgemahnten als “Geschäftsherr“, ohne dessen Auftrag (GoA) damit einen billigeren Weg.
    - § 97 UrhG (aus dem Schadensersatzanspruch heraus)
    - § 12 Abs. 1 UWG (Anspruchsdurchsetzung)
    - §§ 683, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag, Verschuldensunabhängig
    - § 823 BGB (unerlaubte Handlung)
    - § 97a Abschn. 1 UrhG

______________________________________________________________________________________________________________________________

Ist es nicht unfair, dass die Provider Geld bekommen für die Datenherausgabe?
Nein (jedenfalls aus gesetzlicher Seite betrachtet), dies ist im §113 TKG, Abs.2, Satz 2+3 geregelt:
"Im Falle einer Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten durch die ersuchende Stelle eine Entschädigung gewährt."

______________________________________________________________________________________________________________________________

Was ist eine Einstweilige Verfügung?
Gibt der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht das Risiko, dass der
Abmahnende binnen kurzer Zeit bei dem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Eine solche "Schnell-Entscheidung" wird, wenn der Antragsteller bzw. der Abmahner seinen Fall
ausreichend darlegt und die vorgetragenen Tatsachen glaubhaft machen kann, ohne mündliche Verhandlung
in seinem Sinne erlassen!
In dem Beschluss werden dann auch die Kosten dieser einstweiligen Verfügung dem Abgemahnten
("Antragsgegner") auferlegt.
Diese Kosten belaufen sich- abhängig vom Streitwert - leicht auf mehrere tausend Euro.
Natürlich kann man Widerspruch einlegen. Aber es ist Zeit-, Geld- und Nervenaufwendig!

______________________________________________________________________________________________________________________________

Logg-Datum: März 2006, dürfen die das?
“Wenn der Rechteinhaber zu lange wartet, bis er gegen eine Ihm bekannte Rechtsverletzung vorgeht,
so mag man Ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung absprechen können.
Dem Abmahner stehen maximal 14 Tage zur Verfügung.
Nach dem Motto: „erst trödeln aber dann hetzten – das kann nicht richtig sein“.
Letztlich müsste man darauf abstellen, wann der Rechtsinhaber bzw. seine anwaltliche Vertretung
Kenntnis von der Hausadresse (nicht der IP-Adresse/Log-Zeitpunkt) erlangte.
Erst dann kann man Ihm ein „Trödeln“ vorwerfen, weil er vorher noch nicht umfassende Kenntnis
von der Rechtsverletzung hatte bzw. ansonsten fällt die Verschleppung nicht in seinen
Verantwortungsbereich. Zumindest würden die Gerichte nach meiner Einschätzung so urteilen.
Letztlich kommt es aber nach meiner Auffassung für die Rechtsstreitigkeiten nicht zwingend
auf diese Frage an, weil der Rechtsinhaber selbst, wenn Ihm der einstweilige Rechtsschutz verschlossen
wäre, er, so lange die Forderung nicht verjährt ist, immer noch im Hauptsacheverfahren klagen könnte.“
RA Dr. A. Wachs
1. Für eine EV = 14 Tage,
2. Abmahnung = 3 Jahre!

______________________________________________________________________________________________________________________________

Wie wird der Versand bewiesen vom Abmahner?
Jede Kanzlei verfügt in der Regel über:
    - ein geordnetes Postausgangsbuch,

    - einen Fristenkalender und

    - die Handakte.

Daraus ergibt sich lückenlos, welche Schreiben wann herausgegangen sind.
Der BGH hat in einer jetzt publizierten Entscheidung (BGH, Beschluss v. 21.12.2006, I ZB 17/06,
abgedruckt in GRUR 7/2007, 629) die herrschenden Meinung bestätigt:
“ Den Beklagten, der sich mit der Behauptung der fehlenden Abmahnung auf § 93 ZPO beruft,
trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger
die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Der Kläger sei im Rahmen seiner
sekundären Darlegungslast lediglich gehalten, substantiiert darzulegen,
dass das Abmahnschreiben versandt worden sei.
Könne nicht festgestellt werden, ob die Abmahnung dem Beklagten zugegangen sei oder nicht,
sei für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.
Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Beweiserleichterung.“
Es genügt fortan, das Absenden einer Abmahnung zu beweisen.
Hierfür genügt z. B. die Bestätigung eines Zeugen, der bekundet, dass ein korrekt
adressierter Brief zur Post gegeben wurde.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Was ist ein Mahnbescheid?
Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen,
ist in § 688 ff. ZPO geregelt und nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen
durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros.
Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung,
also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert
durchgeführt, ohne dass in jedem Fall geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch
tatsächlich zusteht.
Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess,
die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht.
Aber, nach erfolgtem Widerspruch muss der Abmahner klagen um an das Geld zu gelangen!

______________________________________________________________________________________________________________________________

Wie sieht so eine abgeänderte bzw. modifizierte UE aus?
Hier finden Sie ein Musterschreiben: Link

______________________________________________________________________________________________________________________________

Wie lange ist eine Unterlassungserklärung gültig?
Für die Abgemahnten trifft zu:
    - § 11 Abs.3 UWG,
    - § 102 UrhG i.V.m. Abs. 5 Buch bzw. I BGB und §852 BGB,
    - § 199 Abs.3, Satz 2 BGB,
    - sowie die Absolute Verjährung §199 Abs.2
Gültigkeit = 30 Jahre

______________________________________________________________________________________________________________________________

Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung abgebe,
aber die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht bezahle?

In diesem Fall muss der Abmahnanwalt den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten einklagen,
wobei sich die Kosten für das Gerichtsverfahren nach dem - geringen - Streitwert der geltend
gemachten Gebühren richten.
In diesem Rechtsstreit wird dann auch die Frage der Berechtigung der Abmahnung entschieden.
Das Prozesskostenrisiko wird somit deutlich verringert.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Was ist eine Strafbewährte Unterlassungserklärung überhaupt?
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person,
ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen.
Die Abmahnung hat die Funktion, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigen Weg ohne Einschaltung
eines Gerichts beizulegen.
Sie ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite
eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungspflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst keinen
Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat (vgl. § 93 ZPO).
In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.
Mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich derjenige, der sie abgibt, ein bestimmtes Verhalten in
Zukunft zu unterlassen.
Praktisch relevant ist die Unterlassung- bzw. Unterwerfungserklärung im Wettbewerbsrecht.
Der Konkurrent wird aufgrund wettbewerbsfähigen Verhaltens abgemahnt. Er muss nun, um eine Klage
abzuwenden, eine in der Regel strafbewährte Erklärung abgeben, in der er sich dazu verpflichtet,
den abgemahnten Wettbewerbsverstoß künftig zu unterlassen.
Grundsätzlich ist die Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner abzugeben.
Der Erklärung muss nicht zwingend ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegen.
Ist das nicht der Fall, kann sie als abstraktes Schuldanerkenntnis auch eine eigenständige Verpflichtung
begründen.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Was bedeutet die Aussage:
"mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz
für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich
"?

Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Folgen der Unterlassungserklärung als bindend angesehen
werden, eine Verpflichtung zur Unterlassung jedoch nicht anerkannt wird. Gegen die Kosten der Abmahnung
kann sich der Abgemahnte sodann immer noch wehren, die der Rechtsanwalt in einem gesonderten Verfahren
geltend machen muss. In diesem Verfahren wird sodann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung inzident geprüft,
wobei sich die Kosten nach dem Streitwert der anwaltlichen Gebühren richten,
also deutlich niedriger als in dem Hauptsacheverfahren sind.

Wenn Sie nur einen teuren Prozess aus dem Weg gehen wollen, können Sie die Unterlassungserklärung
- "ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage,
gleichwohl rechtsverbindlich“ - abgeben.
Dann streiten Sie nur noch - vor Gericht - um die Kosten der Abmahnung. Allerdings ist in diesem Fall
der Streitwert dann deutlich reduziert, eben, weil es nur noch um die Anwaltskosten geht.
Der Abgemahnte kann sich dann immer noch mit Erfolgsaussicht gegen die Kosten der Abmahnung zur
Wehr setzen.
Lassen Sie sich aber auch in diesem Fall von einem fachkundigen Juristen beraten.

Die Amtsgerichte bearbeiten zivile Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Euro.
Beim Amtsgericht darf jeder Bürger Antrag auf Klage stellen. Das Landgericht ist für Schadensfälle
ab 5000 Euro zuständig.
Hier besteht im Gegensatz zum Amtsgericht Anwaltspflicht.

______________________________________________________________________________________________________________________________

Ist eine Unterlassungserklärung, widerrufbar?
Nein!
Ein Widerruf oder Kündigung einer einmal abgegebenen mod. UE ist fast nicht möglich.
Nur in Ausnahmefällen, sprich wenn sich ein Gesetz ändert. Da aber nicht damit zu rechnen ist, das
Filesharing legalisiert wird, sollte man sich im Klaren sein über die Tragweite wenn man erst einmal eine
Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Sollten sich aber doch Gesetze diesbezüglich ändern oder wegfallen, braucht keine extra Kündigung
geschrieben werden, da unsere mod. UE diesen Fall vorsorglich thematisiert.

______________________________________________________________________________________________________________________________

_________________
E-Mail: steffen.steinwiesen@t-online.de
______________________________________________

Abmahnfibel - Für jeden ein muss!
_______________________


Nach oben
 Profil  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 1 Beitrag ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde [ Sommerzeit ]


Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Yahoo [Bot] und 1 Gast


Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Gehe zu:  
Powered by phpBB © 2000, 2002, 2005, 2007 phpBB Group
Deutsche Übersetzung durch phpBB.de