Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers
bei ungesichertem WLAN-Netz
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.05.2009 - Az.: I-20 W 146/08
Sachverhalt:
Der Kläger war Anschlussinhaber eines auch über WLAN erreichbaren Internetzugangs. Über diesen Anschluss wurden
Urheberrechtsverletzungen begangen. Die Vorinstanz kam zu der Entscheidung, dass der Anschlussinhaber für die
Rechtsverletzungen als Störer hafte, weil keine Sicherheitsvorkehrungen durch den Kläger getroffen worden seien.
Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung mit einer sofortigen Beschwerde.
Entscheidung:
Die Richter wiesen das Rechtsmittel zurück.
Sie bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz und begründeten dies damit, dass ein Anschlussinhaber eine neue
Gefahrenquelle schaffe, die nur er überwachen könne. Daher sei er auch derjenige, der Sorge dafür zu tragen habe,
dass über diese Gefahrenquelle keine Rechtsverletzungen begangen würden.
Durch den völlig ungesicherten WLAN-Anschluss habe der Kläger Dritten die Möglichkeit gegeben, sich hinter seiner
Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft
Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
Um solche Situationen zu vermeiden sei es gerechtfertigt, dass ein Anschlussinhaber die ihm zumutbaren Sicherheits-
maßnahmen, wie die Einrichtung eines WLAN-Routers oder die Verwendung verschiedener Passwörter, durchführen.
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http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... 90511.html[/web_site]
Zur Verfügung stellen von 550 Musikstücken kann
2.200,- Euro Abmahnkosten auslösen
LG Köln, Urteil v. 27.01.2010 - Az.: 28 O 241/09
Sachverhalt:
Bei den Klägern handelte es sich um die in Deutschland führenden Musikfirmen. Sie waren Inhaber von zahlreichen
Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Über den Internetanschluss des Klägers wurden
knapp 550 Musikstücke zum Download angeboten.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens teilte die Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit, die dem Kläger zugeordnet
war. Daher traten die Kläger an den Beklagten ran und begehrten die Erstattung ihrer durch die zuvor ausgesprochenen
Abmahnung Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte sollte knapp 6.000,- Euro erstatten.
Der Beklagte war der Ansicht, dass die IP-Adresse zu Unrecht verwertet worden sei.
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage teilweise statt.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen als
Mitstörer hafte. Er habe keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um den ungewollten Internet-Zugang durch seine Kinder
zu verhindern. Dabei sei es ihm zumutbar gewesen Passwörter und Zugangssperren einzurichten.
Darüber hinaus sei der Telekommunikationsanbieter berechtigt und verpflichtet gewesen, Auskunft über die IP-Adresse zu
erteilen. Die in diesem Rahmen erlangten Angaben seien auch entgegen der Auffassung des Beklagten voll verwertbar, da
es sich um Bestandsdaten handle.
Lediglich hinsichtlich der Höhe der Rechtsanwaltskosten kamen die Richter auf ein anderes Ergebnis. Sie sprachen den
Klägern 2.200,- Euro zu. Diese Kosten seien tatsächlich entstanden. Der Umstand, dass es eine grundsätzliche Einigung
zwischen den Klägern und deren Anwälten gegeben habe, bestätigt noch nicht die Behauptung des Beklagten, dass die Kläger
einen niedrigeren Betrag an ihre Anwälte gezahlt hätten als gegenüber den Abgemahnten geltend gemacht worden sei.
Insbesondere hätten die Kläger den Beweis geführt, dass sie nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften bezahlt hätten.
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http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... 00127.html[/web_site]