Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#521 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Dezember 2014, 13:15

Mach Dir keinen Stress. VG Steffen

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mues-lee
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#522 Beitrag von mues-lee » Donnerstag 25. Dezember 2014, 04:26

Wieso sollte man die Strategie nochmal überdenken? Welche Gefahren siehst du?

Denn ungeachtet der Quelle und des Umfangs des Downloads, bleibt unterm Strich stehen dass die Software ohne bezahlten Account nicht dauerhaft nutzbar ist/war. Ergo ist kein Schaden entstanden der beziffert werden kann. Auf welcher Basis das Gericht da eine Zahlung für den Schadensersatz festlegen möchte, ist mir schleierhaft.

Und wieso Software über Tauschbörsen verbreitet wird, obwohl man sie auch kostenlos vom Hersteller bekommen konnte habe ich schon erwähnt. Gerade um den Release größerer MMOs herum wenn viele auf die Server zugreifen und den Download anfordern, waren eben diese Server gern mal überfordert. Heutzutage seltener, aber früher schon. Wenn dann jemand den Client fertig heruntergeladen hatte, war es früher üblich das er auf diesem Wege weiter verbreitet wurde.

Habe inzwischen herausgefunden, dass ein Bekannter von mir schon seit Beginn FF14 spielt und der auch zusätzlich bezeugen könnte, dass der Client auf verschiedenen Wegen herunterladbar war. Werde ihn vermutlich mit zu der Verhandlung nehmen, falls es überhaupt soweit kommen sollte und .rka nicht doch noch einen Rückzieher machen.

Frohe Weihnachten!

MfG,
Mues-Lee

mues-lee
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#523 Beitrag von mues-lee » Donnerstag 25. Dezember 2014, 04:28

Steffen hat geschrieben:
Final Fantasy XIV 2010 [MULTI4][PCDVD][RETAIL][WwW.GamesTorrents.CoM]
Torrent hash: c5a9046600991c2a14e6250ec72e5442fcb9260d
Größe: 4.9 GB
http://bitsnoop.socialtorrent.net/final ... 00003.html
Ich glaube, hier sollte man seine Strategie nochmals überdenken.

VG Steffen

Wieso sollte man die Strategie nochmal überdenken? Welche Gefahren siehst du?

Denn ungeachtet der Quelle und des Umfangs des Downloads, bleibt unterm Strich stehen dass die Software ohne bezahlten Account nicht dauerhaft nutzbar ist/war. Ergo ist kein Schaden entstanden der beziffert werden kann. Auf welcher Basis das Gericht da eine Zahlung für den Schadensersatz festlegen möchte, ist mir schleierhaft.

Und wieso Software über Tauschbörsen verbreitet wird, obwohl man sie auch kostenlos vom Hersteller bekommen konnte habe ich schon erwähnt. Gerade um den Release größerer MMOs herum wenn viele auf die Server zugreifen und den Download anfordern, waren eben diese Server gern mal überfordert. Heutzutage seltener, aber früher schon. Wenn dann jemand den Client fertig heruntergeladen hatte, war es früher üblich das er auf diesem Wege weiter verbreitet wurde.

Habe inzwischen herausgefunden, dass ein Bekannter von mir schon seit Beginn FF14 spielt und der auch zusätzlich bezeugen könnte, dass der Client auf verschiedenen Wegen herunterladbar war. Werde ihn vermutlich mit zu der Verhandlung nehmen, falls es überhaupt soweit kommen sollte und .rka nicht doch noch einen Rückzieher machen.

Frohe Weihnachten!


PS:Sry für den Doppelpost. Ich dachte man könnte vorherige Beiträge selbst löschen. ;)

AxelF
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#524 Beitrag von AxelF » Freitag 26. Dezember 2014, 13:40

geopfert hat geschrieben:.rka mahnt für Koch Media. Es ist fraglich, ob Koch Media überhaupt der Rechteinhaber von FF14 ist. Koch Media hat die CD/DVD-Version für den Handel vertrieben. Wahrscheinlich hatten die nur die Lizenz den Client auf CD/DVD zu pressen.
Ich wurde in einem ähnlichen Fall von .rka für Koch Media abgemahnt. Auf Grund des damals noch geltenden fliegenden Gerichtsstandes kam es zur Klage vor dem Amtsgericht Hamburg. Dieses war der Auffassung, dass Koch Media auf Grund fehlender Rechte kein Schaden entstanden war und somit auch kein Anspruch auf Schadensersatz zustand. Allerdings ging das Gericht davon aus, dass es einen Unterlassungsanspruch gab und damit die Abmahnung berechtigt war.

Das Gericht schlug daraufhin einen Vergleich in Höhe von 250 € vor, den ich letztendlich angenommen habe.

mues-lee
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#525 Beitrag von mues-lee » Freitag 26. Dezember 2014, 21:01

Interessant!

Nunja, ein Recht auf Unterlassung besteht immer, daher könnten die Kanzleien auch ohne einen Hinweis auf die Rechtsverletzung, blind irgendeine Person anschreiben und Unterlassung fordern. Diese Unterlassung sichert man mit der mod UE ja zu und somit sehe ich auch da keinen Grund dafür noch Geld zu bezahlen. In meinem Fall werde ich einen solchen Vergleich nicht annehmen, aber ich kann auch verstehen, dass man irgendwann einfach die Nase voll hat und sich damit nicht mehr rumärgern möchte.
Bei mir beißen die Herrschaften da aber auf Granit. ;)

Ich bin gespannt wie es weiter geht und werde euch auch auf dem laufenden halten!

MfG,
Mues-Lee

AxelF
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#526 Beitrag von AxelF » Samstag 27. Dezember 2014, 19:15

mues-lee hat geschrieben: Nunja, ein Recht auf Unterlassung besteht immer, daher könnten die Kanzleien auch ohne einen Hinweis auf die Rechtsverletzung, blind irgendeine Person anschreiben und Unterlassung fordern. Diese Unterlassung sichert man mit der mod UE ja zu und somit sehe ich auch da keinen Grund dafür noch Geld zu bezahlen.
Nicht ganz. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn die Rechte bereits verletzt wurden oder eine Verletzung dieser droht. Beides wäre im Streitfall zu belegen. Blind irgend eine Person anzuschreiben kann eine negative Feststellungsklage zur Folge haben.

Wenn die Abmahnung berechtigt war und erst in Folge der Abmahnung die mod. UE abgegeben wurde, kann der Abmahner die dafür entstandenen Kosten einfordern.

Chunkz
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#527 Beitrag von Chunkz » Dienstag 30. Dezember 2014, 11:38

naja, warum man sich sowas herunterlädt kann ich dir sagen.

Es gibt auch private Server, auf denen eine Kopie ohne weiteres gespielt werden kann.
Diese gibt es für beinahe jedes MMO. Auch für World of Warcraft oder FF14.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#528 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. Januar 2015, 00:00

AG Charlottenburg,
Az. 225 C 184/14,
weist Filesharing-Klage
vollumfänglich ab,
- "THE WITCHER 2"



00:00 Uhr


Wie Rechtsanwalt Florian Sievers berichtet, hat die Berliner Kanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte" vor dem Amtsgericht (AG) Charlottenburg (Urt. v. 14.10.2014, Az. 225 C 184/14) ein klageabweisendes Urteil gegen die "CD Projekt S.A.", vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", erstritten.

"CD Projekt S.A." forderte EUR 500,00 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten resultierend aus der Abmahnung sowie einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 400,00, sowie Ermittlungskosten in Höhe von EUR 12,19.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::

AG Charlottenburg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 225 C 184/14
(noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt) :!:
Hier das Urteil im Volltext: PDF (3,33 MB)

:::::::::::::::::::::::::::::::::::




Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist noch nicht rechtskräftig. Die Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" hat für die Klägerin, die "CD Projekt S.A." bereits Berufung zum Landgericht Berlin eingelegt.

___________________________________

Quelle:

Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90
Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de
Internet: www.recht-hat.de

Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/kl ... nglich-ab/
___________________________________






Fundsache der Woche:

Unterste Schiene!

Bild

Fundsache ist eine satirische Auseinandersetzung mit einem aktuellen Sachverhalt. Hier geht es nicht um meine Person. Nur sollte man eines sehen, das ein Denunzieren aufgrund sehr niederen Gründen (Blacklist AW3P wurde nicht offline gestellt, Artikel wie "Shual - Der selbst ernannte (Teufels-)Advokat" wurde nicht offline gestellt, 1 Anwalt kritisiert offen den großen Zampano in seinem Geschäftsmodell, Konkurrenzkampf) zwar in der Persönlichkeit des Shual's passt, aber menschlich - unterste Schiene, egal wie man es versucht schönzureden.

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#529 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Januar 2015, 23:45

Amtsgericht Hamburg zur rka Abmahnung:
keine außergerichtliche Auskunftspflicht
des Anschlussinhabers



23:50 Uhr


Wie die Münchner Kanzlei "Rechtsanwälte Knies & Albrecht" berichtet, wurde vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 28.04.2014, Az. 31c C 53/13) gegen "Topware Entertainment GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", erstritten.

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies schätzt ein, das mit dem Urteil das Amtsgericht Hamburg eine interessante und bisher wenig diskutierte rechtliche Frage im Sinne der Abgemahnten entschieden und geurteilt hat. Und zwar, dass es keine "außergerichtliche Auskunftspflicht" desjenigen gibt, der eine Abmahnung erhält.

Nachdem der Beklagte erstmals im Prozess die Täterschaft seines Sohnes offengelegt hatte, argumentierte die von ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", vertretene Klägerin nun damit, es liege eine "schuldhafte Verletzung von Treuepflichten" durch den Beklagten vor, da eine "außergerichtliche Antwortpflicht" des Beklagten auf das Abmahnschreiben bestanden habe und sie durch diesen mutwillig "in den Prozess getrieben worden sei". Auch komme hinzu, dass der Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben habe, dadurch sei eine Sonderrechtsbeziehung geschaffen worden. Der Beklagte hafte nun aus Treu und Glauben auf den Schaden, der in den Kosten des Rechtsstreits bestehe.

Das Amtsgericht Hamburg hat diese Rechtsauffassung zu Recht abgelehnt. Es bestehe kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien, weil der abgemahnte Beklagte ja noch nicht einmal mehr als Störer hafte. Die Abmahnung sei somit ihm gegenüber unberechtigt gewesen.

Durch die einseitige Zusendung einer unberechtigten Abmahnung könne aber kein Rechtsverhältnis entstehen, aus dem eine Antwortpflicht des Beklagten folge. Ebenso wenig ergebe sich eine solche Antwortpflicht aus der Tatsache, dass der Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Auch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Tätervermutung könne sich nichts anderes ergeben, denn dabei handele es sich nur um eine Beweislastregelung für den Zivilprozess, aus ihr könne man keine materiellrechtliche Antwortpflicht folgern.



Fazit

Das Urteil des AG Hamburg ist zu begrüßen. Es stellt klar, dass gerade im Familienverbund keine außergerichtliche Pflicht besteht, Familienangehörige als Täter zu benennen in Fällen, in denen ein Anschlussinhaber beweisen kann, dass für einen illegalen Download Familienangehörige verantwortlich waren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, allerdings wird das Berufungsverfahren infolge Insolvenz der Klägerin wohl nicht mehr fortgeführt werden.



_____________________________

Quelle:

Bild
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstr. 34
80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33
Fax.: 089 - 470 18 11
E-Mail: bernhard.knies@new-media-law.net

Web: www.new-media-law.net


Link: http://www.new-media-law.net/ag-hamburg ... tspflicht/


Urteil im Volltext: PDF (732,10 KB)
http://www.new-media-law.net/wp-content ... -53-13.pdf

_______________________________________________________________

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#530 Beitrag von Steffen » Sonntag 18. Januar 2015, 00:30

Amtsgericht Hamburg,
Urteil vom 12.01.2015, Az. 25a C 182/13 -
Achtermann vs. "Armada 2526"




00:05 Uhr



Vorwort

Um bei dieser Entscheidung nicht durcheinander zu kommen, muss man wissen, dass eine Anschlussinhaberin wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes abgemahnt wurde,

Datum Abmahnung: 11/2010,
  • RI: Koch Media GmbH,
    Abmahner: .rka-RAe,
    Werk: PC-Game "Armada 2526",
aber schon einmal im Jahre 2006 eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes,

Datum Abmahnung: 12/2006,
  • RI: Achtermann,
    Abmahner: Schutt Waetke,
    Werk: Lernsoftware für Bootsführerschein,
erhielt, deren Ansprüche zwar nicht weiterverfolgt wurden, in dieser Entscheidung aber von der Klägerin als Argument ins Feld geworfen wurde um aufzuzeigen, das die Beklagte nicht die notwendigen Schlüsse aus der ersten Abmahnung zog und ihre zumutbaren Prüfpflichten verletzte. Deshalb ist in dieser Entscheidung des Amtsgericht Hamburg immer wieder von beiden Abmahnungen die Rede, was etwas verwirrt.


.................................


Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" mitteilt,



Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de


wurde gegen Klägerin, der Koch Media GmbH, vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 12.01.2015, Az. 25a C 182/13) erstritten.




Urteil
  • (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 225a - durch Richter "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2014 für Recht:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)



Beschluss
  • (...) Der Streitwert wird auf EUR 872,14 festgesetzt. (...)



Tatbestand

Wie anfänglich dargelegt, wurde die Beklagte schon einmal im Dezember 2006 abgemahnt. Die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche wurden nicht weiter verfolgt, nachdem die Beklagte die Vorwürfe abgestritten hatte. Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hatten in den relevanten Zeiträumen ihr Sohn (zum damaligen Zeitpunkt minderjährig) sowie ihr damaliger Lebensgefährte. Da die Beklagte die im Haushalt befindlichen Computer nicht auf diese Abmahnung hin untersuchte, ob sich die streitgegenständlichen Software oder die für das Bereithalten erforderliche Filesharing-Software darauf befand, vertrat man den Standpunkt, so wörtlich zitiert:
  • (...) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte selbst die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen hat. Streitig ist jedoch, ob die Rechtsverletzung überhaupt über den Anschluss der Beklagten begangen wurde und ob die Beklagte hierfür als Verantwortliche haftet. (...)
  • (...) Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte als Störerin für die über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzung hafte. Entweder sei das von der Beklagten betrieben Netzwerk nicht ordnungsgemäß gegen Zugriffe von außen gesichert gewesen, oder die Beklagte habe - wenn man annimmt, einer der Zeugen "xxx" oder "xxx" habe die Rechtsverletzung begangen - nicht diejenigen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ergriffen, die nach der Abmahnung im Dezember 2006 erforderlich und zumutbar wären. (...)
  • (...) Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

    an die Klägerin EUR 368,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2010 sowie weitere EUR 4,12

    und weitere EUR 500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 400,00 seit dem 18.12.2010 und auf EUR 100,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. (...)

Die Beklagte bestreitet dir Richtigkeit der Ermittlungen in Bezug auf die angebliche Rechtsverletzung, sie habe die Zeugen "xxx" und "xxx" nach der Abmahnung im Dezember 2006 zu den vorgeworfenen Rechtsverletzungen befragt und sie darüber belehrt, dass keine missbräuchliche Nutzung des Internets stattfinden dürfe. Beide Zeugen hätten angegeben, die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Nach intensiven Diskussionen und einer deswegen "handfesten Familienkrise" sei es den Zeugen ausdrücklich untersagt worden, über den Internetanschluss Dateien herunterzuladen sowie die Nutzung von Tauschbörsen verboten worden.

Erwähnenswert, dass zu den Log-Zeitpunkten 2006 das Internet aufgrund einer Störung nicht funktionierte, was der betreffende Provider schriftlich bestätigte.

  • (...) Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen. (...)



Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).


I. Die Klage ist zulässig.

Im weiteren kommen Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit des AG Hamburg-Mitte nach § 32 ZPO (ugs. "fliegende Gerichtsstand").


II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
  • (...) Die Klägerin kann von der Beklagten weder Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen, noch Ersatz der Kosten des Auskunftsverfahrens oder lizenzanalogen Schadensersatz verlangen. Ihr steht gegen die Beklagte keine Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und kein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. zu. (...)
  • (...) Die Beklagte hatte nach der Abmahnung aus Dezember 2006 Anlass zur Prüfung, ob über ihren Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, und außerdem die Pflicht, die weiteren Anschlussnutzer über Urheberrechtsverletzungen zu belehren. Außerdem musste sie erwägen, o weitere Maßnahmen zur Unterbindung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen zu treffen sind. Diese Pflichten hat die Beklagte erfüllt. (...)


:::::::::::::::::::::::::::::::::::

AG Hamburg, Urteil vom 12.01.2015, Az. 25a C 182/13
im Volltext als PDF (4,37 MB)


:::::::::::::::::::::::::::::::::::



Zeigt es deutlich, das ein Betroffener sich mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an einen Anwalt wenden muss und nicht an ein Forum.


__________________________

Autor: Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#531 Beitrag von Steffen » Montag 9. Februar 2015, 11:41

Kleiner Trick, große Wirkung:
AG Köln weist Filesharing-Klage als unzulässig ab.
"The Witcher 2 - Assiassins of Kings"
- ohne Vollmacht!




11:11 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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Rechtsanwalt Johannes Zimmermann
Fachanwalt für Informationstechnologierecht


MWW Rechtsanwälte | Fachanwälte
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Web: http://www.kanzlei-mww.de/

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Mit Urteil vom 04.02.2015 hat das AG Köln, Az. 125 C 630/14 eine Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung als unzulässig abgewiesen. Die Beklagtenseite hatte bestritten, dass die für die Klägerin auftretenden Rechtsanwälte mit Prozessvollmacht ausgestattet sind. Der Aufforderung des Gerichts zur Vorlage einer Originalvollmacht kamen die Rechtsanwälte nicht nach. Da in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nur durch Vorlage einer Originalvollmacht oder einer öffentlich beglaubigten Vollmacht zu führen ist, musste das Gericht die Klage abweisen. Die vorgelegte lediglich anwaltlich beglaubigte Vollmacht genügte den Anforderungen nicht.

Es soll an dieser Stelle nicht darüber spekuliert werden, ob und ggf. in welchem Umfang auf dem Abmahn-Markt Rechtsanwälte tätig sind, die hierzu nicht bevollmächtigt sind. Aus der Entscheidung des Kölner Gerichts kann aber die Lehre gezogen werden, dass in Massenverfahren, wie Filesharing-Klagen sie darstellen, die Vorlage von Originaldokumenten in jedem einzelnen Prozess durchaus mit beachtlichem logistischen Aufwand verbunden sein kann. Dies ist nicht nur in Bezug auf Prozessvollmachten interessant. Basiert die Aktivlegitimation eines Klägers auf einem Vertrag, ist das hierfür richtige Beweismittel der Urkundenbeweis, der gemäß § 420 ZPO durch die Vorlage der Originalurkunde anzutreten ist.


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AG Köln, Urteil vom 04.02.2015, Az. 125 C 630/14
Urteil im Volltext als PDF (182,5 KB)

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~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Johannes Zimmermann
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Quelle: www.initiative-abmahnwahn.de
Link: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... vollmacht/


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AG Köln - Urteil vom 04.02.2015 - Az. 125 C 630/14




Hinweis AW3P:



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»Warnung vor dem "Princess15514+Shual-Dumping-Geschäftsmodell"«


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Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:"Princess15114" oder "Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.

Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...


Bild




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Steffen Heintsch für AW3P

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Fundsache der Woche:

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#532 Beitrag von Steffen » Samstag 7. März 2015, 15:07

AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13: "F1 2010 - Codemasters (PC-Spiel)"


15:00 Uhr


Wie die Ahrensburger Kanzlei ...

~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwälte und Notare
Schulz, Winterstein, Schoreit, Buck, Harders

Rathausplatz 25
22926 Ahrensburg
Tel. 04102/5160-0 | Fax: 04102/58338
kanzlei@rathausplatz25.de
http://rathausplatz25.de/cms/

~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, wurde vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg gegenüber der "Koch Media GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 03.03.2015, Az. 25b C 503/13) erstritten.

Erneut bewahrheitet sich, die Notwendigkeit des Einschaltens eines professionellen Anwaltes sowie die einheitliche gemäßigte Rechtsprechung des Gerichtsstandortes Hamburg.


Anträge

Nach teilweiser Rücknahme und Erweiterung der Klage beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
  • 1. an die Klägerin einen Betrag von 368,00 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.04.2013 zu zahlen,
    2. an die Klägerin 67,00 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
    3. an de Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 200,00 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hatte nie Filesharing betrieben, hauptsächlich ihr Ehemann und ihr Sohn hätten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Nutzungshandlungen den Internetanschluss genutzt. Der Sohn der Beklagten sei über die Nutzung des Internets und illegale Inhalte belehrt gewesen. Sohn und Ehemann bestritten den Vorwurf, die Beklagte könne aber eine Täterschaft nicht ausschließen. Das Drahtlosnetzwerk sei mit einer WPA2-Verschlüssaelung hinreichend gesichert gewesen. Das Gericht hat die Beklagte sowie die Zeugen (Ehemann, Sohn) angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung.



Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. (...)
Die Reichweite der sekundären Darlegungslast zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung beschränkt sich zunächst auf die Frage einer ernsthaften Möglichkeit eine andere Person (Nutzungsberechtigter) hätte die Tathandlung begangen. Sodann sind diese benannten Personen als Zeugen zu befragen. Leugnen diese Personen die unerlaubte Handlung begangen zu haben, geht dies nicht zu Lasten des Anschlussinhabers.

Die Klägerin hat erfolgreich beantragt den Streitwert auf 635,09 Euro zu erhöhen, um Berufung einzulegen. Über den Fortgang des Verfahrens am LG Hamburg wird berichtet.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13
Urteil als PDF (1,23 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Ein wunderbarer und besonderer Erfolg mit sehr motivierten Personen (Beklagte, Zeugen, Anwältin. Punkt). 1ööüüää1



Achtung - AW3P warnt!


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Beachten Sie diese Warnung: Link - klick mich!


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Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#533 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. März 2015, 11:05

Randbemerkung zum Bericht: "AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13: "F1 2010 - Codemasters (PC-Spiel)"

oder

"Ich hatte keine Zusammenarbeit mit Simone Winkler!"
Präsident Ingo Bentz



10:58 Uhr

Natürlich gibt es, trotz des Ergebnisses vor dem Amtsgericht Hamburg entweder für Rechtsanwältin Simone Winkler oder Ingo Bentz (Shual) einen kleinen Wermutstropfen. Wer lügt eventuell vehement oder schneidet zumindest auf? Was ist die anwaltliche Tätigkeit von Winkler denn wirklich wert?

Einmal wird in den Berichten von der RAin Winkler mit keiner Silbe ein Ingo Bentz als technischer oder juristischer Berater bzw. Sachverständiger bzw. Zeuge getätigt (Link). Punkt. Bentz selbst moniert unwahre Tatsachenbehauptungen des Prozessbevollmächtigten zur seiner wahren und anonymen Person.

Originalzitat Bentz zu rka.:
  • [...] Man habe (nicht näher ausgeführte) prozessuale Bedenken, sollte sich herausstellen, dass der Zeuge Ingo Bentz die Schriftsätze verfasst habe. [...]

Bild


Originalzitat Bentz selbst:
  • [...] Anm.: Ein extrem intensiver Rechtsstreit - manch aktueller Beklagter kennt die Schriftsätze von rak. über mich, die seitdem grassieren. [...]
Originalzitat Bentz nun wieder, über seine Mitarbeit als Team-Player:
  • [...] Das Team aus "Beklagtenvertreter" (Partei) - Anwältin - Shual haben hier sicher 100 Arbeitsstunden geackert. Erstattet wurden 132,50 € netto. [...] Die Beklagten führten hierauf weiter aus und griffen die Ermittlung durch ein "Kurzgutachten" einer externen sachverständigen Person an. [...]

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Quelle: Forum IGGDAW, "Diskussion Abmahnwahn", S. 348 (http://www.iggdaw.de/index.php/Thread/8 ... pageNo=348)


Anderseits beharrt Bentz (Shual) auf dem Team-Spirit: "Winkler - Bentz"?
  • [...] Team
    Rechtsanwältin Simone Winkler, Kanzlei Schulz - Winterstein - Schoreit - Buck - Harders, Ahrensburg
    Shual - technisch-juristische Beratung
    Beklagtenvertreter (Partei) mit mehr als überdurchschnittlicher Verfahrensbeteiligung. [...]

Natürlich beziehen sich die Hauptzitate hinsichtlich einer Klagerücknahme vom 21.02.2013: AG Hamburg, Az.: 32 C 81/12/36a C 77/12. Aber Moment, AG Hamburg - Urteil vom 03.03.2015, Az 25b C 503/13 (Berufung wird eingelegt), warum soll jetzt das fruchtbare Team sich verworfen haben, da die aktuelle Entscheidung auch seit 2013 lief?

Natürlich muss dem Amtsgericht Hamburg irgendwelche Spekulationen von Bentz, der selbst dieses Teamplay einmal öffentlich prahlerisch verkündet, um (,wie sein ganzer kleiner mieser Charakter sich darstellt,) dann in einer Zeugenbefragung (, wenn es diese überhaupt gab,) feige seine Prahlereien zu revidieren.

Nun der Wermutstropfen, wer lügt bzw. prahlt bzw. was ist der Sieg von Winkler überhaupt wert, wenn man auf die Hauptmithilfe eines fehlerbehafteten und pfuschenden Nichtjuristen als juristischer und technischer Berater wirklich angewiesen sei. Denn welchen Anteil hat Winkler und/oder/bzw. Bentz?

Fragen über Fragen!

Natürlich will ich keinen auf Gulden machen und bin gerne bereit eine Stellungnahme von RAin Winkler über die Zusammenarbeit und deren Inhalt mit Bentz jederzeit hier zu veröffentlichen.


Fundsache AW3P:

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Steffen Heintsch für AW3P

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#534 Beitrag von Steffen » Montag 9. März 2015, 12:12

1. Update: Randbemerkung zum Bericht: "AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13: "F1 2010 - Codemasters (PC-Spiel)"

oder

"Ich hatte keine Zusammenarbeit mit Simone Winkler!"
Präsident Ingo Bentz



10:58 Uhr

Nun wie auf dem Forum der gewerblichen IGDAW berichtet, nimmt der in dem Verfahren: AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13 - vermeintlich - involvierte Zeuge und Teamplayer: Ingo Bentz (Shual) Stellung zu der berechtigten Kritik. Ich werde seine Posting auf den Extrakt einreduzieren (auf konkrete farbliche Darstellung verzichte ich).

(Angeblicher) Zeuge und Teamplayer Ingo Bentz (Shual):
[...] Psychopath [...] Troll [...] Trollbereich [...] Hinweis des Psychopathen [...] Psychopath [...] dünpfiffigen Psychopathenschrott [...] unzulänglichen Trollorgien [...] Psychopathenschrott [...] Psychopathenanwalt [...] Psychopathenanwaltswerbung [...] Psychopath[...] Psychopathen-Dünpfiff [...] Psychopathen [...] Psychopathenanwalt [...] Psychopathen-Dünpfiff [...] Psychopath [...] einfach zu dumm [...]

Ich habe jetzt tatsächlich einmal in die ZPO geschaut unter "prozessfähig". Leider steht hier nichts über mangelnde geistige Reife, solange kein Vormund oder Pfleger gesetzlich bestimmt ist.

Natürlich müssen sich jetzt einige Kanzleien die Frage gefallen lassen:

Warum arbeiten Sie mit solchen einen Menschen, wie Ingo Bentz (alias Shual) zusammen? Wegen ein paar Euros oder paar Mandanten, letztendlich hat er sowieso die Arbeit nur allein gemacht und den Sieg aufgrund seiner Genialität als "Rechtswissenschaftler" errungen.

Vielleicht bekomme ich einmal eine Stellungnahme einer Kanzlei, die mit ihm als Team arbeitet und wo er sich verdient? Mal schauen!

1ööüüää1

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#535 Beitrag von kleerofski » Dienstag 10. März 2015, 20:41

Konsolidierung des Marktes oder neuer Star am Abmahnhimmel?

hab im Januar ein Schriebsel von .rka bekommen. Nach Akteneinsicht stellte sich herraus, das der Dienstleister nicht wie erwartet Logistep sondern die Excipio GmbH war (http://excipio.de/). Kennt jemand die? Deren Referenzen lesen sich ja wie das who is who der Abmahnszene.

Und brauchts für eine Beschwerde gegen so einen Gestattungsbeschluss am LG Köln eigentlich einen Anwalt? Und weiss jemand, was an Kosten entstehen kann, wenn so ein Beschwerdeverfahren nach hinten losgeht?

Btw.: Mit diesen Antragsschriften, Ip-Listen und Versicherungen an Eides Statt werden ja derartige Mengen an Papier geschwärzt, dass man freiwillig zum Baumschützer wird :l,

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#536 Beitrag von AxelF » Mittwoch 11. März 2015, 06:27

kleerofski hat geschrieben: Und brauchts für eine Beschwerde gegen so einen Gestattungsbeschluss am LG Köln eigentlich einen Anwalt? Und weiss jemand, was an Kosten entstehen kann, wenn so ein Beschwerdeverfahren nach hinten losgeht?
Wenn Du im Januar abgemahnt wurdest und seit dem Abmahnschreiben Kenntnis von dem Gestattungsbeschluss hast, ist die Frist für eine Beschwerde verstrichen (FamFG § 63)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#537 Beitrag von Steffen » Samstag 14. März 2015, 09:54

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
Amtsgericht Buchen (Odenwald),
Urteil vom 09.03.2015, Az. 1 C 318/14:
"F1 2010 (Computerspiel)"



12:48 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

"Dr. Wachs Rechtsanwälte"
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Buchen (Urt. v. 09.03.2015, Az. 1 C 318/14) eine Filesharing Klage der "Koch Media GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Aßmann", erfolgreich abgewiesen.



Abmahnfall
  • Log-Datum: 29.09., 30.09. und 01.10.2010 (Mehrfachermittlung)
  • Abmahnung: 18.11.2010 (strafbewehrte UVE + Pauschalbetrag in Höhe von 800,00 Euro)
  • Abgabe einer mod. UE, Weigerung zur Zahlung des Pauschalbetrags
  • Mahnbescheid
  • Widerspruch
  • Abgabe an das AG Hamburg (Az. 25a C 154/14) - Verweisung an das AG Buchen (auf Antrag der Klägerin)
  • Klage (mit beinhalteten 3 Zeugenvernehmungen)


Antrag

Der Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor,
  • die Rechteinhaberschaft der Klägerin wird bestritten,
  • der Beklagte habe die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen. Er sei zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen auf Arbeit und nicht zu Hause gewesen.
  • Zugriff auf dem Computer hätten neben dem Beklagten auch die Ehefrau und die beiden Kinder "xxx". geb. 1994 und "xxx", geb. 1997. Der Beklagte habe seine Kinder darüber belehrt, dass diese keine Rechtsverletzungen begehen, insbesondere nichts herunterladen. Er habe ausdrücklich Tauschbörsen verboten.
  • der WLAN-Router sei mit WPA oder WPA2 zum vorgeworfenen Zeitpunkt verschlüsselt gewesen. Das Passwort sei individualisiert gewesen.
  • bezüglich der Anwaltskosten erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Buchen durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.03.20915 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
      4. Streitwert: Euro 769,61. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) I. Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. (...)

    (...) Nach dem zu berücksichtigenden Sachvortrag und der durchgeführten Beweisaufnahme [Zeugenvernehmung] steht nicht fest, dass der Beklagte als Täter, Teilnehmer oder Störer für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Die Passivlegitimation des Beklagten ist demgemäß nicht gegeben, so dass die Klage abzuweisen war. (...)
Das Amtsgericht Buchen wendet hier richtigerweise die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und geht, haarscharf, davon aus dass die Vermutung der Anschlussinhaber - er habe die Handlung selbst vorgenommen - durch die Mehrfachermittlung teilweise zugunsten der Klägerin bejaht wird. Das Amtsgericht weiter, wörtlich: "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH a.a.St.o Urteil vom 08.01.2014). Vorliegend war es der gesamten Familie des Beklagten, der Ehefrau und den zwei Kindern möglich, den Anschluss zu benutzen und hierbei Tauschbörsen zu benutzen. Die hat die Einvernahme der drei Zeugen zweifelsfrei ergeben. Eine Vermutung für die Täterschaft des Beklagten besteht deshalb vorliegend nicht. Es bleibt bei der die Klägerin treffenden Darlegungs- und Beweislast."

Das Amtsgericht Buchen bestätigt die Aussagen der drei Zeugen als für das Gericht glaubhaft und überzeugend. Das Amtsgericht, wörtlich: "Das Gericht ist bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen hierbei zunächst davon ausgegangen, dass die Angaben mit gleicher Ausgangswahrscheinlichkeit wahr oder unwahr sein können. Es hat sodann das Aussageverhalten bewertet. Die Aussagen erfolgten in sachlicher Art und Weise und erkennbar im Bemühen das Geschehen gemäß der vorhandenen Erinnerungen wiederzugeben. Die Angaben waren auch inhaltlich mit ausreichend Details versehen und ohne Widersprüche, und zwar die Angaben des jeweiligen Zeugen im Einzelnen als auch die Angaben der drei Zeugen in der zusammenfassenden Würdigung."


Amtsgericht Buchen:
  • (...) Es ist dem Beklagten nicht anzulasten, dass auch seine Frau die Möglichkeit hatte, das Internet zu nutzen. Auch der Ehefrau waren die Gefahren bekannt, die von illegalen Downloads ausgehen. Eine dauernde Überwachung der Ehefrau, ohne konkrete Anhaltspunkte, musste der Beklagte nicht vornehmen. (...)

    (...) Fest steht nach dem Klägervortrag vorliegend nicht, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ob der Beklagte, dessen Kinder oder die Ehefrau oder gar außenstehende Dritte. Die Klägerin trägt lediglich sinngemäß vor, dem Beklagten sei die Gefahrenquelle, über die die Urheberrechtsverletzung erfolgte, zuzuordnen. Weiterer Vortag erfolgt nicht. Der Vortrag ist insoweit unsubstantiiert Ein Anscheinsbeweis kommt der Klägerin vorliegend nicht zugute (zur Vermutung im vorliegenden Fall, siehe o.g. Entscheidung des BGH vom 08.01.2014). (...)

    (...) Festzuhalten ist im Übrigen, das den beklagten keine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Dritten trifft, diese vor Rechtsverletzungen zu schützen, die von jenen Gefahrenquellen ausgehen, die der zum Schutz Verpflichtete kontrollieren kann. Der eigene Computer ist zwar eine Gefahrenquelle, die der zum Schutz verpflichtete kontrollieren kann. Diese Schutzpflicht kann jedoch nicht soweit gehen, dass dem Störer unzumutbare Handlungen auferlegt werden. (...)

    (...) Unter Berücksichtigung des Parteivortrages und zusammenfassender Würdigung war die Klage abzuweisen, da der Beklagte weder als Täter noch als Störer feststeht. (...)


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AG Buchen (Odenwald), Urteil vom 09.03.2015, Az. 1 C 318/14

Da ausgehend vom festgesetzten Streitwert eine Berufung möglich wäre, wird der Volltext erst mit in Kraft treten der Rechtskraft veröffentlicht.

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Fazit AW3P

Das Urteil zeigt unstreitig das Betroffene folglich sehr gut beraten sind sich einen qualifizierten Rechtsbeistand zuzulegen, um die richtige Verteidigungsstrategie anzuwenden. Ein wunderbarer und äußerst besonderer Erfolg mit sehr motivierten Personen (Beklagter, Zeugen) und eines coolen Rechtsanwaltes, der einmal sein Handwerk versteht und andermal, als zugelassener und angesehener Rechtsanwalt, nicht auf die Hauptarbeit eines anonymen Forenuser und Nichtjuristen - der sich selbst gern aber als juristisch-technischen Sachverständigen und Teamplayer seiner "Haus- und Hofanwälte" sieht - angewiesen ist.


Bild
Foto: Dr. Wachs Rechtsanwälte

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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Buchen (Odenwald), Urteil vom 09.03.2015, Az. 1 C 318/14

tuoles
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#538 Beitrag von tuoles » Montag 30. März 2015, 21:39

Abmahnung reingeflattert.
Bereits Ersteinschätzung eines Anwalts eingeholt.

Also wenn ich bisher alles gelesene richtig aufgenommen habe:

Ich schreibe nun eine modUe und weise somit jegliche zahlung ab.(ModUe mit anwalt?)
Dann bekomme ich aber möglicherweise eine Klage.
Trz sind immer wieder Vergleiche möglich, die ich selber erziele,richtig?

Sprich meine endlichen Lösungen beschränken sich mit diesem Vorhaben auf:
1.ModUe +Verjährung = Nur anwaltskosten
2.ModUe + Klage + Vergleich = Anwalt+Vergleichskosten
3.Sofort einen eigenen Vergleich verhandeln = Eigenvergleich kosten

Übrigens habe ich direkt 2Mahnungen erhalten :P Macht das einen Unterschied?

Hoffe auf schnelle Antworten, und ein RIESEN DANKE schonmal an alle!
Habe schon einige Seiten durchgelesen, aber möchte nunmal lieber noch einmal auf nummersicher gehen.

LG!

AxelF
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#539 Beitrag von AxelF » Dienstag 31. März 2015, 01:50

tuoles hat geschrieben: Sprich meine endlichen Lösungen beschränken sich mit diesem Vorhaben auf:
1.ModUe +Verjährung = Nur anwaltskosten
2.ModUe + Klage + Vergleich = Anwalt+Vergleichskosten
3.Sofort einen eigenen Vergleich verhandeln = Eigenvergleich kosten
Hast Du Dir die hier angebotene Vorlage für eine mod. UE schon einmal angesehen? Die überwiegende Mehrheit der Abgemahnten sollte in der Lage sein, diese an den persönlichen Fall anzupassen und abzusenden. Es wäre also auch eine Variante "ModUe + Verjährung = Portokosten" möglich. Auch bleibt die Möglichkeit sich bei Erhalt einer Klage ohne Anwalt zu vergleichen. Warum Du die Möglichkeit ausschließt, die Klage zu gewinnen, kommentiere ich jetzt nicht ...

xMaestro
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#540 Beitrag von xMaestro » Freitag 10. April 2015, 18:02

Hallo
Ich habe soeben eine Abmahnung von rka Rechtsanwälte bekommen.
Vor 2 Wochen erhielt ich meine erste Abmahnung überhaupt, von Waldorf Frommer, und heute die 2. von rka, allerdings geht es um 2 verschiedene Dateien.

An WF habe ich bereits eine mod UE geschickt, wollte das selbe bei rka tun, jedoch bin ich mir nicht ganz sicher ob die selbe mod UE hier ausreicht?!
Denn die von WF forderten nur Unterlassung und Schadensersatz, aber die von rka fordern in ihrem Schreiben Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Löschung der Datei.
Kann man hier die selbe auf dieser Seite zur verfügung gestellte mod UE benutzen?

Außerdem ist jetzt die Sorge um weitere Abmahnungen groß, kann man da überhaupt etwas mit diesen sogenannten vorbeugenden Unterlassungserklären etwas erreichen?
Vorallem wenn es immer verschiedene Abmahnanwälte sind und es immer um verschiedene Dateien geht? Kann mir nicht vorstellen wie man das handhaben soll..

Danke für die Aufmerksamkeit, würde mich sehr über Einschätzungen und Hilfe freuen!

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