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Beachte! Erst Fragen
und Klären, dann Beauftragen!
Vor einer
Beauftragung eines Rechtsanwaltes, muss feststehen:
1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar,
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg.
Schriftverkehr usw.)
Von einer
Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten, wenn:
1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorar benannt
wird und
2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer
ist, als die Forderungen der Abmahnung!
Da nach
den uns vorliegenden Informationen nicht einmal die beiden vorgenannten
Voraussetzungen von RA Scheffler aus München erfüllt
werden, meinen wir sagen zu können:
"Hände
weg, vom Herrn der Schutzschriften!"
Bitte hierzu lesen: Blog
Abmahnwahn-Dreipage.de |