Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2461 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. Mai 2013, 16:07

[quoteemT.Buckland]Ich lese immer wieder, dass versendete mod. UE von WF anerkannt wurden. Ich habe
meine mod. UE damals abgeschickt (01/2012) und bisher noch kein Schreiben von WF
bekommen. Weder eine Anerkennung noch sonstige Reaktionen oder Folgeschreiben.
Kommt das häufiger vor? Und was könnte das bedeuten, wenn nicht?[/quoteem]

Das ganze Thema mod. UE ist sehr komplex und stellenweise sehr undurchsichtig.
Da irren schon gestandene Mannsbilder. ;)

Die Ansprüche aus der Abmahnung verjähren gem. § 102 UrhG
i.V.m. §§ 195, 199 BGB - nach 3 Jahren. Dieses hat Einfluss, ob und wie lange man
seitens des Abmahners einen Anspruch gerichtlich gelten machen kann.

Die Wiederholungsgefahr als Hauptbestandteil des Unterlassungsanspruches wird
ausgeräumt, mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die einmal - dauerhaft -
bindet und andermal den Unterlassungsanspruch zum erlöschen bringt.

Es gibt keine äußerliche Form, sie muss nur:
  • 1. Wiederholungsgefahr beseitigen
    2. Ernstlich sein
    3. Strafbewehrt (Vertragsstrafeversprechen)
    4. konkrete Verletzungshandlung benennen
Nun ist die originale UE - immer - ein Schuldeingeständnis und eine
Zahlungsverpflichtung. Deshalb immer Hände weg, von der originalen UE! Hier würde
aber keine explizite Annahmeerklärung von Nöten sein. Sie gilt als konkludent
angenommen.

Wenn man aber den Inhalt wesentlich gegenüber der originalen UE verändert - wie es
nun einmal bei einer mod. UE ist - bedarf es einer expliziten schriftlichen Annahmeerklärung des
Abmahners. Die Bundesrichter sagen aber, der Abgemahnte dieses neue Angebot (mod. UE)
unbefristet abgibt, der Abmahner dieses neue Angebot unbefristet annehmen kann.

Keine Angst - wenn man sich an die Vorgaben und Hinweise hält - entfällt schon mit
dem Absenden die Wiederholungsgefahr. Man erhält keine EV! Nun gibt es Abmahner, die
eine mod. UE explizite per Erklärung annehmen, andere wieder nicht. Das ist erst
einmal auch nicht wichtig. Im Gegenteil, keine schriftliche Annahmeerklärung hat
jetzt erst einmal sogar für den Abgemahnten einen Vorteil. Denn ohne einer
schriftlichen Annahmeerklärung, gibt es im Wiederholungsgefahr - keine
Vertragsstrafe! Denn die Bundesrichter sagen eindeutig: Keine Vertragsstrafe ohne
Unterlassungsvertrag (BGH - I ZR 32/03). Und ein Unterlassungsvertrag kommt eben nur
mit einer expliziten schriftlichen Annahmeerklärung zustande.

Also keine Panik, wenn die mod. UE nicht sofort angenommen wird. Letztendlich ist es
sogar zu unserem Vorteil.

VG Steffen

Grobi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2462 Beitrag von Grobi » Dienstag 14. Mai 2013, 22:10

Hallo,

ich habe mich gerade eben hier angemeldet, weil ich eine Frage habe.
Vielleicht hat jemand von euch eine Antwort.


Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

1. ........

7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
8. WF muss Klage begründen und erheben
9. Gerichtsverfahren



Seit heute bin ich bei Punkt 7.
Jetzt frage ich mich, ob nun auf jeden Fall die Klage kommt oder ob es immer noch die Möglichkeit der Verjährung gibt :?:

Wenn es keine Hoffnung mehr gibt, würde ich wohl einen Vergleich anstreben.



Gruß
Grobi

fckawa04
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2463 Beitrag von fckawa04 » Dienstag 14. Mai 2013, 22:26

Nabend!

Also ein wenig bin ich doch irritiert! Einiges wurde mal wieder gelöscht...aber warum eigentlich?
Ich bin ein Anhänger des geringsten Widerstandes und habe dies auch jetzt praktiziert (jeder soll selber feilschen)....aber anscheinend gilt hier nur das Don Quichote Prinzip....aber warum nur?
Nach 8 wöchigem Studium der ganzen Materie werden wohl ca. 95% zu Recht angeschrieben werden...so what?
Und genau hier geht es doch erst los für die Massen...wie jetzt am besten daraus...ok, anscheinend hört man dies hier nicht gerne, aber dieses ich war es nicht und ich kann es beweisen ist für die o.a. 95% eher gähnend langweilig...
So who is coming out cheap? Und jetzt wird es erst spannend...hoffe nicht deswegen das forum wechseln zu müssen...wer kommt wie billig daraus?
Klar wollen die WF-Burschen das Maximale...und die Boys/Girls auf der anderen Seite natürlich auch. Who dares wind...
----
Also wieviel % vom Ursprungsbetrag sind möglich durch reines telefonisches rumhoolen...
Also wieviel % vom Ursprungsbetrag sind möglich durch Einschalten einer weiteren fadenscheinigen Kanzlei, die als Trittbrettfahrer auch noch aufspringt...
----
Sorry, aber das sind die Fragen, die die Masse stellt! Und daher bitte keine unnötige Löscherei und ewiges runtergebete von langweiligem Jurarotz...
cuallinhell

a-m-o;_

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2464 Beitrag von Steffen » Mittwoch 15. Mai 2013, 04:52

[quoteemGrobi]Jetzt frage ich mich, ob nun auf jeden Fall die Klage kommt,oder ob es immer noch die Möglichkeit der Verjährung gibt
Wenn es keine Hoffnung mehr gibt, würde ich wohl einen Vergleich anstreben.[/quoteem]

Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. Wenn man sich für mod. UE und nicht zahlen entscheidet, hat man gewählt: entweder Verjährung oder Klage!

Natürlich wird auch WF nicht jeden verklagen. Aber es kann eben keiner einen Garantieschein ausstellen, ob oder ob nicht. Wenn man sich entschieden hat: Entweder Verjährung oder Klage, dann sollte man es auch durchziehen.

Sicherlich kann man sich zur jederzeit (auch im laufenden Prozess) vergleichen. Voraussetzung: Der Abmahner ist vergleichbereit, und natürlich dann zu seinen Bedingungen. Denn Ihr seit dann die wahren Bettler und nicht wie vielmals gelesen umgedreht!



[quoteemfckawa04]Also ein wenig bin ich doch irritiert! Einiges wurde mal wieder gelöscht...aber warum eigent-lich?
Ich bin ein Anhänger des geringsten Widerstandes und habe dies auch jetzt praktiziert (jeder soll selber feilschen)....aber anscheinend gilt hier nur das Don Quichote Prinzip....aber warum nur?[/quoteem]

Zuallererst, nichts Wichtiges wurde gelöscht, sondern Faulendes. Mein Engagement hat seinen Ursprung 2006 im Gulli:Board. Da lag das Ziel im uneigennützigen Helfen und nicht wie heute in Geldgier, Kopfgeld- und zweifelhafter Erfolgsjagd.Aber es hat doch jeder die Wahl, ob er zum Teil des Abmahnwahns wird, dann sollte er zur Eurointeressengesellschaft gehen. .-:;
Wenn ich einen Zahn habe der schmerzt, kann ich nicht laufend und jahrelang über Zahnschmerzen klagen und weitermachen, sondern muss zum Zahnarzt gehen. Entweder er wird behandelt oder gezogen. Ich habe mich fürs ziehen entschieden.
Und letztendlich wird hier doch niemand gezwungen, sich zu registrieren und mitzuarbeiten.

Es muss einfach einmal jeder begreifen, das eine Abmahnung nur in einem Forum ein Kinderspiel ist! Hier geht es um Euer Geld. Wer sich entscheidet für mod. UE + nicht zahlen, derjenige hat gewählt: entweder Verjährung oder Klage!

Das bedeutet, er muss sich mit Erhalt des Abmahnschreiben, so auf seine Verteidigung vorbereiten, als wenn er schon verklagt würde.

Natürlich wird nicht jeder verklagt. Natürlich kann man sich immer noch vergleichen. Nur man sollte mal aufhören zu jammern - sondern handeln. Und wer es nicht macht, es unterschätzt und sich nicht vorbereitet, ist heute der Vergleicher von Morgen.

VG Steffen


Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.

fckawa04
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2465 Beitrag von fckawa04 » Mittwoch 15. Mai 2013, 23:55

Mein Gott wie blind!

Cool, wenn es hier ausschließlich um, ich verteidige bzw. sitze aus geht, dann bin ich in der Tat hier völlig falsch.

Allerdings wird es nicht der Masse gerecht, es wird auch beim zitieren sich das beliebigste rausgepickt, und schon gar keine Diskussion über den bestmöglichen fast-track gestattet. Und genau das ist das einzig interessante noch an dieser gähnend langweiligen Veranstaltung: Gibt es Gegen-Langweiler-Anwaltskanzleien, die einige juristische Vollstricke im Repertoire haben, die das ganze ins Adabsurdum oder zumindest in die Taschengeldstrafgeld-Version runterhoolen. Oder aber trotz Gebühr den Vergleich insg. auf unter 500€ verfeilschen?

Danke nochmal an die engagierten Beteiligten für die gute Erstinfo und Erst-Handlungsanweisungen. Allerdings betrifft das ja leider nur die wenigsten. Jetzt braucht es beste Beratung für die Massen, die einfach nur schnell aus dem Rotz hinaus wollen und es durch entsprechendes Verhalten gerichtlich und außergerichtlich zum totalen Schwachsinn führen. Für alle Fälle, downloaden und vervielfältigen ist inkorrekt...aber der juristische Klamauk mit Abmahnung und Gegenabmahnungskanzleien ist noch viel schwachsinniger und geht völlig am eigentlichen Tatbestand vorbei und lässt lediglich ein neuartiges Geschäftsmodell entstehen bzw. schon sehr gut gedeihen, welches sicherlich in keinster Weise dem Gedankengut des BGBs entspricht.

Was wäre hier ansonsten noch relevant bzw. spannend?

Prince
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2466 Beitrag von Prince » Donnerstag 16. Mai 2013, 03:54

Hallo Leute :)

Ich habe zwei Fragen:

[1] Was die Verjährung angeht, nach welchem Zeitraum kann ich sicher davon ausgehen, dass die Sache verjährt ist?
Ich komme da ein bisschen durcheinander. Ich glaube gelesen zu haben, dass man auch nach der Verjährung verklagt werden kann!?

[2] Sollte ich in der Zwischenzeit umgezogen sein, muss ich denen unbedingt meine neue Adresse mitteilen?
Wenn ich mich dazu entscheide dies nicht zu tun, kann das vor Gericht gegen mich verwendet werden? So
als wäre ich umgezogen damit ich es denen schwerer mache mich zu finden?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2467 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. Mai 2013, 04:46

Die Verjährung wird berechnet.
1. Log. + 2. Providerklarnamenübermittlung = Ende des Jahres - 3 Jahre

Bsp.: Log. 2010; Providerklarnamenübermittlung 2010; Abmahnung 2010

Verjährungsfrist
Beginn: 31.12.2010; 24:00 Uhr
Ende: 31.12.2013; 24:00 Uhr


Eine Adressänderung ist meldepflichtig. Mit Hinblick auf die Verjährung auch
wichtig. So könnte die Verjährung künstlich verlängert werden durch einen
unzustellbaren MB.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


VG Steffen


Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
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Ausführlich hier!

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sonnenstrahl
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2468 Beitrag von sonnenstrahl » Donnerstag 16. Mai 2013, 16:09

Hallo Leute,

ich bin jemand aus der 2010er Klagewelle und werde beschuldigt von der Kanzlei WF im Februar 2010 ein Musikalbum ca. 1h lang zum Download angeboten zu haben. Die erste Aufforderung zur Abgabe der UE und Zahlung einer Vergleichssumme kam im Februar 2011 ins Haus, die 2. ca. 1 Monat später. Ich habe bewusst gar nicht reagiert. Vor einigen Tagen kam nun die 3. Aufforderung per Post mit einem Vorschlag der Konfliktlösung.

Entweder UE ausstellen und zahlen (956€) oder die gerichtliche Klärung der Angelegenheit zu "wünschen". Dem 2. Lösungsweg folgten Hinweise, was für Kosten dann mindestens entstehen (laut deren Argumentation 500€+ pro vermeintlich getauschtem Werk +RA-Kosten, Gerichtskosten).

Ich bin immer noch der Ansicht, dass eine überhaupte Reaktion, also das Ausstellen der UE, auch der modifizierten ein Teilschuldeingeständnis darstellt und werde die UE nicht abgeben. Ich bin durch Recherche im Internet auf folgendes aufmerksam geworden:

"You are not allowed to post urls". AG München Aktenzeichen 111 C 13236/12, Urteil vom 15.3.2013.

Den kompletten Beschluss kann man sich auf der AG-Seite selbst als pdf anschauen. Der Sachverhalt ist bei mir folgender:

In meiner 3. Aufforderung der vergangenen Tage schreibt WF: "in vorstehender Angelegenheit beziehen wir uns auf die bislang geführte Korrespondenz und fassen wie folgt zusammen:

Sie haben UE nicht erfüllt, ZA nicht erfüllt, ergo wollen Sie den Klageweg.

WF beschuldigt mich also immer noch der gleichen Tat. Aus oben genanntem Urteil des AG München geht hervor, dass mittlerweile, um eine Klage erfolgreich gegen den Beschuldigten zu führen, es nicht mehr ausreicht, dass im "Ermittlungsdatensatz" der file hash einer Torrent-Datei verwendet wird und mit diesem vor Gericht glaubhaft gemacht werden soll, dass man, da man die Torrent-Datei besaß und anbot zum Download (1h in meinem Fall), auch das Werk vervielfältigt hat.

Wenn ich die benannte file hash googele oder über torrent-suchmaschinen laufen lasse, komme ich mit der hash auf die torrent-datei, welche, wie wir alle wissen, die orte (tracker) beinhaltet, wo die das kopiergeschützte werk rumliegt. Meine Frage:

Kann denn die Kanzlei WF jetzt überhaupt noch von mir eine UE und ZA einfordern, obwohl das AG München mittlerweile festgestellt hat, dass eine Torrentdatei keinen Beweis darstellt und der Beweis nunmal explizit vom Anschuldigenden geführt werden muss?

Vielen Dank für etwaige Replys. Sollte die Sache mit dem AG München und der torrent-file-hash schon iwo auf den zig-Seiten geklärt sein, dann sorry im Vorraus für den Doppelpost :P.

sonnenstrahl
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2469 Beitrag von sonnenstrahl » Donnerstag 16. Mai 2013, 17:57

noch eine kleine Frage. Geht man auf die HP von WF und schaut sich die Seite mit den aktuellen Gerichtsbeschlüssen an, fällt sofort ins Auge, dass fast ALLE Prozesse am AG München geführt werden. Wenn ich jetzt in bspws. Brandenburg lebe, muss ich dann auch mit einer Anklage aus München rechnen und mich am AG vor Ort verteidigen?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2470 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. Mai 2013, 18:27

[quoteemsonnenstrahl]noch eine kleine Frage. Geht man auf die HP von WF und schaut sich die Seite mit den aktuellen Gerichtsbeschlüssen an, fällt sofort ins Auge, dass fast ALLE Prozesse am AG München geführt werden. Wenn ich jetzt in bspws. Brandenburg lebe, muss ich dann auch mit einer Anklage aus München rechnen und mich am AG vor Ort verteidigen?[/quoteem]

Wir befinden uns im Zivilrecht, im Speziellen im UrhG. Bei Urheberrechtsstreitigkeiten gelten besondere Gerichtsstände (siehe § 105 UrhG; Link) i.V.m. § 32, 35 ZPO ("fliegender Gerichtsstand").

Das heißt, der Kläger wird immer denjenigen Gerichtsstand (§ 105 UrhG) selbst wählen, dem ihm genehm ist. Bei WF bedeutet es dato - AG bzw. LG bzw. OLG München.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2471 Beitrag von sonnenstrahl » Donnerstag 16. Mai 2013, 18:47

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das ist für den Beschuldigten natürlich äußerst ungünstig. Irgend eine Idee bezüglich der Abmahnung und der Torrent-Datei Geschichte? Siehe oben.

Allen Mitbetroffenen rate ich auch einmal den mitgelieferten Ermittlungsdatensatz anzuschauen. In der Position File-Hash steht eine 40-stellige Kombination aus Zahlen und Buchstaben. Dies ist der sogenannte Secure Hash Algorythm Prüfwert, eine Art digitaler Fingerabdruck den jede Datei hat, die im Internet verkehrt. Tippt man diesen bei google oder gängigen Torrentportalen ein, erscheint mit ein wenig Glück, die zugehörige Torrent-Datei und listet auf, auf welche Daten sich diese Torrent-Datei bezieht.

In meinem Fall ist dies jedenfalls so. WF beschuldigt mich eine Musikalbum, welches urheberrechtlich geschützt ist, vervielfältigt zu haben und gibt als Nachweis diesen File-Hash an, welcher den Vorgang bezeugen soll. Ist das in eurem Falle auch so, stehen die Karten vllt. etwas besser mit Hilfe eines Rechtsbeistandes vor Gericht glaubhaft zu machen, dass man der Beschuldigung nicht unterliegt und die Anklage doch bitte richtige Beweise ins Feld führt. Bzw. vllt. kann man WF sogar davon abbringen weitere Forderungen in Form von Unterlassenserklärungen und Zahlungsaufforderungen an einen zu stellen.

Anwälte, die sich mit der Verteidigung von uns vermeintlichen Filesharern beschäftigen, gibt 's ja scheinbar mittlerweile genausoviele, wie es Abmahner gibt. Ich werde meine UA morgen mal einem faxen und auf den Rückruf warten, der wohl kostenfrei ist und euch dann berichten, was er mir rät.

LG

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2472 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. Mai 2013, 18:59

Sry, werde Dir morgen antworten.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2473 Beitrag von Ifalna » Donnerstag 16. Mai 2013, 23:34

ich bin jemand aus der 2010er Klagewelle und werde beschuldigt von der Kanzlei WF im Februar 2010 ein Musikalbum ca. 1h lang zum Download angeboten zu haben. Die erste Aufforderung zur Abgabe der UE und Zahlung einer Vergleichssumme kam im Februar 2011 ins Haus, die 2. ca. 1 Monat später.
Haben die sich 1 Jahr zeitgelassen um dir ne Abmahnung zu schicken oder haben die 1 Jahr nach der Abmahnung eine weitere Aufforderung geschickt?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2474 Beitrag von sonnenstrahl » Freitag 17. Mai 2013, 08:29

die haben sich quasi fast 2 jahre zeit gelassen, um die korrepsondenz fortzusetzen. dies ist wohl der geläufige umgang mit der problematik. kurz vor ablauf der verjährungsfrist wird einiges dafür getan, wie noch einen mahnbescheid zu erwirken, um die verjährung aufzuhalten und dann doch noch zu klagen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2475 Beitrag von sonnenstrahl » Freitag 17. Mai 2013, 08:31

achso entschuldige, hab dich falsch verstanden. ja in dem schreiben aus 2011, welches den ersten kontakt, also die erste UA darstellte, bezogen die sich auf daten aus 2010. ich soll im februar 2010 ein kopiergeschütztes werk verteilt haben, so stands im ersten anschreiben 2011. quasi hat die ermittlungsarbeit oder wat, ca. 1 jahr gedauert.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2476 Beitrag von Ifalna » Freitag 17. Mai 2013, 13:05

Hmm ich frage mich obs Sinn macht auf so eine späte Abmahnung überhaupt noch zu reagieren, denn eine EV (Eilverfahren, Dringlichkeitsbedarf) kriegen die nach so langer Zeit sicher nicht mehr durch.

sonnenstrahl
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2477 Beitrag von sonnenstrahl » Freitag 17. Mai 2013, 13:42

Das war auch mein Gedanke, nach erster Rücksprache mit einem Anwaltsbüro heute morgen, konnte mir der Mitarbeiter auch nur mitteilen, dass die den Eilantrag begründen müssen, damit das Gericht diesem überhaupt stattgibt. Der Mitarbeiter gab aber zu Bedenken, dass mit einer richtigen Begründung aber alles möglich sei (muss er ja auch sagen, schließlich wollen die ja auch mit mir Ihr Geld verdienen, wenn sie mich denn vertreten). Sollten die jedenfalls noch ein EV durchkriegen, verliert man ja leider die Möglichkeit, den Tatvorwurf zu bestreiten und dies vor Gericht zu tun, sondern der Tatbestand wird angenommen und der entstandene Schaden geschätzt. Diese Schätzung kann laut Auskunft des Mitarbeiters sehr teuer werden, denn da werden nicht die gängigen 300-500€ pro Werk vorgeschlagen sondern einige Tausend Euro und man selbst kann diesen Vorschlag dann nicht mehr miterörtern, ein qualifizierter Richter macht das dann.

Fakt ist, im 3. ten Anschreiben werde ich aufgefordert bis zu einem bestimmten Tag in der nächsten Woche entweder die Sache komplett vom Tisch zu schaffen (Zahlen und UA abgeben) oder mich darauf einstellen, dass der Sachverhalt eingeklagt wird. Es ist nicht die Rede explizit von einem Eilverfahren noch von einem Mahnverfahren oder einem Gerichtsverfahren wegen Uhrheberrechtsverletzung. Nur der Hinweis, dass deren Mandant, dann die gerichtliche Auseinandersetzung verlangt.

Frage mich jetzt natürlich auch, ob ich

1. die UA noch abgeben kann, da ich ja nur noch eine Frist erhalten hab, um den Sachverhalt komplett zu klären (also UA + Zahlung)
2. die UA noch abgeben sollte und nicht lieber auf einen Mahnbescheid oder Gerichtsbescheid warte

Wie ist eure Meinung?

Habe gestern mal auf der WF-Seite einige Urteile angeschaut und auch einen Fall gefunden, wo die Streitsache vor Gericht verhandelt wurde zugunsten von WF, bei dieser der Beschuldigte auch keiner UA und ZA Folge geleistet hat.

Das Gespräch mit dem Anwalt ergab auch, dass eine file-hash Argumentation meinerseits (File-hash in meinem Fall ist die sogenannte info-file-hash der .torrent-Datei selbst) schwierig sei, um zu erreichen, dass es erst gar nicht zu einer Verhandlung kommt. Der Prozessführende kann sich wohl auf jeden Fall erst einmal auf das schon bestehende Gerichtsurteil, welches irgendein LG ausgestellt hat, welches erlaubte meine IP Daten vom Provider zu erheben, berufen und somit eine Prozessführung erzwingen. Ich bin quasi also schonmal verurteilt worden. Im Prozess dann selbst, muss man dann je nachdem, welche Anklagepunkte erhoben werden, dagegen sprechen. Sollte ich also mal verklagt werden und argumentiert werden, dass man zur Beweisführung, diesen und jenen Mittschnitt einer Datei gemacht hat und da dann die file-hash der torrent datei als beweis angibt, welche dann aber nicht mit der file-hash des gepackten archivs, wo dit album drin war, übereinstimmt, erst dann kann ich dagegen sprechen und den Beweis versuchen zu entkräften.

Schwieriges Thema Leute. Danke fürs Lesen :te


*edit:

habe mir mittlerweile auch das how-to hier auf der Seite durchgelesen. Interessant zu erfahren, dass man sich am LG Akteneinsicht holen kann, zu dem schon bestehenden Beschluss über die Weitergabe seiner Verkehrsdaten durch den Provider an den Kläger, beschlossen durchs Landgericht. Das werde ich auch tun, um in Erfahrung zu bringen, was mir nun konkret vorgeworfen wird. Wie hier im how-to beschrieben, ist es wohl nicht notwendig, dass im Ermittlungsdatensatz alles hashes von Dateien benannt werden und somit also noch weitere IP's und hashes im Beschluss des LG stehen können.

sonnenstrahl
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2478 Beitrag von sonnenstrahl » Freitag 17. Mai 2013, 16:15

hier noch ein Fallbeispiel aus meiner Internetrecherche, bei welchem der Beklagte auch keine UA abgegeben hat.

wäwäwä ^^ .bella-ratzka.de/filesharing-drohung-mit-einstweiliger-verfugung-als-stumpfes-schwert/

Derjenige hat auch gar nicht reagiert und 10 Monate später ist er nochmals aufgefordert worden eine UA + Zahlung abzugeben, sonst wird eine EV beantragt. Der auf der HP tätige Anwalt bestätigt die Unwahrscheinlichkeit, dass dem stattgegeben wird, da unter anderem auch die Dringlichkeit geprüft wird und diese nach nunmehr 10 Monaten nicht mehr gegeben ist, bzw. diese äußerst schwierig glaubhaft zu machen sei.

In meinem Fall, würde das bedeuten, dass sich WA nicht um eine EV bemüht sondern eine Unterlassungsklage (bei welcher man sich verteidigen kann) anstrebt oder erst, wie hier beschrieben, einen Mahnbescheid und dann eine Verhandlung vor Gericht anstrebt.

Nunja, ob ich eine UA abgeben soll, weiß ich immer noch nicht, ich recherchiere weiter und beantrage auf jeden Fall die Akteneinsicht :-).

Lieben Gruß und bleibt tapfer.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2479 Beitrag von Steffen » Freitag 17. Mai 2013, 16:25

Jeder, der ohne Anwalt reagieren möchte, ist erst einmal gut beraten, wenn er sich an unsere Vorgehensweise richtet. Die Gefahr einer EV bei Nichtabgabe einer strafbewehrten UVE ist gegeben - und wird dann unnötig teuer.

.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

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zwergnase
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Registriert: Freitag 17. Mai 2013, 17:38

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2480 Beitrag von zwergnase » Freitag 17. Mai 2013, 17:58

Hallo,
ich habe eine kurze Frage zur Verjährungsfrist.
Das erste Abmahnschreiben, welches ich erhielt, stammt vom 31.03.2010. Ich habe darauf hin die modUE abgegeben und seither nicht mehr auf die Schreiben , die im Laufe der letzten drei Jahre kamen, reagiert, sondern nur brav abgeheftet.
Heute (17.05.2013) erhielt ich einen Mahnbeschreid vom Amtsgericht.Ich zitiere mal den Briefkopf: "MAHNBESCHEID vom 03.04.2013 aufgrund des hier am 02.04.2013 eingegangenen Antrags."
Ist die Sache nicht eigentlich schon (seit dem 31.03.2013) verjährt?

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