Kampagne - Stoppt die VDS 2 Punkt 0

9. März 2010

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Vorratsdatenspeicherung.de;

Kampagne:
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung 2.0!

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Kampagne:
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung 2 Punkt 0!

Beauftragen Sie nicht RA Hauke Scheffler!

7. März 2010

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Wir haben auf unsere Fahnen geschrieben:

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage ist ein Zusammenschluss engagierter Menschen, die selbst abgemahnt wurden oder sich einfach für Information, Hilfe und Aufklärung der Betroffenen einsetzen sowie rechts missbräuchlichen Abmahnungen den Kampf angesagt haben.

Das bedeutet, um dem gerecht zu werden, dass, wenn man ein Unrecht sieht nicht wegschaut und in der Tagesordnung weiter fortfährt, sondern niemals müde wird darauf hinzuweisen.

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Übersicht aller bislang veröffentlichten Artikel zum Thema:

Zusammenfassung Scheffler-Wahnsinn

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Wir wollen nicht verstanden werden, als Kämpfer generell gegen Anwälte. Darum geht es nicht. Aber was Scheffler hier Unseriöses treibt, wird dem Ansehen und dem Ehrenkodex eines Anwaltes nicht gerecht.

Sicherlich kann man einem geringen Teil zugutehalten, dass viele Betroffene einfach blauäugig dem Gedöhns unterlegen und voreilig Scheffler beauftragen. Aber, wenn ich einen Anwalt beauftrage, muss ich Vertrauen besitzen, das er kompetent und ehrenvoll arbeitet. Es gibt nirgends ein Bewertungsportal à la eBay, wo man Anwälte bewertet.

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Was prangern wir an?

1. Scheffler wirbt auf seinen Webpräsenzen mit aggressiven und unwahren Behauptungen.

Registrierte Domains:
Bayern Notruf, Scheffler RA, Rechtsreporte.de, Web-Anwaltshotline.de, Arbeitsstrafrecht.eu, Abmahnungonline.de, Schadenfix.de, Notruf-Abmahnung.de, Scheffler-RA.at, Abmahnrecht.info, Eakte.info, Medienkrise.de.

Hier kann man dann nachlesen:
Das Märchen von der modifizierte Unterlassungserklärung; Wir warnen dringend vor der unüberlegten Abgabe so genannter modifizierter Unterlassungserklärungen; Dabei wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälten häufig der Eindruck erweckt, dies sei ein “Königsweg”, um billig aus einer Abmahnung “heraus zu kommen”; Weiter kann ein Gericht auch die modifizierte Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis ansehen; Es gibt keinen Anlass, sich zu unterwerfen, denn …; Schon die Abgabe einer so genannten modifizierten Unterlassungserklärung sollte man nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht ziehen; Seit Jahren befassen wir uns jetzt mit den Abmahnungen der Kanzlei Rasch und der proMedia GmbH usw.

Da klingt es schon als Hohn, was Scheffler in einem Interview zum Besten gibt:
Laut Wettbewerbsrecht dürfe Werbung nicht irreführend oder täuschend sein, sagt Rechtsanwalt Hauke Scheffler aus München. Auch könne der Kunde den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten.
[Quelle: Welt-Online, 25.01.2010]

Denn der verunsicherte Abgemahnte ist von solch irreführender oder täuschender Werbung angetan. Keine UE die 30 Jahre bindet, ein Anwalt, der gegen diese Abzocker hart vorgeht. Das gibt Vertrauen.

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2. Scheffler spielt mit der Angst der Betroffenen und lässt sie im Regelfall über die konkrete Kostenhöhe im unklaren. Man bekommt erst die genaue Kostennote präsentiert, nachdem man alles unterschrieben hat, mit Eintreffen der Rechnung der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG. Jetzt kommt bei den meisten das Erwachen, wenn man mehr bezahlen muss, wie in der Abmahnung gefordert wird.

z.B. Abmahnung EUR 480,00 - Schefflers Rechnung EUR 944,03

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3. Das Geschäft mit den Schutzschriften
Natürlich stellt eine Schutzschrift eine Gegenmaßnahme dar. Wenn man aber in denen, bei Vorlage der originalen Vollmachten, verspricht eine mod. UE abzugeben, es später dann nicht tätigt, schädigt man einen - seinen Mandanten. Außerdem weiß heute jeder Abgemahnten und Anwalt, dass man erst eine mod. UE abgibt und sich dann streitet!

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Wer jetzt ein Scheffler-Opfer ist, steht nicht allein da. Zahlen Sie nicht voreilig oder aus Angst vor höheren Kosten einer evtl. Scheffler-Klage.

Wenden Sie sich, ohne Hemmungen und Scheu, an folgenden Kontaktadressen:

RA Dr. Alexander Wachs
Email: info[at]dr-wachs.de
Telefon: 040-411881570

RA Dr. Ole Damm
Email: info[at]damm-legal.de
Telefon: 04321-390550

Initiative Abmahnwahn-Dreipage
Email: info[at]abmahnwahn-dreipage.de
Telefon: 09262-974217

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Hier wird ihnen geholfen!

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Autor: Steffen Heintsch für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage

Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 49/2010

4. März 2010

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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin 18. März 2010

I ZR 121/08

LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007

OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Was hat BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010 und Abmahnung wegen Filesharing gemeinsam?

3. März 2010

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Dr. jur. Gernot Schmitt-Gaedke, LL.M. Eur.
Rechtsanwalt · Hochschul-Lehrbeauftragter

Schmitt & Muth
Münchener Straße 7 (gegenüber der Europäischen Zentralbank)
60329 Frankfurt/Main

Fon: 069/2695997-0
Fax: 069/2695997-11

Email: schmitt@schmitt.de
Internet: www.schmitt.de · www.schmitt.tm

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Das von Ihnen erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist leider nicht auf den vorliegenden Fall (Amahnung wegen Filesharing) anwendbar. Die in Ihrem Fall benutzten Daten sind keine Vorratsdaten, sondern anderweitig vom Provider - z.B. zu Abrechnungszwecken - gespeicherte Informationen.

Folgende Punkte erscheinen mir wesentlich:

(1) Das Urteil richtet sich nicht gegen jede Gewinnung und Weitergabe von Daten, sondern nur gegen eine spezielle Form der Speicherung, nämlich die sogenannte Vorratsdatenspeicherung, die in den §§ 113a, b TKG und § 100g StPO gesetzlich geregelt ist. Die in den klassischen Filesharing-Fällen verwendeten Anschlussdaten werden nicht nach diesen Vorschriften gewonnen, sondern in einem Providerauskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz. Dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und kann somit auch nicht von dem Urteil unmittelbar berührt sein.

(2) Es liegt auch kein der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sache vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Senat begründete seine Entscheidung mit der außergewöhnlichen Intensität der Vorratsdatenspeicherung. Diese sieht vor, das sämtliche Verkehrsdaten jeder beliebigen Person ohne jeden Anlass für einen Zeitraum von 6 Monaten gespeichert werden. Die vorratsgespeicherten Daten erlauben es, tiefe Einblicke in die Verhältnisse der „überwachten“ Person und ihre sozialen Beziehungen zu gewinnen. Gleichwohl ist die Vorratsdatenspeicherung nicht schlechthin ungesetzlich; das Bundesverfassungsgericht nahm lediglich Anstoß an der konkreten gesetzgeberischen Umsetzung, vor allem daran, dass die Voraussetzungen für einen Zugriff auf die Vorratsdaten in den §§ 113a, b TKG und § 100g StPO nicht bestimmt genug formuliert wurden.

Auf das Providerauskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz lassen sich diese auf die §§ 113a, b TKG und § 100g StPO gemünzten Überlegungen aus mehreren Gründen nicht übertragen.

Eine Speicherung von Daten wird von dieser Norm nicht geregelt. Auch ermöglicht die Norm nicht den Zugriff auf die Daten durch staatliche Stellen, sondern die Datenweitergabe an Private, so dass schon die Feststellung des Rechtswegs vor das Bundesverfassungsgericht problematisch ist.

Unproblematisch ist aber festzustellen, dass mit der Speicherung und Weitergabe der IP-Daten kein Eingriff gegeben ist, der der Vorratsdatenspeicherung vergleichbar ist. Anhang der gespeicherten IP-Daten lässt sich lediglich ermitteln, wessen Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt online und welcher IP-Adresse zugeordnet war. Weitere Rückschlüsse auf die Person des Anschlussinhabers, also zu den von ihr verwendeten E-mail-Accounts, ihren Kommunikationspartnern, ihren Nutzungsgewohnheiten usw., lassen sich auf Grundlage dieser Daten nicht ziehen. Der Eingriff in die Telekommunikationsfreiheit ist also in diesem Fall ungleich geringer als bei der Vorratsdatenspeicherung. Deshalb ist es konsequent, dass das Bundesverfassungsgericht sogar klarstellt, dass für solchen Daten weniger strenge Vorgaben als für sonstige Vorratsdaten gelten:

Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, die diese unter Nutzung der vorgehaltenen Daten zu ermitteln haben. Die Schaffung von solchen Auskunftsansprüchen ist unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen insgesamt weitergehend zulässig als die Abfrage und Verwendung der Telekommunikationsverkehrsdaten selbst. Für Auskünfte über die Inhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen gegeben sein.
(Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Abs. 254f.)

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Im Klartext

Solche Daten dürften selbst dann gespeichert werden, wenn die zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften so schwammig wären wie §§ 113a, b TKG, 100g StPO. Daraus lässt sich schließen, dass die Speicherung nach tatbestandlich klar eingegrenzten Norm des § 101 Urheberrechtsgesetz erst recht möglich sein muss.

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Fazit

Der Zugriff auf die IP-Daten bleibt von dem Urteil unberührt. Im Zweifel wurde durch das Urteil sogar die Grundlage für Eingriffe in IP-Daten eher erweitert als eingeschränkt.

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Autor: RA Dr. jur. Gernot Schmitt-Gaedke, LL.M. Eur.

Der Weg zur perfekten Unterlassungserklärung

27. Februar 2010

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Wer eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Urheberrecht erhält, wird einerseits mit den Forderungen nach den anwaltlichen Gebühren und dem Schadensersatz konfrontiert sowie anderseits mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auch 2010 gibt es bei vielen Neuabgemahnten, Anwälten und den aktiven Mitstreitern konträre Diskussionen, Theorien und Meinungen zur Thematik Unterlassungserklärung. So vertreten einige die Meinung, dass sinnvoll angewandte Erweiterungen bzw. Vorbeugungen einen Vorteil darstellen, andere lehnen es erst einmal generell hinsichtlich eines Schuldeingeständnisses ab und sprechen von „Wecken schlafender Hunde“. Andere wieder äußern sich, dass in dem betreffenden Forum eine erweiterte oder vorbeugende Unterlassungserklärung, ich zitiere, „auf alle der etwa 8,59 Millionen geschützten Titel, Texte, Signaturen, Embleme, T-Shirts … der Unterlassungsgläubiger“, strikt abgelehnt wird. Bedenklich auch diejenigen die es verpönen, aber gegen einen ordentlichen Aufpreis dann doch vorschlagen (Link).
Wer jetzt Recht oder Unrecht hat, soll nicht Zweck der Ausführungen sein, sondern es soll eine Einführung darstellen in die Komplexität der Thematik:
Der Weg zur perfekten Unterlassungserklärung.

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Was ist eine Unterlassungserklärung?

Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens soll der verletzte Rechteinhaber den, bis dato vermutlichen, verletzenden Anschlussinhaber auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (vgl. etwa §§ 8 Abs. 1; 12 Abs. 1 + 2 UWG i.V.m. §§ 97 Abs. 1; 97a Abs. 1 UrhG).

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Definition

Die Unterlassungserklärung ist ein Angebot des Abgemahnten zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages mit dem Hauptziel, der ernsthaften Ausräumung der Wiederholungsgefahr mittels wirksamen Vertragsstrafeversprechen.

Wichtig:

  1. Für die korrekte Abfassung ist der Abgemahnte allein verantwortlich und nicht der Abmahner;
  2. Die Unterlassungserklärung ist an keiner Form gebunden, wie weit oder wie eng, liegt im Verantwortungsbereich des Abgemahnten;
  3. Wird eine strafbewehrte abgeänderte Unterlassungserklärung nicht angenommen, wirkt sie trotzdem einer einstweilige Verfügung entgegen sowie wird im Wiederholungsfall - keine - Vertragsstrafe fällig (eine neue Abmahnung aber - Ja);
  4. Ein Unterlassungsvertrag kommt nur zu Stande, wenn der Abmahnende das Angebot annimmt, ein stillschweigender Zugangsverzicht nach § 151 BGB scheidet aus;
  5. Gültigkeitsdauer einer schriftlich angenommenen Unterlassungserklärung beträgt 30 Jahre, sollte man in dieser Zeit diesen Vertrag verletzen, wird eine Vertragsstrafe-Klage (ca. 5100,00 Euro) möglich;
  6. Sie ist kein Freifahrtschein, für unbekümmertes Filesharing sowie ist kein Schutz vor den Forderungen nach den anwaltlichen Gebühren bzw. Schadensersatzforderungen;
  7. Kommt man nicht allein zurecht, muss man sich Hilfe nehmen.

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Versandarten

  1. Zur Fristwahrung bzw. Ausräumung der Wiederholungsgefahr - Telefax oder Email;
  2. Nachreichung des schriftlichen Originals (unterschrieben; mod. UE) erforderlich (§ 126 BGB - Schriftform i.V.m. § 440 ZPO - Beweis der Echtheit von Privaturkunden). Empfehlung, Einschreiben mit Rückschein

Beachte! Der Abgemahnte ist im Streitfall, für den Nachweis des Versandes verantwortlich!

Im Abmahnschreiben ist ein Entwurf einer Unterlassungserklärung beigelegt.
Hände weg vom Original!
Hier gilt nicht die Kampagne “Nur Original ist legal.” Es stellt in jedem Fall zwar eine Serviceleistung des Abmahnenden dar, aber gleichzeitig auch ein Schuldeingeständnis und Zahlungsverpflichtung.

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Warum kein Schuldeingeständnis oder Zahlungsverpflichtung?

Da eine Unterlassungserklärung an keiner Form gebunden ist, sollte sie generell mit Einschränkungen, die aber nicht die Ernsthaftigkeit, Ausräumung der Wiederholungsgefahr sowie das Vertragsstrafeversprechen beschränken, abgegeben werden.

  1. Die Leistungen der freiwilligen Vereinbarung werden erbracht, ohne dass gleichzeitig die rechtlichen Verpflichtungen zu diesen Leistungen bzw. der rechtliche Anspruch der anderen Seite auf diese Leistungen anerkannt werden;
  2. Wenn eine endgültige gerichtliche Entscheidung noch aussteht;
  3. Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich an die Entscheidungen zu halten, die andere Gerichte in ähnlichen Fällen getroffen haben;
  4. Keine Verpflichtungen zur Zahlung von Forderungen aus der Abmahnungen nach Anwaltsgebühren oder Schadensersatz;
  5. Es wird nur eine zukünftige Handlung versprochen zu unterlassen.

Das ist in Kürze die triste Theorie, die jeder verstehen sollte und muss. Kein Verein, Initiative oder Forum ist verantwortlich, sondern der Abgemahnten, und dies ganze 30 Jahre lang! Das Jahr 2010 macht überdeutlich, dass diejenigen, die abgemahnt wurden wegen einem Liedes (One-Song-Abmahnung) hinsichtlich eines Samplers oder Chartcontainers, hier mit weiteren kostenpflichtigen Folgeabmahnungen rechnen können und müssen. 3 bis 5 Abmahnungen gehören dabei an der Tagesordnung und sind keine Einzelfälle mehr. Deshalb ist zwar der mit dem Tigerkopf im Tank cool, wenn er eine Erweiterung oder Vorbeugung strikt ablehnt, aber man sollte immer das Interesse des Abgemahnten im Auge behalten. Empfehlungen müssen zum Ziel haben, eine Lösung aufzuzeigen, wie der Betroffene mit den minimierten Kosten und Risiken, den Rechtsstreit begegnet. Denn die Zeche zahlen nicht wir Empfehlenden!

Wie komplex der Entscheidungsprozess ist, möchte ich anhand eines fiktiven Beispieles erläutern.

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Beispiel: Abmahnung eines Liedes aus einem Top 100 Chartcontainer

Die Masse der Mitstreiter sagt nun, mod. UE ja, aber nur auf dieses eine Lied und warten auf die Nächste. Ob sie kommt, ist fraglich. Sicherlich, aber mit dem Eintreffen von Folgeabmahnungen steigt das Vertragsstrafe-Risiko und das Klage-Risiko. Denn auch die blödsinnigste Empfehlung ist nur so gut, solange die Gegenseite keine rechtlichen Maßnahmen einleitet. Wie die Lage sich aktuell entwickelt, kann dabei niemand vorhersehen. Deshalb kann es für den Betroffenen, einen Vorteil darstellen in diesen speziellen Fällen (Sampler/Chartcontainer/Power-Porno-User) die mod. UE zu erweitern oder gar vorzubeugen. Natürlich aber mit Sinn und Verstand. Es bringt nichts wild drauf los, zu unterlassen.

In der Regel bekommt man von der abmahnenden Kanzlei A, im Auftrag des Rechteinhabers O eine Abmahnung wegen
„einer Tonaufnahme Y des Künstlers Z aus dem Chartcontainer Top 100 Single Charts.“

Jetzt sollte man abwägen. Belasse ich es bei dem einzelnen Lied, erweitere ich oder beuge sogar vor!

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Was heißt erweitern?

Zusätzlich zu dem einzelnen Liedtitel, wird in unserer Abmahnwahn-Datenbank (Wer mahnt was ab?) die entsprechende abmahnende Kanzlei überprüft und die betreffenden Titel, mit in der mod. UE dazugeschrieben.

… zu unterlassen,

die geschützten Tonaufnahmen
1. “Ahnungslos“ der Künstlergruppe “U3“
2. “Was weiß ich“ der Künstlergruppe “Du + Du“
3. “Ich mahn Dich ab“ des Künstlers “Money“

ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. …“

Erklärungen diesbezüglich (1 Rechteinhaber, ab 1 Rechteinhaber) befinden sich dazu in unseren Musterschreiben: (Muster einer mod. UE)

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Was heißt vorbeugen?

Zusätzlich zu dem einzelnen Titel oder einer Erweiterung, werden weitere einzelne Titel aus dem betreffenden Chartcontainer, mittels einer vorauseilenden mod. UE versprochen, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zukünftig und ohne Schuldeingeständnis, zu unterlassen. Hier aber, bevor eine kostenpflichtige Abmahnung eintrifft. Natürlich kann man noch abgemahnt werden! Aber es dürfen keine anwaltlichen Gebühren gefordert werden nur der Schadensersatz allein. Hier zählt aber nicht die Störerhaftung, sondern ein Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Der Abmahner muss beweisen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber diesen Rechtsverstoß getätigt hat. Ohne Geständnis, Foto vom Rechtsverstoß oder Beweis auf der Platte (HD) wird dies schier unmöglich sein.

Zurück zur fiktiven Abmahnung „einer Tonaufnahme Y des Künstlers Z aus dem Chartcontainer Top 100 Single Charts vom 31.02.2009.

Rechteinhaber O - Abmahnkanzlei A - Platz 05/49/90
Rechteinhaber P - Abmahnkanzlei A - Platz 10/24/86
Rechteinhaber Q - Abmahnkanzlei A - Platz 60

……………………………

Rechteinhaber R - Abmahnkanzlei B/C/D/E - Platz 39/54/85

……………………………

Rechteinhaber S - Abmahnkanzlei F - Platz 81
Rechteinhaber T - Abmahnkanzlei F - Platz 100

……………………………

Rechteinhaber U - Abmahnkanzlei G - Platz 10/77

Man erhält nun aber nur für Platz 05 von der Abmahnkanzlei A ein Abmahnschreiben. Warum sollte man jetzt warten, bis eventuell noch 13 weitere kostenpflichtige Abmahnungen kommen oder nicht? Die Anzahl der abzugebenden mod. UEs, erweitert oder vorbeugend, ist doch recht beschaulich bei jeder Abmahnung bezüglich eines Samplers oder Chartcontainers! Ob die abmahnenden Kanzleien und Log-Firmen untereinander sich austauschen, das ist reine Spekulation und stellt keine Tatsachenbehauptung dar. Das Argument mit den “schlafenden Hunden wecken“ geht deshalb hier fehl - der Kerberos ist schon wach!

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Im fiktiven Fall wäre eine akzeptable Lösung:
1 Mod. UE an Abmahnkanzlei A betreff Platz 05 mit der Erweiterungen der Plätze 49/90 - Nichtzahlen;
6 Vorbeugende mod. UEs (an den Rechteinhaber, ohne der Zeile Aktenzeichen, mit den erforderlichen Erweiterungen) an:
Rechteinhaber P - hinsichtlich Platz 10/24/86
Rechteinhaber Q - hinsichtlich Platz 60
Rechteinhaber R - hinsichtlich Platz 39/54/85
Rechteinhaber S - hinsichtlich Platz 81
Rechteinhaber T - hinsichtlich Platz 100
Rechteinhaber U - hinsichtlich Platz 10/77.

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Fazit

Natürlich macht im Leben nur etwas Sinn in Maßen und Verstand. Hier gilt es nicht wild drauflos zu unterlassen, sprich mit der groben Kelle anzurichten, sondern in Abwägung aller Vor- und Nachteile. Diese Gedanken sind auch kein Dogma, sondern eine Entscheidungshilfe. Eine perfekte Unterlassungserklärung gibt es nicht. Einerseits können wir nur allgemeine Hilfen geben und anderseits hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab, auf den wir aber nicht konkret eingehen dürfen um nicht Gefahr zu laufen eine Abmahnung zu erhalten wegen unerlaubter Rechtsberatung. Aber es muss einfach Ziel eines jeden aktiven Mitstreiters sein, dass er eine Erfahrung empfiehlt, die ein Weg darstellt für den Betroffenen, der Abmahnung mit den minimierten Kosten und Risiken zu begegnen. Prozessbetrug oder gar Aufforderung zum Lügen - mit Nichten! Solange bei den abmahnenden Kanzleien das Geschäftsmodell in Vordergrund steht und nicht eine konsequente Rechtsverfolgung, ist es eine Form des Kampfes gegen das Abmahnwesen in Deutschland.

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„Mit zwanzig regiert der Wille, mit dreißig der Verstand und mit vierzig das Urteilsvermögen.“
Benjamin Franklin, nordamerikanischer Staatsmann, * 17. 01. 1706 - Boston, † 17. 04. 1790 - Philadelphia)

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Autor: Steffen Heintsch

c’t-TV: Die Sache mit den Abmahnungen

20. Februar 2010

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Aus aktuellen Anlass: Die Sache mit den Abmahnungen

Wie gut sind die Beweise?

Aus aktuellem Anlass haben wir den Beitrag „Sippenhaft - Wie ein großer Online-Händler “aus Versehen“ einer ganzen Familie das Konto sperrt“ aus dem Programm genommen. Der Beitrag wird in einer der kommenden Sendungen ausgestrahlt.

Unser aktueller Beitrag:
Spielt die Abmahnindustrie mit falschen Karten?
Es geht um zigtausend Abmahnungen. Es geht um sehr viel Geld. Es geht um die Frage, ob unschuldige Opfer zur Kasse gebeten werden. Und ob Gerichte diesem Treiben Vorschub leisten. c´t ist dieser Frage nachgegangen und hat skandalöse Missstände zutage gefördert.

[Original Zitat ct-TV]

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Zum Video! c’t-TV Vorsicht Kunde vom 20.02.2010

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Man tut besser,
daß man sich grad ausspricht,
ohne viel beweisen zu wollen;
alle Beweise,
die wir vorbringen,
sind doch nur Variationen unserer Meinung.

Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), dt. Dichter

RA Christian Solmecke heute zu Gast bei Kerner zum Thema Filesharing

18. Februar 2010

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Neu! Kanzlei Wilde|Beuger & Solmecke: Handbuch Filesharing - Leitfaden für Eltern!

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solmecke
RA Christian Solmecke
Wilde|Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln

Filesharer-Hotline: 0221-95 15 63-52
Tel.: 0221-95 15 63-0
Fax. 0221-95 15 63-3
Email: info@wb-law.de
Internet: www.wb-law.de
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Heute am Donnerstag (18.02.2010), wird Johannes B. Kerner in seiner Sendung ab 23:45 Uhr über das Thema Filesharing berichten. Neben Vertretern der Musikindustrie und betroffenen Filesharern wird auch Rechtsanwalt Christian Solmecke den Fragen des Moderators Rede und Antwort stehen. Die Sendung hat die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke zum Anlass genommen, ihr umfangreiches Filesharing FAQ nochmals zu aktualisieren. Die neuste Version kann nunmehr hier abgerufen werden (Filesharing FAQ).

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Dieser Artikel erschien erstmals am 17.02.2010 auf der Website der Kanzlei Wilde | Beuger & Solmecke.

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Neue Abmahnungen durch Zimmermann & Decker

16. Februar 2010

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In unserer Datenbank (Verantwortlich: Princess15114, Url: http://abmahnwahn.homeip.net/; Statistiken, Url: http://www.1aparty.de/) wurden im Februar Abmahnungen gemeldet durch eine neue Kanzlei aus Hamburg.

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Abmahner

Zimmermann & Decker Rechtsanwälte
Jakobikirchhof 08
20095 Hamburg

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Rechteinhaber

Tonpool Medien GmbH
Ehlbeek 15 b
D 30938 Burgwedel

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Bekannte abgemahnte Werke (Musikalbum)

  1. Xavier Naidoo - Alles kann besser werden
  2. Söhne Mannheims – IZ ON
  3. Nena - Made in Germany

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Log-Zeitraum

November 2009

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Log-Firma

Zarei GmbH

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IP to Klarnamen:

Richterbeschluss (z.B. LG Köln vom 05.01.2010, Az. 13 OH 476/09) gem. § 101 IX UrhG

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Forderungen

EUR 850,00 als Pauschalbetrag

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Gegenstandswert

EUR 27.300,00

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Schadensersatz (denkbar nach Z&D)

EUR 1.950,00
Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt nach Lizenzanalogie, vorgegeben in einer Entscheidung durch das AG Frankfurt/a.M. vom 04.02.2009, Az. 29 C 545/08.
Album mit 13 Titel, 13 x EUR 150,00 = EUR 1.950,00 denkbar (am Beispiel: Nena - Made in Germany)

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Anwaltsgebühren (möglich nach Z&D)

EUR 1.005,40

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Originale Unterlassungserklärung

Stellt ein absolutes Schuldeingeständnis sowie eine Zahlungsverpflichtung dar. Hände weg!

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Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage empfiehlt:

  1. Hände weg, von der originalen Unterlassungserklärung!
  2. Bei Reaktion ohne Anwalt - nur mit mod. UE (Link) - Nichtzahlen!
  3. Bei Reaktion mit Anwalt - nur einem empfohlenen Fachanwalt (Link)

Empfehlung der Initiative AWDP: RA Dr. Alexander Wachs aus Hamburg

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Fazit:

Entwickelt sich ein nordisches Konzept à la Frankfurt am Main? Für mich unverständlich, wie ein Unternehmen, gewinnbringend arbeiten will, wenn

Schadensersatz: EUR 1.950,00,
Anwaltsgebühren: 1.005,40, +
…………………………

Gesamt: EUR 2.955,40
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gefordert werden kann,

man sich aber nur mit EUR 850,00 zufrieden gibt!

Frage: Hamburger “Mutter Theresa“ oder “Anwalts-Discounter“?

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Autor: Steffen Heintsch für die Initiative AWDP

2010 - Die Abgemahnten zwischen sekundärer Darlegungslast und Auskunftspflicht?

14. Februar 2010

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Ein Trend, der seit geraumer Zeit ersichtlich wurde, setzt sich in aktuellen Schreiben der abmahnenden Kanzleien Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe sowie Nümann + Lang fort. Stellt dieses den Versuch dar, auf das von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage zur Verfügung gestellte Musterschreiben der sogenannten mod. UE, seitens der Abmahner zu reagieren oder soll es die Abgemahnten nur verunsichern.

Wie gefährlich sind nachfolgende Forderungen und Aussagen wirklich?

Die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe schreibt und fordert aktuell,
„Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es dem Internet-Anschlussinhaber im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung über die Frage der eigenen Tatbegehung und nach Grundsätzen der sekundären Darlegungslast im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung obliegen würde, einen umfassenden Beitrag zur Aufklärung der Frage zu leisten, wer unter Nutzung des Internet-Anschlusses die urheberrechtliche Verletzungshandlung begangen hat. Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus, es sind vielmehr die Umstände anzugeben, unter welchen es zu der Rechtsverletzung kommen konnte. Wir verweisen auf OLG Köln vom 23.12.2009 (6 U 101/09). Einen diesbezüglichen Vortrag konnten wir nicht feststellen. Wir erwarten daher einer verbindliche Auskunft über

  1. den Zeitraum der öffentlichen Zugänglichmachung der streitbefangenen Datei,
  2. die Anzahl der Zugriffe Dritter auf die streitbefangene Datei,
  3. die Herkunft der streitbefangenen Datei.“

……………………………

Die Kanzlei Nümann + Lang hingegen argumentiert,
„Durch eine Abmahnung wird das durch eine urheberrechtliche Verletzungshandlung zwischen Unterlassungsgläubiger und Unterlassungsschuldner entstandene gesetzliche Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Weise konkretisiert, dass der Schuldner (Abgemahnte) dem Gläubiger (Rechteinhaber) nach Treu und Glauben zur Aufklärung verpflichtet sein kann (stRspr; BGH, Urteil vom 19.06.1986, Az. I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage 2007, Kap 41 Rn. 50 ff).
(…) Die Aufklärungspflicht bezieht sich daher nur auf Umstände, die der Abmahnende nicht wissen kann, die aber einen Prozess überflüssig machen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 12 UWG Rn. 1.64).(…)
(…) Verletzt Ihre Mandantschaft diese Aufklärungspflicht, macht sie sich gegenüber unserer Mandantschaft schadensersatzpflichtig aus §§ 280 I, 286 I BGB (BGH GRUR 1987, 54, 55 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten).(…)“

[Quelle: Dokument Kanzlei Justlaw]

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Zu diesem Zweck hat sich die Initiative Abmahnwahn-Dreipage, mit Herrn RA Dr. Alexander Wachs aus Hamburg verabredet, um Licht ins (Aussagen)Dunkel zu bringen.

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Kurzes Biogramm des Gesprächspartners

wachs_neu

Dr. Alexander Wachs
Osterstraße 116
20259 Hamburg

Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70
Fax: +49 (0)40 411 88 15 77
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Internet: Dr. Wachs.de

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SH: Herr Dr. Wachs. In den aktuellen Schreiben wird neben der Vermischung von Wettbewerbs- und Urheberrecht deutlich, das allgemein, von einer Aufklärungspflicht die Rede ist. Gibt es solch eine Aufklärungspflicht des Abgemahnten mit Abgabe der mod. UE, wenn ja, welche Rechtsnormen legt diese fest?

Dr. Wachs: Es gibt zwei grundlegende Arten von Auskunftsansprüchen, die dem Rechteinhaber zur Verfügung stehen. Zunächst kann der abmahnende Rechteinhaber Auskunft verlangen, in welchem Umfang die Rechtsverletzung begangen worden ist. Das heißt, der Rechteinhaber kann (über seine Anwälte) Auskunft fordern, etwa wie lange ein Lied in Tauschbörsen verbreitet wurde. Der Auskunftsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, und folgt aus der Überlegung, dass der Verletzer unschwer Auskunft erteilen kann, während der Verletzte häufig die Reichweite der Verletzung nicht einschätzen kann. Das Besondere und damit für Rechteinhaber interessante an diesem Anspruch ist, dass der Anspruch verschuldensunabhängig ist. Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen einer Rechtsverletzung.
Komplizierter wird es hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs auf Mitteilung, wer denn die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Dieser Anspruch wird wohl aus dem Schuldverhältnis zwischen Abgemahnten und Abmahner resultieren. Ich bin hier allerdings hinsichtlich der faktischen Umsetzbarkeit dieses Anspruchs etwas unsicher, ob dieser wirklich genutzt werden kann.

_._._._._._._._._._._._._._._._._

SH: Wenn man die Urteile unter die Lupe nimmt, ist ja zumindest die BGH-Entscheidung (Urteil vom 19.06.1986, Az. I ZR 65/84) etwas betagt. Warum entdeckt man jetzt, wir befinden uns im fünften Abmahnjahr, diese Urteile. Spekulativ. Welches Ziel wird man verfolgen?

Dr. Wachs: Die Urteile, die dort genannt sind, wurden zumindest mittelbar schon immer angesprochen. Neu ist allerdings, dass diese Auskunftsansprüche nun gesondert verfolgt werden. Ziel ist es natürlich, die Chancen auszuloten, gerichtlich zu obsiegen. Grundsätzlich besteht wie angedeutet auch eine Pflicht Auskunft zu erteilen. Voraussetzung ist aber immer zwingend, dass eben eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Nun ist es für Abgemahnte, die nicht anwaltlich vertreten werden, schwierig hier einzuschätzen, was auf diese Schreiben zu antworten ist. Notfalls muss der Abgemahnte hier eine Auskunftsklage riskieren. Es wird immer schwieriger für alle Abgemahnte für alle Variationen ohne Einzelfallprüfung die richtigen Schritte (Musterschriftsätze) bereitzustellen.

_._._._._._._._._._._._._._._._._

SH: Das OLG Köln (6 U 101/09) legt ja eigentlich nur dar, dass den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber nämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person trifft, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. Dem ist die Beklagte im vorliegenden (Gerichts)Verfahren nicht nachgekommen.

Als sekundäre Darlegungslast wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen, der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht, zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern, insbesondere wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. Es wird aber auch davon gesprochen, dass in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - Vi ZR 388/97, NJW 1999, 714, 715, GRUR 2000, 934, 939).
Die Forderungen: „Wir erwarten daher einer verbindliche Auskunft über

  1. den Zeitraum der öffentlichen Zugänglichmachung der streitbefangenen Datei,
  2. die Anzahl der Zugriffe Dritter auf die streitbefangene Datei,
  3. die Herkunft der streitbefangenen Datei,“

birken sie nicht die Gefahr eines Schuldeingeständnisses bzw. wird man sogar verleitet, frühzeitig einen Täter zu benennen. Kann, sollte man hier als Abgemahnter allein antworten, am Besten überhaupt nicht oder nur mit einem Fachanwalt, weil man sich um Kopf und Kragen schreibt?

Dr. Wachs: Wie ich eben schon angedeutet habe, besteht, wenn eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Ich würde hier auch nicht raten diese Schreiben grundsätzlich zu ignorieren, aber rein faktisch macht aus Sicht des Rechteinhabers wenig Sinn eine Klage allein auf Auskunft zu richten, vielmehr ist dann eine Klage auf Ersatz der Anwaltskosten (verschuldensunabhängig) in Kombination mit einer Klage auf Auskunft effektiver.
Aus diesem Grund halte ich es, bei allem Hinweis auf die Risiken aus taktischen Gründen für vertretbar, außergerichtlich keine Auskunft zu erteilen. Diese Aussage kann aber eine Einzelfallprüfung durch einen Anwalt nicht ersetzen.

_._._._._._._._._._._._._._._._._

SH: In dem von Nümann angesprochenen Urteil des BGH ging es vordergründig ja um eine vorzeitige wettbewerbliche Drittunterwerfung. Den bereits abgemahnten Verletzer trifft nach Treu und Glauben die Pflicht den Abmahnenden darüber aufzuklären, dass wegen derselben Verletzungshandlung bereits eine Unterwerfungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1986 – I ZR 65/84). Der BGH begründet dieses wie folgt: „Für den Abmahnenden besteht anderenfalls die erhebliche, auf das ursprüngliche wettbewerbswidrige Verhalten des Verletzers zurückzuführende Gefahr eines sowohl überflüssigen als auch aussichtslosen Prozesses, während andererseits die Mitteilung der Unterwerfung, ihres Adressaten und ihres wesentlichen Inhalts dem Abgemahnten eine im Verhältnis zu jenem von ihm verursachten Risiko geringen, jedenfalls aber zumutbaren Aufwand bereitet. Wenn eine solche Aufklärung nicht erfolgt, könnte sich der Abgemahnte schadensersatzpflichtig machen.“ Kann man hier Parallelen ziehen zum Urheberrecht bzw. Filesharer-Abmahnungen, oder irrt sich Nümann?

Dr. Wachs: Eine Parallele zu dem von Ihnen dargestellten Fall ist grundsätzlich möglich, nach meiner Meinung ist dieser Fall aber eher damit zu vergleichen, wenn ein Anschlussinhaber nach Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nicht auf die erfolgte Abgabe einer Unterlassungserklärung hinweist. Aber da sind die Gerichte auch nicht immer eins, mir sind Kostenwidersprüche bekannt, in denen die Gerichte die Kosten einer einstweiligen Verfügung in dem von mir dargestellten Fall dann doch dem Rechteinhaber auferlegt haben. Hier kann ich nur klassisch juristisch darauf antworten, es kommt sehr auf den Einzelfall an.

_._._._._._._._._._._._._._._._._

SH: Ist eine Argumentation, dass die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA; §§ 670, 677, 683 BGB) die Kosten der anwaltlichen Aufwendungen begründet, nicht veraltet, da ja seit dem 01.09.2008 gilt, soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden (vgl. § 97a I UrhG)?

Dr. Wachs: Nun, die GoA ist hier gewohnheitsrechtlich entwickelt und viele Entscheidungen zitieren immer noch die entsprechenden Normen, es ist auch nicht in der Sache falsch. Vielmehr gibt es jetzt aber spezialgesetzliche Regelungen, wie diese, die Sie eben zitierten.

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SH: Was kann man als Zusammenfassung bzgl. einer sekundären Darlegungslast oder Aufklärungspflicht des Abgemahnten nennen. Ist unsere Vorgehensweise mod. UE und dann kein Kontakt falsch?

Dr. Wachs: Wer nicht anwaltlich vertreten wird, weiß ohnehin, dass sein Fall nicht einzeln geprüft wird, sondern dass es um eine „Erste Hilfe Variante“ geht. Da verbleibt einfach ein Risiko. Dafür spart der Abgemahnte dann aber die Kosten einer anwaltlichen Beratung. Wenn der Abgemahnte sich dieses Umstandes bewusst ist, halte ich diese Lösung immer noch für die überwiegende Anzahl der Abgemahnten für richtig. Der Versuch hier verschiedene Reaktionsvarianten bereitzustellen würde die meisten Abgemahnten, die ohnehin schon sehr besorgt sind, überfordern. Es würde mehr falsch als richtig gemacht. Ich halte daher die Variante Mod UE und kein Kontakt zumindest als kleinsten gemeinsamen Nenner weiterhin für richtig.

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SH: Herr Dr. Wachs, vielen dank, dass Sie sich am heutigen Faschings-Sonntag Zeit genommen haben, um die Argumente der Gegenseite zu erhellen.
Als Fazit kann man nur gebetsmühlenartig wiederholen:

Wer eine Abmahnung erhalten hat,
mod. UE + Nichtzahlen sowie
keine Reaktion auf Schreiben der Abmahner!

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Strafverfahren und Abmahnung: Wenn der Postmann zweimal klingelt!

11. Februar 2010

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kuepperbusch

Rechtsanwalt Volker Küpperbusch
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwälte und Notare
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Internet: www.ra-stracke.de

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Einleitung:

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Problem der durch sogenannte Rechteinhaber veranlassten Strafverfahren gegen Anschlussinhaber, über deren Anschluss angeblich Rechtsverletzungen durch nicht genehmigten Upload von urheberrechtlich geschütztem Material erfolgt sind.

Bis zum 01.09.2008 handelte es sich um den Regelfall des Vorgehens in der Verfolgung von Filesharing-Fällen, da dies die einzige Möglichkeit war, an die Klarnamen der hinter den IPs stehenden Anschlussinhabern zu kommen, über deren Anschluss angeblich Uploads erfolgt sind. Mit Einführung des § 101 Abs. 9 UrhG sind die solchermaßen eingelegten Strafanzeigen aufgrund der gegebenen Möglichkeit der zivilrechtlichen Ermittlung der Klarnamen deutlich zurückgegangen. Indes haben sie nie ganz aufgehört. Aktuell gibt es eine Vielzahl von Fällen eingeleiteter Strafverfahren im Bereich von Software und sogenannter monothematischer Sexfilme (Pornos). Im Kreise der davon betroffenen Personen besteht große Unsicherheit im Umgang mit diesem Problem. Ziel dieses Beitrags ist es, die für den Anschlussinhaber bestehenden Handlungsalternativen in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht aufzuzeigen. Dabei sei bereits hier angemerkt, dass sich das Urheberstrafrecht und das zivile Urheberrecht von den Verfahrensgrundsätzen und auch den Folgen her ganz wesentlich unterscheiden, jedoch beide Facetten durch betroffene Anschlussinhaber zwingend zu beachten sind.

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I. Das strafrechtliche Vorgehen

Das strafrechtliche Vorgehen der Rechteinhaber verfolgt aus meiner Sicht seit dem 01.09.2008 nicht mehr das Ziel der Ermittlung der Klarnamen, da diese einfacher und schneller über den Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG zu erlangen wären. Vielmehr dient dieses Strafverfahren anscheinend einem erhöhten Druckaufbau sowie möglicherweise auch dem Ziel, auf diese Art und Weise Anschlussinhaber dazu zu verleiten, gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Aussagen zu tätigen, die später im zivilrechtlichen Vorgehen im Rahmen von Abmahnungen und/oder Klagen gegen die Betroffenen verwendet werden können. Das Ziel des solchermaßen strafrechtlich verfolgten Anschlussinhabers muss sein, dieses Strafverfahren ohne eine Anklage oder gar Verurteilung zu erledigen. Regelmäßig sollte es gelingen, eine Anklage zu verhindern und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dabei wird es – um insoweit ängstlichen Fragen vorzubeugen, zu solchen Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen von Computern nur dann kommen, wenn der Vorwurf einer massiven Verletzung wegen Uploads einer Vielzahl von Dateien erhoben wird. Dies ist in den allerseltensten Fällen gegeben. Die Staatsanwaltschaften sind ebenso wie die Strafgerichte deutlich kritischer im Hinblick auf solche Strafanzeigen, als dies noch in den Vorjahren zu verzeichnen war. Dies auch völlig zu Recht, betrachtet man etwa den seit kurzem veröffentlichten Freispruch des Amtsgerichts Mainz mit Urteil vom 24.09.2009, Aktenzeichen: 2050 Js 16878/07. Dort ist nach Beschuldigtenvernehmung und Hausdurchsuchung sowie Beschlagnahmung des Computers eine Frau freigesprochen worden, da ihr es nicht bewiesen werden konnte, dass sie selbst für die erfolgten Uploads verantwortlich war. Wie so häufig lag dort der Schluss nahe, dass nicht die Frau selbst, sondern eventuell die Kinder oder der Ehemann verantwortlich waren. Es hat sich mittlerweile auch bei den Staatsanwaltschaften herumgesprochen, dass dies sehr häufig der Fall ist und dem Anschlussinhaber selbst strafrechtlich gar kein Vorwurf gemacht werden kann.

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1. Einleitung und Verlauf des Strafverfahrens

Vorab ein paar Worte, wie ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es verläuft. Regelmäßig erfolgt die Strafanzeige durch die Rechtsvertreter der Rechteinhaber, die auch Abmahnungen vornehmen. In dieser Strafanzeige legen die Anwälte die Rechte dar und legen eine Liste mit IP-Adressen bei. Die Staatsanwaltschaft richtet dann von Amts wegen eine Anfrage an die betroffenen Provider, um die Zuordnung der IP’s zu den Klarnamen zu erhalten. Dieses geschieht zentral bei der Staatsanwaltschaft, bei der die Anzeige eingelegt wurde. Häufig ist dies die Strafanzeige am Sitz der Kanzlei, die den Rechteinhaber vertritt. Nach Ermittlung der Klarnamen und Adressen wird die Akte meist aufgespalten und an die für den Wohnort der jeweils ermittelten Personen zuständigen Staatsanwaltschaften verschickt, die über die Fortsetzung jedes einzelnen Verfahrens entscheiden. Hier beginnen ganz wesentliche Unterschiede.

Wenn es - wie in heutiger Zeit meistens - um den Tausch einer einzigen Datei geht, so stellen eine Vielzahl von Staatsanwaltschaften diese Verfahren wegen Geringfügigkeit ohne Weiteres ein. Dies geschieht - und das ist für das weitere Vorgehen wesentlich - mal mit einer Mitteilung an den Betroffenen und mal ohne.

Andere Staatsanwaltschaften schreiben den Anschlussinhaber an und laden Ihn zur Beschuldigtenvernehmung.
Zu den möglichen und notwendigen Reaktionen des Beschuldigten, nach Ladung zur Vernehmung, bitte ich meine Anmerkungen unter Ziffer I. 2 zu lesen. Das Vorgehen bei Mitteilung der Einstellung stelle ich unter II. dar.

Das Strafverfahren findet auch nach Beschuldigtenvernehmung irgendwann - wenn der Beschuldigte richtig reagiert hat meist mit einer Einstellung - den Abschluss.

Spätestens dann (oder bereits im laufenden Verfahren) meldet sich wieder die Kanzlei, die die Strafanzeige eingelegt hat bei der Staatsanwaltschaft und bittet um Akteneinsicht, sofern nicht bereits vorab die Daten auf Bitte schon innerhalb der Anzeigenerstattung von der Staatsanwaltschaft weitergegeben wurden. Dies geschieht häufig nicht im Rahmen der Einzel-Ermittlungsverfahren, sondern wiederum dort, wo die Strafanzeige eingelegt wurde. Dies hat den Effekt, dass in dieser „Hauptakte“ alle ermittelten Klarnamen als Liste vorhanden sind, was eine einfache Abmahnung gewährleistet, die dann zwingende Folge des Vorgehens ist. Hierzu siehe weiter unter II und insbesondere die Hinweise am Schluss.

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2. Was kann/muss ich im Strafverfahren tun?

Im Strafverfahren kommt es für den Beschuldigten ganz wesentlich darauf an, in welchem Rahmen er von diesem Strafverfahren erfährt.

Sie erfahren vom Ermittlungsverfahren erst durch Einstellungsmitteilung

Wenn das Verfahren eingestellt ist und die Staatsanwaltschaft dies mitteilt und wenn nicht schon eine Abmahnung eingegangen ist, so sollte der Betroffene sofort einen Anwalt mit der Vertretung seiner Rechte betrauen.
Strafrechtlich haben Sie nichts mehr zu befürchten, da das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossen ist. Trotzdem sollten Sie handeln.
Der spezialisierte Anwalt wird sofort Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nehmen, um zu ermitteln, welcher Rechteinhaber diese Strafanzeige getätigt hat und über welchen Anwalt diese eingelegt wurde. Der Betroffene kommt um die Beauftragung eines Anwaltes regelmäßig nicht herum, da er selbst eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nicht erhält. Der bevollmächtigte Anwalt erhält die Akteneinsicht nach der Einstellung gem. § 147 StPO immer. Mit diesen Daten erfolgt sodann regelmäßig das Vorgehen wie unter Ziffer II dargestellt.

Soweit in Foren immer wieder propagiert wird, man könne die Rechte auch ohne Rechtsanwalt wahrnehmen, so ist im Falle des strafrechtlichen Vorgehens dringend davon abzuraten. Das hier skizzierte Vorgehen bedarf regelmäßig rechtlicher Begleitung, spart dem Betroffenen aber nicht nur die strafrechtliche Verfolgung, sondern in der Folge bei richtigem Vorgehen auch die weitere Inanspruchnahme wegen der Abmahnkosten. Angesichts der Tatsache, dass die spezialisierten und stets auf Abgemahntenseite tätigen Rechtsanwälte regelmäßig überschaubare Pauschalen für ihre Tätigkeit berechnen, wiegen die dafür zu zahlenden Kosten die Verhinderung der sonst drohenden Gefahren teilweise mehrfach auf.

Noch wichtiger ist die Einschaltung eines Anwaltes im Falle der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Von der Wahrnehmung dieses Termins ohne rechtliche Begleitung und ohne Kenntnis der Akte, ist regelmäßig dringend abzuraten. Der beschuldigte Anschlussinhaber weiß regelmäßig aufgrund der Ladung nicht einmal, mit welchem genauen Vorwurf er konfrontiert werden soll. Völlig unabhängig von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst möglicherweise verantwortlich ist oder ob und welche Dritten (Ehegatten, Kinder, Mieter, offenes LAN etc.) verantwortlich sind, sollte ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden.

Auch hier kann und wird der Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht nehmen, um zu ermitteln, welcher Vorwurf erhoben wird. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird auch in diesem Falle sofort nicht nur strafrechtlich sinnvoll und richtig handeln, sondern wiederum auch zivilrechtlich die notwendigen Schritte ergreifen, wie sie unter Ziffer II. skizziert sind.

Nach Akteneinsicht kann der Rechtsanwalt dann gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abgeben. Diese Stellungnahme folgt ganz anderen Möglichkeiten und Grundsätzen als das entsprechende zivilrechtliche Vorgehen. Es gibt im Strafrecht keine Störerhaftung. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber ausschließlich für sein eigenes Handeln verantwortlich ist. Es kommt jedoch hinzu, dass der Anschlussinhaber als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht hat. Er braucht zum Vorwurf nichts zu sagen. Er ist aber gleichzeitig berechtigt auf Zweifel hinzuweisen, die gegen seine Verantwortlichkeit sprechen. Wenn es also Dritte gibt, die ebenfalls Zugriff auf den Computer haben bzw. hatten oder der Upload in irgendeiner Art und Weise durch Dritte erfolgt sein kann, so sollte der Beschuldigte darauf hinweisen. Er ist dabei nicht verpflichtet etwa nähere Verwandte wie Ehegatten oder Kinder der Tat zu bezichtigen. Im Strafverfahren gibt es nämlich Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 StPO, wonach weder Lebenspartner, noch Ehegatten, noch in gerader Linie Verwandte wie etwa Kinder belastet werden müssen. Die entsprechende Formulierung einer Äußerung – so es sinnvoll erscheint – sollte durch den Rechtsanwalt erfolgen.

Sofern nicht ein besonderer Fall vorliegt, sollte dieses Vorgehen nahezu stets die Einstellung des Strafverfahrens herbeiführen können. Auch den Staatsanwaltschaften ist mittlerweile bekannt, dass der Anschlussinhaber keineswegs zwingend die zuwiderhandelnde Person ist. Die Regel dürfte eher das Handeln Dritter, häufig minderjähriger oder volljähriger Kinder des Anschlussinhabers, sein.

Abschließend lautet im Strafverfahren generell der Tipp:
Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen ohne genaue Kenntnis der Akte und anwaltliche Vertretung. Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es. Es dient zu Ihrem Schutz.

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II. Der zweite Schritt - Das urheberrechtliche Zivilverfahren

Schon während des laufenden Ermittlungsverfahrens oder wenn Sie erst durch eine Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft erfahren haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wurde, sollte das urheberzivilrechtliche Vorgehen erfolgen. Auch hierbei wird Ihnen ein spezialisierter Anwalt helfen können.

Wenn Sie noch keine Abmahnung von der Anzeige erstattenden Anwaltskanzlei für den vertretenen Rechteinhaber erhalten haben, so sollten Sie in den allermeisten Fällen sinnvollerweise die Chance nutzen, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben.

Soweit nämlich oben auf den strafrechtlichen Grundsatz verwiesen wird, dass es die Störerhaftung nicht gibt, so gilt dies im weiteren zivilrechtlichen Vorgehen gerade nicht. Vielmehr legen die Gerichte dem Anschlussinhaber ganz erhebliche Pflichten auf, auch Verwandte zu nennen, sofern und soweit diese als Verletzer in Betracht kommen. Dies ist insbesondere, jedoch nicht nur, den in den letzten Wochen bekannten und vielfach diskutierten Entscheidungen des LG und des OLG Köln zu entnehmen.

Bisher hat es vor den Zivilgerichten keine Rolle gespielt, dass dies ein erheblicher Widerspruch zu § 52 StPO und zu Artikel 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) darstellt. Sie müssen also damit rechnen, dass Sie urheberzivilrechtlich als Anschlussinhaber, gleich ob Sie selbstverantwortlich sind oder ob der Upload durch Dritte über Ihren Anschluss erfolgt ist, erfolgreich in Anspruch genommen werden können.

Insbesondere wird ein solcher Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gestützt. Hier haben Sie nun die Chance, selbst tätig zu werden und die Geltendmachung solcher Kosten einer Abmahnung aktiv und vorgreifend zu verhindern. Wenn Sie eine hinreichende Unterlassungserklärung ohne eine vorherige Abmahnung gegenüber dem Rechteinhaber abgeben, so ginge eine später erfolgende Abmahnung ins Leere.

Dabei müssen Sie darauf achten, dass diese Unterlassungserklärung insbesondere bei Handlungen Dritter, für die Sie allenfalls als Störer haften, kein Schuldeingeständnis Ihrer eigenen Person beinhaltet, sondern ausschließlich den bei der Abmahnung durch die Anwaltskosten kostenintensiven Unterlassungsanspruch für die Zukunft beseitigt. Auf diese Art und Weise kann man gegen Sie als Anschlussinhaber diesen Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend machen. Er ist durch die Abgabe der vorbeugenden Erklärung erfüllt. Diese vorbeugende Erklärung folgt in der Form der modifizierten Unterlassungserklärung. Auch hierbei kann und wird Sie ein spezialisierter Anwalt unterstützen.

Auf diese Art und Weise und beim Ergebnis einer Einstellung des Verfahrens hat das vorhergehende Strafverfahren für Sie sogar noch etwas Positives. Sie erlangen so die Chance, von sich aus ohne eine Abmahnung zu erhalten, eine Unterlassungserklärung abzugeben und so zusätzliche Kosten durch die Abmahnung zu verhindern.

Das sollte zwingend auch dann erfolgen, wenn Ihre Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Daten an die abmahnende Kanzlei abgelehnt hat. Die Staatsanwaltschaften gehen zunehmend dazu über, wegen Verstößen aufgrund einzelner Dateien die Herausgabe der Daten der Beschuldigten als unverhältnismäßig anzusehen. Dies gilt aber längst noch nicht für alle Staatsanwaltschaften.

Im Ergebnis ist es in letzter Zeit mehrfach erkennbar geworden, dass die einzelnen Staatsanwaltschaften keine Daten herausgegeben haben, über die Einsicht bei anderen Staatsanwaltschaften jedoch die vollständigen Listen und Klarnamen durch die Abmahner ermittelt werden konnten. Jedenfalls gab es trotz der Nichtherausgabe der Daten der einzelnen Beschuldigten Abmahnungen auch dieser Beschuldigten durch die entsprechenden Kanzleien. Sie sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass Ihr Name nicht bekannt ist, sondern in jedem Fall vorsorglich selbst tätig werden. In diesen Fällen heißt die Devise: Nicht reagieren, sondern agieren.

Verhindern Sie, dass der Postmann zweimal klingelt.

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Autor: RA Volker Küpperbusch

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