Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
denker75
Beiträge: 33
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2015, 20:33

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10061 Beitrag von denker75 » Donnerstag 11. Juni 2015, 20:51

@BGH vom 11.6.2015

Man muss erstmal die Urteilsgründe abwarten. Die Frage nach der möglichen Anzahl von Veröffentlichungen wird sicher gestellt werden. Wahrscheinlich sah der BGH keine Veranlassung von den üblichen 400 Veröffentlichungen abzusehen, weil keine anderen Anhaltspunkte für eine geringere Zahl bestanden.

Wenn die Frage der Bandbreite bei Uploads ernst genommen wird, dürften bei den ganzen Bagatellfällen (was hier ja offenkundig nicht der Fall war) viel geringere Schadensersatzbeträge herauskommen.

Frage:
Hat eigentlich noch nie jemand mal die eigenen Zahlen der Musikindustrie nach gerechnet?? Im Jahrbuch Musikindustrie in Zahlen 2009 (Quelle: http://www.musikindustrie.de/jahrbuecher/) ist zu lesen, dass z.B. 2009 der Umsatz um 52 Mio € zurückgegangen ist, zur gleichen Zeit fanden 258 Mio illegale Downloads statt (Jahrbuch 2009 Abb. 13).

Bei diesen Zahlen ist selbst ein Schadensersatz von 10 € je Lied eine Bereicherung auf Kosten des Schädigers. Unser Schadensersatzrecht kennt aber keinen Straf-Schadensersatz!!!

Denkt mal nach...
i3456.66

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10062 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. Juni 2015, 21:53

[quoteemdenker75]Man muss erstmal die Urteilsgründe abwarten.[/quoteem]

Das ist richtig und sogar noch mehr. Man / alle sollte /solten jetzt einmal die Kirche im Dorf lassen. Es wäre unsinnig jemanden den "Schwarzen Peter" zuzuschieben.

1. In erster Linie sollten in allen drei Fällen an die Betroffenen gedacht werden und den Kosten, die jetzt aufgrund der Instanzen auf diesen zukommt. Mindestens 2 haben kein Glück, Teil einer Spendenaktion zu sein. Darüber sollten die einmal nachdenken, die einmal etwas schönreden wollten / wollen, andermal kritisierten / kritisieren bzw. dato Häme zeigen.

2. Es wurde etwas riskiert, dessen Ausgang - den jetzt auf einmal alle kannten - auch anders geschrieben werden hätte können. Es ist eben ein Glücksspiel über die Jahre und Instanzen zu kämpfen.

3. Hinterher sind alle schlauer. Aber man sollte einfach den Volltext abwarten, diesen studieren, analysieren und schlussfolgern. Egal, einfacher wird es deshalb nicht.

VG Steffen

denker75
Beiträge: 33
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2015, 20:33

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10063 Beitrag von denker75 » Donnerstag 11. Juni 2015, 23:00

Hallo nochmal,

also mal keine Panik. Die drei Fälle vom BGH betrafen Filesharer, die über strafrechtliche Ermittlungsverfahren abgegriffen wurden. Einer hatte 2200, der nächste 5080, der dritte 407 Audiodateien zum Download bereit gehalten. Und das über einen längeren Zeitraum. Dass ein Gericht da zulangt, leuchtet ein. Warum soll man bei so einem kleinlich sein und genau nachrechnen, wie viele Uploads nun genau stattgefunden haben.

Die zahlreichen Fälle, die zur Zeit laufen, beinhalten doch nur den Upload eines Titel/Albums über einen kurzen Zeitraum. Weniger mögliche Zugriffe als die vom OLG Köln zugrunde gelegten 400 konnte man auch schon nach bisheriger Auffassung nachweisen. Nur so kam es ja zu den weitaus geringeren Schadenersatzbeträgen an den Amts- und Landgerichten. Interessant wäre so ein Kleinfall beim BGH... Ich könnte mir vorstellen, dass da die Stimmung kippt.

Also ruhigen Schlaf
denker75
.:::;;

Graf Rotz
Beiträge: 30
Registriert: Mittwoch 18. Mai 2011, 13:17

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10064 Beitrag von Graf Rotz » Freitag 12. Juni 2015, 14:15

Der BGH dürfte die drei Fälle nicht ohne Grund zusammengelegt haben, ging es doch jeweils um eine ganz erhebliche Zahl getauschter Titel und um einen sehr lückenhaften Vortrag der Verteidigung. Es kommt zunehmend auf die (plausible) Darstellung eines alternativen Sachverhalts an, der auch zu beweisen ist. Wie auch in diesem Forum immer wieder gesagt wurde: Am besten überlegt man sich schon mit Erhalt der Abmahnung, was man dem entgegenzusetzen hat und sammelt entsprechende Belege. Aussitzen und abstreiten kann Erfolg haben, kommt es allerdings zum Prozess, muss man etwas vorweisen können, sonst wird es richtig teuer. Einfach zu sagen, man sei verreist gewesen (wenn sich peinlicherweise kein anderes Familienmitglied daran erinnern kann), reicht eben nicht aus. Überhaupt weiß ich nicht, was sich die Verteidigung hier außer maximal einer Gebührenreduktion eigentlich erhofft hat, indem sie alle üblichen Textbausteine - die meist schon in den vorherigen Instanzen nicht verfangen - nochmal angehäuft hat. Entscheidend dürfte gewesen sein, dass sie in der Sache der Klage einfach nichts zu entgegnen hatte. Unter solchen Umständen mit so wenig verwertbarem Material und ohne den Spruch der Vorinstanz entkräften zu können, hätte man sich eine Revision eigentlich sparen sollen. Oder das Ganze war bloß ein Test-Ballon, der nun voll zu Lasten der Beklagten explodiert ist. Merke: Auch beim Anwaltsbesuch sollte man den gesunden Menschenverstand nicht ausschalten. Klar möchte der für sein Prestige gerne gewinnen aber letztlich kann es ihm egal sein, wer die Rechnung am Ende bezahlt. Dass nun solche Schadenshöhen und Kosten mehr oder weniger festgeschrieben wurden (bei allerdings wirklich als "gewerblich" einzustufenden Verstößen) ist sicherlich auch ganz erheblich der Abschreckung geschuldet. Immerhin: Das Debcon-Märchen von der unterschiedlichen Verjährung dürfte sich wohl erledigt haben, da auch der BGH grundsätzlich von einer 3 Jahres-Frist ausgeht (offenbar mit einer gewissen möglicherweise verlängernden Unschärfe bei Abmahnungen zum Jahresende).

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10065 Beitrag von Steffen » Freitag 12. Juni 2015, 15:25

:al

Noch einmal ein paar Gedanken an diejenigen, die jetzt alles besser wissen und infrage stellen. Sollte man doch in erster Linie an die Betroffenen denken, die jetzt eine Menge Geld in die Hand nehmen müssen (, für ihren Mut). Vielleicht wird von den Verantwortlichen und Unterstützern auch einmal darüber berichtet.

Als Beispiel könnte man folgendes Annehmen, nur für - 1 BGH-Fall - vom 11.06.2015.

Bild

Und hier wird schon deutlich, da diverse Rechtsanwaltskosten nicht mit einberechnet worden sind, wie schietegal ist: Was wer besser wusste, besser gemacht hätte; mit wem RTL geredet hat oder nicht; wer einen besseren Fall genommen usw. usf.

Die betreffenden Mandanten, die Mut zeigten, haben jetzt die Zeche zu zahlen und müssen noch von einigen Volldeppen (hier möge sich derjenige die Jacke anziehen, die ihn passt) vollnölen lassen.

Denkt mal darüber nach.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10066 Beitrag von Steffen » Freitag 12. Juni 2015, 16:57

Bild


LG Berlin - Az. 15 S 29/14:
Zehnjährige Verjährungsfrist
für Lizenzschadensersatz



Rechteinhaber können bei illegalem Filesharing auf eine zehnjährige Verjährungsfrist für den Lizenzschadensersatz zurückgreifen. Dies hat kürzlich das Landgericht (LG) Berlin in einem von "Rasch Rechtsanwälte" geführten Verfahren klargestellt (Az. 15 S 29/14).


Lizenzanalogie gilt - auch ohne tarifiertes Lizenzmodell für Filesharing

Das LG Berlin hat sich diesen Grundsätzen angeschlossen und betont, dass der Umstand, dass bei der klagenden Rechteinhaberin kein tarifiertes Lizenzmodell für Filesharing existiert, der Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie im Rahmen des Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB nicht entgegensteht. Das Gericht hat der von "Rasch Rechtsanwälten" vertretenen Klägerin daher Lizenzschadensersatz in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie zu gesprochen.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autorin: Rechtsanwältin Melanie Sievers

Quelle:

Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6
20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0
Fax 040 244 297-20
Mail kanzlei@raschlegal.de
Internet www.raschlegal.de

Link: http://www.raschlegal.de/news/fileshari ... ensersatz/

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10067 Beitrag von Steffen » Freitag 12. Juni 2015, 17:35

Das Amtsgericht Künzelsau hat mit seinem Urteil
vom 03.06.2015 (Az. 2 C 215/14) der "Abmahnindustrie",
hier vertreten durch die Kanzlei "BaumgartenBrandt"
eine Abfuhr erteilt.
Das bestehende Versäumnisurteil bleibt aufrecht erhalten.



17:35 Uhr


Wie der Künzelsauer Rechtsanwalt Peter Koblenz ...

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Peter Koblenz, Magister iuris utriusque

Rechtsanwalt Peter Koblenz
Schlossmühlgasse 11
74653 Künzelsau
Tel.: 07940 987010
Fax.: 07940 9870113
info@kanzlei-peter-koblenz.de
www.kanzlei-peter-koblenz.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, hat das Amtsgericht (AG) Künzelsau mit seinem Urteil vom 03.06.2015 (Az. 2 C 215/14) der "Abmahnindustrie", hier vertreten durch die Kanzlei "BaumgartenBrandt" eine Abfuhr erteilt. Die Klage gegen einen in Computerangelegenheiten unerfahrenen Handwerker auf Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten wegen des mutmaßlichen Herunterladens des Films "Babysitter Wanted" wurde abgewiesen.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Künzelsau durch den Direktor des Amtsgerichts Dr. "xxx" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgericht Künzelsau vom 17.12.2014 wird aufrechterhalten.
      2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
  • Beschluss:
    • Der Streitwert wird auf 400,00 EUR festgesetzt. (...)


Anträge
  • (...) Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen (...)

    (...) Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. (...)


~~~~~~~~~~~~~~

AG Künzelsau, Urteil vom 03.06.2015, Az. 2 C 215/14
im Volltext als PDF-Download (3,09 MB)

~~~~~~~~~~~~~~






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Peter Koblenz, Magister iuris utriusque
Quelle: www.kanzlei-peter-koblenz.de
Link: http://www.kanzlei-peter-koblenz.de/

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~







AG Künzelsau, Urteil vom 03.06.2015, Az. 2 C 215/14

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10068 Beitrag von Steffen » Freitag 12. Juni 2015, 23:13

Amtsgericht Braunschweig:
Klageabweisung gegen "Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH"
aufgrund Verjährung.
Verjährung 3 Jahre und keine 10!



23:15 Uhr


Wie ein Beklagter AW3P informiert, wurde ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht Braunschweig gegen die "Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", als unbegründet abgewiesen, da die Ansprüche und Forderungen der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Dabei verneint das Amtsgerichte die Anwendung des § 102 Satz 2 UrhG auf Filesharingfälle.



Abmahnchronik
  • Log.: 17.11.2009, 22:34 Uhr
  • Auskunft Provider - Abmahner: 20.01.2010
  • Abmahnung: 19.03.2010
  • Antrag Erlass Mahnbescheid: 10.12.2013
  • Erlass Mahnbescheid: 03.01.2014
  • Zustellung: 21.03.2014


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2015 durch den Richter am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Anträge
  • (...) Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage ist nicht begründet. (...)
Den genauen Urteilstext kann jeder im Volltext nachlesen. Im Weiteren gehe ich deshalb nur auf ausgewählte Punkte ein.



Das Amtsgericht Braunschweig zur Verjährungsfrage hinsichtlich des Schadensersatzes
  • (...) Der Anspruch der Klägerin unterliegt nicht der 10-jährigen Verjährungsfrist nach §§ 102 UrhG, 852 BGB.

    Die Ansprüche aus § 97 UrhG folgen hier gleichmäßig aus der behaupteten unerlaubten Handlung des Beklagten vom 17.11.2009. Auch der von der Klägerin geltend gemachte lizenzanaloge Schadensersatzanspruch unterscheidet sich insoweit nicht von dem Schadensersatzanspruch, der aus der durch die unerlaubte Handlung resultierende Abmahnung entstanden ist.

    Es besteht kein Anlass verjährungsrechtlich hier die Regelung des § 852 BGB, die auf eine Vermögensverschiebung bereicherungsrechtlicher Art resultiert, auch im Bereich der unerlaubten Handlung anzuwenden. Durch das behauptete Anbieten des Filmtitels im Rahmen einer Tauschbörse an einem unbestimmten Personenkreis findet keine bereicherungsrechtliche Vermögensverschiebung zwischen Klägerin und Beklagten statt, vielmehr soll über die Lizenzanalogie lediglich die Vermögensverschiebung die gegenüber Dritten auftritt, nunmehr dem Beklagten zugeschrieben werden. Eine Vermögensverschiebung im bereicherungsrechtlichen Sinne liegt im Verhältnis des Beklagten zu der Klägerin gerade nicht vor, so dass es sich auch nicht gebietet, die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB auf den Vorgang anzuwenden. Auch bei einem Unterlassen der behaupteten unerlaubten Handlung wäre es dem Beklagten darüber hinaus nicht möglich gewesen eine Lizenz von der Klägerin zu erhalten, die erlaubt hätte, den Filmtitel einem unbestimmten Personenkreis anzubieten und so eine Vermögensverschiebung vorzunehmen. (...)


Beklagter bestreitet Zugang der Abmahnung
  • (...) Hier hat der Beklagte bestritten, das Abmahnschreiben erhalten zu haben. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angetreten, das ihr Schreiben vom 19.03.2010 dem Beklagten zugegangen ist. Sie ist für den Zugang des Schreibens beweispflichtig, sie ist beweisfällig geblieben.

    Ohne den Zugang des Abmahnschreibens hat die Bezeichnung der Hauptforderung im Mahnbescheid für den Beklagten indes keinerlei Bezug, es war ihn nicht ersichtlich, was von der Klägerin überhaupt geltend gemacht wird.

    Eine Hemmung des Verjährungsablaufes konnte daher nicht eintreten. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Braunschweig, Urteil vom 06.05.2015, Az. 113 C 2498/14
Volltext als PDF Download (1,68 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~




Vielen Dank an den Beklagten für das Zurverfügungstellens des Volltextes und Glückwunsch zum klageabweisenden Urteil. Der Beklagte wurde anwaltlich vertreten durch,


WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de.




Folgende Gerichte verneinen die Anwendung von § 102 Satz 2 UrhG auf Filesharing-Fälle


Amtsgericht:
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13)
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14)
  • AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14)
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14)
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14)
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14)
  • AG Braunschweig (Urteil vom 03.02.2015 - Az. 118 C 2178/14)
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14)
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14)
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14)
  • AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14)
  • AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14)
  • AG München (Urteil vom 17.04.2015 - Az. 243 C 19271/14)
  • AG Koblenz (Urteil vom 24.04.2015 - Az. 411 C 2211/14)
  • AG Frankfurt-Höchst (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 386 C 1813/14 (80))
  • AG Braunschweig (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 113 C 2498/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 07.05.2015 - Az. 42 C 656/14)
  • AG Nürnberg (Urteil vom 28.05.2015 - Az. 27 C 421/15)
  • AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.05.2015 - Az. 32 C 3167/14 (84))



................


Landgericht:
  • LG Bielefeld (Beschluss vom 06.02.2015 - Az. 20 S 65/14)
  • LG Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015 - Az. 6 S 18/15)
    • Berufung wurde zurückgenommen; Urteil und Beschluss rechtskräftig!

................



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~







AG Braunschweig, Urteil vom 06.05.2015, Az. 113 C 2498/14

denker75
Beiträge: 33
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2015, 20:33

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10069 Beitrag von denker75 » Samstag 13. Juni 2015, 17:17

Das Gute an der BGH-Entscheidung ist doch, dass jetzt vielleicht der Gesetzgeber genau wie bei den Abmahnkosten und beim Streitwert mal den pauschale Schadenersatz gegenüber Leuten wie Du und ich beschränkt.

Das ist wie immer: wenn die Kuh zu stark gemolken wird, ist bald nichts mehr da.

Ich werden jetzt dem Bundestagsmenschen meines Vertrauens gewaltig auf die nerven gehen und Lobbyarbeit betreiben, dass gegenüber nicht gewerblich handelnden der pauschale Schadenersatz gestrichen wird. Dann gibt es nur noch Ersatz für den tatsächlich entstandenen Schaden. Sonst wähle ich nächstes Mal eine andere Partei.

Bis denne
baynay

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10070 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Juni 2015, 17:47

Natürlich muss man den Volltext abwarten. Gerade nach der Presseerklärung zu "Sommer unsers Lebens", gab es mit Volltext auf einmal das böse Erwachen.

Nur ist - wenn man terminiert -:
  • (...) Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. (...)
Heißt es, das z.B. Waldorf Frommer für eine Album-Abmahnung,

- jetzt verlangt: Gesamtsumme von EUR 815,00, welche sich aus EUR 600,00 Schadensersatz und EUR 215,00 Anwaltsgebühren berechnen

- mit neuer BGH-Regelung - wenn es so festgelegt würde -,

1.000,- UA
3.000,- SEA (15 Titel - Album; 15 x 200,- €)
____________________________________
4.000,- € Gesamt

AG aus 4.000,- € = 347,60 (ohne MwSt.)


AG: 347,60€
SE: 3.000,00 €
____________________
3.347,60 € für ein Album
===================

Das ist nicht gut, sondern wäre großer Murks - ein Rückschritt nach dem GguGPr (09.10.2013)! Jetzt rechne ich nicht einmal ein, wenn man jetzt -Unbilligkeit- annimmt und die Deckelung nicht greift.

Aber wie gesagt, erst einmal den Volltext abwarten.

1ööüüää1


VG Steffen

denker75
Beiträge: 33
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2015, 20:33

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10071 Beitrag von denker75 » Samstag 13. Juni 2015, 20:54

WF hat doch zuletzt immer 450 € Mindestschaden eingeklagt. Ich glaube nicht, dass die jetzt auch 200 € je Titel wollen. WF macht jedenfalls einen kompetent seriösen Eindruck. Die wissen auch, dass nach der Berufungskammer beim Landgericht Schluss ist. Bezeichnenderweise waren WF auch nicht beim BGH..

Das Landgericht München hat sich zumindest nicht den utopischen Schadensersatzbeträgen vom OLG Köln angeschlossen. In München kostet ein Album 450 €. Daran wird sich hoffentlich nichts ändern.

Der BGH prüfte ja auch nur, ob die Schätzung des Schadensersatzes zu beanstanden war. Wenn die Höhe - basierend auf feststehenden Schätzgrundlagen - nachvollziehbar begründet war, konnte der BGH als Rechtsinstanz das nur halten. Genauso wird der BGH auch eine viel geringere Schätzung halten, wenn sie gut begründet ist (vgl. nur AG Düsseldorf, die Sorgfalt bei der Begründung ist lobenswert).

Auch der BGH hat ja angedeutet, dass es nicht ohne Relevanz ist, welche Upload-Bandbreite den Beklagten zur Verfügung stand. Wenn also der Musiktitel nur für 20 Minuten verfügbar war, kann es bei einer kleinen DSL-Leitung nicht zu 400 Zugriffen kommen. Also auch beim Schadensersatz müssen die Verteidiger sorgfältig arbeiten.

so Long
7-7-8-8-b

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10072 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Juni 2015, 23:28

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
unbegründete Filesharing Klage
der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH",
vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt",
erfolgreich vor dem Amtsgericht Leipzig abgewiesen,
da der geltend gemachte Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt ist.
Keine Anwendung § 102 Satz 2 UrhG auf Filesharing Fälle.





23:25 Uhr




Wie die Hamburger Kanzlei ...


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~


... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Leipzig (Urt. v. 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14) eine unbegründete Filesharing Klage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen da der geltend gemachte Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt ist. Dabei verneint das Amtsgericht Leipzig die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist auf Filesharing Fälle.



Abmahnfall

Die Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" (Log: 12/2009; Providerauskunft: 02/2010) 05/2010 abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid, dieser wurde der Beklagten 12/2013 zugestellt. Die Klägerin wurde nach Einlegen eines Widerspruchs 12/2013 zur Einzahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren aufgefordert. Der Kosteneingang bei der Gerichtskasse war am 10.07.2014.

  • Hinweis:
    Das Amtsgericht Leipzig erläutert lesen- und wissenswert nicht nur die Verjährung bei Filesharingfällen, sondern auch die korrekte Berechnung, wenn zum Beispiel die Verjährung durch einen Mahnbescheid gehemmt wird.


Antrag
  • (...) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Leipzig durch den Richter am Amtsgericht "xxx" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2015 am 20.05.2015 für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Beschluss:

    Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist verjährt gemäß § 195 BGB. (...)

Das Amtsgericht Leipzig erklärt am Fallbeispiel die - korrekte - Berechnung der Verjährung, Zeitpunkt der Hemmung sowie Dauer der Hemmung mit Fortlaufen der Verjährung. Hierzu gibt es immer noch falsche bzw. fehlerhafte Rechtsauffassungen. Sollte jemand mit meiner Erklärung dieser Gerichtsentscheidung durcheinanderkommen, einfach den Volltext lesen.

  • 1) Allgemein = 3 Jahre
    • Log: 12/2009 und Providerauskunft: 02/2010 = 31.12.2010; 24.00 Uhr bis 31.12.2013
    2) Hemmung durch einen Mahnbescheid
    • Zeitpunkt: Zustellung Mahnbescheid = 05.12.2013
    • Das heißt,
      • es bleibt jetzt eine Restzeit der Verjährung von 26 Tagen (05.12. - 31.12.2013)
    3) Dauer der Hemmung
    • Zeitraum von 6 Monaten, solange - keine - weiteren verfahrensfördernde Handlungen des Gerichts oder der Partei vorgenommen werden (vgl. § 204 Abs. 2 BGB).
    • Das bedeutet hier konkret:
      • Dauer der Hemmung:
        • letzte verfahrensfördernde Handlung durch das Gericht (Anforderung des Mahngerichtes zur Einzahlung der weiteren Kosten für das streitige Verfahren) = 11.06.2013 + 6 Monate (keine weiteren verfahrensfördernden Handlungen des Gerichts oder der Partei) = 11.06.2014 + 26 Tage (Restlaufzeit: 05.12. - 31.12.2013) = 07.07.2014
    4) Eintritt Verjährung
    • somit = 08.07.2014


Das Amtsgericht verneint die Anwendung von § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährungsfrist)

Bild



Das Amtsgericht zur Beweiskraft der Mehrfachermittlung durch die Logfirma

Bild




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14
Urteil im Volltext als PDF Download (2,95 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AW3P (Nacht-) Gedanken

Glückwunsch an die Beklagte und ihrem Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Es gilt, aktuell wie nie, was folgt ...


Bild




Folgende Gerichte entschieden, dass für Filesharingfälle die Anwendung des § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährung) sowie der BGH-Entscheid: "Bochumer Weihnachtsmarkt" (Urteil vom 27. 10. 2011 - I ZR 175/10) - keine - Anwendung finden:


Amtsgericht:
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13)
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14)
  • AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14)
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14)
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14)
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14)
  • AG Braunschweig (Urteil vom 03.02.2015 - Az. 118 C 2178/14)
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14)
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14)
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14)
  • AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14)
  • AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14)
  • AG München (Urteil vom 17.04.2015 - Az. 243 C 19271/14)
  • AG Koblenz (Urteil vom 24.04.2015 - Az. 411 C 2211/14)
  • AG Frankfurt-Höchst (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 386 C 1813/14 (80))
  • AG Braunschweig (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 113 C 2498/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 07.05.2015 - Az. 42 C 656/14)
  • AG Leipzig (Urteil vom 20.05.2015 - Az. 102 C 5886/14)
  • AG Nürnberg (Urteil vom 28.05.2015 - Az. 27 C 421/15)
  • AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.05.2015 - Az. 32 C 3167/14 (84))

................


Landgericht:
  • LG Bielefeld (Beschluss vom 06.02.2015 - Az. 20 S 65/14)
  • LG Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015 - Az. 6 S 18/15)
    • Berufung wurde zurückgenommen; Urteil und Beschluss rechtskräftig!




Bild



Bild





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~






AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14

user140615
Beiträge: 2
Registriert: Sonntag 14. Juni 2015, 19:39

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10073 Beitrag von user140615 » Montag 15. Juni 2015, 21:18

Hallo
Ist es richtig das bei Filmen deren Verwertungszeitraum abgeschloßen ist (8 Monate nach DVD erscheinen) kein gewerbliches Ausmass gegeben ist?
Und somit keine Datenauskunft für die geloggte IP begründet ist?

http://www.telemedicus.info/urteile/Urh ... ofilm.html

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10074 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 02:32

"Spendenaktion gegen den Abmahnwahn"
oder
Ingo Bentz mit Dauerauftrag alles Gute persönlich
der Lächerlichkeit preiszugeben
- und alle schauen weg!




02:32 Uhr



Ich möchte mit diesem Posting zum Denken anstoßen, konstruktive Kritik üben, und das so sachlich wie möglich, auch wenn es mir bis über die Halskrause steht. Im Weiteren verzichte ich auf eine Linksetzung. Die verwendeten Zitate kann man auf dem Blog "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" und in den Threads: a) "Allgemeine Diskussion", b) "Abmahnung Rasch" und c) "Tiefgründige Gedanken Abgemahnter ... formerly known as 'Irrenthread'" im Forum der IGGDAW nachlesen.


Im Vorhinein kommentarlos ein Zitat aus dem Blog: "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn":
  • (...) Im Januar 2015 steht nun das 5-jährige Jubiläum der überaus erfolgreichen Spendenaktion gegen den Abmahnwahn an. Wir werden dies zum Anlass nehmen umfangreich über die bisherige Arbeit zu berichten. Wir werden auch einen Blick in die Zukunft werfen. Heute schon der Hinweis, dass eine Vielzahl von weiteren unterstützungswürdigen Entscheidungen im Filesharing-Bereich anstehen und daher eine höhere Kapitaldecke sehr wünschenswert wäre. (...)



Frage: Kann ich, darf ich, Steffen Heintsch, mich als Mitaktionator der "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" bezeichnen und öffentlich mich diesbezüglich äußern?

Ja er kann. RA Dr. Wachs hat in seinem und im Namen von AW3P (A.W., S.H.) eine Summe in Höhe "xxx,xx" EUR (tut nichts zur Sache) gespendet.

Bild

Das bedeutet, ich darf mitreden und meinen Standpunkt deutlich machen, loben oder konstruktiv und sachlich kritisieren. Warum sollte ich dann diese gute Spendenaktion verbal angreifen, und beim Status quo sollte wohl jedem klar sein, das Dauerargument "Neid", wird wohl auch nicht greifen. Auf 'ne Watschn ist niemand neidisch. Ausrufezeichen. Unerklärlich das Bentz eine an sich gute Sache ungestört der Lächerlichkeit preisgeben darf und außer ein zwei User schauen alle weg. Da keiner aus einem Entscheidungsgremium eine Meinung zum Status quo hat, haben darf oder es schnurzpiepegal ist, gehe ich davon aus, das Bentz der alleinige Verantwortliche ist, und werde auch nur ihn anreden.




Status Quo: BGH-Termin 11.06.2015

Man kann diesem Status quo in zwei Etappen unterteilen.



1. Etappe: Zeitrechnung vor dem 11.06.2015

Es gab in dieser Zeitrechnung sehr wenige, die an einem Misslingen in den drei Verhandlungsterminen vor dem BGH rechneten.


Bentz:
  • (...) "Am 11.06.2015 gibt's - die RA Christian-Solmecke-RTL-Show"
    Stimmt ja gar nicht! Wagner-Halbe, Köln ist dran!
    Na - dann wird's jedenfalls bedeutend ruhiger ...

    Na - hoffentlich fragt mich RTL am Donnerstag nicht danach. :D
    Mich beschäftigt derzeit eh' etwas anderes ***.
    "Sudel-Ede wird keine Spendenaktion führen, wo vereinzelte Spender einfach unverschämt sind." Oha - da wollten wohl einige vereinzelte Spender Geld aus der "No-Client-Spendenaktion" des Herrn zurück? (...)
Schon anhand dieser zwei Posting ist deutlich, man ist zuversichtlich und keilt mal grundlos - ohne Gegenwehr aus den eigenen Reihen - gegen eine andere einmalige und schon längst abgeschlossene andere Spendenaktion aus, obwohl man jede Kritik an die eigene als globale Weltverschwörung ansieht. Und noch einmal zur Erinnerung, es handelt sich jetzt nicht um ein Forenuser, sondern um den Verantwortlichen der "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn"! Und alle schweigen und schauen weg.



2. Etappe: Zeitrechnung nach dem 11.06.2015

Diese Etappe ist nach einer anfänglichen Starre gekennzeichnet das Bentz wild und beleidigend versucht in allen Richtungen Ausflüchte und Argumente zu suchen für das Misslingen.
  • (...) Das Einzige, was manchen einfällt, ist den Beklagten die für Euch den Arsch hingehalten haben in den Rücken zu fallen, weil Euch das Ergebnis nicht passt. Das Allerletzte. (...)
    PS: Ich brauch schon gar keine Ausreden suchen. Ich war nämlich nur Besucher und habe kein Wort von dem geschrieben, das verhandelt wurde. Ich war bezeichnenderweise allein. (Fast - ein Anwalt war auch noch da.) (...)
  • (...) Wir als "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" - die nicht in die Verfahren involviert sind - außer mit finanzieller Unterstützung - sind keine Lotterie mit Gewinngarantie. Ich habe hier drei / vier Mal gepostet, das ich den Fall als verloren erachte. Nur so aber kommt man an die "höchstrichterliche Rechtsprechung" zu den Abmahnkosten und Schadensersatz. (...)
  • (...) PS: Letztlich ist auch das "andere Erwartete" eingetreten. Ihr Hübschen (incl. Thüringen) habt Euch stets abseits gestellt. Ihr habt nichts unternommen, keine Verantwortung übernommen, sondern allein Agierende dumm angelabert und das Höchste der Gefühle (seit Jahren) ist ein wenig c&p mit Geseire oder Bildchen darunter - aber ganz tollen Heilsversprechen über Webseiten und "Theorien". Man hat ab und an gerne mit Euch rumgespielt, sonst wird's ja langweilig. Aber auch das war absehbar Geschichte - weil von Anfang an klar war, dass Ihr's durch Euer "ganz lautes und brachiales Nichtstun" vergeigt (Kurzfassung). (...) Und Dir persönlich empfehle ich aufgrund Deiner latenten und asozialen ("Kein Mitleid"-Posting) Aggressionsschübe kostenlos: Such Dir mal eine Häkelgruppe in der Nachbarschaft. Das entspannt mächtig. (...)

Und wieder schauen alle weg und lassen Bentz gewähren. Bentz, der jetzt selbst mit seinem unreifen Verhalten alle Spender offen ins Gesicht schlägt. Und die schauen weg. Ich nicht, so einer bin ich nicht. Ausrufezeichen.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Natürlich muss man einiges beachten.



1. Hinterher ist jeder schlauer und weiß es allein besser, wie jeder andere vorher.

=> Damit muss - jeder - Verantwortliche klarkommen. Punkt.


2. Eine Spendenaktion ist eine gute Sache. Ausrufezeichen.

Denn hier wird deutlich gemacht, dass man gewillt ist, eine bestimmte Sache oder eine bestimmte Person zu unterstützen zu helfen. Danke allen dafür und macht weiter.

=> Natürlich muss jeder beachten, mit Spende hat man - kein - Anrecht auf die bestimmte Sache, oder der bestimmten Person.
  • (...) Eine Spende muss um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils oder ohne konkrete Gegenleistungen gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal (vgl. etwa FG Münster, Urteil vom 13.12.2010, Az. 14 K 1789/08E; 14 K 1792/08 E; FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2009, Az. 16 V 896/09 A(E, a, A; BUNDESFINANZHOF, Urteil vom 02.08.2006, Az. XI R 6/03; BFH-Urteil vom 19.12.1990 Az. X R 40/86); BFH-Urteile vom 28.04.1987, Az. IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814; vom 25.11.1987 Az. I R 126/85, BFHE 151, 544; vom 19.12.1990 Az. X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234; BFHE 151, 544, 547, BStBl II 1988, 220, 221, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24.06.1958 2 BvF 1/57, BVerfGE 8, 51, 66). (...)

3. Man kann es niemanden recht machen, es muss einen oder ein Gremium geben, was letztendlich entscheidet, wie die Gelder vergeben werden, oder nicht.

=> Das ist nun einmal so. Man muss dann dem Verantwortliche oder dem Gremium Vertrauen entgegenbringen, oder darf nicht spenden.


4. Die richtige Auswahl des einen Falls?!

Diesen zu finden, das wird wohl bei unserem Rechtsgebiet: Filesharingfälle" nicht so einfach sein. Einen gewonnen vor dem AG bringt nichts. Man braucht einen, der mit Pauken und Trompeten verliert, und das durch die Instanzen, um dann am BGH bestimmte Rechtsfragen abzuklären. Jeder muss sich aber im Klaren sein, ein Ergebnis vorherzusagen, das wird nicht gehen. Auch wenn jetzt alle Schlauen sagen, dass die drei Fälle zum Scheitern verurteilt waren, glaube ich nicht daran, denn ansonsten hätte man diesen Weg bis zum BGH nicht eingeschlagen.


5. Sachliche Analyse, egal mit welchem Ausgang.

Daran fehlt es aber generell. Es wird durch Bentz wild und wirr von einer Ausrede zur anderen gehangelt, wobei Bentz dann nach allen Richtungen seine ureigene Verantwortung abwälzt. Wie gesagt, dass sich von einem Gremium niemand äußerst, zu feige ist oder es ihnen am Poppers vorbeigeht, Bentz durch Neiße oder Reinhardt nicht gebremst wird, ist hier nur Bentz in der Verantwortung und der versagt auf ganzer Linie.

Ich kann nicht einerseits großkotzig auftischen, dann Ausflüchte suchen und beleidigen. Und alle schauen weg! Und man muss in aller Deutlichkeit aussprechen. Wenn ich als Verantwortlicher, Organisator einer guten Sache wie die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn", Bentz wörtlich: "Ich habe hier drei / vier Mal gepostet, das ich den Fall als verloren erachte.", sich äußert, dann muss man einschätzen, eigentlich jeder, wurden Spendengelder unnütz eingesetzt. Entweder ich sammle Spenden für den einen großen Fall oder ich sammle diese für einen im Vorhinein von Bentz eingeschätzten Fall. Und dieses muss sich Bentz anrechnen lassen. Er hat diese Argumentation doch selbst geliefert, um seine anonymen Hände in Unschuld zu waschen.



Und die neusten unreifen Ergüsse des Verantwortlichen der Spendenaktion gegen den Abmahnwahn sind Schuldzuweisungen und wilde Behauptungen, statt sachlicher Analyse.


Bild

  • (...) Ein "Aktionär" der "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn"! will er sein. Daaaaaaaaa wäre ich doch mal etwas vorsichtig damit.
    Naja ... die von Schulenberg & Schenk sind ja eh nicht so ... egal.

    Ich war jedenfalls erstaunt, als ein bestimmter Rechtsanwalt nach öffentlicher Ankündigung einen bestimmten Geldbetrag für ein bestimmtes (immer noch nicht beendetes) Verfahren überwiesen hat, denn es war ein recht einfach zuzuordnendes Kürzel neben dem Namenskürzel des Anwalts angegeben. Es sollte wohl der Eindruck erweckt werden, die zweite Person habe ihren Beitrag dazu geleistet, was man allerdings angesichts der Verhältnisse eher müde belächeln kann.

    Interessant wurde die Angelegenheit aber in einem Verfahren vor dem LG Berlin 2013. In diesem versicherte der Rechtsanwalt mit Versicherung an Eides Statt, weder Geldleistungen noch sonstige geldwerte Leistungen an die zweite Person erbracht zu haben.

    Aus Schutzgründen und weil man geistig auf voller Höhe ist, ließ man in einer aktuellen Besprechung den zweiten Namen weg.

    Jetzt ... ich kann nicht mehr. Wie blöd kann man eigentlich sein? Ich dachte der Tiefpunkt der Blödheit wäre mit "Fachanwalt" erreicht. Weit gefehlt - man greift nun die EV des eigenen Rechtsanwalts an. Bravo! (...)

\0//


Und alle schauen - wie immer - wieder weg. Reichen denn das Späßken mit dem Sextoys aus Spendengeldern für Reinhardt, oder der Wegfall von "Bretten" wegen dem geistigen Ausfall von Bentz immer noch nicht aus, um die richtigen Lehren zu ziehen? Zeigt es aber einerseits die geistige Reife bzw. Unreife von Bentz und des Gremiums, wenn es eines gibt. Vielleicht ist es auch Neiße nur egal, denn man verdient ja trotzdem weiterhin gut (10.000,- € + / je Jahr; vertragliche Werbeeinnahmen) an dem Abmahnwahn.

Und wie gesagt - alle schauen weg, wie Bentz mit seinem persönlichen Dauerauftrag alles Gute der Lächerlichkeit preis zugeben über die Jahre schaltet und waltet. Das bedeutet nichts anderes, wir alle sind teil dieser Aufführung, statt dem Einhalt zu gebieten.

Aber, heuer kann niemand mehr sich verstecken hinter: "Heintsch ist ja nur neidisch auf das einzige aktive Klagehilfeforum!" Eine gute Aktion wurde gegen den Baum gefahren indem man selbst noch Gas gab. Etwas anderes bedeutet es nicht, wenn man seit 1,5 Jahren einschätzt, dass es nicht gewonnen werden kann, es so anderen aber verkauft und Spendengelder zum Fenster hinauswirft, um jetzt jedem die Schuld zu zuweisen.

Und noch schlimmer als die am grünen Tisch, sind diejenigen, die bewusst wegschauen und diese gewähren lassen!

Isch haben fertig und werde mich nicht mehr diesbezüglich äußern. Nur es war notwendig die Dinge einmal sachlich anzusprechen, wie sie sich darstellen und nicht wie sie derzeit inszeniert werden.


Man sollte dem Bentz endlich auf die Finger klopfen und eine sachliche Analyse vornehmen mit den Schlussfolgerungen für die Zukunft. Das seit Ihr dem Spendern schuldig - Neiße, Reinhardt und Bentz!
[/size]


1ööüüää1

Steffen Heintsch



Hinweis zum Spendenrecht:
Viele gute Menschen spenden entweder in eigenen Namen, einem anderen oder in ihrem und in Namen eines anderen mit. Im Grundsatz gilt aber nur derjenige als Spender, bei dem sich das Geldwerte Vermögen mindert. Nur diese Person hat einen Anspruch auf eine Spendenbescheinigung, wobei dieser Anspruch NICHT übertragbar ist.





Schlagwort:
Spendenaktion gegen den Abmahnwahn

Kohlenpitt

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10075 Beitrag von Kohlenpitt » Dienstag 16. Juni 2015, 08:39

Besser man äussert sich bei Herrn Shual nicht

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10076 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 08:59

Rischtig. Immer hübsch wegsehen und gewähren lassen! Vielleicht kommt ...

:,:

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10077 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 10:03

WALDORF FROMMER - Rechts:News




Landgericht München I, Urteil vom 08.05.2015, Az. 21 S 12683/14:
Anschlussinhaber muss sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast für einen klaren Vortrag entscheiden



Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka



Erstinstanzlich verteidigte sich der Anschlussinhaber im Wesentlichen damit, dass neben ihm auch sein Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben soll.

Beide Personen hätten sich zur Zeit der Rechtsverletzung nicht im Haushalt aufgehalten. Zudem sei der Computer des Beklagten ausgeschaltet gewesen. Ob auch der Computer des Ehemannes ausgeschaltet war, könne nicht festgestellt werden. Hierzu habe sich der Ehemann ausgeschwiegen, so der Beklagte. Sein Ehemann habe früher jedoch Torrent-Software für legale Zwecke genutzt. Die illegale Nutzung von Tauschbörsen sei ihm vom Beklagten allerdings ausdrücklich untersagt worden. Obwohl der Beklagte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen seines Ehemannes hege, könne er letztlich dessen Täterschaft für die Rechtsverletzung nicht ausschließen.

Das Amtsgericht wies die Klage auf Leistung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten ab, da der Beklagte ausreichend zur Alternativtäterschaft eines Dritten vorgetragen und damit seiner sekundären Darlegungslast genügt habe.

Einer Überprüfung durch die Berufungskammer hielt diese Entscheidung jedoch nicht stand.

Nach Ansicht des Landgerichts kann nämlich keine vom Beklagten aufgezeigte „Alternative“ seiner sekundären Darlegungslast genügen. Verstehe man die Behauptungen des Beklagten dahingehend, dass er sich die Aussage seines Ehemannes zu Eigen machen und damit vortragen wolle, dass keiner von ihnen die Rechtsverletzung begangen habe, so ist der Sachvortrag unplausibel, so das Gericht. Es hätte dann zu der unstreitigen Rechtsverletzung über seinen gesicherten Internetanschluss überhaupt nicht kommen können.

Sofern der Beklagte vortragen wollte, dass sein Ehemann theoretisch als Täter in Betracht komme, wovon er zwar nicht ausgehe, was er jedoch nicht ausschließen könne, so genügt dieser Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Nach Ansicht des Gerichts muss im Rahmen des Vortrages zur Alternativtäterschaft eines Dritten eine konkrete Darlegung erfolgen, ob und warum der Dritte dennoch - obwohl er die Rechtsverletzung weder zugestanden, noch der Anschlussinhaber ihm misstraut - als Täter in Betracht kommt.
  • "Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinem Mann, dass der die Rechtsverletzung nicht begangen habe und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht komme und sich zum anderen - zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast - darauf beruft, dass sein Mann dennoch als Täter in Betracht kommen könnte, ist zum einen widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt."
Im Rahmen der Nachforschungspflichten oblag es dem Beklagten, über die pauschale Auskunft seines Ehemannes hinaus, den erkennbaren Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung aufzulösen und sich nicht mit der Unaufklärbarkeit der Rechtsverletzung zu begnügen. Dem hierzu erforderlichen Maßstab an Detailgrad und Plausibilität genügte das Sachvorbringen des Beklagten jedoch nicht.

Die Berufungskammer verurteilte den Beklagten somit zur Zahlung der erstinstanzlich geltend gemachten Beträge sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten beider Rechtszüge. Zweifel an den beantragten Anspruchshöhen bestanden nicht. Insbesondere stellte die Berufungskammer erneut klar, dass der zu beurteilende Sachverhalt nicht der Streitwertdeckelung des § 97 a III UrhG n.F. unterliege.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... tscheiden/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 683_14.pdf

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

kricke
Beiträge: 81
Registriert: Dienstag 2. März 2010, 13:42

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10078 Beitrag von kricke » Dienstag 16. Juni 2015, 17:33

Hätte er besser gesagt "man Mann kann es durchaus gewesen sein" ?

Wie ist das eigentlich bei gemeinsamen Anschlüssen.

Werden dann beide verklagt , ich mein wird dann davon ausgegangen, dass es beide waren oder einer von beiden, ist ja egal wer.
Oder ist es das ganze dann gar nicht mehr nachweisbar ?

1. Vermutung, dass der AI hinter der ermittelten und zugeordneten IP - verantwortlich ist, und der UrhR-Verstoß vom Anschluss ausging. Resultierend die sekundäre Darlegungslast.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10079 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 23:48

Das große Problem, was eben das AG nicht so gesehen hat, das LG eben anders ist doch ...

1. Vermutung, dass der AI hinter der ermittelten und zugeordneten IP - verantwortlich ist, und der UrhR-Verstoß vom Anschluss ausging.

Resultierend die sekundäre Darlegungslast

2. Plausibilität + Detailliertheit oder nach LG München: Denklogik!

Ausgangslage: 2 Internetbenutzer in einem Haushalt (AI + Partner)
- AI - nicht zu Hause
- Partner - nicht zu Hause
..........................................................................

Wer war denn dann verantwortlich?
===========================



Wie ist das eigentlich bei gemeinsamen Anschlüssen.


In der Regel werden beide AI als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) auch gemeinsam verklagt.

Hier zwei Beispiele:

Natürlich kommt es hier auf die Strategie und dem Sachvortrag an. Pauschal sagen, dass man easy herauskommt, kann man nicht.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10080 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Juni 2015, 11:20

Die großen theoretischen Rechtsgelehrten:
@geldabschneider + @ouf
erklären die
Delta-Theorie!


11:18 Uhr


  • (...) Es gibt auch nicht ein Gegenstandswert, sondern deren xx ... die zu einem Gesamtgegenstandswert
    zusammengefasst werden (§ 22 RVG). Der Geschädigte konnte die 100 Rowdys ermitteln und beauftragt nun
    einen RA von den Schädigern den verursachten Schaden einzufordern....dies kann auf unterschiedliche
    Art und Weise geschehen...nehmen wir einfach einmal an, dass der RA ein Schreiben verfasst und dieses
    mit der Serienbrieffunktion alle erforderlichen Personendaten einfügt und an die 100 Rowdys versendet.
    Die Frage ist nun, ob der RA in einem einheitlichen Rahmen mit einer gleichen Anspruchsgrundlage tätig
    geworden ist und wie er nun diese "Rundschreiben" mit dem Auftraggeber abrechnet....

    Wenn die Reaktionen der Schädiger alle gleich ausfallen und sie den verursachten Schaden bezahlen handelt
    es sich auch weiterhin um eine einheitliche Angelegenheit, die eben nach derselben Angelegenheit laut
    RVG abzurechnen ist. (...)

Ihr ward, bleibt und seit theoretische Theoretiker ohne Plan und praktische Erfahrung.

Eine abstruse* Theorie, basierend auf der Annahme, das in einem einheitlichen Auftrag im Innenverhältnis
(RI <-> Anwalt): Abmahnung von UrhR-Verstößen gegenüber dem (Beispiel) 1 Lied: X, 100 ermittelte und zugeordnete
UrhR-Verstöße, jeder der 100 Abgemahnte (= 1 Auftrag) - gleich reagiert - und den geforderten Betrag des Schadens-
ersatzes je 200,00 € -bezahlt -.



Schlussfolgerung à la @geldabschneider und @ouf:

Keiner - außer wir beiden - begreift, dass jetzt, aufgrund dieser massenhaften Abmahnungen [die eigentlich
auf massenhaften Verstößen basiert]
unter Verwendung eines Serienbriefes, folgende anwaltliche (Ab-) Rechnung
aufgestellt werden muss - jedenfalls nach @geldabschneider und @ouf -:

100 (massenhaften) Abmahnungen [basierend auf 100 massenhaften Verstößen]:
100 Abgemahnte x 200,00 € Schadensersatz je UrhR-Verstoß = 20.000,00 € als einem Delta-Gegenstandswert,
(basierend auf dem reinen Schadensersatzanspruch).


[Hinweis Autor:
Gesetzgeber sieht vor im § 97a UrhG
Außergerichtlich: beschränkter Unterlassungsstreitwert 1.000,00 € + andere geltendgemachte Streitwerte
basierend auf andere Ansprüche = Berechnungsgrundlage für vorgerichtliche Abmahnungen.

Im Beispiel / je Lied-Abmahnung:

  • Unterlassungsstreitwert (§ 97a UrhG): 1.000,00 €
    Schadensersatzanspruch: 200,00 €
    ________________________________________
    Gesamtstreitwert: 1.200,00 €


AG RVG: 169,50 € (+ SE: 200,00 € = 369,50 €)]



Daraus sind für das Innenverhältnis (RI <-> Anwalt) zu berechnen nach § 22 RVG:

Gegenstandswert: 20.000,00 €:
  • 964,60 € GG w 2300 + 20,00 € Auslagenpauschale + ohne MwSt. = 984,60 €
Dieser Gegenstandswert wird jetzt durch die Anzahl der Abgemahnten geteilt und es dürften - so jedenfalls die
Theorie - pro Abmahnung a) im Innenverhältnis (RI <-> Anwalt) und b) im Außenverhältnis (RI <-> Abgemahnter),
dann, wie am Beispiel 1 Lied, 100 Abgemahnte:

1 RA-Gebühr "in derselben Angelegenheit" basierend auf einen nach § 22 RVG zusammengefassten Gesamtstreitwert
in Höhe von 20.000,00 €,

984,60 € : 100 Abgemahnte = 9,846 € vorgerichtliche AG / je Abmahnung

Ergäbe je Abmahnung (Außenverhältnis: RI <-> Abgemahnter):
  • AG: 9,846 €
    SE: 200,00 €
    ____________________________
    Gesamtforderung: 209,846 €
    ======================

Dieses wollen jetzt a) die faulen Juristen und b) der dämliche Steffen nicht begreifen. Aber es klingt gut und
man zollt Beifall. "Habe schon immer gewusst, diese Heilbringer wollen gar nicht ..."



Theorie: ouf, xor, cmp, usa, abs, xyz, ihk, abc, hbo...
(...) Wenn die Reaktionen der Schädiger alle gleich ausfallen und sie den verursachten Schaden bezahlen, handelt es sich auch weiterhin um eine einheitliche Angelegenheit, die eben nach derselben Angelegenheit laut RVG abzurechnen ist. (...)
Jetzt gibt es aber an dieser Theorie nur einen winzigen Haken.

Sie basiert - einzig - auf der Annahme, das jeder der 100 Abgemahnte - außergerichtlich -
gleich reagiert und auch sofort bezahlt. Wenn nur 1 anders reagiert = Puff, Out!
Denn jetzt könnte /dürfte der Abmahner dem RI und 200 Abgemahnten "in derselben Sache",
eine neue Rechnung nach § 97a UrhG aufstellen und zusenden.
[Und jeder hat dafür natürlich vollstes Verständnis!]

..,mk..,


Ist es aber so in der realen Welt? Nein! Wie sieht es denn tatsächlich aus (lasse Mal mit /
ohne Anwalt weg)?


Vorgerichtlich 100 Abgemahnte:
  • 25 % Zahlen sofort: 25 Abgemahnte
  • 25 % wollen - sofort oder später - einen Vergleich: 25 Abgemahnte
  • 10 % reagieren nicht: 10 Abgemahnte
  • 40 % geben nur eine mod. UE ab und verweigern - erst einmal - die Zahlung: 40 Abgemahnte
50 renitente Nichtzahler:
  • 50 % werden verklagt: 25 Abgemahnte
  • 50 % verjähren: 25 Abgemahnte
Nur gerichtlich = 25 Abgemahnte als Beklagte:
  • 5 x EV oder Unterlassungsklage
  • 20 x Leistungsklage
    • 5 erkennen sofort an
    • 1 versäumt
    • 10 vergleichen sich außergerichtlich / gerichtlich
    • 4 verteidigen sich aktiv
      • 2 verlieren; 1 geht durch die Instanzen
      • 2 gewinnen

Niemals werden alle 100 Abgemahnte in 1 Auftrag gleich reagieren!


Hinweis / Q:
Was soll denn jetzt ein Richter für einen Streitwert im konkreten Einzelfall berechnen?

Da ja zumindest der 1 Beklagter - nicht - gezahlt hat und - anders - als die 199 anderen reagierte, kann auch der
Delta-Gegenstandswert zur Berechnung der vorgerichtlichen AG nicht mehr zugrunde gelegt werden, da dieser auch nicht
eingeklagt wird. Sondern es erfolgt der gesetzlich Geregelte (§ 97a UrhG i.V.m. § 3 ZPO). Ausrufezeichen.


Unterlassungsstreitwert (§ 97a UrhG): 1.000,00 €
Schadensersatzanspruch: 200,00 €
________________________________________
Gesamtstreitwert: 1.200,00 €

AG RVG: 169,50 + SE: 200,00 € = 369,50 €

~~~~~~~~~~~~~~~~

Sicherlich klingt die Delta-Theorie erst einmal sehr gut und jeder der es liest denkst sich: supi, warum machen
es dann nicht die faulen Juristen!?

Weil eben niemals 100 Abgemahnte a) sofort zahlen und b) gleich reagieren! Punkt. Aus. Ende.



(...) Selbst, wenn er in der Lage wäre, diesen einfachen Sachverhalt zu verarbeiten, so habe ich über die Jahre
den Eindruck gewonnen, dass er es, wie die meisten RA, es einfach nicht verstehen will....würde ja das schöne
Geschäftsmodell völlig unattraktiv machen...bei so einem einfachen Beispiel verbleiben für den gleichen Aufwand
nun 1/10 der Einnahmen......(...)
Natürlich ist es immer die gleiche Leier. Juristen = faul; Steffen = doof; 1 Schlau = ouf.

Und wenn ich für die praktische Praxis zu dämlich bin, bitte schön, dann ist es so. Ich kann jedenfalls gut schlafen,
ohne jemanden zu blenden, wie ouf.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 15.12.2014, Az. 7 Ta 60/14: "Mengenrabatt Streitwert"
  • (...) Macht der Antragsteller verschiedene wirklich oder vermeintlich gleichgelagerte Fälle in mehreren Einzelverfahren gerichtsanhängig, so hat dies regelmäßig zur Folge, dass unterschiedliche Kammern des Gerichts mit den Einzelfällen befasst werden. Jede Kammer muss dann für sich aufs Neue den bei ihr anhängigen Einzelfall prüfen und beurteilen. Eine Arbeitsersparnis für das Gericht, die eine Verminderung des Streitwerts eventuell mit rechtfertigen könnte, wäre nicht gegeben. (...) Aufseiten der Beteiligten könnten diese z.B. beschließen, sich in einzelnen Fällen selbst zu vertreten, in anderen Fällen einen Anwalt als Prozessbevollmächtigten heranzuziehen. In verschiedenen selbständigen Verfahren könnten auch verschiedene Anwälte für die einzelnen Beteiligten tätig werden. Auch dies verdeutlicht, dass die unterschiedliche Bewertung selbständiger Einzelverfahren unter dem Gesichtspunkt des Mengenrabattes nahezu willkürlich erscheinen müsste. (...)


VG Steffen



*abwegig, chaotisch, dunkel, irrig, ungeordnet, unklar, unverständlich, verworren, wirr;




Sisyphoufs

2014 war auch das Jahr des Sisyphoufs. Die Figur aus der Abmahnwahn-Mythologie, die im Forenglauben als gerissener Theoretiker und Urbild des Retters gilt, dem es durch skrupellose Schlauheit mehrfach postend gelingt, trickreich in derselben Angelegenheit seitenlang und einschläfernd zu referieren.

Bild

Letztendlich wird Sisyphoufs für seinen Frevel in die Unterwelt gezwungen, wo er zur Strafe einen Felsblock auf ewig den Berg "In derselben Angelegenheit" hinaufwälzen muss, der, fast am Gipfel, jedes Mal wieder ins Tal rollt.

Aber ... aber wenn man den Kopf nicht zu Seite neigt und wieder aufrichtet, sieht man die ganze Wahrheit.

Bild

Einen "Sisyphoufs", der seit Jahren auf dem Weg "in derselben Angelegenheit" selbst keinen Millimeter vorangekommen ist.




[quoteemouf]@ Steffen....falls Du öfter eine angemessen Antwort auf Deine Beiträge haben willst, solltest Du den Delta-Account wieder freischalten....so kann ich direkt Deine Äußerungen korrigieren....[/quoteem]
Nein. Du bist dort angemessen und richtig aufgehoben. Blender zu Blender.

1ööüüää1

Antworten