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Rechtsanwalt Volker Küpperbusch
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwälte und Notare
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Marktstraße 7
33602 Bielefeld
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Einleitung:
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Problem der durch sogenannte Rechteinhaber veranlassten Strafverfahren gegen Anschlussinhaber, über deren Anschluss angeblich Rechtsverletzungen durch nicht genehmigten Upload von urheberrechtlich geschütztem Material erfolgt sind.
Bis zum 01.09.2008 handelte es sich um den Regelfall des Vorgehens in der Verfolgung von Filesharing-Fällen, da dies die einzige Möglichkeit war, an die Klarnamen der hinter den IPs stehenden Anschlussinhabern zu kommen, über deren Anschluss angeblich Uploads erfolgt sind. Mit Einführung des § 101 Abs. 9 UrhG sind die solchermaßen eingelegten Strafanzeigen aufgrund der gegebenen Möglichkeit der zivilrechtlichen Ermittlung der Klarnamen deutlich zurückgegangen. Indes haben sie nie ganz aufgehört. Aktuell gibt es eine Vielzahl von Fällen eingeleiteter Strafverfahren im Bereich von Software und sogenannter monothematischer Sexfilme (Pornos). Im Kreise der davon betroffenen Personen besteht große Unsicherheit im Umgang mit diesem Problem. Ziel dieses Beitrags ist es, die für den Anschlussinhaber bestehenden Handlungsalternativen in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht aufzuzeigen. Dabei sei bereits hier angemerkt, dass sich das Urheberstrafrecht und das zivile Urheberrecht von den Verfahrensgrundsätzen und auch den Folgen her ganz wesentlich unterscheiden, jedoch beide Facetten durch betroffene Anschlussinhaber zwingend zu beachten sind.
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I. Das strafrechtliche Vorgehen
Das strafrechtliche Vorgehen der Rechteinhaber verfolgt aus meiner Sicht seit dem 01.09.2008 nicht mehr das Ziel der Ermittlung der Klarnamen, da diese einfacher und schneller über den Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG zu erlangen wären. Vielmehr dient dieses Strafverfahren anscheinend einem erhöhten Druckaufbau sowie möglicherweise auch dem Ziel, auf diese Art und Weise Anschlussinhaber dazu zu verleiten, gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Aussagen zu tätigen, die später im zivilrechtlichen Vorgehen im Rahmen von Abmahnungen und/oder Klagen gegen die Betroffenen verwendet werden können. Das Ziel des solchermaßen strafrechtlich verfolgten Anschlussinhabers muss sein, dieses Strafverfahren ohne eine Anklage oder gar Verurteilung zu erledigen. Regelmäßig sollte es gelingen, eine Anklage zu verhindern und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dabei wird es – um insoweit ängstlichen Fragen vorzubeugen, zu solchen Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen von Computern nur dann kommen, wenn der Vorwurf einer massiven Verletzung wegen Uploads einer Vielzahl von Dateien erhoben wird. Dies ist in den allerseltensten Fällen gegeben. Die Staatsanwaltschaften sind ebenso wie die Strafgerichte deutlich kritischer im Hinblick auf solche Strafanzeigen, als dies noch in den Vorjahren zu verzeichnen war. Dies auch völlig zu Recht, betrachtet man etwa den seit kurzem veröffentlichten Freispruch des Amtsgerichts Mainz mit Urteil vom 24.09.2009, Aktenzeichen: 2050 Js 16878/07. Dort ist nach Beschuldigtenvernehmung und Hausdurchsuchung sowie Beschlagnahmung des Computers eine Frau freigesprochen worden, da ihr es nicht bewiesen werden konnte, dass sie selbst für die erfolgten Uploads verantwortlich war. Wie so häufig lag dort der Schluss nahe, dass nicht die Frau selbst, sondern eventuell die Kinder oder der Ehemann verantwortlich waren. Es hat sich mittlerweile auch bei den Staatsanwaltschaften herumgesprochen, dass dies sehr häufig der Fall ist und dem Anschlussinhaber selbst strafrechtlich gar kein Vorwurf gemacht werden kann.
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1. Einleitung und Verlauf des Strafverfahrens
Vorab ein paar Worte, wie ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es verläuft. Regelmäßig erfolgt die Strafanzeige durch die Rechtsvertreter der Rechteinhaber, die auch Abmahnungen vornehmen. In dieser Strafanzeige legen die Anwälte die Rechte dar und legen eine Liste mit IP-Adressen bei. Die Staatsanwaltschaft richtet dann von Amts wegen eine Anfrage an die betroffenen Provider, um die Zuordnung der IP’s zu den Klarnamen zu erhalten. Dieses geschieht zentral bei der Staatsanwaltschaft, bei der die Anzeige eingelegt wurde. Häufig ist dies die Strafanzeige am Sitz der Kanzlei, die den Rechteinhaber vertritt. Nach Ermittlung der Klarnamen und Adressen wird die Akte meist aufgespalten und an die für den Wohnort der jeweils ermittelten Personen zuständigen Staatsanwaltschaften verschickt, die über die Fortsetzung jedes einzelnen Verfahrens entscheiden. Hier beginnen ganz wesentliche Unterschiede.
Wenn es - wie in heutiger Zeit meistens - um den Tausch einer einzigen Datei geht, so stellen eine Vielzahl von Staatsanwaltschaften diese Verfahren wegen Geringfügigkeit ohne Weiteres ein. Dies geschieht - und das ist für das weitere Vorgehen wesentlich - mal mit einer Mitteilung an den Betroffenen und mal ohne.
Andere Staatsanwaltschaften schreiben den Anschlussinhaber an und laden Ihn zur Beschuldigtenvernehmung.
Zu den möglichen und notwendigen Reaktionen des Beschuldigten, nach Ladung zur Vernehmung, bitte ich meine Anmerkungen unter Ziffer I. 2 zu lesen. Das Vorgehen bei Mitteilung der Einstellung stelle ich unter II. dar.
Das Strafverfahren findet auch nach Beschuldigtenvernehmung irgendwann - wenn der Beschuldigte richtig reagiert hat meist mit einer Einstellung - den Abschluss.
Spätestens dann (oder bereits im laufenden Verfahren) meldet sich wieder die Kanzlei, die die Strafanzeige eingelegt hat bei der Staatsanwaltschaft und bittet um Akteneinsicht, sofern nicht bereits vorab die Daten auf Bitte schon innerhalb der Anzeigenerstattung von der Staatsanwaltschaft weitergegeben wurden. Dies geschieht häufig nicht im Rahmen der Einzel-Ermittlungsverfahren, sondern wiederum dort, wo die Strafanzeige eingelegt wurde. Dies hat den Effekt, dass in dieser „Hauptakte“ alle ermittelten Klarnamen als Liste vorhanden sind, was eine einfache Abmahnung gewährleistet, die dann zwingende Folge des Vorgehens ist. Hierzu siehe weiter unter II und insbesondere die Hinweise am Schluss.
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2. Was kann/muss ich im Strafverfahren tun?
Im Strafverfahren kommt es für den Beschuldigten ganz wesentlich darauf an, in welchem Rahmen er von diesem Strafverfahren erfährt.
Sie erfahren vom Ermittlungsverfahren erst durch Einstellungsmitteilung
Wenn das Verfahren eingestellt ist und die Staatsanwaltschaft dies mitteilt und wenn nicht schon eine Abmahnung eingegangen ist, so sollte der Betroffene sofort einen Anwalt mit der Vertretung seiner Rechte betrauen.
Strafrechtlich haben Sie nichts mehr zu befürchten, da das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossen ist. Trotzdem sollten Sie handeln.
Der spezialisierte Anwalt wird sofort Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nehmen, um zu ermitteln, welcher Rechteinhaber diese Strafanzeige getätigt hat und über welchen Anwalt diese eingelegt wurde. Der Betroffene kommt um die Beauftragung eines Anwaltes regelmäßig nicht herum, da er selbst eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nicht erhält. Der bevollmächtigte Anwalt erhält die Akteneinsicht nach der Einstellung gem. § 147 StPO immer. Mit diesen Daten erfolgt sodann regelmäßig das Vorgehen wie unter Ziffer II dargestellt.
Soweit in Foren immer wieder propagiert wird, man könne die Rechte auch ohne Rechtsanwalt wahrnehmen, so ist im Falle des strafrechtlichen Vorgehens dringend davon abzuraten. Das hier skizzierte Vorgehen bedarf regelmäßig rechtlicher Begleitung, spart dem Betroffenen aber nicht nur die strafrechtliche Verfolgung, sondern in der Folge bei richtigem Vorgehen auch die weitere Inanspruchnahme wegen der Abmahnkosten. Angesichts der Tatsache, dass die spezialisierten und stets auf Abgemahntenseite tätigen Rechtsanwälte regelmäßig überschaubare Pauschalen für ihre Tätigkeit berechnen, wiegen die dafür zu zahlenden Kosten die Verhinderung der sonst drohenden Gefahren teilweise mehrfach auf.
Noch wichtiger ist die Einschaltung eines Anwaltes im Falle der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Von der Wahrnehmung dieses Termins ohne rechtliche Begleitung und ohne Kenntnis der Akte, ist regelmäßig dringend abzuraten. Der beschuldigte Anschlussinhaber weiß regelmäßig aufgrund der Ladung nicht einmal, mit welchem genauen Vorwurf er konfrontiert werden soll. Völlig unabhängig von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst möglicherweise verantwortlich ist oder ob und welche Dritten (Ehegatten, Kinder, Mieter, offenes LAN etc.) verantwortlich sind, sollte ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden.
Auch hier kann und wird der Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht nehmen, um zu ermitteln, welcher Vorwurf erhoben wird. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird auch in diesem Falle sofort nicht nur strafrechtlich sinnvoll und richtig handeln, sondern wiederum auch zivilrechtlich die notwendigen Schritte ergreifen, wie sie unter Ziffer II. skizziert sind.
Nach Akteneinsicht kann der Rechtsanwalt dann gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abgeben. Diese Stellungnahme folgt ganz anderen Möglichkeiten und Grundsätzen als das entsprechende zivilrechtliche Vorgehen. Es gibt im Strafrecht keine Störerhaftung. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber ausschließlich für sein eigenes Handeln verantwortlich ist. Es kommt jedoch hinzu, dass der Anschlussinhaber als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht hat. Er braucht zum Vorwurf nichts zu sagen. Er ist aber gleichzeitig berechtigt auf Zweifel hinzuweisen, die gegen seine Verantwortlichkeit sprechen. Wenn es also Dritte gibt, die ebenfalls Zugriff auf den Computer haben bzw. hatten oder der Upload in irgendeiner Art und Weise durch Dritte erfolgt sein kann, so sollte der Beschuldigte darauf hinweisen. Er ist dabei nicht verpflichtet etwa nähere Verwandte wie Ehegatten oder Kinder der Tat zu bezichtigen. Im Strafverfahren gibt es nämlich Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 StPO, wonach weder Lebenspartner, noch Ehegatten, noch in gerader Linie Verwandte wie etwa Kinder belastet werden müssen. Die entsprechende Formulierung einer Äußerung – so es sinnvoll erscheint – sollte durch den Rechtsanwalt erfolgen.
Sofern nicht ein besonderer Fall vorliegt, sollte dieses Vorgehen nahezu stets die Einstellung des Strafverfahrens herbeiführen können. Auch den Staatsanwaltschaften ist mittlerweile bekannt, dass der Anschlussinhaber keineswegs zwingend die zuwiderhandelnde Person ist. Die Regel dürfte eher das Handeln Dritter, häufig minderjähriger oder volljähriger Kinder des Anschlussinhabers, sein.
Abschließend lautet im Strafverfahren generell der Tipp:
Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen ohne genaue Kenntnis der Akte und anwaltliche Vertretung. Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es. Es dient zu Ihrem Schutz.
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II. Der zweite Schritt - Das urheberrechtliche Zivilverfahren
Schon während des laufenden Ermittlungsverfahrens oder wenn Sie erst durch eine Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft erfahren haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wurde, sollte das urheberzivilrechtliche Vorgehen erfolgen. Auch hierbei wird Ihnen ein spezialisierter Anwalt helfen können.
Wenn Sie noch keine Abmahnung von der Anzeige erstattenden Anwaltskanzlei für den vertretenen Rechteinhaber erhalten haben, so sollten Sie in den allermeisten Fällen sinnvollerweise die Chance nutzen, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben.
Soweit nämlich oben auf den strafrechtlichen Grundsatz verwiesen wird, dass es die Störerhaftung nicht gibt, so gilt dies im weiteren zivilrechtlichen Vorgehen gerade nicht. Vielmehr legen die Gerichte dem Anschlussinhaber ganz erhebliche Pflichten auf, auch Verwandte zu nennen, sofern und soweit diese als Verletzer in Betracht kommen. Dies ist insbesondere, jedoch nicht nur, den in den letzten Wochen bekannten und vielfach diskutierten Entscheidungen des LG und des OLG Köln zu entnehmen.
Bisher hat es vor den Zivilgerichten keine Rolle gespielt, dass dies ein erheblicher Widerspruch zu § 52 StPO und zu Artikel 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) darstellt. Sie müssen also damit rechnen, dass Sie urheberzivilrechtlich als Anschlussinhaber, gleich ob Sie selbstverantwortlich sind oder ob der Upload durch Dritte über Ihren Anschluss erfolgt ist, erfolgreich in Anspruch genommen werden können.
Insbesondere wird ein solcher Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gestützt. Hier haben Sie nun die Chance, selbst tätig zu werden und die Geltendmachung solcher Kosten einer Abmahnung aktiv und vorgreifend zu verhindern. Wenn Sie eine hinreichende Unterlassungserklärung ohne eine vorherige Abmahnung gegenüber dem Rechteinhaber abgeben, so ginge eine später erfolgende Abmahnung ins Leere.
Dabei müssen Sie darauf achten, dass diese Unterlassungserklärung insbesondere bei Handlungen Dritter, für die Sie allenfalls als Störer haften, kein Schuldeingeständnis Ihrer eigenen Person beinhaltet, sondern ausschließlich den bei der Abmahnung durch die Anwaltskosten kostenintensiven Unterlassungsanspruch für die Zukunft beseitigt. Auf diese Art und Weise kann man gegen Sie als Anschlussinhaber diesen Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend machen. Er ist durch die Abgabe der vorbeugenden Erklärung erfüllt. Diese vorbeugende Erklärung folgt in der Form der modifizierten Unterlassungserklärung. Auch hierbei kann und wird Sie ein spezialisierter Anwalt unterstützen.
Auf diese Art und Weise und beim Ergebnis einer Einstellung des Verfahrens hat das vorhergehende Strafverfahren für Sie sogar noch etwas Positives. Sie erlangen so die Chance, von sich aus ohne eine Abmahnung zu erhalten, eine Unterlassungserklärung abzugeben und so zusätzliche Kosten durch die Abmahnung zu verhindern.
Das sollte zwingend auch dann erfolgen, wenn Ihre Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Daten an die abmahnende Kanzlei abgelehnt hat. Die Staatsanwaltschaften gehen zunehmend dazu über, wegen Verstößen aufgrund einzelner Dateien die Herausgabe der Daten der Beschuldigten als unverhältnismäßig anzusehen. Dies gilt aber längst noch nicht für alle Staatsanwaltschaften.
Im Ergebnis ist es in letzter Zeit mehrfach erkennbar geworden, dass die einzelnen Staatsanwaltschaften keine Daten herausgegeben haben, über die Einsicht bei anderen Staatsanwaltschaften jedoch die vollständigen Listen und Klarnamen durch die Abmahner ermittelt werden konnten. Jedenfalls gab es trotz der Nichtherausgabe der Daten der einzelnen Beschuldigten Abmahnungen auch dieser Beschuldigten durch die entsprechenden Kanzleien. Sie sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass Ihr Name nicht bekannt ist, sondern in jedem Fall vorsorglich selbst tätig werden. In diesen Fällen heißt die Devise: Nicht reagieren, sondern agieren.
Verhindern Sie, dass der Postmann zweimal klingelt.
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Autor: RA Volker Küpperbusch
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