Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9801 Beitrag von Steffen » Sonntag 21. Dezember 2014, 14:57

Das Landgericht Berlin weist mit Nachdruck
eine Berufung der Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt
zurück!




13:59 Uhr


Die Initiative AW3P berichtete im August diesen Jahres über ein klageabweisendes Urteil des Amtsgericht Charlottenburg (Az. 206 C 444/13), erstritten durch die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte". Durch die Klägerin, die Firma "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH", vertreten durch die Kanzlei "BaumgartenBrandt", wurde wie erwähnt Berufung eingelegt. Durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs bekamen wir jetzt exklusiv diese abschließenden Informationen über das Ergebnis des Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin (Urt. v. 09.12.2014, Az 15 S 12/14).


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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Vorinstanz: AG Charlottenburg, Urteil vom 18.02.2014, Az. 206 C 444/13

Urteil
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Das Urteil im Volltext: PDF (6,24 MB)

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Es kommen immer wieder Anfragen, ob man dann bei einer Urteilsverkündung unbedingt anwesend sein muss, ob man teilnehmen kann usw. Hier sind die §§ 310 ff. ZPO einschlägig. Ein Termin hinsichtlich der Urteilsverkündung wurde für den 18.02.2014 in Rahmen einer öffentlichen Sitzung festgelegt. Eine Teilnahme der streitenden Parteien ist aber nicht zwingend notwendig, denn die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes und wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist.

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Urteilsverkündung im Volltext: PDF (257,51 KB)

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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.12.2014, Az. 15 S 12/14

Das Landgericht Berlin wies die Berufung der "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH", vertreten durch die "Rechtsanwälte BaumgartenBrandt" zurück. Das wären Worte eines Anwaltes. Nur bin ich keiner, will auch keiner sein. Mann hat das Landgericht Berlin die abgewatscht, so richtig nass gemacht! Entschuldigung. Sorry. Wieder sachlich weiter.


Urteil

(...) hat die Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landesgericht "xxx" als Einzelrichter für Recht erkannt:
  • 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.02.2014 verkündete Urteil des AG Charlottenburg - 206 C 444/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
    2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.(...)



Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht Berlin fand hier klare Worte hinsichtlich der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Täterschaftsvermutung sowie sekundären Darlegungslast eines Beklagten. Da das Urteil selbsterklärend ist, werde ich im weiteren auch nur hauptsächlich aus der Entscheidung zitieren.
(...) Aus der Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 912 - "Sommer unseres Leben" -), folgt lediglich, dass der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trägt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser für den Rechteinhaber die Ermittlungsarbeit übernehmen muss, wer der wahre Täter der Rechtsverletzung war. (...)

(...) Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den möglichen Tatverdächtigen ausschließlich um Familienangehörige handelt. Es genügt dann aufzuzeigen, welche Personen im Tatzeitpunkt zum Haushalt gehörten und damit abstrakt als Täter infrage kommen. (...)

(...) Dem hat der Beklagte jedoch genüge getan, wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Beklagte hat dargelegt, dass er sich zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht in der häuslichen Wohnung aufgehalten habe, sein PC ausgestellt gewesen sei und sich seine Ehefrau sowie deren Tochter einen PC zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung geteilt und diesen verwandt haben. Insofern steht sein Vortrag im Einklang mit den Erfordernissen des BGH im Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare". (...)
(...) Der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verbietet es zu verlangen, einen bestimmten Angehörigen "ans Messer" liefern zu müssen. (...)
(...) Der Beklagte hat bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, er habe nach Erhalt der Abmahnung sowohl Frau als auch Tochter, die beide Zugriff auf den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung gehabt hätten, befragt. Beide hätten die Rechtsverletzung bestritten. Insofern kann hier keine Rede davon sein, es habe beklagtenseits lediglich ein pauschales Vorbringen hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten durch die Ehefrau und die Tochter vorgelegen. Mithin fehlten auch keine tatzeitbezogenen konkreten Angaben. Es bedurfte daher keiner weitgehenden Nachforschungen des Beklagten dahingehend, ob die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich von seiner Ehefrau oder deren Tochter begangen worden ist. (...)
Abschließend legte das Landgericht Berlin fest,
(...) Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes der Klägerin vom 28.10.2014 wieder zu eröffnen. (...)

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Urteil des Landgericht Berlin im Volltext: PDF (1,9 MB)

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Fazit

Nachfolgende Einschätzungen geben lediglich meine laienhafte Meinung wieder und wurden leider von keinem Ghostwriter vorgeschrieben. Immer natürlich unter dem Gesichtspunkt, dass ich kein Anwalt bin, weder so tu oder gar gern wäre, über keiner nachgewiesenen juristischen Qualifizierung verfüge sowie keinerlei gerichtliche Erfahrung besitze betreffs einer Prozessvertretung für einen Beklagten. Nur muss ich auch nicht, darf ich auch nicht, dafür sind Anwälte privilegiert.

Das Landgericht Berlin erklärt in diesem Urteil eindrucksvoll die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung. Nur sollte man unbedingt auf einige Dinge hinweisen, da wir gern und schnell uns -auch schon einmal vorzeitig nach der Veröffentlichung einer reinen Pressemeldung - mögliche "Erfolgsrezepte" auf unser Fähnlein malen.


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Satire-AW3P-2014


Konstrukt Mitbenutzer nach "BearShare"

Der BGH nimmt von den Entscheidungen "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" - keinen - Abstand. Vielmehr werden diese Entscheidungen vom BGH zitiert. Insofern ist die "BearShare" Entscheidung als eine Weiterentwicklung, und nicht als eine Abkehr von der Rechtsprechung des BGH zu werten. Im Grundsatz gilt damit weiterhin, dass eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft existiert. "BearShare" sagt nun, dass diese "Täterschaftsvermutung" bei einem Internetanschluss, welcher von mehreren Familienmitgliedern genutzt wird, nicht begründet ist.

Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast sind die Angaben erforderlich,
  • ob weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und ggf.
  • welche weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und
  • als mögliche Täter in Betracht kommen.


Hinweis AW3P:
  • Hier kommt es eben nicht darauf an, wie meist fälschlicherweise angenommen wird, einen Mitbenutzer namentlich als Täter zu benennen.
  • Dem letzten Aufzählungspunkt kommt eine gesonderte Bedeutung zu. Denn nicht jeder mögliche Mitnutzer kommt auch automatisch "als Täter in Betracht".
  • Als zusätzliche Pflicht des Abgemahnten betreffs der sekundären Darlegungslast wurde die Nachforschungspflicht benannt. Hierzu gehen nach m.E. die Landgerichte Hamburg und Berlin den "vernünftigsten" Weg (vgl. LG Hamburg - Az. 310 S 9/14 - "Befragen und Referieren").
  • Wann aber der richtige Zeitpunkt ist, bei Erhalt einer Abmahnung dieser sekundären Darlegungslast gegenüber dem Abmahner gerecht zu werden, weiß ich nicht. Spätestens aber mit der Klageerwiderung durch einen beauftragten Anwalt.

Rechtsanwalt Christian Weber:
(...) Hinsichtlich der tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit und der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bestätigt das Urteil bisher in Filesharing-Fällen ergangene Rechtsprechung des BGH nicht nur, sondern führt diese fort und stellt sie hinsichtlich der nunmehr klaren Differenzierung zwischen tatsächlicher Vermutung und sekundärer Darlegungslast dogmatisch auf sichere Beine. (...)
Quelle: Weber, Christian: Anmerkungen zu BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", ZUM, Ausgabe 08/09/2014 (S. 710 ff.)

Man muss hier einfach sehen, letztendlich ist es für einen juristischen Laien eine ziemlich komplizierte Materie. Es geht dabei um zivilprozessuale Grundsätze, die nicht extra für Filesharing erfunden wurden, sondern auch außerhalb des Filesharing so existieren und im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast so angewandt werden.

Diesbezüglich hat der BGH in der "BearShare" Entscheidung eine Entscheidung aus dem Transportrecht (I ZR 61/12) zitiert, in der es unter anderem heißt:
(...) Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der Beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN). (...)
Natürlich bin ich mir bewusst, das Abgemahnte und Beklagte in die (zwei übriggebliebenen) Foren kommen, um sich Hilfe zu erhoffen, meist - aus Kostenersparnis - den Gang zu einem Anwalt ersparen, oder hier gern ein Dumpingangebot erhalten und annehmen, um letztendlich nach laienhaftem Forenpfusch an den eigenen Anwalt "provisionell" [Wortspiel] weitervermittelt zu werden. Sicherlich bleibt diese Entscheidung bei jedem Selbst, ist ja letztlich auch sein Geld. Aber, es kann und darf nur heißen, bei Erhalt einer Verfügung eines Amtsgerichtes mit enthaltener Klageschrift hinsichtlich der Eröffnung eines Zivilverfahrens, hat das Do-it-yourself-Verhalten aufzuhören und es ist der einzige Profi, ein studierter und zugelassener Anwalt, zu beauftragen.

Und ja, ich möchte mich heute "outen". AW3P macht in diesem Fall sehr gern und immer wieder kostenlose und -freie "Doktorwerbung" und kann sicherlich von jedermann auch "Doktorwerbeportal" benannt werden. Ich bitte sogar darum. "Mütter dieser Welt nennt eure Söhne Alexander!" Denn hier wird für jeden nachvollziehbar, wie wichtig in einem Klageverfahren ein qualifizierter Anwalt ist und vor allem, das diese Ergebnisse dann - beweisbar - veröffentlicht werden. Es handelt sich hier nicht um Lügen- und Geschichtenerfindungen wie des IGGDAWler Ingo Bentz (alias "Shual"), der ach so gern Anwalt wäre, sicherlich auf seinem Tisch ein güldenes Tischschild stehen hat, mit jedem Anwalt, Richter und Generalstaatsanwalt von Nord bis Süd perdu sei und doch so viele, sehr viel Urteile - selbst - erfolgreich errungen hat. Nur den Beweis dafür bleibt Ingo Bentz schuldig. Warum denn nur?! Eventuell das "Abmahnhelfer-Syndrom" (wenn man nichts hat, denkt man sich eben etwas aus)? Ich weiß es nicht!


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Autor: Steffen Heintsch für AW3P
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Im Klagefall:

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9802 Beitrag von Steffen » Montag 22. Dezember 2014, 15:54

Morgen ist Weihnachtsabend ...



15:43 Uhr

An den vergangenen vier Wochenenden zündeten wir die Kerzen auf unserem Adventskranz an und durch unsere Wohnungen und Häuser strömt ein wohltuender Geruch nach Räucherkerzchen, Kaffee und Weihnachtsstollen sowie erklangen sicherlich Weihnachtslieder von Vorfreude im Advent.

Morgen ist Heiligabend. Es ist nicht nur der Tag der Geburt des Heilandes, der Menschwerdung Gottes, sondern auch die Zeit der Besinnung, der Familie und Nächstenliebe. Die Zeit des Schenkens und des Beschenktwerdens.


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Der barmherzige Samariter

(Luther 1912; Lukas - Kapitel 10)

Und siehe, da stand ein Schriftgelehrter auf, versuchte ihn und sprach: Meister, was muss ich tun, dass ich das ewige Leben ererbe? (Lukas 18.18-20) Er aber sprach zu ihm: Wie steht im Gesetz geschrieben? Wie liest du? Er antwortete und sprach: "Du sollst Gott, deinen HERRN, lieben von ganzem Herzen, von ganzer Seele, von allen Kräften und von ganzem Gemüt und deinen Nächsten als dich selbst." Er aber sprach zu ihm: Du hast recht geantwortet; tue das, so wirst du leben. (3. Mose 18.5) (Matthäus 19.17)

Er aber wollte sich selbst rechtfertigen und sprach zu Jesus: "Wer ist denn mein Nächster?" Da antwortete Jesus und sprach: Es war ein Mensch, der ging von Jerusalem hinab gen Jericho und fiel unter die Mörder; die zogen ihn aus und schlugen ihn und gingen davon und ließen ihn halbtot liegen.

Es begab sich aber ungefähr, dass ein Priester dieselbe Straße hinabzog; und da er ihn sah, ging er vorüber. Desgleichen auch ein Levit; da er kam zu der Stätte und sah ihn, ging er vorüber. Ein Samariter aber reiste und kam dahin; und da er ihn sah, jammerte ihn sein, ging zu ihm, verband ihm seine Wunden und goss darein Öl und Wein und hob ihn auf sein Tier und führte ihn in die Herberge und pflegte sein. Des anderen Tages reiste er und zog heraus zwei Groschen und gab sie dem Wirte und sprach zu ihm: Pflege sein; und so du was mehr wirst dartun, will ich dir's bezahlen, wenn ich wiederkomme.

Welcher dünkt dich, der unter diesen Dreien der Nächste sei gewesen dem, der unter die Mörder gefallen war? Er sprach: Der die Barmherzigkeit an ihn tat. Da sprach Jesus zu ihm: So gehe hin und tue desgleichen! (Johannes 13.17)

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Wir sollten in unserem Inneren bewusstwerden, das es Menschen gibt, die es schlechter geht, als uns. Menschen, die ihre Heimat verlassen mussten, flohen wie einst Josef und Maria. Es ist der Nächstenliebe nicht wichtig, ob jemand durch eigenes Verschulden, vielleicht durch einen falschen Weg in eine Notlage gekommen ist. Sie kennt keine Schadenfreude und sagt nicht: "Das geschieht dir recht." Und nein, das Maß der Nächstenliebe ist nicht davon abhängig, ob sie dafür etwas zurückbekommt. Sie erwartet keine Reaktion. Weder Lob von anderen noch Gegenleistung.

Jeder Mensch kann ohne eine Ausrede den christlichen Gedanken, der Liebe zu Gott und zu seinem Nächsten, egal welcher Religion, Hautfarbe oder Sprache selbst leben. Egal ob 5,00 Euro oder 1.000,00 Euro. Es gibt die mannigfaltigsten kommunalen Projekte oder Stiftungen, an denen man spenden kann. Oder man beschenkt einfach nur die "Tafel" oder die Flüchtlingsunterkünfte mit Lebensmittel oder Kleidung bzw. Spielzeuge, Kinderwagen sowie -betten für die Kinder der Flüchtlinge.

Ich werde auch keine Listen veröffentlichen. Es sollte aber jeder diese Gedanken sich zu Herzen nehmen, das Weihnachtsfest leben und einfach handeln.


In diesem Sinne wünsche ich allen ein gesegnetes Weihnachtsfest und besinnliche Stunden im Kreise euren Lieben und nicht mit irgendeinem Murks in den Foren.


Und in einem Klagefall kann und muss es letztendlich sowieso nur heißen:

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Steffen Heintsch für AW3P


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9803 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. Dezember 2014, 18:20

LG Stuttgart:
(Über-)Strenge Anforderungen
an die Nachforschungspflichten
des Anschlussinhabers





23.12.2014



Wie die abmahnende Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer" informiert, wurde vor dem Landgericht (LG) Stuttgart ein Urteil (Urt. v. 25.11.2014 - Az. 17 O 468/14) erstritten gegen einen Kläger (hier ein Abgemahnter aus Böblingen), vertreten durch die Stuttgarter Kanzlei "Rechtsanwälte - Kurz, Pfitzer, Wolf u. Koll.", der in Rahmen einer Feststellungsklage feststellen lassen wollte, dass die gegen ihm, im Abmahnschreiben, geltend gemachten Unterlassungs- Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche nicht bestehen.


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LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2014, Az. 17 O 468/14: PDF (380 KB)

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Urteil
  • (...) wegen Feststellung

    hat die 17. Zivilkammer des Landgerichtes Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2014 unter der Mitwirkung von

    Vors. Richter am Landgericht "xxx"
    Richter am Landgericht "xxx"
    Richter am Landgericht "xxx"

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage ist abzuweisen.
    2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. (...)
Streitwert: EUR 10.600,00



Tatbestand

Dem Kläger wurde vorgeworfen, dass über den ermittelten und durch den Provider zugeordneten Internetanschluss ein Filmwerk in der Tauschbörse "bittorrent" zum Herunterladen angeboten hätte. In einem Abmahnschreiben forderte man den Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 215,00 (1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 1.600,00) sowie Schadensersatzleistung in Höhe von EUR 600,00 auf. Der Kläger gab keine geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte die Zahlung und erhob seinerseits eine Feststellungsklage.



Standpunkt des Abgemahnten

Der Abgemahnte lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem 17jährigen Sohn in einer Eigentumswohnung. Der Telefon- und Internetanschluss wird von allen Haushaltsmitgliedern genutzt (Kabel + WLAN). Der Abgemahnte war selbst zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause und die beiden durch ihn benutzten Computer seinen in dieser Zeit ausgeschaltet gewesen.

Der Abgemahnte hätte den wahren Täter nicht ermitteln können, obwohl er alle Haushaltsmitglieder entsprechend befragt habe. Die Ehefrau verneinte einmal den Vorwurf getätigt zu haben und andermal das Internet zum Tatzeitpunkt genutzt zu haben, der Sohn konnte sich den Vorwurf nicht erklären benutzte aber zum Tatzeitpunkt das Internet. Der



Anträge

Der Kläger beantragt daher:
  • 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, das Werk "xxx" (Film) oder Teile daraus über die Tauschbörse "bittorrent" im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.
    2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte [Rechteinhaber] keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes gegen den Kläger [Abgemahnter] hat.
    3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gegen den Kläger hat.
Die Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.


Entscheidungsgründe
(...) Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Beklagten die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zustehen. (...) Der Beklagten steht der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG gegen den Kläger zu, da dieser für die Urheberechtsverletzung als Täter haftet. (...)
(...) Soweit der Kläger behauptet, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum unterwegs gewesen, greift dies nicht durch, da eine Datei auch in Abwesenheit des Klägers von diesem angeboten worden sein. Es ist hier ausreichend, dass ein Computer des Klägers mit der maßgeblichen Datei aus dem Tauschbörsenprogramm online war. (...)
(...) Soweit der Kläger behauptet, sein PC sowie sein Netebook seinen im fraglichen Zeitraum ausgeschaltet gewesen, hat der Kläger keinen Beweis abgeboten. (...)

Das Landgericht Stuttgart zur sekundären Darlegungslast bzw. Nachforschungspflicht des Abgemahnten
(...) Der Kläger ist - sein Vortrag als zutreffend unterstellt - nach Ansicht des Gerichts den zumutbaren - vom BGH vom Umfang her bislang nicht näher präzisierten - Nachforschungen - nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. (...)
(...) Naheliegend und zugleich zumutbar ist es nach Ansicht des Gerichts, dass der Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung (insbesondere wenn ihn die Abmahnung - wie vorliegend - zeitnah nach der behaupteten Rechtsverletzung erreicht) durch eigene Recherche (ggf. gemeinsam mit den anderen Personen, die seinen Anschluss nutzten) untersucht, ob sich auf den in seinem Haushalt befindlichen Rechnern das Tauschbörsenprogramm und / oder die in der Abmahnung genannte Filmdatei befindet bzw. befinden und den über das Betriebssystem abrufbaren "Verlauf" der in seinem Haushalt befindlichen Rechner daraufhin überprüft, welche Rechner in dem in der Abmahnung angebotenen Zeitraum online waren. (...)
  • Zusammenfassung AW3P: Zumutbar mit Erhalt Abmahnung
    1. AI muss Mitbenutzer zum Tatvorwurf befragen
    2. AI + Mitbenutzer müssen notfalls - gemeinsam - recherchieren.
    a) ist das im Abmahnschreiben genannte Tauschbörsenprogramm installiert (AI oder Mitbenutzer)
    b) befindet sich der Streitgegenstand auf einem Rechner (AI oder Mitbenutzer)
    c) Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners
(...) Der Kläger hat insoweit zwar vorgetragen (jedenfalls) seinen Sohn danach befragt zu haben. Nicht vorgetragen hat er indessen, dass er seinem Sohn eine gemeinsame Suche nach dem Programm bzw. der Datei vorgeschlagen oder das der Sohn dies gar abgelehnt hätte. (...)
(Da der Kläger dem nach seinem Vortrag nicht nachgekommen ist, wobei das Gericht keine Zweifel daran hat, dass der Kläger dazu technisch in der Lage gewesen wäre, hat er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. (...)


Das Landgericht zum Schadensersatz
(...)Aus der tatsächlichen Vermutung, dass die Rechtsverletzung durch den Kläger als Anschlussinhaber begangen wurde, folgt zugleich, dass er insoweit zumindest fahrlässig als Täter handelte und daher gemäß § 97 Abs. 2 UrhG haftet. Der Beklagte ist bereits dadurch, dass das Filmwerk "xxx" über eine Tauschbörse angeboten und damit in ihr Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen wurde, einen Schaden entstanden. Der Beklagte kann diesen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz eine angemessene und übliche Lizenzgebühr geltend machen. (...)
(...) Da ein Lizenzmodell zum Angebot des streitgegenständlichen Filmwerks zum Download eine kostenlose Tauschbörse nicht existiert, ist der entstandene Schaden vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. (...)


Das Landgericht zur Berechnung der anwaltlichen Gebühren (gem. Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, Inkrafttreten 09.10.2013)
(...) Der Beklagten stehen ferner die mit der Abmahnung geltend gemachten Abmahnkosten gegen den Kläger nach § 97a Abs. 3 UhrG zu. (...)
(...) Für die Abmahnung ergeben sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von EUR 1.6000,00 (Unterlassungsanspruch: EUR 1.000,00; Schadensersatzanspruch: EUR 600,00) und einer 1,3 Gebühr erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von (EUR 150,00 x 1,3 + EUR 20,00 Auslagenpauschale =) EUR 215,00. (...)
Natürlich geht es hier nicht um Panikmache, oder das AW3P neben einem "Doktorwerbeportal" jetzt auch noch zusätzlich ein "WF-Werbeportal" darstellt. Meine Meinung ist, dass alle Urteile, egal ob aus unserer Sicht positiv oder negativ, veröffentlicht werden müssen. Alles andere wäre eine bewusste Verdummungsstrategie der Foren. Es muss darüber sachlich informiert und daraus gelernt werden. Hierzu habe ich die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Dr. Alexander Wachs, um eine anwaltliche Einschätzung gebeten. Vielen Dank für die sehr kurzfrustige Beantwortung der Fragen.


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Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
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Tel.: 0221 / 951 563 0
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Dreh- und Angelpunkt dieses Urteils war die Fragestellung, welche Nachforschungspflichten einem Anschlussinhaber hinsichtlich der Internetnutzung der anderen Haushaltsmitglieder zumutbar waren. Im Rahmen der so genannten sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber zunächst bestreiten, Filesharingprogramme selbst genutzt zu haben und dann in einem weiteren Schritt darlegen, wie es denn ansonsten noch zu der Rechtsverletzung gekommen sein kann. Das ist meines Erachtens hier in ausreichendem Maße geschehen. Der Anschlussinhaber hat dargelegt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, seine Frau und sein Sohn jedoch den Anschluss nutzen konnten. Darüber hinaus wurde sogar vorgetragen, dass Ehefrau und Sohn befragt worden sind. Mehr muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht getan werden.
 
Wenn das Landgericht Stuttgart jetzt darüber hinaus noch fordert, der Anschlussinhaber müsse auch noch alle Rechner im Haushalt auf Tauschbörsensoftware untersuchen, dann geht diese Anforderung zu weit. Insbesondere ist unklar, was diese Nachforschung bringen soll. Schon jetzt ist doch klar, dass es einen alternativen Geschehensablauf gibt (nämlich die Tatsache, dass die Frau oder der Sohn die Tat begangen haben könnten). Sollte Filesharing-Software auf den Rechnern gefunden werden, würde dieser Alternativvortrag doch nur gestützt werden. Sollte keine Software gefunden werden, so könnte diese längst z.B. vom Sohn gelöscht worden sein. Die Anforderungen des Gerichts sind daher sinnlos. In meinem Augen handelt es sich hier um ein klassisches Fehlurteil. Die Besonderheit an diesem Verfahren liegt darin, dass hier nicht die Medienindustrie geklagt hat, sondern der abgemahnte Filesharer selbst. Er wollte feststellen lassen, dass er zu Unrecht abgemahnt worden ist und ist damit gescheitert. Das zeigt einmal mehr, wie skeptisch die Gerichte solchen Feststellungsklagen gegenüberstehen, wohl auch, weil sie im Falle eines Obsiegens mit Tausenden dieser Klagen überrollt werden könnten. Im konkreten Fall gehe ich jedoch nicht davon aus, dass dieses Urteil in der nächsten Instanz noch Bestand hat. Wie schwer sich die Gerichte mit der Darlegungs- und Beweislast in den Filesharing Verfahren tun, habe ich in diesem Aufsatz einmal näher zusammengefasst: www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/ ... fahren.pdf. Die Annahmen, die wir seinerzeit in diesem Aufsatz aufgestellt haben, sind später vom BGH in der "BearShare" Entscheidung bestätigt worden.


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
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AW3P: Welche Wertigkeit hat diese Feststellungsklage. Hat dieses Urteil die gleiche Anwendung als eine Entscheidung in einem Klageverfahren?

RA Dr. Wachs: Eine Negative Feststellungsklage ist genau soviel “wert“ wie eine Leistungsklage. Es ist das Spiegelbild der Leistungsklage, wenn der Abgemahnte nicht warten will ob und wann der Abmahner klagt, wählt er festzustellen, dass ein Anspruch nicht besteht. Dann kann niemand mehr damit drohen.

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AW3P: Welche Einschätzungen haben Sie zu den vom LG Stuttgart gestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - insbesondere zur Nachforschungspflicht -?

RA Dr. Wachs: Ich halte diese für zu weitgehend. Die Recherchepflicht wurde viel zu umfassend definiert. Das Gericht hat sich scheinbar von den Hinweisen des BGH auf die Transportrechtsprechung in die Irre führen lassen und dabei Folgendes verkannt:
1. Die Recherchepflicht des BGH gilt nur im Rahmen des Zumutbaren. Jeden Rechner im Haushalt unter Beiziehung der Nutzer intensivst zu überprüfen ist doch nur dann sinnvoll, wenn der Anschlussinhaber eine Pflicht hätte, den Verletzer “ans Messer zu liefern“.
2.Es ist insoweit zwischen den Anforderungen, welche an einen Frachtführer im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit gestellt werden, von den Anforderungen an einen Familienvater zur Aufklärung einer unerlaubten Handlung zu differenzieren. Es bedarf insoweit keines erhöhten Argumentationsaufwands zu erläutern, dass ein kommerziell tätiger Vertragspartner aufgrund bestehender Treuepflichten weiter nachzuforschen verpflichtet ist, als ein Familienvater, den gerade gegenüber seiner Familie grundgesetzlich garantierte Treupflichten treffen und nicht gegenüber dem verletzten Rechteinhaber (ähnlich über Näheverhältnis argumentierend Neurauter, GRUR 2014, 657 (662).


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Danke nochmals an die Herren Rechtsanwälte Solmecke und Dr. Wachs. Ich persönlich weiß mit der Forderung: "und den über das Betriebssystem abrufbaren "Verlauf" der in seinem Haushalt befindlichen Rechner daraufhin überprüft, welche Rechner in dem in der Abmahnung angebotenen Zeitraum online waren." nicht viel anzufangen. Ich werde hierzu auch noch einmal (im neuen Jahr) technisch versierten Kommentar einholen. Jeder Internet-User ist doch heutzutage auf ein weitgehend spurloses Surfen interessiert. Programme wie TuneUp Utilities oder WinOptimizer beinhalten eine automatisch planbare 1-Klick-Optimierung bzw. Wartung, wo man auch den Browser-Cache und dazugehörige Verlaufslisten löschen kann.


Bsp. CC-Cleaner Lösch-Optionen:

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Beim Browser "Firefox" z.B. kann man in punkto Sicherheit die Einstellung wählen, das mit Schließen des Browser jeweils die gesamte Chronik gelöscht wird. Deshalb kann ich persönlich diese Forderung des Landgericht Stuttgart nicht nachvollziehen.




Quellenangaben:
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Autor Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9804 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Dezember 2014, 09:52

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GBPicsOnline - Frohe Weihnachten Gästebuchbilder


Und nun 'raus aus den Foren für diese Woche.
Es sollte doch in der Weihnachtszeit Wichtigeres
geben, als irgendeinen Forenchat. Bin dann mal
weg ...

AW3P

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9805 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Dezember 2014, 10:50

LG München I:
Unplausibler Sachvortrag zweier Anschlussinhaber
genügt sekundärer Darlegungslast nicht



10:45 Uhr



AW3P ist der Meinung, das man sich umfassend informieren sollte. Dazu gehört auch die Informationen zu jeder Gerichtsentscheidung, die bekannt und veröffentlicht wird, egal ob aus unserer Sicht erfolgreich oder eher weniger. Es macht aber deutlich, dass in dieser Zeit nach "BearShare", wo die Rechtslage eben nicht so easy ist, wie in einem gewerblichen Forum behauptet, sondern im Aufbruch. Hier gerade wird es deutlich, wie wichtig es ist, das man sich nicht an die anonymen Foren-Pfuscher Shual & Princess0815 wendet, um eventuell ein paar Groschen zu sparen. Die entweder selbst pfuschen, denn Ergebnisse sind nicht bewiesen, oder ihre 0815-Hausanwälten bedienen.

Es muss für jeden Betroffenen klar sein, wenn er eine Verfügung eines Amtsgerichts i.V.m. einer Klageschrift in seinen Händen hält


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Wie die Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer" informiert, wurde mit dem Endurteil vom 12.11.2104 (Az. 21 S 4656/14), die Berufung zweier Beklagte durch das Landgericht München I (LG) zurückgewiesen.


.......................

Vorinstanz AG München, Urteil vom 14.01.2014, Az. 142 C 16361/13

Urteil im Volltext: PDF (492,58 KB)


Endurteil
  • 1. Das Versäumnisurteil vom 19.07.2013 wird aufrechterhalten.
    2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
.......................



Landgericht München I, Endurteil vom 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14



Die Beklagten greifen das Ersturteil vollumfänglich an.

Die Beklagten beantragen
  • das am 14.01.2014 verkündete Urteil des AG München, Az. 142 C 16261/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt:
  • Die Berufung der Beklagtenseite gegen das Urteil des AG München vom 14.01.2014, Az. 142 C 16861/13, wird zurückgewiesen.

Endurteil
  • 1. Die Berufung gegen das Endurteil des AG München vom 14.01.2014, Az. 142 C 16361/13, berichtigt mit Beschluss vom 24.02.2014, wird zurückgewiesen.
    2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(...) Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Erstgericht im Ergebnis zutreffend in Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze der täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Beklagten für die streitgegenständliche Rechtsverletzung angenommen wird. (...)



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LG München I, Endurteil vom 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14

Urteil im Volltext: PDF (385,31 KB)


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Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9806 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. Dezember 2014, 14:45

Amtsgericht Charlottenburg:
Tatsächliche Vermutung nicht entkräftet,
wenn der benannte Mitbenutzer
für die Tat nicht infrage kommt!




14:45 Uhr


In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v.27.11.2014, Az. 210 C 189/14), musste das Amtsgericht (AG) Charlottenburg sich mit der Thematik auseinandersetzen, das der beklagte Anschlussinhaber zwar anfänglich seiner sekundären Darlegungslast nachkommt, selbst den Vorwurf bestreitet und eine Mitbenutzerin benannte, diese den Vorwurf aber bestreitet.

Und ich möchte erneut darauf hinweisen, dass es hier nicht darum geht, sich über den jeweiligen Beklagten oder Prozessbevollmächtigten lustig zu machen bzw. Panikmache. Eine reine einseitige Berichterstattung, wie beim gewerblich ausgerichteten Forum "IGGDAW", wäre neben einer gezielten Verdummungspolitik und bewussten Vertuschung der aktuellen Rechtsprechung auch unverantwortlich, da man nur aus - allen - Entscheidungen (negativ oder positiv) die entsprechenden Schlussfolgerungen (und Lehren) ziehen kann. Hier kann es nur heißen mit Erhalt eines gerichtlichen Schreibens: Von einer Hinzuziehung eines Forenuser bzw. Forenverantwortlichen ist im Grundsatz abzuraten!


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AG Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14


Urteil

(...) hat das Ag Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 201, auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2014 durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00 sowie EUR 506,00, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Tatbestand

Eine Münchner Kanzlei mahnte Herrn "X" ab. Der Vorwurf lautete, dass über dem Anschluss von Herrn "X" eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Man forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von außergerichtlichen Kosten aus der Abmahnung von gesamt EUR 906,00 (Schadensersatz und anwaltliche Gebühren). Zum besseren "technischen" Verständnis, als Beweis wurden 2 Ermittlungsdatensätze (gleicher Tag: 00:06 Uhr; 06:43 Uhr, jeweils gleiche IP-Adresse) vorgelegt.



Anträge

Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
  • 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gelegt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 600,00 betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über den Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 sowie
    2. EUR 506,00 zuzüglich Zinsen von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.


Vortrag Herr "X"

Herr "X" bestreitet, das einmal die Ermittlungen der Logfirma überhaupt stattgefunden haben, andermal wenn, diese nicht korrekt seien. Er habe den Vorwurf nicht begangen und sein einziger internetfähiger PC sei im Ermittlungszeitraum ausgeschaltet gewesen. Seine Lebensgefährtin sei in dieser Zeit bei ihm gewesen und habe ihren internetfähigen Laptop bei sich gehabt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, da seine Lebensgefährtin die Tat begangen habe. Herr "X" habe wahrgenommen, dass diese zu Tatzeit mit ihrem Laptop über den Internetanschluss von ihm im Internet "gesurft" habe. Aufgrund der Aussage der Lebensgefährtin (Zeugenaussage vor Gericht - 23.10.2014) könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Kinder die Rechtsverletzung begangen hätten.

Zum besseren Verständnis, erst nach der gerichtlichen Zeugenvernehmung hatte der Anwalt von Herrn "X" und Herr "X" Kenntnis, das eventuell auch die Kinder der Lebensgefährtin infrage kommen könnten.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.
(...) Das Gericht ist nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Film zu den beiden benannten Zeiten von dem Internetanschluss des Beklagten zu Download öffentlich zugänglich gemacht wurde und dadurch die Rechte der Klägerin gemäß § 19a UrhG verletzt wurden. (...)
(...) Der Vortrag des Beklagten vermochte die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zwar zunächst entkräften, da seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan hatte, indem er als andere mögliche Täterin seine Lebensgefährtin nannte. (...)
(...) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass die Zeugin die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen hat, so dass die Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht entkräftet ist, sondern besteht. (...)


Lebensgefährtin bestreitet die Tat

Die Lebensgefährtin von Herrn "X" hat detailliert und anschaulich dargelegt, wofür sie den Internetanschluss von Herrn "X" zur Tatzeit genutzt habe. So äußerte die Lebensgefährtin von Herrn "X", sie zum Beispiel, das sie den streitgegenständlichen Film kenne, da Herr "X" Action-Film möge, sich nicht erinnern könne, ob sie sich den Film ausgeliehen hätten, jedoch beide wüssten, dass ein unentgeltliches Herunterladen keine Option sei.



"Kinder ins Spiel bringen"
(...) Sofern der Beklagte nach der Zeugenvernehmung nunmehr erstmals vorträgt, als andere Täter kämen auch die Kinder der Zeugin in Betracht, so ist dieser Vortrag zum einen verspätet, zum anderen - gemessen an den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - nicht hinreichend substantiiert, da weder Anzahl noch die Namen noch das jeweilige Alter der Kinder noch vorgetragen wird, ob sie in dem Tatzeitraum überhaupt konkret Zugriff auf dem Internetanschluss des Beklagten gehabt haben. Sofern sich der Beklagtenvertreter darauf beruft, er habe erst durch die Zeugenvernehmung erfahren, dass auch die Kinder der Zeugin als Betracht kämen, reicht dieses nicht aus, um eine Verspätung zu verneinen. Denn wenn diese Kinder tatsächlich ernsthaft als Täter in Betracht kämen, hätte dies dem Beklagten selbst im Rahmen seiner Nachforschungen nach Erhalt der Abmahnung bekannt sein müssen. (...)


AG Charlottenburg zu den Ermittlungen der Log-Firma
(...) Sofern der Beklagte bestritten hat, dass die Ermittlungen der Klägerin überhaupt erfolgt seinen, stellt sich dies als unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein dar. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen wie und wann welche Ermittlungen vorgenommen wurden. Sofern der Beklagte bestreitet, dass die Ermittlungen ein korrektes Ergebnis geliefert haben, folgt das Gericht dem hier nicht, da Rechtsverletzungen über einen Zeitraum von mehr als acht Stunden festgestellt wurden, welche dem Anschluss des Beklagten zugeordnet waren. Dass die Ermittlungen in mehreren Fällen, die zeitlich einige Stunden auseinanderliegen, unrichtigerweise den Anschluss des Beklagten ermittelt haben sollen, in so hohem Maße unwahrscheinlich, dass die pauschale Einwendungen des Beklagten zu der Korrektheit der Ermittlungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11, ZUM 2012, 579 ff.). (...)


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AG Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14
Urteil im Volltext: PDF (2,71 MB)

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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9807 Beitrag von Steffen » Montag 29. Dezember 2014, 00:09

AG Pforzheim, Urteil vom 10.11.2014 - 6 C 146/14 -

Wie die IGGDAW informiert, ist es seit 04/2005 nun doch einem Selbstvertreter ein positives Urteil gelungen.
Respekt. Als pikantes Detail, so jedenfalls nach dem gewerblichen Forum IGGDAW,

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Rechtlicher Hinweis: Identität des Posters wurde entpersonalisiert.


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AG Pforzheim, Urteil vom 10.11.2014 - 6 C 146/14
(noch nicht rechtskräftig; Berufung wurde eingelegt)
Volltext (PDF)

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O.K. das ist ein 0,5 positives Urteil in 9 Jahren, wobei sich hier trotzdem nicht erschließt, welchen Anteil die
"€-Gemeinschaft" hat, oder überhaupt. Ist auch egal, da in einem Berufungsverfahren an einem Landgericht sowieso
Anwaltspflicht herrscht.

Zeigt es aber deutlich, auch Amtsrichter können sich irren.


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50% Glückwunsch, jetzt erst einmal an den Selbstvertreter;
100%, wenn die Berufung vom LG Mannheim zurückgewiesen
wird.



VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9808 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Dezember 2014, 13:23

Amtsgericht München,
Urteil vom 10.12.2014,
Az. 155 C 16743/13 -
"Protest"




13:15 Uhr




In der letzten Zeit habe ich aktuelle Entscheidungen der Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer" veröffentlicht und wurde sofort vom gewerblichen Forum "IGGDAW" als (wörtlich) "Hetzposter" und "Sudel Ede" angeprangert. Irgendwie verstehen wahrscheinlich die dort ansässigen Wortführer wohl nicht, dass man nur über eine sachliche Analyse - aller - Entscheidungen die angemessenen Schlussfolgerungen ziehen kann. Es geht hier eben nicht darum für irgendjemand oder irgendwas Werbung vorzunehmen, oder sich über einen Beklagten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten lustig zu machen, sondern um eine umfassende Informationspolitik.


In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13) konnte die Berliner Kanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte"

__________________________________

Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Florian Sievers
Olympische Str. 10
Berlin-Westend
14052 Berlin
Fon: 030 323 015 90
Fax: 030 323 015 911
E-Mail: f.sievers@recht-hat.de
Web: www.recht-hat.de
__________________________________


eine vollständige Klageabweisung gegen die "Sony Music Entertainment Germany", vertreten durch die Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer", vor und insbesondere dem Amtsgericht (AG) München erstreiten. Warum diese Betonung hinsichtlich des Gerichtsstandes? Weil gerade Ende 2014 deutlich wird, das die Gerichtsstände Leipzig, Stuttgart und München in puncto Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (sehr) streng ermessen. Natürlich könnte man jetzt auch anders argumentieren. Es wurde einfach, angefangen vom Beklagten und seiner beweisbaren Verteidigungsstrategie aus, bis hin zu seinem beauftragten Anwalt und seiner anwaltlicher Tätigkeit - alles - richtig gemacht. Alle sinnvollen (Foren-) Argumente wurden vorgetragen.

Denn von der im Grundsatz vorherrschenden Meinung des Gerichtsstandortes München,
  • LG München I, Endurteil vom 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14
    (...) An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München I, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). (...)
ist man von Seiten des Amtsgerichts - keinen - Millimeter abgewichen.




AG München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13


Abmahnfall

Herr "X" wird 07/2009 durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer" abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Der Vorwurf lautete, dass über dem vom Provider im Prozedere des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs (gem. § 101 Abs. 9 UrhG) zugeordnete Internetanschluss von Herrn "X" das urheberrechtlich geschützte Album "Protest" des Künstlers Heinz Rudolf Kunze unerlaubt in einer Tauschbörse (P2P-Netzwerk) verwertet wurde. Herr "X" gab eine geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung hinsichtlich Schadensersatz sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Am 11.12.2012 wurde ein Mahnbescheid beantragt, der am 31.12,2012 zugestellt wurde und von Herrn "X" fristgemäß widersprochen wurde.




Anträge

Die Klägerin beantragt:
  • 1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
    a. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 450,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.12.2012 sowie
    b. EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.12.2012 zu zahlen.
    2. die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.



Standpunkt von Herr "X"
  • 1. Klage ist bereits aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des AG München unzulässig.
    2. Herr "X" habe das Album nicht in einer Tauschbörse heruntergeladen bzw. anderen angeboten.
    3. Es kann auch nicht das gesamte Album zugänglich gemacht worden, da im Abmahnschreiben nur 1 Ermittlungsdatensatz, mit einem Zeitraum von 1 Minute und 13 Sekunden angegeben wurde.
    4. Waldorf Frommer sind - keine - Rechtsanwaltsosten in Höhe von EUR 506,00 entstanden.
    5. Herr "X" lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern (Tatzeitpunkt: 16, 18 Jahre) zusammen in einem Haushalt.
    • Vor Abmahnung:
      a) Kinder: Verbot von Tauschbörsen;
      - nutzen das Internet zum Spielen, Chatten, Social Media sowie Videos über Portale wie YouTube
      b) Ehefrau (+ volljähriges Kind): keine Überwachungspflicht
      - nutzt das Internet zum Surfen, Rechtsgeschäfte über Amazon und eBay sowie für E-Mails
      - Kinder verfügen über weit mehr Kenntnis betreff PC und Internet, als die Ehefrau
      c) alle Familienmitglieder haben zu den Tatzeitpunkten das Internet genutzt über einem Rechner und Laptop.
      - Rechner und Laptop sind geschützt mit Firewall des Routers sowie wurde für jedes Familienmitglied ein separates Benutzerkonto eingerichtet. Zur zusätzlichen Verwendung des WLAN-Netzwerks wurde dieses mit einer WPA2-Verschlüsselung sowie individuellem Passwort gesichert.
      d) keine Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen
    • Mit Abmahnung
      Herr "X" hat nach Erhalt des Abmahnschreibens mit der gesamten Familie den Vorwurf besprochen.
      Keiner hat den Vorwurf zugegeben.
      da keine Anhaltspunkte einer Urheberechtsverletzung vorlagen, war Her "X" zu keinen weiteren Maßnahmen verpflichtet.
    6. Gerichtliche Geltendmachung der weiteren erstmals in der Klageschrift vorgebrachten Tatzeitpunkte seine i.S.d. § 242 BGB verwirkt. Herrn "X" wurde von Waldorf Frommer die Möglichkeit genommen, sich gegen diese weiteren Ermittlungsdatensätze zu verteidigen. Daher sei der Vertrauenstatbestand der Verwirkung erfüllt.
    • Zum besseren Verständnis: Waldorf Frommer benannten im Abmahnschreiben nur -1 -Ermittlungsdatensatz (Zeitraum: 1 min, 13 sek), in der Klageschrift wurde aber jetzt auf einmal insgesamt - 13 - Ermittlungsdatensätzen (Zeitraum: 05 - 07/2009) aufgeführt.
    7. Her "X" bestreitet die Datenermittlung von der Firma "IPOQUE GmbH", da weder in der Abmahnung, noch in der Klageschrift ein vollständiger Dateiname genannt wurde, da ohne diesen Dateinamen auch der Hashwert nicht überprüfbar sei. Eine Fake-Datei könne damit nicht ausgeschlossen werden.
    8. Der in der Abmahnung angesetzte Gegenstandswert in Höhe von EUR 10.000,00 sei überhöht.
    9. Herr "X" stellte Einrede auf Verjährung, da die angebliche Rechtsverletzung bereits im Jahr 2009 stattgefunden habe.
(...) Es wurde Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen "xxx" sowie der Einvernahme der Zeugen "xxx" und "xxx". Einwendungen gegen das Gutachten, bis auf die der Klagepartei vorgebrachten Hinweise auf offensichtliche Schreibfehler wurden nicht erhoben. (...) Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vom 24.10.2013 und 11.11.2014, das schriftliche Sachverständigengutachten, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im übrigen Bezug genommen. (...)



Urteil
(...) erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2013 folgendes

Endurteil
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
Der Streitwert wird auf EUR 956,00 festgesetzt.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Im Weiteren werde ich nur ausgewählte Punkte hervorheben, da jeder das Urteil im Volltext selbst nachlesen kann.

Das Amtsgericht München stellt fest,
  • 1. Wird ein geschütztes Werk über einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 - "Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.
    2. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen.
    3. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus").
    4. Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).
    5. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
    6. Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgabe zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht.
    7. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Ans. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
    8. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, das er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Töter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahnen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.04.2013, ZR 61/12 - "TranspR 2013"; Urteil vom 08.01.2014. Az. I ZR 169/12 - "BearShare").
Das Amtsgericht München zur Detailliertheit und Plausibilität des Beklagtenvortrages
  • a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
    b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
    c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
    g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
    • - Befragung
      - Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen



Das Amtsgericht zu den Klägerseits unterschiedlich vorgetragenen Ermittlungsdatensätzen
(...) Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich im Rahmen der Abmahnung lediglich dem Vorwurf ausgesetzt gesehen hat, zu einem einzigen Tatzeitpunkt von 1 Minute und 13 Sekunden eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Erst mit Erhalt der Klageschrift, mithin drei Jahre nach der Rechtsverletzung, wurden ihm weitere Tatzeitpunkte mitgeteilt. Es wäre rechtsmissbräuchlich, den Beklagten nach derart langem Zeitablauf mit weiteren ebenso detaillierten Nachforschungspflichten zu weiterer als in dem Abmahnschreiben genannten Zeitpunkten zu belasten. Üblicherweise wird der Empfänger einer Abmahnung genau zu den in der Abmahnung genannten Zeitpunkten Ermittlungen anstellen und ggf. Beweise sichern. Nur zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt kann von dem Empfänger einer Abmahnung daher ein entsprechender detaillierter Sachvortrag erwartet werden, nicht jedoch zu anderen Zeitpunkten, die ggf. wie vorliegend einige Jahre später, mitgeteilt werden. Der Klägerin wäre es auch unbenommen gewesen, die weiteren in der Klageschrift ausgeführten Zeitpunkte bereits in die Abmahnung aufzunehmen. (...)
Ein interessantes Urteil in vieler Hinsicht. Danke an das Amtsgericht München, dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten. Vielleicht zeigt es aber auch nur, das man - auch und insbesondere am Gerichtsstandort München - nur mit einem substantiierten Vortrag Erfolgsaussichten hat und mit einem pauschalen Bestreiten scheitert. Kein "ich weiß es nicht mehr, es ist zu lang her", "ich kann mich nicht mehr erinnern", "die Zeugen werden vor Gericht nicht aussagen", "ein Gutachten, nein, das ist aus Kostengründen zu teuer" usw. usf.





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AG München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13 - "Protest"
Urteil im Volltext: PDF (6,85 MB; noch nicht rechtskräftig)


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9809 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Dezember 2014, 15:55

[quoteemIGGDAW-Verantwortlicher-Shual]Das ja mal interessant - zunächst hieß es noch (wenn Abgemahnte auf die Arbeit der Kanzlei
des RA Sievers hinweisen wollten), dass RA Sievers weder mit dem Billighetzerforum zusammen-
arbeiten wolle, noch überhaupt mit mit dem Namen des Billighetzerforums in Verbindung gebracht
werden wolle.
Ist wohl auch weiterhin so - aber die Werbung geht über alles (und der RA Sievers wird schon
nicht sooo böse werden).[/quoteem]


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Ich werde es gern einmal dem gewerblichen Forum IGGDAW erklären. Auch wenn ich Bedenken habe,
das man es verstehen wird
.
  • 1. Ich, Steffen Heintsch, als Forenbetreiber und Initiator von AW3P, bin von keinem Werbepartner
    verantwortlich oder gar rechenschaftspflichtig. Weil ich eidesstattlich von 60 Anwälten vereidet
    vorliegen habe, keinen Cent jemals verlangt zu haben oder jemals erhalten zu haben.

    Wer keinen Preis hat = nicht käuflich. Und wer nicht käuflich ist, prostituiert sich nicht mit
    dem Abmahnwahn!


    Ich mache in meiner persönlichen Freizeit, was ich Bock habe und nach meinen minderbemittelten
    Verständnis (IQ: Sack russischer Schrauben) richtig ist. Dazu gehört auch, über den eigenen
    Schatten springen, und kleine Plänkeleien mit - realen - Personen ruhen zu lassen, wenn notwendig.
    Das nennt man Erwachsen. Vielleicht auch als guten Vorsatz für das neue Jahr, ohne auf dem 31.12.;
    24:00 Uhr zu warten. Dazu gehören aber nicht Neiße, Bentz und Reinhardt! Hier bin ich gern kindisch.

    2. Sollte man, ehe man - seinen - Geist leuchten lässt, erst einmal das Urteil des AG München
    inhaltlich lesen und verstehen. Es ist immer ein Leichtes auf einen bestimmten Gerichtsstand zu
    wettern. Hier muss man anerkennen, das nicht nur die höchstrichterliche Rechtsprechung umgesetzt
    wird, sondern auch die Anforderungen - zumindest auf München - festgelegt. Ganz nebenbei gebührt
    dem Beklagten und auch RA Sievers - dank. Punkt.

    3. Warum sollte RA Sievers böse sein, oder etwas von mir verlangen? Bist Du so, oder tust du nur so?
    Ein Urteil sowie jede Verhandlung ist in der Regel - öffentlich. Es gibt hier kein Anrecht oder
    Urheberrecht auf ein Urteil.

    Du, Ingo Bentz, bist und bleibst in deinem Foren-Wirken ein Dummschwätzer!

    Deshalb verstehe ich persönlich auch nicht, wenn du - der große Ingo Bentz (aka Shual) - deine viele
    gewonnene Urteile nicht veröffentlichst, aus denen ersichtlich ist, das Ingo Bentz als Prozessbevoll-
    mächtigter beauftragt wurde.

    Du kannst auf die Dauer Speichellecker, wie ein @kirchi oder @geldabschneider täuschen und verarschen
    - die Masse aber nicht. Du bist kein Anwalt und jeder ist wohl mit dir nicht verwandt. Oder ... oder
    mauscheln deine 0815-Anwälte, wegen ein paar Cent mit dir 'rum?

    Oder einfach nur

    Bild

    Die Antwort werden wir wohl nie erfahren.

Dein Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9810 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Dezember 2014, 16:43

Filesharing-Abmahnung:
Gericht weist Klage
wegen wilder Ehe ab





16:40 Uhr



Wenn ein abgemahnter Anschlussinhaber in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, kann er nicht ohne Weiteres wegen Filesharing belangt werden. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat hierzu in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung kürzlich ein begrüßenswertes Urteil gefällt und eine Klage von Schulenberg & Schenk abgewiesen.



Filesharing-Abmahnung: Gericht weist Klage wegen wilder Ehe ab

Im zugrundeliegenden Sachverhalt lebte der Anschlussinhaber mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin und dessen volljährigen Sohn in einem Mehrpersonenhaushalt zusammen. Alle Haushaltsangehörigen nutzten seinen Internetanschluss über eigene Rechner.

Als der Anschlussinhaber wegen Filesharing eines Films von der Kanzlei Schulenberg & Schenk abgemahnt wurde, berief er sich unter anderem darauf, dass er sich zum angeblichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss im Garten aufgehalten und sein Rechner nicht benutzt worden war. Gleichwohl wurde er vom Rechteinhaber auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 745,40 sowie Schadensersatz in Höhe von EUR 552,60 verklagt.



Filesharing: Keine Belehrungspflicht gegenüber nichtehelicher Lebensgefährtin

Doch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal entschied mit Urteil vom 28.11.2014 (Az. 43 C 1150/13), dass dem Rechteinhaber diese Ansprüche nicht zustehen. Das Gericht begründete das damit, dass zunächst einmal eine Heranziehung als Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ausscheidet. Denn der abgemahnte Anschlussinhaber konnte die gewöhnlich bestehende Täterschaftsvermutung durch seine Darlegungen entkräften. Hierzu reicht es, dass andere volljährige Haushaltsangehörige möglicherweise das Filmwerk urheberrechtswidrig über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben. Zu diesen nahen Angehörigen gehört neben Ehegatten auch der nichteheliche Lebensgefährte. Eine Haftung als Störer scheitert daran, dass der Inhaber eines Familienanschlusses normalerweise keine volljährigen Haushaltsangehörigen belehren muss.



Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Bremen steht im Einklang insbesondere mit der "BearShare" Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12). Aufgrund dessen haben bereits einige Gerichte zu Lasten der Musikindustrie entschieden. Abgemahnte sollten daher nicht vorschnell beigeben und sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.



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Autor:

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Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
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Tel.: 0221 / 951 563 0
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9811 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Dezember 2014, 23:03

Amtsgericht Kehl:
Verjährung von Condor-Klagen,
keine Zehnjahresfrist




22:19 Uhr



Wie Rechtsanwalt Malte Dedden auf der Webseite: "conlegi.de" informiert,

__________________________________

Malte Dedden
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internetrecht

Hauptstraße 75
77694 Kehl
Fon: 07851 - 484322
Fax: 07851 - 484335
Web: www.ra-dedden.de
E-Mail: dedden(@)ra-dedden.de
Quelle: http://conlegi.de/amtsgericht-kehl-verj ... hresfrist/
__________________________________

hat das Amtsgericht Kehl mit Urteil vom 25.11.2014 (Az. 4 C 108/14), eine Klage der Firma "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH" (nachfolgend "Condor"), vertreten durch die Kanzlei "BaumgartenBrandt", abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt sind.

Hierbei stützt sich das Gericht darauf, dass die Verjährung mit Kenntnis von der Anschlussinhaberschaft der Beklagten begann. Auf den Zugang der Abmahnung kommt es nicht an.

Amtsgericht Kehl:
(...) Genauso wenig konnte die "KSM GmbH" im Jahr 2012 durch ein Anerkenntnis der Kosten ihrer Rechtsanwälte die Verjährung zu Lasten der Beklagten hemmen, wie die Klägerin meint. (...)
Hinsichtlich des von Rechtsanwalt Rudolph in Mannheim für "Condor" beantragten Mahnbescheids stellt das Gericht fest, dass dieser nicht geeignet war, die Verjährung zu hemmen. Interessant ist, dass die Ansprüche nach Feststellung des Gerichts auch unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens nicht erkennbar waren, ...

Amtsgericht Kehl:
(...) zumal bis dahin die Klägerin / Antragstellerin und Rechtsanwalt Rudolph gegenüber der Beklagten überhaupt nicht in Erscheinung getreten waren. (...)
Auch der manchmal unter Hinweis auf das BGH-Urteil "Bochumer Weihnachtsmarkt" behauptete zehnjährige Verjährung erteilt das Gericht eine Absage.

Amtsgericht Kehl:
(...) Die Klägerin kann für sich auch - bzgl. der Lizenzanalogie - nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf der Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 Satz 2 UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urt. v. 27.10.2011 - I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt"). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann. Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend keine Anwendung finden können. Denn dem erkennenden Gericht ist kein Anbieter bekannt, der Werke der Musik oder Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharing angeboten werden können (so zutreffend mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen: AG Kassel, a.a.O.). (...)
Die vom Gericht zutreffend als zweifelhaft bezeichnete Aktivlegitimation der Klägerin und die Frage der Anspruchshöhe waren daher ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob der angebliche Verstoß überhaupt vom Internetanschluss der Beklagten ausging. Hinsichtlich der zweifelhaften Aktivlegitimation weist der Tatbestand (S. 2) noch ein besonderes Bonbon auf,

Amtsgericht Kehl:
(...) Die Abtretung sei zweifelhaft bzw. nicht gegeben aufgrund unterschiedlicher Kopien mit gleichem Datum und identischer eingescannter Unterschrift sowie einer Rückabtretung der Forderung an die KSM GmbH (vgl. Anlagen K10 in zwei Versionen, AS 153 und 213). (...)
Die Klägervertreter hatten die Klage seinerzeit doppelt eingereicht, nur die Anlage K10 war unterschiedlich - eine Abtretung von KSM an Condor, einmal mit, einmal ohne Rückabtretung der angeblichen Forderung. Sollte die Klägerseite Berufung einlegen, wird man sich über deren Umgang mit der prozessualen Wahrheitspflicht unterhalten müssen.

Glückwunsch.



Aber wer war nur noch einmal Gerth? Ich komme schon noch darauf.


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Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9812 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Januar 2015, 16:21

Antistatistik 2014




01.01.2015



Die Zeit verfliegt im Nu und wieder ist ein Jahr vollbracht. AW3P möchte unter dem Jahr 2014 ein Resümee zu ziehen.

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Antistatistik? Der Antistatist? Natürlich sind diese Formulierungen provokant gewählt. Dies muss ich wohl nicht erst groß erwähnen.

  • Rechtlicher Hinweis:
    Aber Vorsicht! Natürlich wird die Antistatistik im berühmt-berüchtigten "Steffen-Style" abgefasst. Wer diesen nicht verträgt, verkraftet, seine zarten Gefühle verletzt werden, derjenige sollte besser jetzt nicht mehr weiterlesen.
Steffen Heintsch:
  • a) kein Anwalt (will auch keiner sein),
    b) keine nachgewiesene juristische Qualifikation oder Berechtigungen,
    c) keinerlei abrechenbare Erfolge,
    d) vertrete und helfe niemand mir Erhalt einer Verfügung zur Durchführung eines Zivilverfahren (muss ich auch nicht, dafür gibt es nun einmal Anwälte),
    e) dankbar für die Hilfe seines Webadmins und aller Engagierten in den Foren.

Es wird und kann von meiner Seite aus - keine - wissenschaftlich fundierte Statistik geben. Nicht nur, weil ich dazu "akademisch" gesehen nicht in der Lage bin, sondern weil es einfach keine Zahlen gibt, die man - seriös - empirisch sammeln konnte sowie auswerten könnte. Natürlich spielen hier eine Rolle, die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der rein gewerblich sowie profitorientierten "IGGDAW" (1. HJ 2013), zwei separater Formulare zur Meldung für Datenbankeinträge, der Rückgang der gemeldeten und insgesamt versendeten Abmahnungen sowie das anhaltende "Forensterben". Natürlich kann jeder zur Beruhigung seines Gemüts, irgendwelche Hochrechnungen anstellen oder diese dann abfeiern. Aber gerade 2014 hat gezeigt, dass sehr viele, viele gern Geschichten erzählen, um sich zumindest werbemäßig zu profilieren (ugs. "Abmahnhelfer-Syndrom").

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Auf die Nennung diverser - realer - Zahlen möchte AW3P aber nicht verzichten. Sicherlich sind diese Zahlen aber weder für Gesamtdeutschland noch für den kompletten Abmahnwahn aussagekräftig, werden aber für den einen oder anderen vielleicht dennoch von Interesse sein.


Das Jahr 2014 war und ist eindeutig das Jahr des BGH-Entscheids "BearShare". Hierzu gilt in erster Linie Dank an den Revisionsführer und seinem Bevollmächtigten, der Ludwigsburger Kanzlei "Riegger Rechtsanwälte", für das gerichtliche Erstreiten, sowie der Spendenaktion ("IGGDAW") für die Übernahme von gewissen Kosten außerhalb des Gerichtssaales.



BGH - Urteil vom 08.01.2014, - Az. I ZR 169/12 - "BearShare"
  • (...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)
    (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (...)


Lesetipp:
Weber Christian: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare": Störerhaftung, tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing; original erschienen in: ZUM (Zeitschrift Urheber- und Medienrecht) 2014, 58. Jahrgang, 2014, Heft 8/9, S. 710 ff.



Was ist an "BearShare" so besonders?

Der BGH nimmt, wie oft fälschlicherweise angenommen, von den Entscheidungen "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" - keinen - Abstand. Vielmehr werden diese Entscheidungen vom BGH zitiert. Insofern ist die "BearShare" Entscheidung als eine Weiterentwicklung, und nicht als eine Abkehr von der Rechtsprechung des BGH zu werten. Im Grundsatz gilt damit weiterhin, dass eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft existiert. "BearShare" sagt nun aktuell, dass diese "Täterschaftsvermutung" bei einem Internetanschluss, welcher von mehreren Familienmitgliedern genutzt wird, nicht begründet ist.

Rechtsanwalt Christian Weber:
(...) Hinsichtlich der tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit und der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bestätigt das Urteil bisher in Filesharing-Fällen ergangene Rechtsprechung des BGH nicht nur, sondern führt diese fort und stellt sie hinsichtlich der nunmehr klaren Differenzierung zwischen tatsächlicher Vermutung und sekundärer Darlegungslast dogmatisch auf sichere Beine. (...)
Quelle: Weber, Christian: Anmerkungen zu BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", ZUM (Zeitschrift Urheber- und Medienrecht) 2014, 58. Jahrgang, 2014, Heft 8/9, S. 710 ff.



"BearShare" gilt erst einmal nur in der Konstellation: Mitbenutzer!

Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast sind dabei die Angaben erforderlich,
  • - ob weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und ggf.
    - welche weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und
    - als mögliche Täter in Betracht kommen.
Dem letzten Aufzählungspunkt "als mögliche Täter in Betracht kommen" kommt dabei eine gesonderte Bedeutung zu. Denn nicht jeder mögliche Mitnutzer kommt auch automatisch "als Täter in Betracht". Aber, hier kommt es nicht darauf an, einen Mitbenutzer namentlich als Täter zu benennen. Als zusätzliche Pflicht des Abgemahnten betreffs der sekundären Darlegungslast wurde die Nachforschungspflicht benannt.

Diesbezüglich hat der BGH in der "BearShare" Entscheidung eine Entscheidung aus dem Transportrecht (I ZR 61/12) zitiert, in der es unter anderem heißt:
  • (...) Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der Beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN). (...)
Wann aber der richtige Zeitpunkt ist, bei Erhalt einer Abmahnung dieser sekundären Darlegungslast gegenüber dem Abmahner gerecht zu werden, weiß ich nicht, sogar die Götter in Schwarz" können keine zufriedenstellende Antwort erteilen. Spätestens aber mit der Klageerwiderung durch einen beauftragten Anwalt.



Wie geht es nach "BearShare" weiter?

Wurde und wird "BearShare" schon fast frenetisch als die Entscheidung gefeiert, die das Ende im Abmahnwahn bringen soll, wirft der BGH-Entscheid "BearShare" mehr Fragen auf als konkrete Antworten zu erteilen. Und hier sollte man sich erst einmal von der Masse der positiven Entscheidungen vor den Amtsgerichten gegen z.B. "BaumgartenBrandt" nicht täuschen lassen. Spätestens in der nächsthöheren Instanz - vor dem Landgericht - wird überdeutlich, dass hier bundesweit eine uneinheitliche Rechtsprechung vorherrscht. Natürlich wirft jetzt jede Seite, egal ob Abmahner oder Abgemahnten vertretende Anwälte ihre erstrittene Entscheidungen ins Rennen. Das ist ja auch so richtig, denn man sollte sich umfassend informieren. Alles andere wäre einseitig.


LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2014, Az. 310 S 9/14
  • (...) Nach Ansicht der Kammer ist der Anschlussinhaber danach nicht verpflichtet, einen konkreten Täter zu benennen. Er hat vielmehr diejenigen Personen zu benennen, die selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten uns als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Im Rahmen der Nachforschungspflicht ist der Anschlussinhaber nach Ansicht der Kammer verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen nach der Rechtsverletzung befragen und deren Antwort zu referieren. (...)

LG Berlin, Urteil vom 09.12.2014, Az. 15 S 12/14
  • (...) Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den möglichen Tatverdächtigen ausschließlich um Familienangehörige handelt. Es genügt dann aufzuzeigen, welche Personen im Tatzeitpunkt zum Haushalt gehörten und damit abstrakt als Täter infrage kommen. (...) Der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verbietet es zu verlangen, einen bestimmten Angehörigen "ans Messer" liefern zu müssen. (...)

LG Bielefeld, Beschluss vom 07.10.2014, Az. 20 S 76/14
  • (...) Die Kammer bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass vorliegend der erstinstanzlich festgestellte Vortrag der Beklagten zum selbständigen Zugang ihrer beiden Familienangehörigen zu ihrem Internetanschluss ausreichend ist, um den Anschein ihrer Täterschaft zu erschüttern. Der BGH verlangt insoweit in seinem Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12) ausdrücklich nur, dass der Anschlussinhaber vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und -grundsätzlich- als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Genau dies ist hier erfolgt. Insoweit ist die Beklagte auch einer etwaig bestehenden Recherchepflicht hinreichend nachgekommen, indem sie vorgebracht hat, weder ihr Mann noch ihr Sohn hätten über ihren Internetanschluss Filme aus dem Internet heruntergeladen. Dies kann nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass beide gegenüber der Beklagten auf deren entsprechende Nachforschung ihre Verantwortlichkeit bestritten haben. Geben die weiteren Nutzer aber in Bezug auf eine etwaig über den ihnen zur Verfügung gestellten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung keine weitergehenden Einzelheiten preis, bestand diese Möglichkeit "im Rahmen des Zumutbaren" mangels konkreter Anhaltspunkte auch für die Beklagte nicht. Gleichwohl bleibt aufgrund der innerfamiliär permanent möglichen Internetnutzung die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person als der Beklagten bestehen, da bei lebensnaher Betrachtungsweise ebenso die Möglichkeit besteht, dass der wahre Täter dies wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat. (...)

LG Hannover, Urteil vom 22.08.2014, Az. 18 S 13/14
  • (...) Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht eine generalisierte Pflicht für den Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Klägerin vorgetragenen Tag eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine Lebensgefährtin exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat und diese ggf. der Klägerin zu "melden". (...)

Aber auch das Extrembeispiel 2014 - an sich -!


LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2014, Az. 17 O 468/14
  • (...) Der Kläger ist - sein Vortrag als zutreffend unterstellt - nach Ansicht des Gerichts den zumutbaren - vom BGH vom Umfang her bislang nicht näher präzisierten - Nachforschungen - nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. (...)
    (...) Naheliegend und zugleich zumutbar ist es nach Ansicht des Gerichts, dass der Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung (insbesondere wenn ihn die Abmahnung - wie vorliegend - zeitnah nach der behaupteten Rechtsverletzung erreicht) durch eigene Recherche (ggf. gemeinsam mit den anderen Personen, die seinen Anschluss nutzten) untersucht, ob sich auf den in seinem Haushalt befindlichen Rechnern das Tauschbörsenprogramm und / oder die in der Abmahnung genannte Filmdatei befindet bzw. befinden und den über das Betriebssystem abrufbaren "Verlauf" der in seinem Haushalt befindlichen Rechner daraufhin überprüft, welche Rechner in dem in der Abmahnung angebotenen Zeitraum online waren. (...)

Sowie last but not least

LG München I, Endurteil vom 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14
  • (...) An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München I, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). Den so skizzierten Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. (...)


Das "BearShare" Dilemma!

Obwohl es meist aus unserer Richtung haucht, das jetzt doch alles so klar und easy sei, wirft "BearShare" ein Riesen Dilemma auf.

Grundsätzlich gilt weiterhin, dass eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft existiert. "BearShare", sagt nun dass diese bei einem Internetanschluss, welcher von mehreren Familienmitgliedern genutzt wird, nicht begründet ist.


Dilemma:
Hat nun die tatsächliche Vermutung in dieser Konstellation - Mitbenutzer - nie existiert oder führt der Umstand, dass weitere Familienmitglieder auf den Internetanschluss zugreifen konnten dazu, dass die tatsächliche Vermutung widerlegt ist und somit nicht "mehr" existent ist. Für die letztere Auslegung könnte sprechen, dass der BGH keine Abkehr von der "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" Rechtsprechung vorgenommen hat. Die Frage, die sich hieraus ergibt, ist, was passiert, wenn nachgewiesen wird, dass die weiteren Personen die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Lebt dann die tatsächliche Vermutung wieder auf bzw. steht dann die Alleintäterschaft des Anschlussinhabers fest?

Und hier ist Vorsicht geboten, denn in einer Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg wurde gerade auf die Frage eingegangen, was passiert, wenn weder der Anschlussinhaber selbst, noch der benannte Mitbenutzer als Täter infrage kommt.


AG Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14
  • (...) Der Vortrag des Beklagten vermochte die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zwar zunächst entkräften, da seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan hatte, indem er als andere mögliche Täterin seine Lebensgefährtin nannte. (...) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass die Zeugin die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen hat, so dass die Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht entkräftet ist, sondern besteht. (...)

Eine gute Zusammenfassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie zu den Anforderungen an der sekundären Darlegungslast bzw. Nachforschungspflicht gibt wahrscheinlich das Amtsgericht München.


Amtsgericht München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13 - "Protest"
  • 1. Wird ein geschütztes Werk über einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 - "Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.
    2. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen.
    3. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus").
    4. Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).
    5. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
    6. Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgabe zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht.
    7. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Ans. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
    8. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.04.2013, ZR 61/12 - "TranspR 2013"; Urteil vom 08.01.2014. Az. I ZR 169/12 - "BearShare").


Das Amtsgericht München zur Detailliertheit und Plausibilität bei der Nachforschungspflicht
  • a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
    b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
    c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
    g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
    • - Befragung
      - Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen


Fazit AW3P

In der Tat ist der BGH-Entscheid "BearShare" problematisch. Im Prinzip läuft der Rechteinhaber, wenn sich nicht ausnahmsweise andere Anhaltspunkte für eine Täterschaft finden lassen, nun Gefahr, immer dann zu verlieren, wenn der Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter benennt, denen er die Nutzung seines Anschlusses überlassen hat (und ohne Verletzung von nur im Ausnahmefall denkbaren Kontroll- bzw. Anleitungspflichten überlassen durfte). Da in der Regel bei mehreren Dritten keine Möglichkeit besteht, den wahren Täter zu überführen, läuft das Urheberrecht insofern leer. Glück hat der Rechtsinhaber bei einem Singlehaushalt, die ihren Anschluss nur selbst nutzen, denn hier hat man als Abgemahnter meist die berühmte A-Karte.

Deshalb wird es spannend, in welche Richtung die zukünftige Rechtsprechung tendieren wird. Nach wie vor gilt aber in den meisten Fällen, ein pauschaler Vortrag allein reicht nicht. Deshalb ist es ungemein wichtig, dass das gewerbliche Forum "IGDDAW" endlich aufhört, selbst als Nichtjuristen herumzupfuschen und in einem Klagefall die Arbeit den Profis überlässt. Und dies sind nicht Nichtjuristen, die von sich denken mindestens zweimal mehr als ein Anwalt zu können und im Gerichtsfall ihre nicht latent verlinkten "Hausanwälte-Anwälte" zum Gerichtstermin hinzubefehlen - sondern Anwälte, die studiert und zugelassen sind. Außerdem, wenn man sowieso an einem Anwalt weitergeleitet wird, warum sollte man neugierige Zwischenstellen einschalten?

Deshalb kann es nur im Klagefall heißen,

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Zahlensalat


Besucherzahlen (echte Besucher) auf der Homepage ("www.abmahnwahn-dreipage.de")

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Besuche (nicht mit Besucher verwechseln)

Top Tage 2014
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Heruntergeladene Musterschreiben und Wegweiser

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2. Wegweiser Inkasso

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Klagezahlen

Immer wieder neu ermüdend, kaum sind diese - realen - Zahlen veröffentlicht, melden sich die ersten schlauen Menschen und posten: "Diese Zahlen können doch niemals nie stimmen, es sind weit mehr. Pfuscher!" Oder das andere Extrem, man ist sofort der Meinung, dass die Zahlen ja ach so gering sind, dass man sich niemals nie Sorgen machen muss, und berechnet die Klagewahrscheinlichkeit auf 1.367.657.890 Stellen hinter das Komma. Pustekuchen! Natürlich stellen diese Zahlen - niemals nie - die Gesamtzahlen für Deutschland und Filesharing-Fälle dar, sondern nur die mitgeteilten Zahlen - 33 - von gesamt - 60 - auf AW3P gelistete Kanzleien. Es gibt natürlich weit mehr Anwaltskanzleien, die Filesharing-Fälle übernehmen sowie Betroffene, die sich allein verteidigen, anerkennen, versäumen, verlieren oder sich mit oder mit ohne Anwalt vergleichen. Ganz zu schweigen, das keine abmahnende Kanzlei sich bereit erklären wird ihre genauen Zahlen preiszugeben. Ich nehme aber gern Ihre Zahlen entpersonalisiert entgegen.


Hinweis:
Natürlich werden die übermittelten Informationen, egal was ein anonymer Forenuser denkt einzufordern, vertraulich behandelt, nach der Zusammenfassung die zugesandten E-Mails gelöscht und - nur - die Gesamtzahlen - ohne - namentliche Spezifizierung veröffentlicht - wie gemeldet. Ich bedanke mich bei allen Kanzleien, die ihre Zahlen freundlicherweise mitgeteilt haben. Im Weiteren gilt der Grundsatz: "iudex non calculat" - "der Richter rechnet nicht".


............................

Kanzleien (die Ihre Zahlen mitteilten)
- 2011: 21
- 2012: 42
- HJ 2013: 35
- 2013: 34
- HJ 2014: 37
- 2014: 33

............................

Mandate
- 2011: 13.784
- 2012: 15.652
- HJ 2013: 7.425
- 2013: 12.854
- HJ 2014: 4.660
- 2014: 10.469

............................

Vergleichsbereitschaft (Mandanten)
- 2011: 0
- 2012: 42,6%
- HJ 2013: 41,45%
- 2013: 36 %
- HJ 2014: 23,05%
- 2014: 20,78%

............................

Wöchentlicher Durchschnitt - Anrufe von Abgemahnte
- 2014: 1-2

Hinweis:
Da im Grundsatz es nur eine Großkanzlei gibt, wäre eine Aufspaltung in kleine und große Kanzleien nicht mehr aussagekräftig.

............................

Negative Feststellungsklage
- 2011: 0
- 2012: 0
- HJ 2013: 0
- 2013: 0
- HJ 2014: 0
- 2014: 5
  • 4 Sonstige
    1 WF
Hinweis:
Alle Zahlen mit der Angabe - Sonstige -, sind gemeldete Zahlen ohne Angabe eines Kanzleinamen. Das heißt, es kann durchaus zu Diskrepanzen kommen zwischen den Angaben HJ und Jahr. Ich kann aber nur die Zahlen aufschlüsseln, so wie diese mir gemeldet werden.

............................

Einstweiliges Verfügungsverfahren (EV)
- 2011: 0
- 2012: 27 (27 Sonstige)
- HJ 2013: 19 (10 Selig, 5 Sch/Sch, 2 Nimrod, 1 Goethe, 1 Sonstige)
- 2013: 13 (10 Selig, 3 Sch/Sch)
- HJ 2014: 4 (1 Fareds, 1 Sch/Sch, 1 c-Law, 1 WSYCR)
- 2014: 7
  • Fareds: 4
    Sch/Sch: 1
    c-Law: 1
    WSYCR: 1
............................

Beschwerdeverfahren
- 2011: 0
- 2012: 7 (7 Sonstige)
- HJ 2013: 5 (2 Sonstige, 1 WF, 1 Negele, 1 U+C)
- 2013: 7 (6 § 101 IX UrhG, 1 Streitwert)
- HJ 2014: 2 (§ 101 IX UrhG)
- 2014: 2
  • Sonstige: 2 (§ 101 X UrhG)
............................

Mahnbescheid (MB)
- 2011: 124 (124 Sonstige)
- 2012: 495 (495 Sonstige)
- HJ 2013: 599 (307 Sonstige, 153 WF, 44 Rasch, 39 rka., 36 Sch/Sch, 8 Fareds, 4 Schröder, 2 Haas (infoscore, S&W), 2 Condor (BB), 1 Debcon, 1 Goethe, 1 S&P, 1 SKW)
- 2013: 2.016 (1.379 Sonstige, 164 WF, 131 Wulf, 72 BB, 55 Rudolph, 44 Negele, 42 Fareds, 38 Sch/Sch, 37 rka., 35 Rasch, 4 Edelmaier, 3 S&P, 2 adebio, 2 Schroeder, 2 Selig, 1 Schmietenknop, 1 Europa, 1 Wehrl, 1 Sebastian, 1 SKW, 1 CSR)
- HJ 2014: 482 (159 Sonstige, 101 WF, 67 Wulf, 43 BB, 29 Rudolph, 23 Debcon, 21 Fareds, 15 Sch/Sch, 10 Edelmaier, 5 Negele, 3 CSR, 2 U+C, 2 S&P, 1 Haas, 1 Sebastian)
- 2014: 1.060
  • Sonstige: 681
    WF: 139
    Fareds: 82
    BB: 42
    Sch./Sch: 28
    Sebastian Wulf: 27
    Inkasso: 18
    Negele: 11
    rka.: 9
    CSR: 7
    S&P: 5
    Condor: 4
    c-Law: 4
    U+C: 2
    WSYCR: 1
............................

Vollstreckungsbescheid (VB)
- 2011: 0
- 2012: 22 (22 Sonstige)
- HJ 2013: 3 (2 Fareds, 1 Rasch)
- 2013: 31 (16 Sonstige, 6 WF, 3 BB, 3 Wulf, 2 Fareds, 1 U+C)
- HJ 2014: 38 (20 Sonstige, 5 BB, 4 Debcon, 3 Rudolph, 3 Wulf, 3 Sch/Sch)
- 2014: 61
  • Sonstige: 30
    BB: 14
    Inkasso: 10
    Fareds: 2
    Schroeder: 1
    Sch/Sch: 1
    c-Law: 1
    Condor: 1
    Wulf: 1
............................

Unterlassungsklagen
- 2011: 0
- 2012: 19 (19 Sonstige)
- HJ 2013: 7 (2 Sch/Sch, 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 WF, 1 Schröder)
- 2013: 10 (5 WF, 2 Sonstige, 1 Rasch, 1 Schroeder, 1 S&P)
- HJ 2014: 5 (4 Sonstige, 1 Rasch)
- 2014: 8
  • Sonstige: 4
    WF: 2
    Rasch: 1
    Negele: 1
............................

Amtsgericht (AG)
- 2011: 165 (165 Sonstige)
- 2012: 498 (498 Sonstige)
- HJ 2013: 238 (85 WF, 48 Rasch, 30 rka., 29 Sonstige, 27 Sch/Sch, 7 Schröder, 3 Fareds, 2 CSR, 2 S&P, 2 SKW, 2 ZD, 1 Lexius)
- 2013: 641 (189 WF: 189, 173 Sonstige, 120 Sch/Sch, 72 Rasch, 33 rka., 13 Marquort, 9 Schroeder, 8 BB, 5 Negele, 4 Fareds, 3 SKW, 2 Kornmeier, 2 Condor, 2 CSR, 2 Nimrod, 2 Lexius, 1 S&P, 1 ZD)
- HJ 2014: 237 (72 Sch/Sch, 55 WF, 34 BB, 34 Sonstige, 18 Rasch, 6 Fareds, 5 rka., 5 Negele, 3 Wulf, 2 CSR, 1 Debcon, 1 Sebastian, 1 S&P)
- 2014: 1.062
  • Sonstige: 340
    BB: 269
    Sch/Sch: 252
    WF: 95
    rka.: 28
    Rasch: 18
    Schalast: 10
    Negele: 8
    S&P: 8
    CSR: 7
    Debcon: 6
    Sebastian Wulf: 5
    Fareds: 5
    Nimrod: 3
    Inkasso: 2
    Kornmeier: 2
    Bindhardt: 2
    U+C: 1
    SKW Schwarz: 1
............................

Landgericht (LG)
- 2011: 5 (5 Sonstige)
- 2012: 57 (57 Sonstige)
- HJ 2013: 98 (90 Sonstige, 4 WF, 2 Rasch, 1 Schröder, 1 rka.)
- 2013: 13 (6 Sonstige, 5 Rasch, 1 rka., 1 WF)
- HJ 2014: 12 (10 Sonstige, 1 WF, 1 Nimrod)
- 2014: 69
  • Sonstige: 51
    Rasch: 7
    WF: 4
    BB: 4
    rka: 2
    Sch/Sch: 1
............................

Oberlandesgericht (OLG)
- 2011: 1 (1 Sonstige)
- 2012: 12 (12 Sonstige
- HJ 2013: 9 (8 Sonstige, 1 Rasch)
- 2013: 1 (1 Rasch)
- HJ 2014: 4 (4 Sonstige)
- 2014: 4
  • Sonstige: 4
............................

Bundesgerichtshof (BGH)
- 2011: 0
- 2012: 2 (2 Sonstige)
- HJ 2013: 2 (2 Sonstige)
- 2013: 2 (2 Sonstige)
- HJ 2014: 2 (2 Sonstige)
- 2014: 1
  • Sonstige: 1
............................

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- 2011: 0
- 2012: 0
- HJ 2013: 9 (9 Sonstige)
- 2013: 0
- HJ 2014: 0
- 2014: 1
  • Sonstige: 1
............................



09.10.2013, Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGpr) 1Jahr danach, was hat das Gesetz gebracht?


Frage AW3P: Es ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken über ein Jahr verstrichen. Welche Einschätzung nehmen Sie vor. Haben Sie Kritiken, Vorschläge oder Hinweise?

(...) Positiv, da bei neuen Fällen die "Kosten" der Störerhaftung niedriger geworden sind. (...)
  • Rechtsanwalt Kai Jüdemann
(...) Das Gesetz greift und es ist ganz klar eine rückläufige Tendenz der Abmahnungen festzustellen, wobei die Großabmahner wie WF nicht davon betroffen sind. Eine Beschränkung des Schadenersatzes wäre aber wünschenswert. (...)
  • Rechtsanwalt Carsten M. Herrle
(...) Der neue § 104a UrhG bietet eine erhebliche Erleichterung, da die Mandanten von dem Anwalt, der ihren Fall betreut hat vertreten werden können, ohne dass unübersichtliche und ungeheure Fahrtkosten auf sie zukommen. Das gilt natürlich auch für die Mandanten selber. Die durch die zahlreichen Gerichtsstände aufgetretene Diversifizierung in der Rechtsprechung halte ich ebenso für sehr erfreulich. Es fällt im Übrigen auf, dass die meisten Abmahner mittlerweile ohne großes Gerede die Gebührenbegrenzung anwenden. (...)
  • Rechtsanwalt Florian Burgsmüller
(...) Deutlich weniger Abmahnungen als vorher - die Zahl der Abmahnkanzleien hat deutlich abgenommen - Gerichtsstand des Wohnsitzortes für Klagen ist von erheblichem Vorteil für Abgemahnte. (...)
  • Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau
(...) Das Gesetz zeigt kaum eine Wirkung, es wurde - wie erwartet - einfach der Schadensersatzanspruch hochgeschraubt. Die Vergleichssummen bleiben nahezu identisch. (...)
  • Rechtsanwalt Christian Solmecke
(...) Aus meiner Sicht hat das Gesetz gegen unseriöse Gesetzpraktiken zwar einerseits dazu geführt, dass viele (von mir als "unseriös" wahrgenommene Abmahner) nun nicht mehr mit dem Ausspruch von Abmahnungen befasst sind. Einige Rechteinhaber bzw. die insoweit beauftragten Kanzleien sind offenbar ersatzlos weggefallen, bzw. die Verfahren werden augenscheinlich nur noch von Inkassobüros weiterbearbeitet. Andererseits ist die erhoffte Kostenreduzierung aufgrund einer Erhöhung der Schadenersatzforderungen ausgeblieben bzw. kaum ins Gewicht gefallen. Ich denke, dass Änderungen im Bereich Filesharing auch weniger durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zustande gekommen sind, vielmehr erst die "BearShare"-Entscheidung des BGH erhebliche Auswirkungen auf die Praxis hatte. Insbesondere seit Bekanntwerden der Entscheidungsgründe stellen wir jedenfalls ein ganz erhebliches "Umdenken" der meisten Gerichte fest. (...)
  • Rechtsanwalt Matthias Lederer
(...) Sowohl der Schadensersatz immer noch zu hoch angesetzt wird und auch die Deckelung der Abmahnkosten seitens der Rechteinhaber stets infrage gestellt wird. Auch die Gerichte sprechen immer noch einen hohen Schadensersatz zu, obwohl nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 bei Rechtsverletzungen durch Filesharing im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 97 Abs. 2 UrhG von einem Lizenzschaden von EUR 50,00 pro Film / Computerspiel bzw. EUR 10,00 pro Musiktitel auszugehen sein dürfte. Bei der Bemessung steht im Vordergrund, dass sämtliche Beteiligte die gewonnenen Daten technisch bedingt wieder uploaden müssen, so dass gegen alle die gleichen Ansprüche bestehen. Auch ist Deckelung der Anwaltskosten nach § 97a UrhG Regelfall. Es bedarf einer besonderen Häufigkeit oder eines qualifizierten Verstoßes, welcher die Berechnung des Erstattungsanspruchs aus einem höheren Gegenstandswert rechtfertigt (vgl. Begründung zum RegE eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, S. 48). Dies dürfte etwa dann gelten, wenn die Privatperson ein solches Werk vor oder unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen öffentlich zugänglich macht (Gutachten der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 14.05.2013 zum Regierungsentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken, S. 8 f.; Weber / Bockslaff IPRB 2014, 20 (22)). Die Kanzleien / Rechteinhaber denken immer, jeder Fall von ihnen sei ein besonders qualifizierter Verstoß, so dass die Deckelung nicht greift. Hier fehlt es noch an eindeutigeren Kriterien zur Abgrenzung. (...)
  • Rechtsanwalt Martin Tewaag
(...) Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes hat zunächst einige Beschwerlichkeiten und Unsicherheiten gebracht. Beschwerlich sind die vielen Reisen. Wir als Kanzlei haben teilweise wöchentlich 3 - 4 Termine in ganz Deutschland wahrzunehmen. Während einige Gerichte gut erreichbar sind wie München, gibt es doch auch einige Gerichte, wo das deutlich komplizierter ist. Nach unserer Meinung ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Termine persönlich wahrzunehmen und viele Gerichte berücksichtigen das auch bei einer Terminierung. Rechtlich würde ich das Gesetz als hilfreich bezeichnen, wäre es ein Jahr später gekommen hätte es nichts mehr gebracht. (...)
  • Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
(...) Musik / One-Song-Abmahnungen werden weniger, ansonsten jedoch unverändert. (...)
  • Rechtsanwalt Dr. Frank Zander
(...) Ich habe wenig Veränderung festgestellt, außer dass die Abmahngebühren sinken. (...)
  • Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M.


Frage AW3P: Welche Vorsätze, Wünsche und Prognosen haben Sie für 2015?

(...) Durch die Streaming Angebote und deren Akzeptanz sollte ich die Anzahl der Abgemahnten erheblich reduzieren. (...)
  • Rechtsanwalt Kai Jüdemann
(...) Abschaffung des Urheberrechts. (...)
  • Rechtsanwalt Carsten M. Herrle
(...) Ich gehe davon aus (bzw. hoffe), dass die Klagewellen von "Schulenberg und Schenk" und "BaumgartenBrandt" abebben werden, da die meisten Gerichtsstände demnächst verbrannt sein dürften. Es bleibt abzuwarten, wie sich die "Riesen" der Branche weiter verhalten. Bislang hat beispielsweise "Waldorf Frommer" meines Wissens nach noch nicht einmal in Bremerhaven geklagt. Insgesamt prognostiziere ich eine leichte Zunahme der Klageverfahren, während die außergerichtliche Tätigkeit aufseiten der Abgemahntenvertreter weiter rückläufig sein dürfte. (...)
  • Rechtsanwalt Florian Burgsmüller
(...) Die Zahl der Klagen wird vor allem bei Waldorf nach meiner Einschätzung zunehmen. (...)
  • Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau
(...) Unser neustes Filesharing-Verfahren vor dem BGH gewinnen und endlich eine Klärung bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs herbeiführen. (...)
  • Rechtsanwalt Christian Solmecke
(...) Eine einheitliche Rechtsprechung, die für alle Beteiligten mehr Sicherheit bringen würde, wäre aus meiner Sicht das mindeste, das in einem Rechtsstaat erwartet werden kann. Ich gehe aber nicht davon aus, dass eine solche kurzfristig erreicht werden wird und vor allem aus dem bayrischen Raum immer wieder abweichende Entscheidungen folgen werden. Ganz allgemein vermute ich ohnehin, dass in den nächsten Jahren erheblich mehr Verfahren vor Gericht landen werden, da bereits jetzt (u.a. in unseren derzeitigen Erstberatungen) absehbar ist, dass ausgelöst durch die "BearShare"-Entscheidung viele Betroffene dazu neigen, die Angelegenheit herunterzuspielen. Das müssen nicht zwangsläufig Zahlungsklagen sein, sondern dürfte zu einem erheblichen Teil Unterlassungsverfahren (auch im einstweiligen Rechtsschutz) betreffen. Die Folgen sind u.a. zunehmende Anfragen wegen Mahnbescheiden und Vollstreckungsbescheiden, die auch aus recht aktuellen Verfahren (Abmahnung erst aus dem Jahr 2014) stammen. Die Rechteinhaber warten eben nicht mehr, sondern betreiben vor allem Verfahren, in denen keine sinnvolle Einlassung zur Sache erfolgt, mit mehr Nachdruck. Zum anderen gehe ich davon aus, dass der Ausspruch von Abmahnungen sich allmählich auf ein konstantes Level einpendeln wird, das sicherlich niedriger als in den Vorjahren ausfallen wird, aber immer noch in einem Umfang liegen wird, der das Thema Urheberrechtsverletzung / Filesharing / Schäden für die Rechteinhaber in der Gesellschaft halten kann. Bei einer anderen Entwicklung wäre nämlich nicht nur im Nachhinein zuzugeben, dass die Verfahren zu einem großen Teil "vorgeschoben" waren, sondern es wäre wohl damit zu rechnen, dass es wieder zu einem erheblichen Anstieg von Rechtsverletzungen mittels P2P kommen würde. (...)
  • Rechtsanwalt Matthias Lederer
(...) Ich denke, das Filesharing generell kaum noch ein Thema ist. Es gibt eine Vielzahl von legalen Angeboten und Sharen ist einfach "out". Daher passieren auch kaum noch Verletzungen über Filesharingsysteme, was auch Abmahnungen obsolet macht. Vorsätze habe ich eigentlich keine besonderen, mehr Sport machen vielleicht. (...)
  • Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
(...) Konzentration auf wichtige Fälle und mehr mediatives Vorgehen. (...)
  • Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M.


Die lilabunte Foren(-Welt)

Es wurde schon vor langer Zeit prognostiziert, das die Foren die "Neandertaler des Abmahnwahns" sind. Von vielen belächelt, wurde diese Entwicklung 2010 / 2011 für denjenigen, der es sehen wollte, eindeutig. Natürlich spielt hier die vorherrschende Informationsvielfalt eine entscheidende Rolle. Man muss sich einfach nicht mehr irgendwo registrieren, um sich zu informieren. Natürlich gibt es auch andere Faktoren, wie das bezahlte "Google-Ranking", die Abnahme der versendeten Abmahnungen und die jeweilige Ausrichtung des Forums. Sicherlich auch die "Grabenkämpfe" zwischen den verschiedenen Interessengruppen, aber nicht die Ausschlaggebende. Einem Neuabgemahnten werden diese "Grabenkämpfe" wahrscheinlich zwar abschrecken, aber nicht hindern, dass seine Fragen beantwortet werden.


Kurzes Steffen-Resümee
  • a) Das Vereinsforum löste sich fehlender Mitarbeit in Wohlbefinden auf,
    b) Netzwelt orientierte sich um,
    c) Sat.1 schloss nach Ankündigung spurlos,
    d) Loggi-Leaks schmollt, oder musste begreifen, das man nur mit der bloßen Behauptung ein "Rebell" bzw. "Freiheitskämpfer" zu sein, allein nicht getan ist. Man muss es tagtäglich unter Beweis stellen, wo man letztendlich kläglich aber demokratisch versagte.

Übriggeblieben sind 2014 nur noch zwei erwähnenswerte Foren.

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  • (...) Yin und Yang - nach Wikipedia - (chinesisch: Pinyin y?n yáng) sind zwei Begriffe der chinesischen Philosophie, insbesondere des Daoismus. Sie stehen für polar einander entgegengesetzte und dennoch aufeinander bezogene Kräfte oder Prinzipien. Ein weit verbreitetes Symbol des Prinzips ist das Taijitu, in dem das weiße Yang (hell, hart, heiß, männlich, Aktivität, kostenlos und kostenfrei, ehrenamtlich) und das schwarze Yin (dunkel, weich, kalt, weiblich, passive Ruhe, Profitgier Einzelner) gegenüberstehend dargestellt werden. (...)
Einmal ein Forum, was seinen Inhalt und Hilfe kostenlos und kostenfrei anbietet und das rein profitorientierte gewerbliche, das der IGGDAW

Geschäftliche Handlung:

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Beispielrechnung IGGDAW (weitere Rechnungen liegen vor)


LG Berlin, Urteil vom 30.08.2014, Az. Az. 103 O 60/13
  • (...) Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmen vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff Unternehmen ist weit auszulegen. Erforderlich ist eine auf die Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen - gegen Entgelt - zu vertreiben. (...)
Aber man sollte bei allen Sarkasmus auch beachten. Ein Forum kann und darf keinen kostenlosen Ersatz für einen Anwalt darstellen. Und hier geht es eben nicht darum, Hilfe gegenüber einem Hilfesuchenden zu verweigern. In beiden Foren steht unter den Forenregeln:

Auszug:
  • (...) Auszug aus dem § 2 - Begriff der Rechtsdienstleistung RDG:
    (...) (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.(...)

    (...) (1) Es dürfen jederzeit Fragen gestellt, Standpunkte sowie Meinungen vertreten und Erläuterungen gegeben werden zu Rechtsfällen und Rechtsfragen, die nicht spezifisch auf eine Person bzw. auf einem Rechtsfall zugeschnitten sind. Diese Fragen sollten deshalb allgemein bzw. fiktiv verfasst werden. (...)
Diese Regeln wurden aber nicht allein aufgestellt, dass man sein Gewissen als Forenbetreiber beruhigt, sondern weil man sich - und andere - damit schützt. Betroffene die juristische Hilfe suchen sollen einfach vor Falschberatung bzw. fehlerhafter Beratung von Nichtjuristen geschützt werden, deren Ergebnis unnötige Kosten und Risiken zu folge haben können. Dabei ist es egal, ob der Rat richtig oder falsch ist, sobald jemand auf eine Frage, die seinem Fall betrifft, antwortet, wird eine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbracht.


LG Berlin, Urteil vom 30.08.2013, Az. 103 O 60/13:
  • (...) Der Antragsgegner erbringt Rechtsdienstleistungen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. In diesem Sinne ist der Antragsgegner tätig geworden, als er die Anfrage des "Nickname" beantwortete. (...) Auch die weiteren Hinweise bezogen sich auf den geschilderten Einzelfall. (...) Dass die Äußerung des Antragsgegners nicht mit einer Handlungsempfehlung endete, steht der Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes nicht entgegen. (...)
Natürlich, solange kein Kläger, da kein Richter. Jeder ist gut beraten, in einem öffentlichen Forum etwas mehr Vorsicht walten zu lassen. Und man sollte auch Optionen wählen, wie PN (persönliche Nachricht) oder E-Mail. Je weniger Foren vorhanden, desto eher ist man angreifbar und ein spürbarer Verlust für alle, bei einer eventuellen "Umorientierung".

Abschließend bleibt zu erwähnen,
  • 1. es wird keinerlei Zusammenarbeit geben,
    2. und nein, ich komme nicht von euch, denn lieber ein armes Schwein, als ein verdienender Verräter.


Natürlich möchte ich diesen langen, sehr langen Bericht auf meine Art abschließen.


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Sisyphoufs

2014 war auch das Jahr des Sisyphoufs. Die Figur aus der Abmahnwahn-Mythologie, die im Forenglauben als gerissener Theoretiker und Urbild des Retters gilt, dem es durch skrupellose Schlauheit mehrfach postend gelingt, trickreich in derselben Angelegenheit seitenlang und einschläfernd zu referieren.

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Letztendlich wird Sisyphoufs für seinen Frevel in die Unterwelt gezwungen, wo er zur Strafe einen Felsblock auf ewig den Berg "In derselben Angelegenheit" hinaufwälzen muss, der, fast am Gipfel, jedes Mal wieder ins Tal rollt.

Aber ... aber wenn man den Kopf nicht zu Seite neigt und wieder aufrichtet, sieht man die ganze Wahrheit.

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Einen "Sisyphoufs", der seit Jahren auf dem Weg "in derselben Angelegenheit" selbst keinen Millimeter vorangekommen ist.





Börse Aktuell

Nach dem Jahresbericht der EURIG kam es zum sprunghaften Anstieg des IGG-Dax.

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Dies und das

Aktuell kommt gerade eine Eilmeldung herein. "Shual", meldet mir gerade seine Erfolge als Prozessbevollmächtigter, von vielen, was sage ich, Tausenden Beklagten. Moment. Nein, es war nur eine Rechnung eines gespendeten Sextoys. Es bleibt dabei, einzig abrechenbarer Erfolg ist und bleibt das Denunzieren bzw. Anschwärzen eines Anwaltes vor der Rechtsanwaltkammer.

AW3P: Hast Du fein gemacht. Hast du aber fein gemacht. Du bist ein Guter. Hier ein Leckerli. Aber wer war nun dieser Gerth? Ich komm schon noch darauf.



"Uhle" will seine Profit sinnvoll investieren. Er hat keine Lust mehr auf teure Hobbys oder zwei Arbeitssuchende mit durchzuschleifen. Er setzt seine Werbeeinnahmen zur Fortsetzung des Epos: "Herr der Ringe" ein. Dafür spielt "uhle" selbst die Hauptrolle als "Golluhlem". Hier eine zugespielte Szene.

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Golluhlem: "Mein Schatz!"



::::::::::::::::::::::::::::::


AW3P wünscht allen ein gesundes und neues Jahr. Und weiter geht's ...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9813 Beitrag von Steffen » Samstag 3. Januar 2015, 12:21

Die wichtigste Frage zu Jahreswechsel: Habe ich es jetzt nun geschafft?

Verjährung - allgemein -

1. Mahnverfahren
  • - bis Ende des Jahres
    - ab Eingang des Antrages beim Mahngericht, Zustellung "demnächst"
    • a) innerhalb 14 Tage
      b) falscher Adresse, innerhalb 1 Monat,
    => für mindestens 6 Monate
    • - hier gilt die letzte Handlung der letzten Partei
      - Ausnahme: bei Stillstand, wieder erneut für 6 Monate, wenn eine Partei das Mahnverfahren weiter betreibt
2. Klageerhebung
  • - bis Ende des Jahres
    - Zustellung "demnächst"
    • a) innerhalb 14 Tage
      b) Achtung:
      Verzögerungen von Amts wegen (beim Gericht liegend), werden dem Kläger - nicht - angerechnet!

      Bsp.: BAG 8 AZR 394/11 - Zustellung 19 Monate (Chile)
      (...) Ob eine Klagezustellung "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Vielmehr ist der Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht und Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden können, muss diese vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gerichte geschützt werden. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen; dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen. (...)


Es ist jeder gut beraten, - zumindest - den Januar abzuwarten. 1ööüüää1


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9814 Beitrag von Steffen » Samstag 3. Januar 2015, 16:05

Urlaubsgrüße aus Thailand

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Heute erhalten,
danke für die Grüße und Wünsche,
werde sie natürlich weiterreichen.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9815 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. Januar 2015, 04:47

Lese-Tipp


OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.2014 - Az. 11 U 73/14


Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung -
Einzelfragen im Rahmen von § 97a Abs. 2 UrhG n.F.



www.lareda.hessenrecht.hessen.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9816 Beitrag von The Grinch » Dienstag 6. Januar 2015, 08:35

Von dem Urteilstext versteh ich nur Bahnhof!
Kann das bitte mal einer in Deutsch übersetzen, so das ein Normalsterblicher (ohne Studium der Rechtswissenschaften) das auch kapiert?

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9817 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. Januar 2015, 15:03

AG Bremen-Blumenthal weist Filesharing-Klage ab


15:05 Uhr


----------------------------------------

Bild
Rechtsanwalt Christoph Birk

Häger & Birk Rechtsanwälte
Rotdornallee 1 A | 28717 Bremen
Tel.: 04 21/ 63 97 82 0 | Fax.: 04 21/ 63 95 10 1
Web: www.anwalt-nord.de | E-Mail: ra@anwaltskanzlei-birk.de

----------------------------------------



Wir haben vor dem Amtsgericht im Bremer Norden ein klageabweisendes Urteil erstritten.

Unser Mandant, der Beklagte, hatte vor Jahren eine kostspielige Abmahnung wegen angeblichen Filesharing erhalten, dies jedoch stets bestritten. Daraufhin war er vom Abmahner auf Zahlung von EUR 1.298,00 verklagt worden. Das Gericht wies die Klage insbesondere unter Hinweis auf die "BearShare"-Entscheidung des BGH ab, welche auch auf unverheiratete Lebensgefährtinnen und deren Abkömmlinge anzuwenden sei. Insgesamt war bis zuletzt auch streitig geblieben, ob überhaupt eine Verletzungshandlung über den behaupteten Anschluss stattgefunden habe (AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 28.11.2014, Az. 43 C 1150/13).



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Urteil jetzt im Volltext:
PDF Dokument


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::




Vor kurzem hatte bereits das AG Bremen-Mitte eine ähnliche Klage abgewiesen.


___________________________

Autor: Rechtsanwalt Christoph Birk
Quelle: www.anwalt-nord.de
____________________________________






Schlagwort:
AG Bremen-Blumenthal - Urteil vom 28.11.2014 - Az. 43 C 1150/13

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9818 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. Januar 2015, 16:23

Das OLG Frankfurt a.M. hat im veröffentlichten Beschluss sich zu Fragen des § 97a UrhG n.F. (GguGpr, 09.10.2013) geäußert.

§ 97a UrgG auf http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html

Es betrifft zwar nicht speziell Filesharing, aber das Urheberrecht, insbesondere den § 97 a Abs.2 UrhG.
(...) (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1.Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. (...)
Hier gab es ja auch damals auf den Blogs und in den Foren unterschiedliche Diskussionen z.B. wann ist nun eine Abmahnung wirksam (, oder nicht), zur Berechnung des Gesamtstreitwert sowie Abmahnungen mit oder ohne beigefügter Unterlassungserklärung bzw. deren Inhalt usw.

Ausgangslage jetzt hier:
Jemand wurde wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, weil dieser der Meinung war, dass die ausgesprochene Abmahnung wegen formaler Voraussetzungen - unwirksam - sei. Zu gut Deutsch, im Abmahnschreiben wäre das gerügte Verhalten nicht hinreichend konkretisiert.

Das OLG Frankfurt a.M. sagt aber jetzt: Nein, diese Abmahnung ist wirksam!

Konkrete und professionelle Erklärungen kann man hier nachlesen.

Interessant auch die Ausführungen zur UVE insbesondere zu § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG. (Abfassung, konkludente Annahme, Verzicht auf Einrede Fortsetzungszusammenhang, "Hinausgehen", Bedeutung von inwieweit, Unterlassungsanspruch usw.). Hier vielleicht aber eher für Anwälte von Interesse.


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9819 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. Januar 2015, 16:39

Wir schreiben der EU Kommission: Diese soll Schritte gegen Abmahnindustrie unternehmen


DigitaleGesellschaft.de: Wir bitten die EU-Kommission zu überprüfen, ob 4,5 Millionen Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen noch verhältnismäßig und die Auswüchse mit der EU-Richtlinie vereinbar sind. ...


Quelle: digitalegesellschaft.de

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9820 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. Januar 2015, 20:26

Filesharing Klage Schulenberg & Schenk
MIG Film GmbH:
Hinweisbeschluss AG Koblenz -
Datenschutz TKG




20:25 Uhr


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"Die Klage erscheint unbegründet": deutliche Worte des Amtsgerichts Koblenz nach einer Filesharing-Klage

Heute erhielten wir Post vom Amtsgericht Koblenz in einer laufenden Filesharing-Klage. Geklagt hatte die "MIG Film GmbH", vertreten durch die Kanzlei "Schulenberg & Schenk".

Unsere Mandantin hatte auf eine zuvor ausgesprochene Abmahnung hin die Erstattung der Anwaltskosten sowie die Zahlung von Schadensersatz verweigert, woraufhin eine Klage vor dem Amtsgericht Koblenz erhoben wurde.

Wir haben die Mandantin in dieser Angelegenheit vor dem Amtsgericht Koblenz vertreten und Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht Koblenz hat am 01.02.2015 einen Hinweisbeschluss erlassen und darauf hingewiesen, dass es die Klage gleich aus mehreren Gesichtspunkten für unbegründet hält. Da die Einzelheiten insoweit höchst interessant sind, wollen wir an dieser Stelle den Beschluss des Amtsgericht Koblenz einmal näher darstellen.



Amtsgericht Koblenz: Beschluss vom 02.01.2015

Der sehr ausführliche Beschluss hält die Klage der Kanzlei "Schulenberg & Schenk" nach vorläufiger Einschätzung gleich aus 3 Gründen für unbegründet:



1. Verjährung der Ansprüche

Zum einen sind die Ansprüche der "MIG Film GmbH" im zu entscheidenden Fall verjährt, die Einrede der Verjährung haben wir in der Klageerwiderung erhoben.

Wie in zahlreichen Fällen wurde kurz vor Ablauf der Verjährung ein Mahnbescheid beantragt, gegen den rechtzeitig Widerspruch durch die Beklagtenseite eingelegt worden war. Die Verjährung wurde durch den Mahnbescheid zwar gehemmt, allerdings nicht bis in alle Ewigkeit, sondern nur für 6 Monate. Da die Kanzlei "Schulenberg & Schenk" bzw. die "MIG Film GmbH" nach Auffassung des Gerichts nicht rechtzeitig die weiteren Gerichtskosten einbezahlt hatte, ist Verjährung eingetreten.

Das Amtsgericht Koblenz hat auch klargestellt, dass das immer wieder von Abmahnkanzleien wie "Schulenberg & Schenk" vorgetragene Argument, die Ansprüche auf Schadensersatz würden in Filesharing-Fällen nicht nach 3 Jahren, sondern erst nach 10 Jahren verjähren, nicht greift.



2. Unzulässige Ermittlung durch die Software Observer

Wie bereits andere Gerichte, beispielsweise zuletzt das Amtsgericht Frankenthal, hält auch das Amtsgericht Koblenz die von der Ermittlungsfirma "Guardaley Ltd." seinerzeit eingesetzte Software "Observer" nicht geeignet, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln. Da wir die ordnungsgemäße Ermittlung bestritten hatten, hält das Gericht den Sachvortrag der "MIG Film GmbH" insoweit für unschlüssig.



3. Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften des TKG führt zu

Beweisverwertungsverbot

Das Amtsgericht Koblenz nimmt einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) an, weshalb die herausgegebenen Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, mit anderen Worten nicht in einem Filesharing-Klageverfahren verwendet werden dürfen.

Hier war die Besonderheit - wie in vielen Haushalten üblich - dass nicht ein Provider wie die "Deutsche Telekom AG" Vertragspartner der Beklagten war, sondern ein sog. Reseller. Die "Deutsche Telekom AG" hätte nach Ansicht des Amtsgerichts Koblenz lediglich Namen und Anschrift des Resellers nennen dürfen, der Reseller hätte dann von der "MIG Film GmbH" selbst auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, stattdessen hat die "Deutsche Telekom AG" die Bestandsdaten des Teilnehmers, hier der Beklagten, an die Kanzlei "Schulenberg & Schenk" übermittelt, was einen Verstoß gegen §§ 111, 112, 113 TKG darstelle.

Aufgrund dieser rechtswidrigen Beauskunftung sei das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Beklagten verletzt, weshalb ein Beweisverwertungsverbot bestehe.

 

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Das Urteil des Amtsgerichts Koblenz können Sie hier nachlesen:
AG Koblenz Beschluss vom 02.01.2015.pdf (542,19 kb)


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Die Bedeutung der Entscheidung

Mit der sekundären Darlegungslast des Beklagten, zu der wir für die Beklagte natürlich in der Klageerwiderung sehr ausführlich vorgetragen haben, hat sich das Amtsgericht Koblenz in dem Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 nicht einmal auseinandergesetzt, da es die Klage auch so nicht für aussichtsreich hält. Wir sind gespannt, was die Kanzlei "Schulenberg & Schenk" auf den Hinweisbeschluss schreibt bzw. ob die "MIG Film GmbH" die Klage zurücknimmt.

Der Fall verdeutlicht einerseits wieder einmal, dass es sich durchaus lohnt, nicht vorschnell auf eine Abmahnung, einen Mahnbescheid oder eine Filesharing-Klage zu bezahlen. Zum anderen ist der Beschluss auch deswegen bemerkenswert, weil das Amtsgericht Koblenz sich sehr ausführlich mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG auseinandersetzt und hier ein Beweisverwertungsverbot annimmt. Mit dem Argument des Beweisverwertungsverbotes konnten wir bislang bei anderen Gerichten noch nicht durchdringen, das Amtsgericht Koblenz ist nach unserem Kenntnisstand das erste Gericht in Deutschland, welches ein solches Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das TKG bejaht. Wir freuen uns über diese Entscheidung und sind sehr gespannt, wie andere Gerichte sich zu dieser Thematik äußern werden.


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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
Link: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheber ... schutz_TKG
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