meine mod. UE damals abgeschickt (01/2012) und bisher noch kein Schreiben von WF
bekommen. Weder eine Anerkennung noch sonstige Reaktionen oder Folgeschreiben.
Kommt das häufiger vor? Und was könnte das bedeuten, wenn nicht?[/quoteem]
Das ganze Thema mod. UE ist sehr komplex und stellenweise sehr undurchsichtig.
Da irren schon gestandene Mannsbilder.
Die Ansprüche aus der Abmahnung verjähren gem. § 102 UrhG
i.V.m. §§ 195, 199 BGB - nach 3 Jahren. Dieses hat Einfluss, ob und wie lange man
seitens des Abmahners einen Anspruch gerichtlich gelten machen kann.
Die Wiederholungsgefahr als Hauptbestandteil des Unterlassungsanspruches wird
ausgeräumt, mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die einmal - dauerhaft -
bindet und andermal den Unterlassungsanspruch zum erlöschen bringt.
Es gibt keine äußerliche Form, sie muss nur:
- 1. Wiederholungsgefahr beseitigen
2. Ernstlich sein
3. Strafbewehrt (Vertragsstrafeversprechen)
4. konkrete Verletzungshandlung benennen
Zahlungsverpflichtung. Deshalb immer Hände weg, von der originalen UE! Hier würde
aber keine explizite Annahmeerklärung von Nöten sein. Sie gilt als konkludent
angenommen.
Wenn man aber den Inhalt wesentlich gegenüber der originalen UE verändert - wie es
nun einmal bei einer mod. UE ist - bedarf es einer expliziten schriftlichen Annahmeerklärung des
Abmahners. Die Bundesrichter sagen aber, der Abgemahnte dieses neue Angebot (mod. UE)
unbefristet abgibt, der Abmahner dieses neue Angebot unbefristet annehmen kann.
Keine Angst - wenn man sich an die Vorgaben und Hinweise hält - entfällt schon mit
dem Absenden die Wiederholungsgefahr. Man erhält keine EV! Nun gibt es Abmahner, die
eine mod. UE explizite per Erklärung annehmen, andere wieder nicht. Das ist erst
einmal auch nicht wichtig. Im Gegenteil, keine schriftliche Annahmeerklärung hat
jetzt erst einmal sogar für den Abgemahnten einen Vorteil. Denn ohne einer
schriftlichen Annahmeerklärung, gibt es im Wiederholungsgefahr - keine
Vertragsstrafe! Denn die Bundesrichter sagen eindeutig: Keine Vertragsstrafe ohne
Unterlassungsvertrag (BGH - I ZR 32/03). Und ein Unterlassungsvertrag kommt eben nur
mit einer expliziten schriftlichen Annahmeerklärung zustande.
Also keine Panik, wenn die mod. UE nicht sofort angenommen wird. Letztendlich ist es
sogar zu unserem Vorteil.
VG Steffen