Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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wombat
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#5331 Beitrag von wombat » Dienstag 12. Oktober 2010, 15:25

hallo, ich hab mal noch ein paar fragen zu dem ganzen abmahnwahnsinn.

1.)
hat jemand vielleicht ahnung wie das mit der überwachung der tauschbörsen funktioniert? wenn ein album oder film abgemahnt wird heißt das, dass die loggerbude das gesamte p2p netzwerk überwacht oder sind die nur auf bestimmten seiten aktiv?

2.)mir leuchtet das mit dieser störerhaftung nicht richtig ein. ich verstehe das so: wenn der AI glaubhaft macht das er die angebliche rechtsverletzung nicht begangen hat und sein w-lan gesichert ist kann er für die vorgeworfene rechtsverletzung nicht verantwortlich gemacht werden? der einzige beweis den die abmahner haben ist ja eine ip adresse die angeblich zu einem bestimmten zeitpunkt einem anschluss zugeordnet war. wie können die dann behaupten, das der AI der verletzer war? es müsste da, sollte es mal vor gericht gehen und der AI gibt die angebliche rechtsverletzung nicht zu ja "nur" noch um die störerhaftung gehen?die aber mit den richtigen argumenten von einem guten anwalt zurückgewiesen werden kann?

3.) man liest ja ,das manche abmahner auch inkassobüros beauftragen. nun ist es ja so, das ein inkassobüro keine rechtliche handhabe besitzt die forderung auch aussergerichtlich durchzusetzen. warum geben die abmahner da geld aus und beantragen nicht gleich einen mahnbescheid oder gehen vor gericht um ihre angeblich berechtigten und beweissicher dokumentierten forderungen durchzusetzen? haben die angst vor einem urteil das nicht zu deren gunsten ausfällt? bei so hohen jahresumsätzen die da gemacht werden kann ich mir nicht vorstellen, das es denen um die gerichtskosten geht die vorher vom kläger zu zahlen sind.

ich musste meine gedanken unter "leidensgenossen" mal loswerden und hoffe auf eure antworten.danke. gruß wombat

zuendel
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5332 Beitrag von zuendel » Dienstag 12. Oktober 2010, 20:51

Hi,
zu 1.)
Die Logger suchen die Dateien genauso wie all die anderen p2p Benutzer, meist auf bekannten Seiten, laden die Dateien runter und schauen ob es sich um die Gesuchten handelt. Daher kommt mMn auch die Aussage ...wurde komplett runtergeladen und geprüft...
Danach findet das eigentliche Loggen statt.
Die Logger-Software fragt die ed2k und bittorent Server nach den IP Adressen, die die gesuchte Datei bereitstellen, sprich runterladen. Beim eMule kann die Software nach den diesem ed2k-Klient bekannten Anderen, die die Datei zur Verfügung stellen, fragen. Das soll dem Netzwerk höhere Geschwindigkeit und bessere Verfügbarkeit bringen, hilft aber auch den Loggern.
Beim bittorent ist es etwas anders, aber auch hier müssen nur die Tracker angezapft werden.
Ob man tatsächlich geloggt wird ist eher Glückssache, die Chancen steigen aber wenn man
- Links auf die Dateien auf bekannten Seiten nimmt,
- Hochverfügbare Dateien saugt, da der Bekanntschaftsgrad dieser Dateien steigt,
- Zu einem größeren Server/Tracker Verbindung aufbaut
- und Weitere, die mir jetzt nicht einfallen

MfG,
zuendel

atrox
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5333 Beitrag von atrox » Dienstag 12. Oktober 2010, 20:58

@wombat

zu 1.) Einfach mal scharf nachdenken. Kleiner Denkanstoß: Zeit ist Geld!

zu 2.) Die "Störerhaftung" ist das Ergebnis jahrelanger Gehirnwäsche. Ähnlich wie bei Kaffee oder Tabak - schmeckt eigentlich
zum Kotzen, aber die Werbung redet eimen solange ein "das Zeug iss geil", bis man's selber glaubt. :ew

zu 3.) Jedes (für DIE) negative Urteil bedroht das Geschäftsmodel Abmahnung. Von da her........ .


;9/

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5334 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. Oktober 2010, 10:51

wombat hat geschrieben:2.)mir leuchtet das mit dieser störerhaftung nicht richtig ein. ich verstehe das so: wenn der AI glaubhaft macht das
er die angebliche rechtsverletzung nicht begangen hat und sein w-lan gesichert ist kann er für die vorgeworfene
rechtsverletzung nicht verantwortlich gemacht werden? der einzige beweis den die abmahner haben ist ja eine ip adresse
die angeblich zu einem bestimmten zeitpunkt einem anschluss zugeordnet war. wie können die dann behaupten, das der AI
der verletzer war? es müsste da, sollte es mal vor gericht gehen und der AI gibt die angebliche rechtsverletzung nicht
zu ja "nur" noch um die störerhaftung gehen?die aber mit den richtigen argumenten von einem guten anwalt zurückgewiesen
werden kann?
Keine Angst, da haben viele Probleme mit! Viele erkennen nicht, oder wollen (strategisch-taktisch-technisch) nicht erkennen, ihre
Aussagen und Bedeutung für einen Abgemahnten. Ich versuche es einmal, kurz zu machen (auch, wenn es mir schwer fällt).

Die Ausgangslage ist doch die, dass irgendeine bekannte/unbekannte Person X in einer Internet-TB, unter Verwendung einer IP-Adresse Y,
ein urheberrechtlich geschütztes Werk herunterlädt und/oder/bzw. anbietet.

Rechtsnormen:
  • Strafbarkeit richtet sich nach § 106 UrhG (schützt dem Rechteinhaber vor unerlaubten Eingriffen in seinen Verwertungsrechten
    (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe).

    Herunterladen (Download) von urheberrechtlich geschützten Werken
    - §§ 15 Abs. 1. 16 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG – unerlaubte Vervielfältigung (rechtswidrig hergestellt; öffentlich zugänglich gemachte
    Vorlage)

    Anbieten (Upload) von urheberrechtlich geschützten Werken
    - § 19a UrhG – öffentliches Zugänglichmachen i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG – öffentliches Zugänglichmachen ohne Erlaubnis des
    Rechteinhabers (RI).

Resultierend aus diesem Rechtsverstoß, hat der verletzte Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter, einen,
  • Unterlassungsanspruch
    (a) Unterlassungserklärung (§ 97 I UrhG)
    (b) Bei Berechtigung, Bezahlung der anwaltlichen Gebühren (alt: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), neu: § 97a I UrhG) und
  • Schadensersatzanspruch
    (a) Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Bezahlung des Schadensersatzes (§ 97 II ff. UrhG).
Wir befinden uns jetzt im Zivilrecht. Das bedeutet:
da mihi factum, dabo tibi jus – Gib mir Fakten (Tatsachen), ich gebe Dir das Recht! oder besser gesagt:
Zivilrecht = Gleichheitsrecht
Jeder (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.

Jetzt haben wir beim Filesharing i.V.m. Urheberrechtverstößen das Problem, dass der wahre “Täter“ (bekannte/unbekannte Person) nicht
als natürliche juristische Person ermittelbar ist. Warum? Durch die von ihm benutzte dyn. IP ist nur zum jetzigen Zeitpunkt der Provider,
im Ergebnis des Auskunftsverfahrens der Anschlussinhaber (AI) feststellbar.

Jetzt sagen die einen:
“Na und, das ist ja sein Problem, hat er eben Pech (Prinzip Moral)“,
die anderen:
“Es darf niemand Recht verletzen - ohne Strafe (Prinzip Verbot)“.
Albert Einstein:
“Die Relativitätstheorie ist eigentlich ganz einfach zu verstehen. Besagt sie doch, dass der Verlauf der Zeit, abhängig ist vom Standpunkt
des Betrachters im Raum. Als Beispiel. Der Verlauf der Zeit hängt empfindlich davon ab, auf welcher Seite der geschlossenen Klotüre, man
sich befindet.“
Störerhaftung ist, die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Und hier ist es egal, ob der AI es selbst gewesen ist oder nicht! Viel Abgemahnte und Engagierte verleugnen diesen Teil.

Das bedeutet, dem Abmahner/Kläger obliegt zwar die Beweislast, dass die Rechtsverletzung, vom Anschluss des Inhabers ausgegangen ist (ich
betone: vom Anschluss aus). Da wir uns im Zivilrecht befinden, hat jede Partei (Abmahner wie Abgemahnter) das gleiche Recht, die für ihn
günstigen Argumente vorzutragen und diese zu beweisen. Der Abgemahnte/Beklagte hat in der sekundären Darlegungslast zu beweisen, wie er
seinen Internetzugang abgesichert hat. Hier wird man öfters über den Begriff: Substantiierter Vortrag, stolpern.

Substantiierung:
Als Substantiierung bezeichnet man die Detailliertheit mit der ein Vortrag erfolgt. Je detaillierter ein Vortrag erfolgt, so substantiierter
ist dieser Vortrag auch. Diese Substantiierung führt zwischen Kläger und Beklagtem zu einer Wechselwirkung. Soweit sich die eine Partei mit
einem groben Vortrag begnügt, kann sich die andere Partei ebenfalls zunächst mit pauschalem Bestreiten oder zumindest mit nur grobem
Vorbringen begnügen.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Ergo
1. Es gibt keine Beweise, dass der AI der Täter ist.
2. Wenn der AI nicht gesteht, könnte niemand zur Rechenschaft gezogen werden
3. Rechtssystem würde ins Leere laufen.

Die Störerhaftung wurde ja auch nicht für Filesharing erfunden, sonder existiert schon geraume Zeit - BGH-03.02.1976-VI ZR 23/72.

Grundtenor:
Man kann Störer (nach § 1004 BGB) sein - ohne Täter, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitwirkt hat.

Wichtig:
Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.

Fazit:
Ein: Ich bin Unschuldig/Schuldig; ich war es/war es nicht - ist letzt endlich für die Störerhaftung nicht von Interesse. Denn wenn der AI
seine Aufsichts- und Prüfpflichten verletzt, kann er zumindest als Störer (AG) haftbar gemacht werden.

Gerecht/Ungerecht, wie gesagt, ist Ansichtssache.

..................................................................

Deshalb ist das A+O:
  • 1. Für den Abgemahnten
    - Mod. UE + nicht zahlen - schweigende Verteidigung, keine Zusatzschreiben oder Benennungen (keine zusätzlichen Argumente für die Gegenseite).
    2. Für einen Beklagten
    - nur mit Fachanwalt
    - Schwerpunkt: Zugangsabsicherung.
Wer die Realität verleugnet - verliert oder vergleicht (was letztendlich dasselbe ist)!

VG Steffen

wombat
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5335 Beitrag von wombat » Mittwoch 13. Oktober 2010, 17:40

hallo,
vielen dank für eure ausführlichen antworten.

ich hab mir mal in ruhe die gerichturteile durchgelen und da ist mir aufgefallen, das die gerichte bei der bemessung des streitwertes sehr unterschiedliche aussagen treffen. wie kommt das zustande? in halle wird für einen film ein streitwert von 1200 euro angesetzt und in hamburg z.b 30000 euro? ein aktuelles musikalbum mal mit 3000 euro und woanders mit 20000 euro? der streitwert wird demnach in das ermessen eines richters gestellt? wenn man pech hat landet man bei einem der 20000 euro zugrunde legt und der abgemahnte dann daraus die gebühren zahlen muss sollte er verlieren? das kann doch nicht wahr sein. hat das bgh urteil vom mai 2010 überhaupt ein positives signal für die abgemahnten gesendet? dort hätte ja die deckelung der abmahnkosten auf 100 euro beschränkt werden sollen nun findet das aber keine anwendung weil sich die abmahner immer damit rausreden das es kein einfach gelagerter fall für sie ist. wann ist denn für die ein fall einfach gelagert ich denke wohl überhaupt nicht! es wird höchste zeit das hier mal ein grundsatzurteil gesprochen wird was am ende nicht mehr fragen als antworten gibt! ich würde ja meinen, wenn man verklagt werden sollte müsste man die sache wieder durch alle gerichtlichen istanzen boxen um endlich klarheit zu bekommen. wenn da nur die kosten für den abgemahnten nicht nicht wären! aber mit einem urteil mit dem alle abgemahnten etwas anfangen können würde ja das ganze geschäftsmodell abmahnung zusammenbrechen.
gruß wombat

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5336 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Oktober 2010, 00:11

Warnung vor betrügerischen Abmahn-E-Mails unter Missbrauch
des Namens des Rechtsanwaltes Florian Giese aus Hamburg


Donnerstag, den 14.10.2010



Giese Rechtsanwälte
Rechtsanwälte Hans J. Giese und
Florian Giese
Borsteler Chaussee 17-21
22453 Hamburg
Deutschland

Telefon +49 (0) 40 422 88 00
Telefax +49 (0) 40 422 69 27

Internet: www.rechtsanwalt-giese.de
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-giese.de

...............................................................................................

Hamburg, Hinweis und Mitteilung vom 13.10.2010


Die Kanzlei Giese Rechtsanwälte in Hamburg und speziell RA Florian Giese stehen nicht im Zusammenhang mit den
betrügerischen E-Mails, welche angeblich im Auftrag der Firma Videorama GmbH wg. Urheberrechtsverletzung in
Filesharing-Netzwerken versendet werden.

Weder hat die Firma Videorama GmbH hier einen solchen Auftrag erteilt, noch sind durch RA Florian Giese unter
der E-Mail Adresse giese@rechtsanwalt-giese.info oder zahlung@rechtsanwalt-giese.info derartige Mails versendet
worden. Auch ist weder die Kanzlei Giese noch RA Florian Giese Inhaber der Domain:
rechtsanwalt-giese.info.

Derartige bei Ihnen eingegangene E-Mails mit dem Betreff "Ermittlungsverfahren gegen Sie" brauchen von Ihnen
daher nicht beachtet werden!

Ich danke für Ihr Verständnis
Rechtsanwalt Florian Giese




Auszug aus den betrügerischen E-Mails



Betreff: Ermittlungsverfahren gegen Sie ...


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jim_panse
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5337 Beitrag von jim_panse » Donnerstag 14. Oktober 2010, 09:30

Ist es nicht völlig egal welches Gericht die Beschlüsse erlässt? Das Ergebnis ist doch immer gleich.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5338 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Oktober 2010, 10:27

Baxter hat geschrieben:[...]Das finde ich persönlich schade, denn ausgerechnet im Auskunftsverfahren werden unsere Grundrechte
eingeschränkt.[...]
[...]D.h.: Es ist weder egal (Willkür bei Grundrechteinschränkungen hat noch NIE gut getan, da kann man
sogar die dt. Geschichte bemühen), noch ist das Ergebnis immer gleich! [...]
Mir wird immer nachgesagt, dass ich nichts raffe, wie auch hier. Was möchtest Du mit einer Diskussion
über die Gestattungsanordnung erreichen? Es gibt Dir jeder, sogar der Gesetzgeber:
Ҥ 101 X UrhG. Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“, Recht.
Es erfolgt eine Abwägung der Interessen zw. den Verletzer und dem Verletzten.
Verletzer 	                               Verletzter
Informationelle Selbstbestimmung                      Eigentumsrecht
Schutzwürdigkeit der persönlichen Daten
Art. 1 Abs. 1 GG                                      Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 2 Abs. 1 GG                                      Art. 12 Abs. 1 GG
                                                      Art. 14 Abs. 1 GG
Es wurde einmal, zugunsten des Verletzten entschieden, und die Grundlage geschaffen, dass der Verletzte
die Berechtigung der Abmahnung nachweisen muss.


:op

Bushido zu Pro7 Castingsendungen

"Die nimmt doch keiner ernst. Ich überlege mir gerade, ob ich ,Popstars' anzeigen soll - weil ich mich
von der Sendung in meiner menschlichen Intelligenz beleidigt fühle.
"

Der STA wird sicherlich die Ermittlungen einstellen oder gar nicht erst Aufnehmen aufgrund fehlenden
Tatbestandes. Denn wo anscheinend nichts ist, kann auch nichts beleidigt werden. :,:

VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5339 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Oktober 2010, 12:34

AW3Page im Gespräch mit dem LG Köln

Freitag, den 15.10.2010


Hier können Sie den Inhalt des ersten Interview nachlesen:
Landgericht Köln, Interview vom 08.05.2010




Kurzes Biogramm des Gesprächspartners:


Bild Dr. Dirk Eßer
Vorsitzender Richter und Pressesprecher
44 Jahre; seit 1997 Richter in Köln; derzeit Vorsitzender einer Strafkammer und seit 2007
Pressesprecher des Landgerichts


AW3Page: Sehr geehrter Herr Dr. Eßer. Vielen Dank, dass Sie erneut Zeit gefunden haben, ausgewählte Fragen
rund zum und über den Auskunftsbeschluss nach § 101 IX UrhG zu beantworten.
Immer wieder ist die Zuständigkeit ein Thema von kontroversen Diskussionen von Juristen und Nichtjuristen.

Im § 101 IX UrhG, heißt es:
[...]Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete
seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich
zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.[...]

Auffällig ist, am Beispiel der Telefónica O2 Germany GmbH & Co, das die eine abmahnende Kanzlei von München
an das LG Bielefeld geht und eine andere von Frankfurt ans LG München. Kritiker meinen dagegen, dass wie das
OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.01.2009 – Az. I-20 W 130/08) es entschieden hat, Auskunft nur am Niederlassungsort
zu erteilen sei.

Ist die Beantragung über Beauskunftung nach § 101 IX UrhG an einem festen Ort, wie dem Hauptsitz des Providers
gebunden oder ist es nicht relevant und was hat hier ein Gesetz über Familiensachen (§ 49 FamG) zu suchen?


Dr. Eßer: Für uns hat sich diese Frage noch nicht gestellt. Wir sind für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk Köln,
damit auch für Bonn und deswegen unzweifelhaft für die gegen die Deutsche Telekom, die in Bonn ihren Sitz
hat, ...



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lynx
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5340 Beitrag von lynx » Samstag 16. Oktober 2010, 23:14

Sony mahnt Besteller von PS3 jailbreak USB Sticks ab : http://winfuture.de/news,58848.html
Ist das ein riesiger Bluff von Sony?Immerhin können dieses Sticks im Lieferzustand gar nichts,es ist noch nichteinmal Software dabei


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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5342 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. Oktober 2010, 11:47

Die Regensburger Log-Spatzen:
Neue Besen kehren (nicht) immer gut!


Sonntag, den 17.102010

Besonders als eingefleischter Technikmuffel, aufgrund des brisanten Inhaltes sowie mit dem vorliegenden öffentlichen Interesse, habe ich
lange nachgedacht, was man wie schreiben könnte. Princess15114, Baxter & Co. KG werden sicherlich emporjubeln mit den Worten: “Das
habe ich doch schon immer gesagt“, anderseits ist und muss man es, als einen durch Zufall aufgedeckten Einzelfall werten.

Aber der Reihe nach.

Herr X wird durch die Regensburger Kanzlei U+C Urmann + Collegen, Rechtsanwälte, im Auftrag der Koch Media GmbH abgemahnt.
Der Vorwurf, Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung sowie Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Herr X
soll (beweissicher dokumentiert) das urheberrechtlich geschützte Filmwerk “Outlander“, unerlaubt in einer P2P-Tauschbörse heruntergeladen
und angeboten haben.

Log-Firma/Log-Daten

BHIP reliable Netservices
Am Striegelhof 01
D-93142 Maxhütte-Haidhof

GF: Florian Blischke (Inhaber Beamer-Leih; http://www.beamer-leih.de)
Software: “Seeder Seek“

Log-Datum: Februar 2010
Originalname: Koch Media - Outlander
P2P-Name: Outlander%20German%202008%20Ac3%20Dvdrip1.avi

Forderungshöhe: EUR 650,00

Herr X verstand die Welt nicht mehr. Zwar war die Tauschbörsensoftware eMule installiert und genutzt, aber es ist ja nicht illegal, da es viel
Anwendungen (z. B. Linuxdistributionen) gibt, die frei erhältlich und tauschbar sind. Sicher war nur eines, den Film “Outlander“, wurde in
keinem Fall heruntergeladen bzw. angeboten. ...

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thossa
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5343 Beitrag von thossa » Montag 18. Oktober 2010, 10:49

Der Berliner Tagesspiegel berichtet heute in einem schlecht recherchierten Artikel von der Problematik und der Rechtsanwalt Hauke Scheffler kommt zu Wort. Seine Taktik: erst nach der ersten Mahnung zahlen, dann würde man von weiteren Abmahnungen verschont werden. Unerwähnt ist, dass Herr Scheffler dann eine Rechnung schickt, die sich auf das ca. dreifache dessen beläuft, was der Abgemahnte an den Rechteinhaber gezahlt hat. Im Übrigen wird die Minderjährigenproblematik nicht bzw falsch dargestellt.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/nur-e ... 59986.html

napsugar
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5344 Beitrag von napsugar » Montag 18. Oktober 2010, 11:17

Hallo allerseits,
vielen Dank erstmal an alle, die sich hier engagieren und die vielen Informationen bereitstellen!
Nach dem gestrigen Beitrag zur fehlerhaften Beweissicherung habe ich wieder meine Abmahnung herausgeholt und erneut unter die Lupe genommen, dank diesem Forum verstehe ich jetzt den Juristenkram etwas besser.
Und nun ist mir etwas aufgefallen:
In meinem Abmahnschreiben geht es um ein Lied von einer Gruppe aus der Sammlung Vol.x
In dem Beschluss des Landgerichts Köln steht aber die gleich Gruppe Vol y, auf der CD y (nach Amazon) ist aber das abgemahnte Lied gar nicht drauf. Wie es mir scheint ist hier ein Fehler passiert. Könnte dieser Fehler eine Bedeutung haben?
Vielen Dank im Voraus!
napsugar

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5345 Beitrag von napsugar » Montag 18. Oktober 2010, 13:29

Danke Grazer57!
In der Abmahnung wird auf das Aktenzeichen des Beschlusses (mit Vol.Y) hingewiesen.
Also die Aktenzeichen sind gleich. Der Beschluss bezieht sich aber offensichtlich auf ein anderes Vol.

Schreibe ich jetzt einfach (4 Wochen nach Abgabe der mod. UE) an die Kanzlei oder warte ich lieber, bis sie sich das nächste Mal melden?

nur mod.UE Nö ich nicht

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5346 Beitrag von napsugar » Montag 18. Oktober 2010, 14:37

Ja das hab ich wohl, dieser Fehler ist mir erst jetzt aufgefallen.
Ich werden Steffen anrufen.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5347 Beitrag von Steffen » Montag 18. Oktober 2010, 17:58

Werk, Musikwerk oder doch Tonaufnahme?

18.10.2010


In der letzten Woche kam es zu Ablehnungen der mod. UE durch die Kanzlei Nümann und Lang - Rechtsanwälte aus Karlsruhe.

Auszug:
Bild

Mit der Kanzlei Nümann und Lang - Rechtsanwälte wurde heute telefonisch Kontakt aufgenommen, man war aber zu keiner
Stellungnahme bereit.

In Absprache mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, informiert der Anbieter bzw.
Bereitsteller des Musterschreibens einer mod. UE, was folgt


1. die engagierten Mitstreiter werden aufgerufen, hier zukünftig mehr Fingerspitzengefühl an den Tag zu legen. Der Anbieter des
Musterschreibens wird in Absprache mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs immer angemessen reagieren und seiner Verantwortung
gerecht werden.

2. Alle engagierten Mitstreiter und Neuabgemahnten sollten sich, bevor man das Musterschreiben empfiehlt bzw. das Musterschreiben
anwendet, die rechtlichen Belehrungen und Nutzungshinweise durchlesen und verinnerlichen. Hier können, wie auch am Beispiele
letztes Wochenende - Fehler vermieden werden.

Auszug:
[...]Das Musterschreiben einer mod. UE (Seite 1) ist ein Entwurf. Diesen müssen Sie an Ihren konkreten Fall anpassen. Für eine
gedankliche Hilfestellung werden nachfolgend, mögliche Konstellationen aufgezeigt. Sollten Sie Unklarheiten haben bei der Bestimmung
von Adressen oder der konkreten Bezeichnung des streitgegenständlichen Werkes, orientieren Sie sich an den Vorgaben im Abmahnschreiben,
insbesondere der Angaben im Entwurf der beigefügten UE.[...]

[...]Beachte!
Es kommt auf eine konkrete Bezeichnung des streitgegenständlichen Werkes an. [...]


Bild


Fiktives Beispiel:

I. Muster einer originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Auszug)

Bild

II. Muster einer mod. UE (Auszug)
[...]gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma

David Vogt c/o Nümann + Lang, Rechtsanwälte, Kriegstr. 45, 76133 Karlsruhe,

- nachfolgend “Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der
Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu
überprüfende Vertragsstrafe, zu unterlassen,

das geschützte Musikwerk “Schöne neue Welt“,

ganz oder Teile daraus,[...]

Ob man in diesem fiktiven Fall, die Anrede Herr mit einschreibt oder nicht, ist nicht relevant. Aber die Adresse muss vollständig sein - wie
in der originalen UVE angegeben.
Wenn in der originalen UVE die Spezifizierung mit - Musikwerk - erfolgte, dann darf halt nicht - Tonaufnahme - verwendet werden!

3. Alle Betroffenen mit einer Ablehnung der mod. UE sollten, unter Beachtung der Nutzungsbedingungen, eine neue mod. UE abgeben.


Mit freundlichen Grüßen


Für die Initiative AW3Page - Steffen Heintsch
Bereitsteller des Musterschreibens einer mod. UE

johnny
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5348 Beitrag von johnny » Montag 18. Oktober 2010, 19:11

Hallo, habe mich extra mal angemeldet, um mein Problem zu schildern. Hoffe ich bin hier richtig. :hl

Und zwar habe ich ende September ein Abmahnschreiben, wegen eines heruntergeladenen Filmes von der Anwaltskanzlei "xxxxxxxx" bekommen.

Anfangs war ich voller Panik und wusste (als Auszubildender) nicht was ich machen sollte. Einen Tag später habe ich es dann meinen Eltern erzählt und bekam natürlich hilfe von ihnen. Am Montag darauf bin ich dann zum Anwalt gegangen und der hat dann ein Anschreiben aufgesetzt, dass ich den Film nicht heruntergeladen hätte (habe ich aber) und ich mich als Auszubildender dazu verpflichten würde, die Strafe von xxx,xx € zu bezahlen, wenn ich denn die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben würde. Mein Anwalt hat es dann so hingestellt, dass ich als Auszubildender mit 310€ Lohn nicht die "nötigen Mittel" habe, um die Strafe zu bezahlen und der geforderte Beitrag zu hoch seihe.

Bis jetzt habe ich von der Abmahnkanzlei keine Rückmeldung bekommen (hoffe ich auch nicht), sodass sich die Angelegenheit in Luft auflöst.

Doch wollte ich mir ende des Monats mal was gönnen (Playstation 3) und mir stellt sich natürlich die Frage, ob ich das Geld nun ausgeben kann oder nicht.

Hoffe einer kann mir helfen. ;)

Gruß, johnny

johnny
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5349 Beitrag von johnny » Montag 18. Oktober 2010, 22:05

Mistreaded hat geschrieben:@johnny

Wenn ich deinen Beitrag so lese, dann bist du also Azubi, aber auch Anschlussinhaber, somit also volljährig.
Und zwar habe ich ende September ein Abmahnschreiben, wegen eines heruntergeladenen Filmes von der Anwaltskanzlei "xxxxxxxx" bekommen
Weiterhin hat der beauftragte Anwalt ein Schreiben aufgesetzt und an die Kanzlei weitergeleitet, in dem du dich verpflichtest, die Strafe zu zahlen, wenn die originale UE abgegeben wird. Aber eine UE, ob im Original oder mod. UE wurde bisher nicht abgegeben. Habe ich das so richtig verstanden?

Schönen Gruß
Nein eine UE wurde bisher noch nicht abgegeben, weder die Originale, noch die mod. UE.

Lediglich hat mein Anwalt ein Schreiben aufgesetzt, dass ich das runterladen Copyright geschützter Werke in Zukunft unterlasse, ich in keinster weise eingestehe die Tat bewusst begangen zu haben und der geforderte Beitrag der Kanzlei "xxxxxx" zu hoch wäre.

Und nein ich bin nicht anschlussinhaber, sondern habe die Datei heruntergeladen und bin mir meiner schuld bewusst. Anschlussinhaber wäre mein Opa der jedoch den gleichen Vornamen hat, wie ich. Klingt komisch ist aber so. ;)

Und jep bin Volljährig und Azubi. ;)

Gruß,

johnny
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Registriert: Montag 18. Oktober 2010, 18:58

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5350 Beitrag von johnny » Montag 18. Oktober 2010, 22:26

Grazer57 hat geschrieben:@ johnny

da kann etwas in Deinem Beitrag nicht stimmen.

Frage vorab ..... Hat Dein Anwalt Dir den Rat zur Beratungshilfe
gegeben? siehe unter [url=http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum ... tungshilfe und Prozesskostenhilfe[/url]

Du schreibst:
Anwalt gegangen und der hat dann ein Anschreiben aufgesetzt, dass ich den Film nicht heruntergeladen hätte (habe ich aber) und ich mich als Auszubildender dazu verpflichten würde, die Strafe von xxx,xx € zu bezahlen, wenn ich denn die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben würde.
Sicherlich meinst Du, dass Dein Anwalt ein Schreiben verfasst hat, das Du
die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen hast.
Dazu hat er eine eigene mod. Unterlassungserklärung verfasst.

So kann man es auch nennen, hab mich wohl vertan, sorry. :oops:

Dein Anwalt sagte zu Dir sicherlich .....
Wenn Du die beigefüge Original- Unterlassungserklärung unterschreiben
würdest, kommt dieses einem Schuldeingeständnis gleich und Du müsstest die Forderung aus der Abmahnung bezahlen.

Nicht wirklich, er meinte zu mir, dass die Sache evtl. gegessen wäre, wenn die Abmahnkanzlei liest, dass ich noch in der Ausbildung bin und bei mir nichts zu holen ist.

Ich hoffe, ich habe Deinen Beitrag richtig interpretiert.

Bleibt noch die Frage nach der Bezahlung Deines Anwaltes.
Ein Beratungshilfeschein kostet Dich € 10,00. Was sagt Dein Anwalt dazu?
Er meinte 20 bis 40€, aber auf die kommt es mir dann, wenn der Fall erledigt ist, auch nicht mehr an.

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