Abmahnwahn-Dreipage.de

Information und Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (P2P)!
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BeitragVerfasst: Mittwoch 15. Mai 2013, 13:19 
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z0815z hat geschrieben:
Es spielt keine Rolle, ob das Spiel in DE zum Kauf angeboten wurde - solange die Firma auch die Rechte an der EN Fassung hat, darf sie dafür abmahnen (evtl. darf sie es sogar, selbst wenn sie die Rechte an der Sprache nicht hat, aber der Inhalt des Spieles (der Code des Spieles) ist ja auch in DE mit der EN Variante identisch)


und das ganze funktioniert so einfach länderübergreifend?
us firma gibt rechte an vereinigung die in der schweiz sitzt welche deutsche anwaltskanzlei beauftragt?
unabhängig von den distributionsrechten für den deutschen markt die z.b. ein anderer Publisher besitzt
(z.b. alan wake von remedy - deutscher publisher ist EuroVideo Bildprogramm GmbH abmahnen tut eskawe weiss für contra piracy )


Zuletzt geändert von andPS2 am Mittwoch 15. Mai 2013, 13:22, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Mittwoch 15. Mai 2013, 14:34 
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Hallo @agentcooper,

dieses Antiabzockgesetz muss erst einmal in kraft treten. Dann wird man sehen, was vom Entwurf übrigbleibt. Die Streitwertdeckelung auf nur den reinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000€ bietet einen gewissen Spielraum über die 155€ zu gelangen, genau wie die ganze Begrifflichkeit um eine "Unbilligkeit.

VG Steffen

Passend zum Thema:

Wachs’sche Gedankenspiele zum
“Anti-Abzocke-Gesetzentwurf”



15. März 2013; 00:05 Uhr


Seit der gestrigen Meldung: -Bundeskabinett beschließt "Anti-Abzocke-Gesetz"- häufen
sich die Meldungen und Prognosen. Da liest man von einem Sieg gegen die
"Abmahnanwälte" (obwohl die Bundesregierung von 2005 – 2012 dem digitalen
"Dornröschenschlaf" frönte und gerade erst aufwacht); ein hoch qualifizierte
Fachanwalt empfiehlt gar jetzt schon und mit Hinweis auf den Gesetzentwurf die
geminderten Anwaltsgebühren zu bezahlen; die einen jubeln und andere sind wiederum
skeptisch bzw. vertreten den Standpunkt es geht nicht weit genug und hält (wieder
einmal) "Hintertüren" offen.

In einem Forum von Netzwelt.de las ich einen Standpunkt von Rechtsanwalt Dr. Wachs.
Nicht nur aufgrund bestehender Freundschaft, sondern weil mir sein Standpunkt wichtig
ist, werde ich diesen zur Diskussion stellen und veröffentlichen. Natürlich immer
unter der Voraussetzung, dass die Zeit es bringen wird und, das jemand anderes
natürlich einen anderen Standpunkt vertreten kann und darf.


...........................


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de

...........................


Ich persönlich bin recht unsicher, was der Gesetzentwurf wirklich für Abgemahnte
bedeutet.

a) Laufende Abmahnungen und Gerichtsverfahren
Bei laufenden Abmahnungen und Gerichtsverfahren ist das Gesetz nicht direkt
anwendbar. Was passieren könnte, ist dass die Gerichte aber die Streitwerte im Laufe
des nächsten Jahres fortentwickeln und immer weiter an 1.000,00 EUR annähern.
Mittelbar könnte das Gesetz also auch Altfällen helfen.

b) Nach Inkrafttreten
Nach Inkrafttreten des Gesetzes ist damit zu rechnen, dass

aa) Abmahnungen nach einem Schreiben und nicht Annahme des Vergleichsangebots
schneller gerichtlich anhängig gemacht werden. Einfach weil die Auseinandersetzung
mit der Akte sich für Kanzleien nicht mehr lohnt.

bb) Klassische Inkasso Kanzleien deutlicher in den Markt drängen werden, weil deren
Abläufe auf diese Streitwerte bereits optimiert sind.

Das Ganze obwohl sich "eigentlich" an den Zahlen nicht viel ändert zumindest bei 90 %
der Kanzleien. Denn eine One-Song-Abmahnung wird weiter 150,00 EUR plus 200,00 EUR
Schadensersatz und XX,XX EUR für Ermittlung kosten. Das Vergleichsangebot wird dann
auf 400,00 EUR gesetzt.

Bei ganzen Alben wird 150,00 EUR, plus 700,00 EUR Schadensersatz und XX,XX EUR für
Ermittlung gefordert (z.B.) Ähnlich bei Computerspielen und Filmen.

Natürlich ist mir bewusst, dass nur der wahre Täter den Schadensersatz zahlen muss,
aber faktisch sehen einige Gerichte vor allem im südlichen Teil Deutschlands auch den
Störer als Täter, wenn der Störer nicht beweisen kann kein Täter zu sein.

cc) Es soll in Neufassung des § 49 GKG heißen: [...] In einer
Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder
Beseitigungsanspruch 1.000,00 Euro [...].

Die Anwaltskanzleien könnten also den Schadensersatz, Kosten für die Ermittlung und
sogar Auskunftsansprüche streitwerterhöhend geltend machen. Wenn wir von 1.000,00 EUR
Unterlassung, 800,00 EUR Schadensersatz, 250,00 EUR Auskunftsanspruch (angepasst
wegen Unterlassungsstreitwert) und 50,00 EUR Ermittlungskosten ausgehen ergibt dies
mindestens 2.100 EUR. Die Anwaltskosten bei einem Film werden also mindestens 229,30
EUR sein. Aber auch damit könnte man leben, zeigt es aber handwerkliche Schwächen des
Gesetzesentwurfs klar auf, wenn immer von einer 150,00 EUR Kostendeckelung gesprochen
wird, aber diese nicht erreicht wird.

"Der große Wurf" wird das Gesetz allenfalls dadurch, als das ein Prozess zukünftig
nicht allein aus Sorge vor den unkalkulierbaren Kosten gescheut werden muss.
Urheberrechtsverletzungen werden nach meiner Meinung höchstens unwesentlich
günstiger, aber der Abgemahnte hat jetzt die Chance sich zu wehren ohne danach
ruiniert zu sein. Das finde ich sehr gut und "DAS" ist ein sehr gutes Signal.


Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-


...........................

Die Vergangenheit hat gezeigt, das man das Endergebnis abwarten sollte und nicht
schon Pressemitteilungen oder Gesetzesentwürfe vor dem Abend loben. Zeigt es aber
erst einmal eine Chance, das Erstabmahnungen sich fair und humaner gestalten können,
der Abmahnindustrie die Weichen gestellt wurden ("1.000 Gründe abgemahnt zu werden"),
aber auch, das die privaten Verbraucher ihre Chance sehen und P2P dafür nutzen, wofür
es konzipiert wurde. Nämlich zum freien Tauschen persönlicher Daten oder
Urlaubsvideos und nicht für vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten das Herunterladen
und gleichzeitige Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke. Denn, wenn sich jetzt
die Zahlen der Abgemahnten wieder erhöhen, wären es die falschen Signale gewesen.
Aber auch die Bundesregierung, der Gesetzgeber, die Urheber, die Anschlussinhaber –
insbesondere der Eltern sind weiterhin in der Pflicht genommen hier gemeinsam einen
abmahnfreie Erziehungsprozess zu finden und umzusetzen. Natürlich immer unter der
Voraussetzung, das die Politiker wieder lernen Bürgerorientiert zu arbeiten.


Bild


Aber auch als Hinweis für die Medienindustrie. Weg vom überteuerten Mainstream und
hin zu attraktiven verbraucherfreundlichen Verkaufsmodellen.

Denn "wegfilesharen", "wegabmahnen", "wegklagen" kann man diese Problem Internet
("1.000 Gründe um abgemahnt zu werden") nicht. Hier wird noch eine Menge Erziehungs-
und Aufklärungsarbeit -aller- Notwendig sein, damit die Prinzessin nach dem Kuss des
Prinzen nicht nur gähnt, sondern auch aufsteht und aktiv wird.

________________________________

SH für AW3P
____________________

_________________
E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de
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Zuletzt geändert von Steffen am Mittwoch 15. Mai 2013, 14:37, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Donnerstag 16. Mai 2013, 17:57 
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EV LG Berlin - Az. 103 O 60/13;
Schulenberg und Schenk GbR ./. Heintsch (AW3P)




Wie am 07.04.2013 berichtet, wurde der Betreiber der Initiative AW3P durch die abmahnende
Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR abgemahnt.


Diesbezüglich wurde in nachfolgende Artikel an anderer Stelle berichtet:



Der Inhalt der Abmahnung bezüglich meines unzulässigen Verhalten als Forenbetreiber ist
schnell erzählt.

1. Die Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk GbR vertreten sich selbst, und fordern eine
Kostennote ein (Gegenstandswert 25.000,00 EUR):


1,5 GG §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV - 1.029,00 EUR
Post und Telekommunikation Nr. 7011 VV RVG - 20,00 EUR
___________________________________________________

Gesamt: 1.049,00 EUR
======================

Hier hat es den offensichtlichen Anschein, dass die abmahnende Kanzlei “Schulenberg und Schenk GbR“
nicht ganz mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH vertraut ist, da in der Entscheidungen BGH -
VI ZR 175/05 oder BGH - I ZR 2/03 - “Selbstauftrag“ eindeutig heißt: (...) Die Zuziehung eines
weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht
notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes
gilt für den Fall der Selbstbeauftragung. (...)



2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Inhalt:
    a) Ein Forum mit dem Titel “Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte“ zu versehen
    b) ohne Befugnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen



Nun, an meinen Entschluss damals, wie heute, hat sich nichts geändert: Ich unterschreibe nicht -
ich zahle nicht. Notfalls gehe ich für meine Ideale ins Gefängnis!



---------------------------------




Heute, müde und am Rand einer totalen Erschöpfung, kam ich von Arbeit und öffnete mühsam meinen
Briefkasten. Ü50 ist man eben nicht mehr der Jüngste und es befand sich ein dicker gelber Umschlag
des hiesigen Gerichtsvollziehers darin. 50. Geburtstag hatte ich schon; von der Eurointeressengemeinschaft
und des beinhalteten Geschäftsmodells “Shual, Princess & Co“ habe ich mich rigoros getrennt; bin eigentlich
ein sehr umgänglicher Schwiegermuttertyp - einfach, ich war mir keiner Schuld bewusst.





Bild




Landgericht Berlin
Einstweilige Verfügung
Beschluss
Geschäftsnummer: 103 O 60/13
Datum: 25.04.2013


wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dieckmann, gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

untersagt,

außergerichtliche Rechtsdienstleitung wie folgt zu erbringen ...

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt ...


---------------------------------

Natürlich muss ich erst einmal diese EV hinnehmen und die entsprechenden Postings löschen. Schleierhaft auch,
obwohl der streitgegenständliche Thread schon seit dem 05.08.2010 in meinem Forum besteht, 2013 eine supi
Eilbedürftigkeit besteht, dass ein Landgericht in DE für diesen Schmarrn eine EV erlässt. Ob man einfach nur
verärgert war, weil ich ein paar Postings zuvor ein Musterwiderspruchsschreiben des vom Abmahner beauftragten
Inkassounternehmens veröffentlichte, wäre nur reine Spekulation.

Sei es, wie es sei.

Ich werde, besser gesagt mein Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs wird, gegen diese einstweilige
Verfügung Widerspruch einlegen.

______________________

Autor: Steffen Heintsch
_________________

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E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de
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Zuletzt geändert von Steffen am Donnerstag 16. Mai 2013, 18:38, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Donnerstag 16. Mai 2013, 18:06 
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Bin erst vor wenigen Stunden auf dieses Forum aufmerksam geworden. Wir kennen uns also noch nicht. Ich wünsche Dir nichtsdestotrotz gute Besserung, ein wenig Erholung und weiterhin Mut und Kraft. Wenn seit 3 Jahren keine UA mithilfe einer EV eingefordert wurde, fragt man sich schon, warum der Klagende nicht wenigstens iwie eine Dringlichkeit ala et is 5 vor 12 quasi nachweisen muss.

Kopf hoch trotzdem.... deine hier erbrachte Leistung, ich nenn 's mal Rechtsbeistand, kann man gar nicht in Worte fassen oder beziffern. Danke dafür.


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BeitragVerfasst: Freitag 17. Mai 2013, 14:15 
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Noch ein Paar Infos zum neuen Gesetzesentwurf:

http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/rechtsanwalt-christian-solmecke-der-kanzlei-wilde-beuger-solmecke-tritt-am-15-mai-2013-als-sachverstandiger-im-deutschen-bundestag-auf-39837/

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gesetzentwurf-gegen-Abmahnabzocker-entzweit-Experten-1864079.html

http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_05/2013_274/01.html


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BeitragVerfasst: Freitag 17. Mai 2013, 17:27 
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Abmahnkanzlei erwirkt einstweilige Verfügung
gegenüber Forenbetreiber



Eigentlich ist eine bekannte Kanzlei aus Hamburg auf das Abmahnen von Filesharern im
Auftrage ihrer Mandanten spezialisiert. Jetzt ging sie in eigener Sache gegen den
Verantwortlichen des Forums "abmahnwahn-dreipage" vor, weil sie dort nicht als Abmahn-
kanzlei genannt werden wollte. Außerdem verlangt sie die Entfernung von Postings. Die
Begründungen erscheinen sehr zweifelhaft.

Diese Kanzlei verschickt vor allem Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing. Dabei vertritt sie aufgrund eigener Angaben auch Unternehmen aus der Porno-
und Erotikbranche.


...............................................


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de


...............................................


Abmahnung wegen Bezeichnung als "Abmahnkanzlei"
und angeblicher "Rechtsdienstleistungen"


Wie wir kürzlich berichtet haben, hatte die Kanzlei kürzlich den verantwortlichen Betreiber
des Forums "abmahnwahn-dreipage" Steffen Heintsch abgemahnt. Sie wollte nicht in dem Forum
unter dem Titel "Abmahnungen von ..." mit Namen genannt werden. Darüber hinaus störte sie
sich an der Bezeichnung als "Abmahnkanzlei". Hierdurch würde die Rechtsanwaltskanzlei
angeblich in ihrem guten Ruf geschädigt und in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb eingegriffen. Außerdem würde das Forum angeblich in Postings ohne Befugnis
Rechtsdienstleistungen erbringen.

Der Forenbetreiber weigerte sich jedoch, aufgrund dieser wenig überzeugenden Begründung die
geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten in Höhe von
1.049 Euro zu zahlen.



Einstweilige Verfügung nur wegen "Rechtsdienstleistungen"
durch Postings


Nachfolgend erwirkte die Abmahnkanzlei beim Landgericht Berlin mit Datum vom 25.04.2013 eine
einstweilige Verfügung (Az. 103 O 60/13). Darin wird der Betreiber des Forums interessanterweise
nicht mehr - wie in der Abmahnung - zur Unterlassung der Namensnennung aufgefordert. Vielmehr
soll er lediglich einige Postings aus seinem Forum entfernen, weil diese angeblich eine unzulässige
Rechtsdienstleistung darstellen und daher gegen § 3 RDG verstoßen würden. Hinsichtlich dieser
Begründung verweist dabei das Gericht ausschließlich auf die Antragsschrift der Gegenseite - wozu
es für sich genommen berechtigt ist.

Diese Begründung der Gegenseite ist für uns ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es handelt es sich
bei den Postings nach unserer Einschätzung eher um allgemein gehaltene Rechtsausführungen, die
nicht hinreichend auf einen konkreten Einzelfall bezogen sind. Von daher erscheint uns fragwürdig,
ob hier wirklich eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbracht wurde.

Von daher erscheint uns sinnvoll, dass der Forenbetreiber gegen die erwirkte einstweilige Verfügung
Widerspruch eingelegt hat.

___________________________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: wbs-law.de
_________________________________


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Zuletzt geändert von Steffen am Freitag 17. Mai 2013, 17:28, insgesamt 2-mal geändert.

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The Grinch
BeitragVerfasst: Samstag 18. Mai 2013, 15:03 
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Die Initiative AW3P informiert

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Wie manche mitbekommen haben, haben sich im Forum sehr viele Spammer unbemerkt und von mir unbeachtet
registriert und teilweise in den einzelnen Threads ihre Spam-Beiträge (russisch/engl./arabisch) gepostet.
Daraufhin wurden eine Reihe Maßnahmen eingeleitet, zur Abwehr von Spam.

Natürlich gibt es keine 100%ige Sicherheit, aber es wurden sehr viele “Spammer“ schon gelöscht“, “Spam-IP-
Adressen“ und “Spam-Email-Adressen“ blockiert, sowie am gestrigen Tage durch den Webadmin ein “Advanced-
BlockMod“ installiert, was tadellos arbeitet.

Da aber viele unserer mutigen Abgemahnten und Engagierten - für mich eigentlich lächerlich - sich mit
“IP-Anonymisierungstools“, “IP-Anonymisierungsdiensten“ sowie “Wegwerf-E-Mail-Adressen“ registrieren und
posten, werden IPs oder E-Mails, die sich auf der offiziellen Blackliste befinden - ab sofort gesperrt.

Das kann dazu führen, das man sich nicht registrieren, anmelden oder posten kann.

Ausweg: echte E-Mail und echte IP, oder als Spammer geblockt!

Ich kann Euch aber versichern, ich kenne noch keinen Forenuser, der nach Guantanamo verschleppt wurde -
weil er hier postete.

________________________________________

Steffen Heintsch für die Initiative AW3P

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E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de
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Der für die Spamabwehr genutzte AdvancedBlockMod nutzt Blacklisten. Aus meiner Admin-Erfahrung weiß ich, dass Blacklisten auch sogenannte "falsche Positive" enthalten können. Wenn jemand so unberechtigter Weise abgewiesen werden sollte, der melde dies bitte der Board-Administration.

WebAdmin


Zuletzt geändert von Admin am Samstag 18. Mai 2013, 20:10, insgesamt 2-mal geändert.

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The Grinch
BeitragVerfasst: Sonntag 19. Mai 2013, 09:23 
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Das Neuste von der Front unserer
"Morpheus"-Helden



Immer wieder lese ich in den diversen Verbraucherforen, das die BGH-Entscheidung
"Morpheus" jetzt der "GENIALE" und "EINZIGE" Ausweg wäre der Störerhaftung zu entfliehen.
Sicherlich eine sehr gute Entscheidung zum Thema Störerhaftung gegenüber minderjährigen
Kindern. Ohne Zweifel. Können wir uns schadlos in "Morpheus" Armen wiegen?


BGH "Morpheus", Was entscheidet "Morpheus"?

Mit dem Urteil ist lediglich durch die Bundesrichter die Rechtsfrage entschieden worden,
welche Anforderungen an die Überwachungspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen
Kindern zu stellen sind.


Welche Anforderungen?

BGH "Morpheus":
(...) über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
(...)

Stark vereinfacht, wenn man als AI sein minderjähriges Kind belehrt und Filesharing
verbietet, besteht kein Unterlassungsanspruch. Ergo = keine mod. UE. Natürlich immer zu
sehen im Gesamtpaket Zugangssicherung bzw. Prüfpflichten. Aber, keiner weiß, wie es
auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich vorliegend und wenn in welcher
Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lassen die Bundesrichter offen.


Welche zu erwartende zukünftige Auswirkungen
bzw. Folgen hat "Morpheus"?


In vergleichbaren Konstellationen werden die Instanzengerichte nunmehr festzustellen
haben, ob der Verstoß tatsächlich von einem Kind vorgenommen wurde und ob das Kind
entsprechend den vom BGH gestellten Anforderungen belehrt wurde. Hier wird regelmäßig
der Knackpunkt liegen, da erfahrungsgemäß Eltern ihre Kinder überhaupt nicht
belehren.

In der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" hat der BGH eine sehr rigorose Linie gegen
Filesharer eingeschlagen. Die sekundäre Darlegungspflicht verschiebt das Risiko, dass die
Ursache des Verstoßes nicht ermittelt werden kann, grundsätzlich in die Sphäre des
Anschlussinhabers. An dieser Linie ändert die neue "Morpheus"-Entscheidung nichts;
vielmehr lässt der BGH erkennen, dass er nach wie vor den Anschlussinhaber für
verpflichtet hält, zu dem konkreten Zustandekommen des Verstoßes Stellung zu nehmen.

BGH "Sommer unsere Lebens":
(...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte
Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich
ist.
(...)

BGH "Morpheus":
(...) Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach
Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht
eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete
Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.
(...)

Das heißt, ...

... in vergleichbaren Konstellationen werden die Instanzengerichte nunmehr festzustellen
haben, ob der Verstoß tatsächlich von einem Kind vorgenommen wurde und ob das Kind
entsprechend den vom BGH gestellten Anforderungen belehrt wurde. Hier wird regelmäßig
der Knackpunkt liegen, da erfahrungsgemäß Eltern ihre Kinder überhaupt nicht
belehren.



Fallbeispiele:


1. LG Köln vom 24.01.2013 (Az. 14 O 313/12)


LG Köln: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nach den Grundsätzen der
Haushaltsvorstandshaftung auf Schadensersatz



Auf der Webseite der Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" findet man nun ein aktuelles Beispiel,
wie es nicht geht. Zeigt es aber deutlich auf, dass wir zwar "stolz" auf unseren eigenen
Meinungen gegenüber der Rechtsprechung haben, aber nicht, dass wir auch wissen, was wir
letztendlich so tun.

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann für die Rechtsverletzung seiner minderjährigen
Stieftochter nach den Grundsätzen der Haushaltsvorstandshaftung verantwortlich sein, nach
einer Entscheidung des LG Köln vom 24.01.2013 (Az. 14 O 313/12). Der Inhaber eines
Internetanschlusses ist wegen einer Rechtsverletzung seiner zum Tatzeitpunkt minderjährige
Stieftochter zur Zahlung von Lizenzschadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten
verurteilt worden.

Die Stieftochter des Beklagten hatte innerhalb eines sogenannten Filesharing-Systems zum
Nachteil der von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Klägerinnen Tonaufnahmen widerrechtlich
öffentlich zugänglich gemacht und widerrechtlich vervielfältigt. Hierfür sah sich der
Beklagte nicht in der Verantwortung. Er hatte seiner Stieftochter, die mit ihm und ihrer
Mutter in einem Haushalt lebte, den Internetanschluss und den Rechner zur Verfügung
gestellt. Unter der Berufung auf die Entscheidung des BGH "Morpheus" vom 15.11.2012 (Az. I
ZR 74/11) und die Rechtsauffassung, dass ihn hinsichtlich seiner nicht leiblichen
Stieftochter keinerlei gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflichten treffen, hatte der
Beklagte die Abweisung der Klage beantragt. Nach seiner Auffassung bestünde auch kein
Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, da es allgemein bekannt sei, dass die
Film- und Musikindustrie ihre "Abmahnanwälte" nicht entsprechend dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz honorieren würde. Zudem sei hier lediglich eine 0,3 Gebühr
für ein Schreiben einfacher Art angemessen.

Dem folgte das Gericht nicht. Zwar greife eine Haftung gemäß § 832 Abs. 1 BGB im
Verhältnis des Stiefelternteils zum Stiefkind nicht ein und es sei auch nicht von einer
gegebenenfalls konkludenten vertraglichen Übernahme von Schutzpflichten gerade gegenüber
den Klägerinnen auszugehen, da es jedenfalls an einer Angebotsannahme für derartige
Schutzpflichten durch die Klägerinnen mangele. Allerdings hafte der Beklagte als
Haushaltsvorstand gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. allgemein BGH, LM § 823 Nr. 3 = BeckRS
1953, 31197893, vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1976, 133; anders OLG Düsseldorf, NJW-RR
1992, 857: Haftung des Stiefelternteils gemäß § 832 Abs. 2 BGB). Der Beklagte habe gegen
seine Pflichten als Haushaltsvorstand verstoßen, indem er es unterlassen hat, seine gleich
einem gemeinsamen Kind im Haushalt mit seiner Ehefrau lebende minderjährige Stieftochter
über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren, als er
ihr den Zugang zu einem in seinem Haushalt befindlichen internetfähigen Computer
ermöglichte. Eine solche Belehrung wäre nach Ansicht des Gerichts aus Gründen der
Rücksichtnahme auf die Interessen und die Rechtsgüter Dritter - der Rechteinhaber -
geboten gewesen, da - wie der Kammer aus zahlreichen ähnlich gelagerten Verfahren bekannt
ist - gerade bei Minderjährigen im Alter der Stieftochter des Beklagten Rechtsverletzungen
durch die rechtswidrige Teilnahme an Internettauschbörsen zu besorgen sind. Deshalb sprach
das Gericht den Klägerinnen einen Lizenzschadensersatzanspruch für 15 Tonaufnahmen in Höhe
von insgesamt 3.000,00 EUR zu.

Weiterhin hafte der Beklagte nach Ansicht des Gerichts gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch dem
Grunde nach auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Ansatz einer 1,3
Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV RVG sei nicht zu beanstanden. Bei dem Abmahnscheiben
handele es sich - wiederum im Hinblick auf die verschiedenen in Betracht kommenden
Haftungsgrundlagen - nicht nur um ein Schreiben einfacher Art gemäß Ziff. 2301 RVG. Der
Schadenersatzbemessung sei zu Grunde zu legen, dass die Klägerinnen ihren Anwälten das
Honorar nach den Vergütungssätzen des RVG erstattet haben. Der Einwand, tatsächlich
bestünde zwischen Klägerinnen und ihre Anwälten eine unwirksame Honorarvereinbarung,
welche die dafür bestehende Voraussetzungen des § 4a RVG nicht erfüllte, sei unerheblich.
______________________________________________________

Quelle: Webseite Raschlegal.de
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Knut Stenert
_________________________________________



2. LG Köln vom 02.05.2013 (Az. 14 O 277/12)


LG Köln, Urteil vom 02.05.2013 - 14 O 277/12

Hinweis: Quelle und Inhalt konnte nicht verifiziert werden!

Die 14. Zivilkammer am Landgericht Köln hatte einen dem BGH-Verfahren I ZR 74/12 Urteil
vom 15.11.2012 ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig.

Im Jahr 2007 hatte eine Ermittlungsfirma der Musikindustrie ein unerlaubtes Angebot von
407 Musiktiteln über die IP-Adresse der Beklagten fest gestellt. In der Folge einer
staatsanwaltschaftlichen Ermittlung hatte die zum Tatzeitpunkt 14-jährige Tochter der
Beklagten die Tathandlung eingeräumt.

Von wesentlicher Bedeutung war die Angabe der Beklagten, sie habe ihre Tochter gemäß den
Vorgaben des Bundesgerichtshofs im "Morpheus-Urteil" ausreichend aufgeklärt. Eine
Beweisaufnahme am 11.04.2013 mit der Befragung der Tochter der Beklagten als Zeugin konnte
jedoch nach richterlicher Sichtweise (und auch nach meiner persönlichen) diese Angabe
nicht bestätigen. Stark verkürzt beschrieben bestand die Aussage aus schlichten
"Erinnerungslücken". Wie aus dem Urteil hervorgeht sprach die Zeugin jedoch davon, ihr
älterer Bruder habe sie im Gebrauch des Internets unterwiesen (, was natürlich spannende
Fragen aufwirft, die der Beklagten selbst aber nichts helfen).

Antragsgemäß wurde daher die Beklagte zur Zahlung von 3.000,00 EUR Schadensersatz
verurteilt. Die klägerseits beantragten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.380,80 EUR
wurden angesichts der Titelanzahl auf 1.580,00 EUR (80.000,00 EUR Streitwert) reduziert.
Die Kosten des Verfahrens werden aufgeteilt: 85% trägt die Beklagte - 15% die Klägerinnen.

___________________


Was deutlich zeigt, es ist schon von Vorteil, das man nicht nur auf das "Morpheus Urteil"
verweist, sondern auch die Anforderungen kennt, sowie Einigkeit in den Aussagen besteht.


________________________________________

Autor: Steffen Heintsch
__________________________

_________________
E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de
_________________________________________________________________



Zuletzt geändert von Steffen am Sonntag 19. Mai 2013, 09:25, insgesamt 2-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Sonntag 19. Mai 2013, 19:46 
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Was gilt denn für Minderjährige? Oder wird womöglich was gegeneinander ausgespielt?
Zitat:
Für Minderjährige gilt:
bei einem Alter unter 7 Jahre: keine Haftung des Kindes
im Alter von 7 bis unter 18 Jahren: volle Haftung des Kindes, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt (Deliktsfähigkeit)

oder Morpheus
Zitat:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Inter-nettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Ver-pflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Inter-net (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maß-nahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Wer beurteilt das denn wirklich?
Was ist denn z.B. wenn das Kind erst 8 Jahre alt ist? Und ist es Aufsichtspflicht oder Überwachung oder erst "wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt"
Wie wird es unterschieden?

LG
Mistreaded

_________________
Die aktuelle Linkliste mit den Urteilen findet Ihr hier Linkliste zu den Urteilen

I am not a number. I am a free man.


Zuletzt geändert von Mistreaded am Sonntag 19. Mai 2013, 19:55, insgesamt 1-mal geändert.

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Gulli:News: Hamburger Abmahnkanzlei
erwirkt einstweilige Verfügung



Bild

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Fon: +43 1 23467638-506
Fax: +43 1 23467638-610
E-Mail: kontakt@gulli.com
Web: Gulli.com

..............................

Forenbetreiber Steffen Heintsch erhielt kürzlich vom Landgericht Berlin im Auftrag einer
bekannten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei eine einstweilige Verfügung. Im Vorfeld erging
eine Abmahnung wegen angeblicher Rechtsdienstleistungen und der Forderung, rufschädigende
Aussagen im Forum der Initiative "Abmahnwahn-Dreipage" zu entfernen. Die Abmahnkanzlei
will nicht als solche bezeichnet werden.

Die Kanzlei mit bester Lage in Alsternähe ist eigentlich auf Abmahnungen im Auftrag von
Erotik- und Pornounternehmen spezialisiert. Zahlreiche Juristen verbreiten immer wieder
Warnmeldungen über kostenpflichtige Schreiben, die von der Kanzlei S. und S. aufgrund von
Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen verschickt werden. Im Vorfeld hatte die
Kanzlei in eigener Sache Steffen Heintsch aus Wurzbach abgemahnt (gulli:News berichtete)
und forderte die Begleichung ihrer Kostennote in Höhe von 1.049,00 Euro.

Da Herr Heintsch auf keine der Forderungen einging, wurde am 25.04.2013 beim Landgericht
Berlin eine einstweilige Verfügung  (Az. 103 O 60/13) erwirkt. Spannend ist vor allem,
dass man den Abgemahnten nicht mehr dazu auffordert, von der Bezeichnung "Abmahnkanzlei"
Abstand zu nehmen. Diesen Teilbereich der Abmahnung klammerte man beim Landgericht Berlin
komplett aus. Der Forenbetreiber soll aber laut der einstweiligen Verfügung die Beiträge
im Forum entfernen, die nach Ansicht der Herren S. und S. eine Rechtsdienstleistung
darstellen und nur von Anwälten erbracht werden dürfen.

Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke hält die Begründung des Urteils für "nicht
nachvollziehbar". Bei den Postings handelt es sich nach Solmeckes Einschätzung um eher
allgemein gehaltene Rechtsausführungen, die "nicht hinreichend auf einen konkreten
Einzelfall bezogen sind. Von daher erscheint uns fragwürdig, ob hier wirklich eine
Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbracht wurde."

Auch wenn der Ausgang des Verfahrens völlig ungewiss ist, hat Steffen Heintsch Einspruch
gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Ob und in welchem Umfang die einstweilige
Verfügung berechtigt ist, wird aber erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt. Eine
Prüfung der Begründung fand beim Landgericht Berlin naturgemäß nicht statt.

Eine Abwanderung ins Ausland oder die Anonymisierung des Forenbetreibers lehnt Herr
Heintsch komplett ab. Er will weder den Standort seiner Webseiten verschieben und sich
auch nicht verstecken. Heintsch hofft auf eine grundsätzliche Klärung dieser
Fragestellung, weil von derartigen Ansprüchen zahlreiche deutsche Forenbetreiber betroffen
sind.

..............................

Quelle: Gulli:News

Bild

Autor: Lars Sobiraj
(freier Journalist und Querdenker)
Martinstr. 101
40223 Düsseldorf
Fon: +49 (0)211 - 23095390
Fax: +49 (0)211 - 23095391
Web: lars-sobiraj.de

..............................


Zuletzt geändert von Steffen am Montag 20. Mai 2013, 00:20, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Montag 20. Mai 2013, 14:16 
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Heintsch, where is your fucking problem!?


Nach meiner Abmahnung sowie EV durch die Hamburger Kanzlei Schulenberg u Schenk GbR fragte
mich Lars Sobiraj (- mittlerweile auch einige Interessierte -): Warum gehst Du nicht
einfach mit Deiner Webseite und Forum ins Ausland?

Where is your fucking problem!? Kein deutsches Recht; keinen Zwang, sich an irgendwelcher
Zensur, Gesetze und Bevormundung zu halten; kein Stress mit irgendwelchen Anwälten,
Richtern oder gar Strafverfolgungsbehörden ...



Bild


"Vita" Steffen Heintsch (AW3P):

25.04.2008
Abmahnung Internetseite: AW3P; Forum: AW3P
    Wer: RA Edel aus München (Steuerrecht - Straßenverkehrsrecht - Versicherungsrecht)
    Grund: Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
    Forderungen (21 Seiten): strafbewehrte UVE; AG (Gegenstandswert 25.000,00 EUR) 1,5 GG RVG:
    1.049,00 EUR
    Reaktion: RA Dr. Alexander Wachs; nichts unterschrieben; nichts bezahlt, verjährt

................

30.09.2009
Aufforderung zur Löschung diverser Beiträge im Forum AW3P
    Grund: Persönlichkeitsverletzung gegenüber Herrn Michael XXXXXXXX
    Wer: RA Zimmel aus Augsburg (Urheberrecht)
    Forderung: Löschung oder Editierung der streitgegenständlichen Postings
    Reaktion: Löschung nach Kenntnis

................

14.08.2010
Aufforderung zur Löschung diverser Beiträge im Forum AW3P
    Grund: Rechtswidrige Texte, unwahre Tatsachenbehauptungen, Manipulation des
    Besucherzählers im Forum - geschäftsschädigende Wirkung
    Wer: RA Zimmel aus Augsburg (Urheberrecht)
    Forderung: Löschung oder Editierung der streitgegenständlichen Postings
    Reaktion: Löschung nach Kenntnis

................

26.05.2010
Abmahnung Betreiber der Internetseite: AW3P
    Wer: Schertz, Bergmann RAe aus Berlin i.A. Scheffler (München)
    Grund: Persönlichkeitsverletzung, Verletzung Recht am Bild von Scheffler
    Forderungen: Strafbewehrte UVE; AG (Gegenstandswert 10.000,00 EUR) 1,3 GG RVG: 775,64 EUR
    Reaktion: RA Dr. Alexander Wachs; mod. UE; nichts gezahlt - Risiko Klage und -alle-
    Konsequenzen bewusst
    a) 29.06.2011 Strafanzeige Scheffler; STA Coburg, Az. 102 Js 6179/11
    Grund: Üble Nachrede (Anwalts Stalking, Betreiben eines anonymen Facebook Account)
    => 08.08.2011: Vorladung Polizei Kronach - Beschuldigtenvernehmung
    Reaktion: Aussage getätigt
    => 28.09.2011: STA Coburg
    Grund: Einstellung der Ermittlungen mangels öffentlichen Interesses
    b) 03.08.2011: AG Berlin Mitte, Az. 7 C 176/11
    Grund: Hinweisbeschluss zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens
    => 14.12.2011: Anerkenntnis, Urteil Az. 7 C 176/11;
    Höhe: 651,80 EUR
    => 27.02.2012: Kostenfestsetzungsbeschluss Anerkenntnisurteil Az. 7 C 176/11
    Höhe: 227,50 EUR
    Reaktion: Mitteilung über die wirtschaftliche Lage
    => 27.04.2012: Pfändungsbeschluss über Pfändung der Domain AW3P
    Höhe: 943,22 EUR
    Reaktion: Bezahlung durch RA Dr. Alexander Wachs; Ratenzahlungsvereinsbahrung mit RA Dr.
    Alexander Wachs (monatliche Kleinstrate 30,00 EUR)

................


Bild


................

21.10.2010
Aufforderung
    Grund: Verletzung Markenrecht (Wort/Bildmarke DE302009017918 sowie Wortmarke
    DE302009017917)
    Wer: RA Dr. Reber aus München (Urheberrecht)
    Forderung: Löschung oder Editierung des Kanzleinamens im Forum bzw. des entsprechenden
    Thread
    Reaktion: Änderung des Kanzleinamens im Forum nach Kenntnis (war gerade im Urlaub an der
    Nordsee)

................

13.07.2012
Abmahnung AW3P
    Wer: RA Nagel aus Augsburg (Urheberrecht)
    Grund: unlauterer Wettbewerb,
    Forderungen: strafbewehrte UVE; Löschung einer Aussage
    Reaktion: Zurückweisung der Abmahnung

................

15.11.2012
Abmahnung Steffen Heintsch
    Wer: RA Dr. Werner aus Schwäbisch Gemünd (Strafrecht - Verkehrsrecht - Versicherungsrecht)
    i.A. RA Hechler aus Schwäbisch Gemünd
    Grund: Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; falsche Aussagen in einer E-Mail;
    Unerlaubte Zusammenstellung von Unterlassungserklärungen
    Forderungen: strafbewehrte UVE; AG wurde angekündigt, aber nicht thematisiert
    Reaktion: Ignored

................

02.04.2013
Aufforderung per E-Mail
    Wer: RAe Schulenberg & Schenk (Urheberecht) i.A. Kanzlei Schulenberg & Schenk GbR aus
    Hamburg
    Grund: Wettbewerbsverstoß, unerlaubte Rechtsdienstleistungen; Rufschädigung; Nennung des
    Kanzleinamens
    Forderungen: Beseitigung der Verstöße innerhalb 7 Tage
    Reaktion: Zurückweisung der Forderungen per E-Mail
    a) 03.04.2013
    Abmahnung AW3P
    Wer: RAe Schulenberg & Schenk (Urheberecht) i.A. Kanzlei Schulenberg & Schenk GbR aus
    Hamburg
    Grund: Wettbewerbsverstoß, unerlaubte Rechtsdienstleistungen; Rufschädigung; Nennung des
    Kanzleinamens
    Forderungen: strafbewehrte UVE; AG (Gegenstandswert 25.000,00 EUR) 1,5 GG RVG: 1.049,00
    EUR
    Reaktion: Ignored
    b) 08.04.2013
    Aufforderung per E-Mail
    Grund: Korrektur bzw. Ergänzung eines Artikels auf AW3P innerhalb 24h
    Reaktion: Ablehnung, da Rechtliche Belehrung der Kanzlei Schulenberg & Schenk GbR
    vorliegt, das der Inhalt des E-Mail-Verkehr nicht veröffentlicht werden darf.
    c) EV LG Berlin vom 25.04.2013, Az. 103 O 60/13
    Grund: Unerlaubte außergerichtliche Rechtsdienstleistung
    Forderung: Untersagung mittels Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 EUR -
    ersatzweise Ordnungshaft
    Reaktion: Beauftragung RA Dr. Alexander Wachs hinsichtlich Widerspruch

................

Hinweis:
    Diverse Anrufe, E-Mails, Faxe von anderen Rechtsanwälten bzw. Logfirmen nicht mit
    eingerechnet.

................


Sicherlich wäre Deutschland froh, insbesondere unter dem Aspekt Deutschem Wort- und
(Recht-)Schreibgut, wenn ich außerhalb Hoste und Poste.


.-:;


Ich wurde im Dezember 2006 abgemahnt wegen einem Urheberrechtsverstoßes über ein
P2P-Netzwerk und aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Viele wissen es nicht oder haben es vergessen, das es Anno2005 noch keinerlei fundierte
Informationen gab, wie man sich verhalten könnte, oder was ist eine Abmahnung überhaupt.
Mein Ziel, wie von damals vielen ehrenamtlichen Engagierten (leider hat sich das dato
geändert) - man sollte ein "Brockhaus für Abgemahnte" erstellen. das es sich dann
verselbstständigt hat eine Webseite 04/2007 (über 2 Mill. echte Besucher), ein Forum
04/2007, ein Blog 10/2010, diverse Musterschreiben und Wegweiser usw. konnte ich nicht
ahnen. Sicherlich spielte auch eine Rolle mit, das ich einen schwierigen Charakter habe,
meine (Ex-)Frau und ich wenig Erfahrungen im Umgang mit Geld, sowie durch meine jahrelange
Alkoholsucht bis 2004 menschlich in großen Tiefen versank. Es war jetzt das erste Mal in
meinen Leben, was ich richtig mache und anderen nicht damit schade! Natürlich spielt auch
dieses ganze begründete und unbegründete Gängelei der Forenbetreiber eine Rolle mit. Sehr
viele wollen viel und legitim abmahnen, aber man soll ja nicht öffentlich darüber
berichten und noch Namen und Zahlen erwähnen. Und natürlich gleich gar nicht, das man
damit sehr viel Geld verdienen kann. Übrigens mittlerweile alle.

Vielleicht ist es für manche theatralisch wenn ich schreibe; Ich gehe lieber für meine
Ideale in Ordnungshaft! Aber, sollte man im Leben immer nur der einfachen,
unkomplizierten, risikolosen Weg nehmen, oder den steinigen bzw. mit Hindernissen voll
gespickten? Natürlich könnte ich es wie z.B. "loggi-leaks.info" bewerkstelligen, einen
Sponsor finden oder Geld in die Hand nehmen, einen außerhalb Deutschland befindlichen
Webhoster finden, dann über "WhoisGuard" den Webadmin, Anschrift, Server so wählen, das
man über "Whois" keine Auskunft über meine Person erhält, und eine Software für ein Forum
kaufen/kaufen lassen. Dann wird die Seite anderes benannt, vlt. "AWDP" ("Abmahnwahn
Deutschland Page").

Könnte ich! Mache ich aber nicht, schon in Hinblick auf andere Forenbetreiber in DE!

"Ich bin ein Idealist. Ich weiß nicht, wohin ich gehe, aber ich gehe -meinen- Weg."
Carl Sandburg (1878-1967), amerikanischer Autor und Historiker

_________________________________


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Autor: Steffen Heintsch
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E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de
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Der folgende 2 User wollen Steffen Danke sagen fuer seinen Beitrag:
mrpinkeyes, Plüschpantoffel
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dddr:;
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BeitragVerfasst: Dienstag 21. Mai 2013, 08:52 
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wow.... steffen, ich bin total begeistert über dein Durchhaltevermögen!!! weiter so!


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BeitragVerfasst: Dienstag 21. Mai 2013, 09:59 
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Registriert: Sonntag 7. November 2010, 16:17
Beiträge: 85
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Danke bekommen: 0 mal
Heute auf Shortnews gelesen...


http://www.shortnews.de/id/1027654/berl ... ener-sache

Toi toi toi...

jetzt ist noch mehr Aufmerksamkeit drauf


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BeitragVerfasst: Dienstag 21. Mai 2013, 10:24 
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Registriert: Samstag 7. März 2009, 00:56
Beiträge: 4894
Wohnort: Wurzbach
Danke gegeben: 8 mal
Danke bekommen: 40 mal
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Thx, und wenn nicht, hoffe ich zumindest, das ich ab und zu ein Paket / Brief
erhalte, und wenigsten 2 Leute vorm Block zum Geburtstag singen.

    Schmalszstulle35: Wann kommt der Dicke wieder?
    Honigbrot76: Noch 4 mal singen!

VG Steffen

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Zuletzt geändert von Steffen am Dienstag 21. Mai 2013, 10:25, insgesamt 1-mal geändert.

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